{"id":31144,"date":"2013-03-12T09:50:27","date_gmt":"2013-03-12T07:50:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31144"},"modified":"2013-03-12T09:50:27","modified_gmt":"2013-03-12T07:50:27","slug":"bfh-urteil-vom-23-11-1983-ii-r-27_82-bstbl-1984-ii-s-225","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-11-1983-ii-r-27_82-bstbl-1984-ii-s-225\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.11.1983 (II R 27\/82) BStBl. 1984 II S. 225"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 23.11.1983 (II R 27\/82) BStBl. 1984 II S. 225<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStEigWoG ist im Falle des Erwerbs von Miteigentumsanteilen durch Ehegatten im Wege der Rechtsfortbildung durch L\u00fcckenausf\u00fcllung dahin gehend zu vervollst\u00e4ndigen, da\u00df es f\u00fcr die Grunderwerbsteuerbefreiung beider Ehegatten ausreicht, wenn die Eltern eines Ehegatten eine Wohnung des erworbenen Zweifamilienhauses bewohnen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GrEStEigWoG \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) und ihr Ehemann erwarben 1979 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundst\u00fcck als Miteigent\u00fcmer je zur ideellen H\u00e4lfte. Sie beantragten, diesen Erwerb nach dem Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienh\u00e4usern, Zweifamilienh\u00e4usern und Eigentumswohnungen vom 11. Juli 1977 (GrEStEigWoG) von der Steuer freizustellen, und erkl\u00e4rten gegen\u00fcber dem beklagten Finanzamt (FA), da\u00df eine Wohnung des (im \u00fcbrigen fremdvermieteten) Zweifamilienhauses von den Eltern des Ehemannes der Kl\u00e4gerin bewohnt werde. Das FA entsprach dem Antrag f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin verwirklichten Erwerbsvorgang nicht und unterwarf den anteiligen Erwerb der Kl\u00e4gerin der Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 6.650 DM.<\/p>\n<p>Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrt die Kl\u00e4gerin die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids in Form der Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 258 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihren Klageantrag weiter.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der anteilige Grundst\u00fcckserwerb der Kl\u00e4gerin unterliegt zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der seinerzeit in Baden-W\u00fcrttemberg geltenden Fassung der Grunderwerbsteuer. Er ist aber gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStEigWoG materiell vorl\u00e4ufig von der Grunderwerbsteuer befreit. Nach dieser Vorschrift ist von der Grunderwerbsteuer auf Antrag ausgenommen der Erwerb eines Grundst\u00fccks mit einem Zweifamilienhaus, wenn mindestens eine Wohnung des Zweifamilienhauses innerhalb von f\u00fcnf Jahren mindestens ein Jahr lang von dem Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie ununterbrochen bewohnt wird. Die tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen f\u00fcr die begehrte (materiell vorl\u00e4ufige) Steuerbefreiung sind im vorliegenden Fall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Von der Befreiungsvorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStEigWoG werden auch die F\u00e4lle erfa\u00dft, in denen &#8211; wie hier &#8211; ein Miteigentumsanteil an dem beg\u00fcnstigten Objekt erworben wird. Werden Miteigentumsanteile an einem Grundst\u00fcck erworben, so liegen auch grunderwerbsteuerrechtlich mehrere Erwerbsvorg\u00e4nge vor. Entsprechend erstreckt sich eine Befreiung von der Steuer auch auf den Erwerb von Miteigentum nach Ma\u00dfgabe der weiteren Anforderungen des Befreiungstatbestandes (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. Januar 1972 II 115\/65, BFHE 105, 58, BStBl II 1972, 474, und vom 23. Juni 1976 II R 139\/71, BFHE 119, 510, BStBl II 1976, 693). Die Steuerbefreiung tritt nur ein, soweit der f\u00fcr die Berechnung ma\u00dfgebende Wert den Betrag von 300.000 DM nicht \u00fcbersteigt (\u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG), wobei dieser Freibetrag f\u00fcr das Grundst\u00fcck im ganzen gilt und bei Erwerb von Miteigentum anteilig zu gew\u00e4hren ist (\u00a7 1 Abs. 2 Satz 2 GrEStEigWoG). Der die Befreiung in Anspruch nehmende Erwerber ist verpflichtet, den Bezug einer Wohnung des Zweifamilienhauses durch sich selbst oder eine Person aus dem beg\u00fcnstigten Personenkreis anzuzeigen, und hat sp\u00e4testens einen Monat nach Ablauf der F\u00fcnf-Jahres-Frist nachzuweisen, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung erf\u00fcllt sind (\u00a7 2 GrEStEigWoG).<\/p>\n<p>Der h\u00e4lftige Erwerb der Kl\u00e4gerin kann somit nur dann nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStEigWoG steuerbefreit sein, wenn gerade in bezug auf ihn alle Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p>Nach den unangefochtenen und somit f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG hat die Kl\u00e4gerin dem FA mitgeteilt, da\u00df die nicht fremdvermietete Wohnung des Zweifamilienhauses von den Eltern ihres Ehemannes bewohnt werde. Diese Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin &#8211; da\u00df eine Wohnung von ihren Schwiegereltern bewohnt werde &#8211; ist (jedenfalls) ausreichend, um den kl\u00e4gerischen Erwerb materiell vorl\u00e4ufig von der Grunderwerbsteuer freizustellen, weil auch die Schwiegereltern der Kl\u00e4gerin unter den &#8222;beg\u00fcnstigten Personenkreis&#8220; fallen.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStEigWoG ist im Falle des Erwerbs von Miteigentumsanteilen durch Ehegatten dahin gehend zu verstehen, da\u00df es f\u00fcr die Grunderwerbsteuerbefreiung beider Ehegatten ausreicht, wenn die Eltern eines Ehegatten das erworbene Objekt bewohnen.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung einer Vorschrift ist der zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers zu ermitteln, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift gestellt ist. Ausgangspunkt jeder Auslegung mu\u00df dabei der Wortlaut des Gesetzes sein. Befreiungsvorschriften sind dabei nicht buchst\u00e4blich eng, sondern unter sinnvoller W\u00fcrdigung des mit ihnen verfolgten Zwecks auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1970 II R 93\/66, BFHE 100, 228, BStBl II 1970, 872). Allerdings mu\u00df der Befreiungswille des Gesetzgebers im Wortlaut des Gesetzes einen &#8211; wenn auch nur unvollkommenen, aber doch erkennbaren und auch inhaltlich abgrenzbaren &#8211; Ausdruck gefunden haben.<\/p>\n<p>Seinem Wortlaut nach geht \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStEigWoG davon aus, da\u00df die mindestens einj\u00e4hrige ununterbrochene Wohnnutzung entweder vom Erwerber selbst oder von seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie zu verwirklichen ist. In dieser Wortfassung kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, falls &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; die geforderte &#8222;Eigennutzung&#8220; weder durch den Erwerber noch seinen Ehegatten erf\u00fcllt wird, die Steuerbefreiung nur dann zu gew\u00e4hren, wenn Erwerber und Bewohner in einem bestimmten (Verwandtschafts-) Verh\u00e4ltnis zueinander stehen. Nach dem Gesetzeswortlaut sind das nur Personen, deren eine von der anderen abstammt, also in gerader Linie miteinander verwandt sind (\u00a7 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu diesem Personenkreis z\u00e4hlen die Eltern des Ehemannes der Kl\u00e4gerin nicht. Sie sind vielmehr mit der Kl\u00e4gerin verschw\u00e4gert (\u00a7 1590 BGB).<\/p>\n<p>Wenngleich der nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder dem besonderen Sprachgebrauch des Gesetzes (noch) m\u00f6gliche Wortsinn des Gesetzes eine Grenze der Auslegung im engeren Sinne bildet (vgl. dazu Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen B\u00fcrgerlichen Rechts, 6. Aufl. S. 77), so sieht sich der Senat jedoch im vorliegenden Fall dazu verpflichtet, \u00fcber den Gesetzeswortlaut hinauszugehen. Eine solche ausdehnende und damit \u00fcber den Wortlaut hinausgehende Auslegung einer Vorschrift ist in Betracht zu ziehen, wenn das Gesetz l\u00fcckenhaft ist, d. h. keine Regelung f\u00fcr den zu beurteilenden Sachverhalt enth\u00e4lt. Eine L\u00fccke des Gesetzes liegt dort vor, wo es gemessen an seiner eigenen Absicht unvollst\u00e4ndig, also erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig ist, und wo seine Erg\u00e4nzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschr\u00e4nkung (auf bestimmte Tatbest\u00e4nde) widerspricht (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., 1983, 354 f.).<\/p>\n<p>Da\u00df der Gesetzgeber die Frage der &#8222;zugelassenen Bewohner&#8220; im Falle des Erwerbs von Miteigentumsanteilen durch Ehegatten nicht geregelt hat, stellt sich unter Ber\u00fccksichtigung des gesetzgeberischen Plans und des damit verfolgten Zwecks als eine L\u00fccke innerhalb des Regelungszusammenhangs des Gesetzes dar. Um eine planwidrige Unvollst\u00e4ndigkeit des Gesetzes handelt es sich schon deshalb, weil nach der zugrunde liegenden Regelungsabsicht eine Regelung auch dieser F\u00e4lle (d. h. des Erwerbs von Miteigentumsanteilen) erwartet werden mu\u00df.<\/p>\n<p>Mit der Schaffung des GrEStEigWoG verfolgte der Gesetzgeber nicht nur eine verm\u00f6genspolitische, st\u00e4dtebauliche und wohnungspolitische Zielsetzung; vielmehr sollte das Gesetz auch eine starke familienpolitische Komponente enthalten. Der Kreis der f\u00fcr die Eigennutzung zugelassenen Bewohner sollte sich auf den Erwerber selbst, seinen Ehegatten und Verwandte in gerader Linie erstrecken. Versteht man diesen Personenkreis als &#8222;Familienmitglieder im engeren Sinne&#8220;, zeigt sich eine Verkn\u00fcpfung auch mit den Verwandten in gerader Linie des Ehegatten, wie sie im allgemeinen wohl auch den Vorstellungen \u00fcber die &#8222;Familie&#8220; &#8211; als Familienband &#8211; entspricht (vgl. dazu Boruttau\/Egly\/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., Anhang Anm. 1852).<\/p>\n<p>Diese beabsichtigte ehe- und familienfreundliche Ausgestaltung des Befreiungstatbestandes ist vom Gesetzgeber jedoch in bezug auf den Erwerb von Miteigentumsanteilen durch Ehegatten nicht erreicht worden. Die Gesamtregelung, die den &#8222;engeren Familienkreis&#8220; beg\u00fcnstigen wollte, w\u00e4re entwertet, wollte man bei einem anteiligen Erwerb durch Ehegatten das Bewohnen durch die Eltern eines der Ehegatten nicht f\u00fcr eine Steuerbefreiung beider Ehegatten ausreichen lassen.<\/p>\n<p>Es konnte daher &#8211; auch im Hinblick auf Art. 6 des Grundgesetzes (GG) &#8211; nicht in der Regelungsabsicht des Gesetzgebers liegen, in einem solchen Fall eine Steuerbefreiung (beider Ehegatten) nicht zuzulassen und die dabei auftretenden H\u00e4rten bewu\u00dft in Kauf zu nehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die beim Erwerb von Miteigentumsanteilen durch Ehegatten auftretende Problematik, bedingt durch die vorgenommene Einengung des zugelassenen Benutzerkreises, \u00fcberhaupt nicht gesehen. Es ist heute weit verbreitete \u00dcbung, da\u00df beim Grundst\u00fcckskauf durch Ehegatten nicht ein Ehegatte Alleineigentum begr\u00fcndet, sondern beide Ehegatten das Grundst\u00fcck zu Miteigentum erwerben. Diesen Lebenssachverhalt hat der Gesetzgeber bei der Bestimmung der f\u00fcr eine Eigennutzung zugelassenen Bewohner offensichtlich \u00fcbersehen und f\u00fcr diese Fallgestaltung keine Regelung getroffen.<\/p>\n<p>Es liegt somit eine Gesetzesl\u00fccke vor, die im Wege der Vervollst\u00e4ndigung des Gesetzes zu schlie\u00dfen ist.<\/p>\n<p>Das gefundene Ergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte des GrEStEigWoG best\u00e4tigt. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung machte die Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung davon abh\u00e4ngig, da\u00df das Objekt binnen f\u00fcnf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen vom Erwerber oder einem seiner Angeh\u00f6rigen bewohnt wird (vgl. Entwurf eines Gesetzes \u00fcber steuerliche Verg\u00fcnstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngeb\u00e4ude vom 14. April 1977, BT-Drucks. 8\/286). Der Bundesrat hat diese vorgesehene Ausdehnung der beg\u00fcnstigten Eigennutzung auf Angeh\u00f6rige f\u00fcr zu weitgehend gehalten und angeregt, da\u00df in jedem Falle die Nutzung durch den Erwerber selbst vorausgesetzt werden sollte. In seiner schriftlichen Stellungnahme (vgl. BT-Drucks. 8\/286, Anlage 2 S. 20) hei\u00dft es hierzu w\u00f6rtlich: &#8222;Im Regelfall wird der Erwerber eines Ein- oder Zweifamilienhauses dieses auch f\u00fcr eigene Wohnzwecke nutzen. Diese Erwerbergruppe w\u00fcrde daher von der Streichung der Formulierung &#8218;oder einem seiner Angeh\u00f6rigen&#8216; nicht betroffen. Die Angeh\u00f6rigenklausel wird zu einer Ausweitung der Beg\u00fcnstigung f\u00fchren, wenn ein (kapitalkr\u00e4ftiger) Erwerber mehrere Eigentumswohnungen erwirbt und diese seinen Verwandten im Sinne des weiten Angeh\u00f6rigenbegriffes des \u00a7 15 AO 1977 f\u00fcr Wohnzwecke zur Verf\u00fcgung stellt.&#8220; Der Finanzausschu\u00df des Deutschen Bundestages hielt in seinem Schriftlichen Bericht (BT-Drucks. 8\/463) angesichts der weiten Fassung des \u00a7 15 der Abgabenordnung (AO 1977) eine L\u00f6sung auf mittlerer Linie f\u00fcr geboten und hat beschlossen, die Steuerbefreiung von der Nutzung durch den Erwerber, seinen Ehegatten oder einen seiner Verwandten in gerader Linie abh\u00e4ngig zu machen. Der Ausschu\u00df hat damit &#8211; der Anregung des Bundesrates folgend &#8211; nicht alle im Katalog des \u00a7 15 AO 1977 aufgez\u00e4hlten Personen als &#8222;zugelassene Bewohner&#8220; angesehen, sondern den Kreis der in Betracht kommenden Angeh\u00f6rigen auf den Ehegatten und auf die Verwandten gerader Linie beschr\u00e4nkt. Es sollte dadurch, entsprechend der Regelungsabsicht des Gesetzes, eine Begrenzung auf den &#8222;engeren Familienverband&#8220; erreicht werden. Diese Absicht ist aber im Falle des anteiligen Erwerbs durch Ehegatten durch die vom Ausschu\u00df vorgeschlagene und zum Gesetz gewordene Fassung nicht erreicht worden.<\/p>\n<p>Die Frage, ob das Grundst\u00fcck in einer f\u00fcr die materiell endg\u00fcltige Befreiung erforderlichen Weise genutzt wurde, kann erst im Rahmen der Nachversteuerung entschieden werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.11.1983 (II R 27\/82) BStBl. 1984 II S. 225 Die Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStEigWoG ist im Falle des Erwerbs von Miteigentumsanteilen durch Ehegatten im Wege der Rechtsfortbildung durch L\u00fcckenausf\u00fcllung dahin gehend zu vervollst\u00e4ndigen, da\u00df es f\u00fcr die Grunderwerbsteuerbefreiung beider Ehegatten ausreicht, wenn die Eltern eines Ehegatten eine Wohnung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-11-1983-ii-r-27_82-bstbl-1984-ii-s-225\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 23.11.1983 (II R 27\/82) BStBl. 1984 II S. 225<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-31144","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31144","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31144"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31144\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31144"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31144"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31144"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}