{"id":31140,"date":"2013-03-12T09:50:22","date_gmt":"2013-03-12T07:50:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31140"},"modified":"2013-03-12T09:50:22","modified_gmt":"2013-03-12T07:50:22","slug":"bfh-urteil-vom-15-11-1983-viii-r-179_83-bstbl-1984-ii-s-213","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-11-1983-viii-r-179_83-bstbl-1984-ii-s-213\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.11.1983 (VIII R 179\/83) BStBl. 1984 II S. 213"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 15.11.1983 (VIII R 179\/83) BStBl. 1984 II S. 213<\/p>\n<p>Auch Wechselschulden sind Dauerschulden, wenn sie der Erweiterung oder Verbesserung des Anlageverm\u00f6gens dienen. Sie k\u00f6nnen des weiteren auch dann Dauerschulden sein, wenn der Gewerbetreibende aufgrund einer vorweg getroffenen Abrede einen gesicherten Anspruch auf Wechselprolongation f\u00fcr einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten hat.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr. 1, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt ein Omnibusunternehmen. Sie erwarb von der Firma W zahlreiche Omnibusse. Bei F\u00e4lligkeit der Kaufpreise wurden teilweise gebrauchte Omnibusse in Zahlung gegeben. Ein Teil der Kaufpreise wurde bei F\u00e4lligkeit bar bezahlt. Die Restkaufpreise wurden jedoch \u00fcberwiegend durch Drei-Monats-Wechsel finanziert. Die Firma W war grunds\u00e4tzlich bereit, sich von der Kl\u00e4gerin Drei-Monats-Akzepte geben zu lassen und diese in angemessener H\u00f6he zu verl\u00e4ngern. Vor der F\u00e4lligkeit eines Wechsels bereitete das B\u00fcro der Firma W (ohne Einschaltung der Gesch\u00e4ftsleitung) einen neuen Drei-Monats-Wechsel vor, wobei jeweils von der letzten Wechselsumme eine Teilzahlung abgesetzt wurde. Die Kl\u00e4gerin akzeptierte regelm\u00e4\u00dfig den Wechsel und leistete die angeforderte Zahlung. Manchmal leistete sie bei mangelnder Liquidit\u00e4t &#8211; nach Absprache mit der Firma W &#8211; eine geringere oder gar keine Teilzahlung und gab ein Akzept \u00fcber eine entsprechend h\u00f6here Summe zur\u00fcck. Manchmal leistete sie auch eine h\u00f6here Teilzahlung als gefordert. Die Abzahlung erstreckte sich auf 7 bis 18 Quartale und betrug durchschnittlich drei Jahre.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte nach einer Betriebspr\u00fcfung in den vorbehaltlosen Gewerbesteuerme\u00dfbescheiden f\u00fcr 1973 bis 1976 die Wechseldiskontbetr\u00e4ge als Dauerschuldzinsen den Gewerbeertr\u00e4gen (\u00a7 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes &#8211; GewStG -) und die Wechselschulden den Gewerbekapitalien (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG) hinzu. Der Einspruch blieb im Streitpunkt erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrte aus: Die Wechselschulden seien Dauerschulden. Es sei eine Laufzeit des Einzelkredits von \u00fcber 12 Monaten zu erwarten gewesen. Es habe regelm\u00e4\u00dfig keiner Neuverhandlungen \u00fcber die Wechselverl\u00e4ngerungen bedurft. Die H\u00f6he der Teilzahlungen habe sich im allgemeinen nach den letzten Abzahlungen gerichtet. Nur falls die Kl\u00e4gerin eine Abweichung nach oben oder unten gew\u00fcnscht habe, sei von dem formularm\u00e4\u00dfigen Vorschlag der Firma W abgewichen worden, wobei sich wegen der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Kl\u00e4gerin mit der Firma W keine Schwierigkeiten ergeben h\u00e4tten. Der Dauerschuldcharakter werde auch durch den Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung belegt, da\u00df die Wechselkredite einen Bankkredit ersetzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht mit der Revision geltend: Dauerschulden seien zu verneinen. Bei Kaufvertragsabschlu\u00df sei offen gewesen, ob die Wechsel \u00fcber ein Jahr hinaus prolongiert werden m\u00fc\u00dften. Ein Kreditvertrag h\u00e4tte aber eine feste Laufzeit erfordert. Es sei nicht zu erwarten gewesen, da\u00df sich die Finanzierung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum erstreckt haben w\u00fcrde. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei, wie der als Zeuge geh\u00f6rte Prokurist H von der Firma W bekundet habe, jeweils 14 Tage vor F\u00e4lligkeit des Wechsels zur Zahlung des Wechselbetrags aufgefordert worden. Daraufhin habe sie ganz unterschiedlich reagiert. Entweder habe sie den Wechselbetrag gezahlt oder sich den Wechsel prolongieren lassen oder Teilzahlungen in wechselnder H\u00f6he &#8211; manchmal sogar den angeforderten Teilzahlungsbetrag \u00fcbersteigend &#8211; geleistet. Der Tilgungszeitraum sei unbestimmt gewesen und habe sich nach ihrer Finanzst\u00e4rke gerichtet.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Die Vorentscheidung verletzt \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG.<\/p>\n<p>1. Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind zwecks Ermittlung des Gewerbeertrags gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Nr. 1 GewStG Zinsen f\u00fcr Schulden hinzuzurechnen, die wirtschaftlich mit der Gr\u00fcndung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenh\u00e4ngen oder der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen. Die Verbindlichkeiten, die diesen Schuldzinsen entsprechen, sind zwecks Ermittlung des Gewerbekapitals gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs hinzuzurechnen (Dauerschulden).<\/p>\n<p>Der I. und der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) unterscheiden in st\u00e4ndiger Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschlie\u00dft, zwischen den Schulden, die wirtschaftlich mit der Gr\u00fcndung oder der Erweiterung des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenh\u00e4ngen (erste Tatbestandsgruppe), und den Schulden, die der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen (zweite Tatbestandsgruppe); Verbindlichkeiten der ersten Tatbestandsgruppe sind regelm\u00e4\u00dfig ohne R\u00fccksicht auf ihre Laufzeit Dauerschulden (Urteile vom 30. Juni 1971 I R 55\/68, BFHE 103, 80, BStBl II 1971, 750; vom 28. Juli 1976 I R 91\/74, BFHE 119, 569, BStBl II 1976, 789; vom 16. November 1978 IV R 192\/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151; vom 8. Oktober 1981 IV R 172\/80, BFHE 134, 352, BStBl II 1982, 73; siehe auch Abschn. 47 Abs. 4 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1974 &#8211; GewStR 1974 -).<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum teilweise kritisiert worden (u.a. Rose\/Telkamp, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1976, 135; Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 5. Aufl., Lieferung 1982, \u00a7 8 Nr. 1, Anm. 11). Der Kritik ist zuzugeben, da\u00df nach der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 8 Nr. 1 GewStG 1936 die zweite Tatbestandsgruppe die F\u00e4lle der ersten Tatbestandsgruppe umfassen sollte (RStBl 1937, 693, 695). Diese Auffassung ist aber im Wortlaut des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG 1936 ff. nicht zum Ausdruck gekommen. Die Vorschrift stellt vielmehr die beiden Tatbestandsgruppen alternativ nebeneinander. Das lediglich im zweiten Satzteil genannte Zeitmoment (&#8222;vor\u00fcbergehende&#8220; St\u00e4rkung des Betriebskapitals) ist aber, wie die Rechtsprechung betont hat, bei der Auslegung des ersten Satzteils nicht g\u00e4nzlich au\u00dfer acht zu lassen. Es beh\u00e4lt Bedeutung f\u00fcr die laufenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle (BFHE 103, 80, BStBl II 1971, 750; siehe auch Reichel, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1978, 2.145). Die fr\u00fchere Rechtsprechung ist sonach nicht ge\u00e4ndert, sondern lediglich unter st\u00e4rkerer Betonung der Grenzen des Wortsinns des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG modifiziert worden.<\/p>\n<p>Auch Wechselschulden k\u00f6nnen die Eigenschaft von Dauerschulden annehmen. Die aufgewandten Diskontbetr\u00e4ge sind dann Zinsen i. S. des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG (Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 21. Februar 1939 I 464\/38, RFHE 46, 194, RStBl 1939, 711).<\/p>\n<p>2. Das FG hat lediglich gepr\u00fcft, ob die Wechselverbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin der zweiten Tatbestandsgruppe des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG zuzuordnen sind. Es erscheint indessen nicht ausgeschlossen, da\u00df die Wechselverbindlichkeiten mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenh\u00e4ngen (erste Tatbestandsgruppe des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG). Ihre m\u00f6gliche Kurzfristigkeit w\u00e4re in diesem Falle nicht zu beachten, da mit den Kreditmitteln Anlageverm\u00f6gen erworben wurde und sonach die Finanzierung eines laufenden Gesch\u00e4ftsvorfalls ausscheidet.<\/p>\n<p>Nicht gefolgt werden kann der von der Kl\u00e4gerin in der Vorinstanz ge\u00e4u\u00dferten Auffassung, da\u00df die von ihr erworbenen Omnibusse Umlaufverm\u00f6gen seien, weil die Fahrzeuge nach etwa dreij\u00e4hriger Nutzung wieder ver\u00e4u\u00dfert worden seien, um den Fahrzeugpark jung zu halten. Omnibusse eines Personenbef\u00f6rderungsunternehmens sind nicht zur alsbaldigen Ver\u00e4u\u00dferung, sondern dazu bestimmt, als Anlageverm\u00f6gen durch die betriebs\u00fcbliche Nutzung laufende Einnahmen zu erbringen (BFH-Urteil vom 13. April 1965 I 366\/62 U, BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416). Eine dauernde Nutzung (\u00a7 152 Abs. 1 des Aktiengesetzes &#8211; AktG -) ist selbst dann anzunehmen, wenn beabsichtigt ist, ein zu nutzendes Wirtschaftsgut schon nach einem Gebrauch von weniger als einem Jahr zu ver\u00e4u\u00dfern (BFH-Urteil vom 13. Januar 1972 V R 47\/71, BFHE 106, 142, BStBl II 1972, 744).<\/p>\n<p>Die Zuf\u00fchrung der angekauften Omnibusse zum Anlageverm\u00f6gen k\u00f6nnte &#8211; eventuell teilweise &#8211; den Betrieb in seinem Umfang erweitert (Erwerb zus\u00e4tzlicher Omnibusse) oder qualitativ verbessert haben (etwa Ersatz von veralteten durch moderne Modelle). Gew\u00f6hnliche Ersatz- und Erhaltungsinvestitionen verbessern hingegen nicht den Betrieb, sondern erhalten ihn lediglich in seinem urspr\u00fcnglichen Zustand. Der erkennende Senat schlie\u00dft sich der Auffassung des IV. Senats an, da\u00df eine Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs Ma\u00dfnahmen voraussetzt, denen ein den Gr\u00fcndungs- und Erwerbsvorg\u00e4ngen des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG vergleichbares Gewicht zukommen mu\u00df (Urteile vom 16. November 1978 IV R 192\/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151, und in BFHE 134, 352, BStBl II 1982, 73). Der I. Senat ist von seiner fr\u00fcheren Ansicht, da\u00df auch der blo\u00dfe Ersatz gebrauchter Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens durch neue Wirtschaftsg\u00fcter als Verbesserung des Betriebs anzusehen sei (Urteile in BFHE 119, 569, 574, BStBl II 1976, 789; vom 2. Mai 1961 I 63\/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961 537), abger\u00fcckt, wie er dem IV. Senat auf Anfrage mitgeteilt hat (BFHE 126, 305, 309, BStBl II 1979, 151).<\/p>\n<p>3. Die zweite Tatbestandsgruppe des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG erfa\u00dft als Dauerschulden ferner Verbindlichkeiten, die der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen. Die Wechselschulden der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnen auch die Voraussetzungen dieser Alternative erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die Mittel aus der Schuldaufnahme dienten, wie dargelegt, der Beschaffung von Anlageverm\u00f6gen. Eine solche Ma\u00dfnahme ist selbst dann nicht ein laufender Gesch\u00e4ftsvorfall, wenn Ersatz- und Erhaltungsinvestitionen get\u00e4tigt worden sein sollten. Die nicht nur vor\u00fcbergehende Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals setzt allerdings auch in diesem Fall eine l\u00e4ngerfristige Verschuldung voraus, die im allgemeinen bei einer Kreditaufnahme f\u00fcr mindestens 12 Monate anzunehmen ist (zuletzt BFH-Urteile vom 19. Juni 1980 IV R 93\/77, BFHE 131, 73, BStBl II 1980, 660; vom 9. April 1981 IV R 24\/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; Abschn. 47 Abs. 6 GewStR; siehe bereits Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 8 Nr. 1 GewStG in RStBl 1937, 693, 695). Die bisherigen Feststellungen des FG erlauben keine Beurteilung der Frage, ob die Wechselverbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin eine Laufzeit von weniger oder mehr als 12 Monaten hatten.<\/p>\n<p>a) Wechselverbindlichkeiten sind regelm\u00e4\u00dfig von einem Grundschuldverh\u00e4ltnis abh\u00e4ngig. Ihr Charakter l\u00e4\u00dft sich zutreffend nur bestimmen, wenn das Grundschuldverh\u00e4ltnis &#8211; hier die Verbindlichkeiten aus dem Ankauf der Omnibusse &#8211; in die Betrachtung miteinbezogen werden. Die von der Kl\u00e4gerin begebenen Akzepte lie\u00dfen zivilrechtlich die Kaufpreisverbindlichkeiten unber\u00fchrt. Diese wurden durch die Hingabe der Akzepte nicht getilgt. Denn die Hingabe eines Wechsels zur Bezahlung einer Schuld bedeutet im kaufm\u00e4nnischen Verkehr im Zweifel nur eine Leistung erf\u00fcllungshalber (\u00a7 364 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -; Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 20. Oktober 1975 II ZR 55\/74, Wertpapier-Mitteilungen &#8211; WM &#8211; 1975, 1.255); es sind keine Umst\u00e4nde ersichtlich, die die Annahme einer Leistung an Erf\u00fcllungs Statt gebieten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>In der Handels- und in der Steuerbilanz werden allerdings, weil wirtschaftlich gesehen nur eine Belastung gegeben ist, nicht beide Verbindlichkeiten passiviert, sondern wegen des st\u00e4rkeren wirtschaftlichen Risikos lediglich die Wechselverbindlichkeit (siehe \u00a7 151 Abs. 1 Passivseite VI 2 AktG; Wirtschaftspr\u00fcferhandbuch 1981 S. 776; BFH-Urteil vom 31. Juli 1967 I R 234\/64, BFHE 90, 132, 134, BStBl II 1968, 7). Die nicht passivierte Kaufpreisschuld (= Verbindlichkeit aus Lieferung, \u00a7 151 Abs. 1 Passivseite VI 1 AktG) geht dadurch jedoch nicht unter. Sie lebt selbst in der Buchf\u00fchrung wieder auf, sobald die wechselrechtliche Haftung erlischt.<\/p>\n<p>Die Kaufpreisschulden gehen auch dann nicht unter, wenn die Firma W &#8211; wie vorgetragen &#8211; die hereingenommenen Akzepte bei ihrer Bank diskontiert haben sollte. Die Banken sind nach Nr. 42 der Bankbedingungen &#8211; insbesondere bei Nichteinl\u00f6sung &#8211; zur R\u00fcckbelastung berechtigt. Von einer Tilgung der Kaufpreisschulden konnte erst ausgegangen werden, sobald die Kl\u00e4gerin die begebenen Wechsel in vollem Umfang einl\u00f6ste.<\/p>\n<p>Sonach wurden kurzfristige Verbindlichkeiten nicht schon durch den Umstand begr\u00fcndet, da\u00df die von der Kl\u00e4gerin begebenen Akzepte lediglich eine Laufzeit von drei Monaten hatten. Der Charakter einer Wechselverbindlichkeit beurteilt sich auch nach der Verbindlichkeit aus dem Grundgesch\u00e4ft. Dessen Abwicklung wird wiederum von der Akzeptbegebung beeinflu\u00dft. Der Gl\u00e4ubiger, der einen Wechsel in Zahlung nimmt, ist verpflichtet, Befriedigung zun\u00e4chst aus dem Wechsel zu suchen. Die Forderung aus dem Grundgesch\u00e4ft gilt gleichfalls als gestundet; einer Klage steht der Einwand der Wechselhingabe entgegen (Urteil des Reichsgerichts &#8211; RG &#8211; vom 22. Dezember 1936 VII 137\/36, RGZ 153, 179, 182).<\/p>\n<p>b) Die Stundung f\u00fcr die dreimonatige Laufzeit des Erstwechsels verlieh der Kaufpreisverbindlichkeit noch keinen Dauerschuldcharakter. Eine Stundung \u00fcber 12 Monate hinaus kann jedoch durch mehrfache Prolongation des Wechsels eintreten (RFH-Urteil vom 7. April 1943 VI 422\/42, RStBl 1943, 517; BFH-Urteile vom 2. M\u00e4rz 1966 I 33\/65, BFHE 85, 192, BStBl III 1966, 280; vom 4. Juli 1969 VI R 276\/66, BFHE 96, 535, BStBl II 1969, 712; vom 28. Juni 1978 I R 81\/75, BFHE 125, 564, BStBl II 1978, 651). Die Prolongation vollzieht sich derart, da\u00df der Verpflichtete vor dem Verfall des Erstwechsels dem Berechtigten einen Verl\u00e4ngerungswechsel gibt; es bedarf einer Prolongationsabrede (BGH-Urteile vom 2. Juni 1960 II ZR 44\/60, WM 1960, 837; vom 12. Oktober 1977 VI ZR 10\/76, WM 1977, 1.380). Dem Verpflichteten steht nunmehr gegen\u00fcber dem Berechtigten die Einrede der Prolongation zu (RG-Urteil vom 26. April 1922 V 585\/21, RGZ 104, 331, 333) mit der Folge, da\u00df die Verpflichtung aus dem Grundgesch\u00e4ft weiterhin als gestundet gilt. Wird der Erstwechsel, wie es hier der Fall gewesen sein d\u00fcrfte, nicht zur\u00fcckgegeben, treffen den Wechselnehmer Diligenzpflichten; er hat f\u00fcr die Einl\u00f6sung f\u00e4llig werdender Wechsel zu sorgen und sich &#8211; gegebenenfalls durch Diskontierung des Prolongationswechsels &#8211; rechtzeitig die Mittel f\u00fcr die Einl\u00f6sung zu beschaffen (BGH-Urteil vom 14. Januar 1953 VI ZR 8\/52, BGHZ 8, 276; vgl. im einzelnen Baumbach\/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 13. Aufl., 1980, Art. 17 WG Anm. 71 bis 79; Hueck\/Canaris, Recht der Wertpapiere, 11. Aufl., 1977 S. 94 f.; Z\u00f6llner, Wertpapierrecht, 13. Aufl., 1982 S. 101).<\/p>\n<p>Die Prolongationsabrede kann in unterschiedlicher Weise getroffen werden: entweder schon bei der Hingabe des Erstwechsels oder nachtr\u00e4glich von Fall zu Fall (Baumbach\/Hefermehl, a.a.O., Anm. 74). Die Prolongationsm\u00f6glichkeit kann auch, wovon das FG ausgegangen ist, schon vorweg in einer Rahmenvereinbarung einger\u00e4umt werden, in der f\u00fcr k\u00fcnftige Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse eine Wechselkreditierung festgelegt wird. Eine Dauerschuld ist anzunehmen, wenn in einer Rahmenvereinbarung oder bei Hingabe des Erstwechsels eine Prolongationsm\u00f6glichkeit f\u00fcr mehr als 12 Monate vereinbart wird. Nur in diesem Falle hat der Schuldner einen Anspruch auf einen langfristigen Wechselkredit. Mu\u00df hingegen bei jeder Wechself\u00e4lligkeit erneut \u00fcber eine Prolongation verhandelt werden, wird lediglich ein kurzfristiger Wechselkredit gew\u00e4hrt, der jeweils kurzfristig einverst\u00e4ndlich verl\u00e4ngert werden kann, aber nicht verl\u00e4ngert werden mu\u00df.<\/p>\n<p>c) Die Feststellung des FG, die Firma W sei &#8222;grunds\u00e4tzlich&#8220; bereit gewesen, Drei-Monats-Akzepte der Kl\u00e4gerin anzunehmen und in angemessener H\u00f6he zu verl\u00e4ngern, l\u00e4\u00dft offen, ob die Kl\u00e4gerin einen von vornherein gesicherten Anspruch auf Wechselbegebung und -prolongation hatte. Die Feststellung k\u00f6nnte bedeuten, da\u00df eine Rahmenvereinbarung getroffen war, nach der die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Restkaufpreise aus Omnibuserwerben Drei-Monats-Akzepte geben und diese prolongieren durfte. Die &#8222;grunds\u00e4tzliche&#8220; Bereitschaft k\u00f6nnte aber auch als eine unverbindliche Absichtserkl\u00e4rung der Firma W angesehen werden, sie w\u00fcrde von Fall zu Fall \u00fcber eine Prolongation mit sich reden lassen. Eine solche Absichtserkl\u00e4rung h\u00e4tte die Firma W nicht verpflichtet, sich z.B. im Krisenfall auf eine Prolongation einzulassen. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Firma W und der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde eine rechtsverbindliche Prolongationsabrede nicht ersetzen. Der Umstand, da\u00df es tats\u00e4chlich zu Prolongationen \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume gekommen ist, w\u00fcrde nicht einer Beurteilung entgegenstehen, da\u00df entsprechend der Behauptung der Kl\u00e4gerin die Verbindlichkeiten kurzfristig waren und deren F\u00e4lligkeiten mehrfach kurzfristig hinausgeschoben wurden. Ein solches Verhalten w\u00e4re zwar f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen der strengen wechselrechtlichen Haftung mit manchen Risiken verbunden gewesen, k\u00f6nnte jedoch auch wirtschaftlich einen Sinn gehabt haben. Abgesehen davon, da\u00df ein Wechselkredit preiswerter als ein gew\u00f6hnlicher Kredit sein kann, hielt sich die Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit offen, den Zeitpunkt f\u00fcr eine g\u00fcnstige langfristige Kreditaufnahme frei zu bestimmen.<\/p>\n<p>4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Sie geht an das FG zur\u00fcck, das zur Frage, ob die Kl\u00e4gerin einen von vornherein gesicherten Anspruch auf Wechselbegebung und -prolongation hatte, eine eindeutige Feststellung nachzuholen hat. Sollte sich ein solcher Anspruch nicht aus einer Rahmenvereinbarung ergeben, wird zu pr\u00fcfen sein, ob er sich f\u00fcr einen Teil der Wechselkreditgesch\u00e4fte aus den Kaufvertr\u00e4gen ergibt; das FG hat hierzu bemerkt, da\u00df in Ausnahmef\u00e4llen bei den Kaufverhandlungen \u00fcber die Wechselfinanzierung gesprochen wurde. Sollten Dauerschulden nach der zweiten Tatbestandsgruppe des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG zu verneinen sein, wird zu pr\u00fcfen sein, ob ein Fall der ersten Tatbestandsgruppe vorliegt. Das FG kann aber auch in der umgekehrten Reihenfolge vorgehen und zun\u00e4chst zur ersten Tatbestandsgruppe Stellung nehmen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin kann nicht ihre Einlassung in der m\u00fcndlichen Verhandlung entgegengehalten werden, die Wechselkredite h\u00e4tten einen Bankkredit ersetzt. Abgesehen davon, da\u00df ein Bankkredit keine Dauerschuld sein mu\u00df, kommt es auf die tats\u00e4chlich gew\u00e4hlte Kreditform an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.11.1983 (VIII R 179\/83) BStBl. 1984 II S. 213 Auch Wechselschulden sind Dauerschulden, wenn sie der Erweiterung oder Verbesserung des Anlageverm\u00f6gens dienen. Sie k\u00f6nnen des weiteren auch dann Dauerschulden sein, wenn der Gewerbetreibende aufgrund einer vorweg getroffenen Abrede einen gesicherten Anspruch auf Wechselprolongation f\u00fcr einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten hat. GewStG \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-11-1983-viii-r-179_83-bstbl-1984-ii-s-213\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 15.11.1983 (VIII R 179\/83) BStBl. 1984 II S. 213<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-31140","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31140","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31140"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31140\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31140"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31140"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31140"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}