{"id":31145,"date":"2013-03-12T09:57:48","date_gmt":"2013-03-12T07:57:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31145"},"modified":"2013-03-12T09:57:48","modified_gmt":"2013-03-12T07:57:48","slug":"bfh-urteil-vom-26-1-1984-v-r-65_76-bstbl-1984-ii-s-231","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-1-1984-v-r-65_76-bstbl-1984-ii-s-231\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.1.1984 (V R 65\/76) BStBl. 1984 II S. 231"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 26.1.1984 (V R 65\/76) BStBl. 1984 II S. 231<\/p>\n<p>1. Erwirbt ein Rechtsanwalt, der einer Anwaltssoziet\u00e4t angeh\u00f6rt, einen Pkw zu Eigentum, so kann die Anwaltssoziet\u00e4t die dem Rechtsanwalt als K\u00e4ufer gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei sich nicht als abziehbare Vorsteuer i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 1967 behandeln.<\/p>\n<p>2. Werden die Unterhaltungskosten des Pkw zun\u00e4chst vom Rechtsanwalt getragen und danach in H\u00f6he des betrieblichen Anteils als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnfeststellung ber\u00fccksichtigt, kann die hierauf entfallende (und dem Rechtsanwalt gesondert in Rechnung gestellte) Umsatzsteuer ebenfalls nicht von der Anwaltssoziet\u00e4t als abziehbare Vorsteuer i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 behandelt werden.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin ist eine Anwaltssoziet\u00e4t, zu der sich die Rechtsanw\u00e4lte und Notare W. und A. zusammengeschlossen haben. In das Jahr 1969 fiel der Ankauf eines Pkw durch den Rechtsanwalt A. Dieser setzte in diesem und im Folgejahr 1970 den in seinem Eigentum stehenden Pkw im erforderlichen Umfang im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Mitglied der Soziet\u00e4t ein. Sowohl der Kaufpreis als auch die f\u00fcr den Betrieb des Pkw erforderlichen Mittel wurden von ihm getragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat diesen Sachverhalt in den f\u00fcr die Jahre 1969 und 1970 abgegebenen Umsatzsteuererkl\u00e4rungen als einen Leistungsbezug f\u00fcr ihr Unternehmen behandelt. Demgem\u00e4\u00df hat sie die auf den Anschaffungsvorgang des Rechtsanwalts A. entfallende und diesem gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei sich als abziehbare Vorsteuer i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 behandelt und damit korrespondierend einen Selbstverbrauch i. S. des \u00a7 30 UStG 1967 angenommen. Im Umfang der privaten Nutzung des Pkw durch Rechtsanwalt A. hat sie einen Eigenverbrauchsvorgang i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG 1967 der Besteuerung unterworfen. Soweit Rechtsanwalt A. den Pkw unternehmerisch im Bereich des Soziet\u00e4tsgesch\u00e4fts eingesetzt hat, sind die hierdurch bei ihm entstandenen Kosten einkommensteuerrechtlich als Sonderbetriebsausgaben behandelt worden. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer ist von der Kl\u00e4gerin als abziehbare Vorsteuer beurteilt worden.<\/p>\n<p>Die hiervon abweichende Steuerfestsetzung des Finanzamts f\u00fcr die Jahre 1969 und 1970 geht davon aus, da\u00df der von Rechtsanwalt A. k\u00e4uflich erworbene Pkw nicht f\u00fcr das Unternehmen der Soziet\u00e4t angeschafft worden ist. Dementsprechend verneinte das Finanzamt die Steuerpflicht bez\u00fcglich Eigenverbrauch und Selbstverbrauchsteuer. Ferner hielt es die aus Anschaffung und Nutzung des Pkw angefallene Umsatzsteuer nicht f\u00fcr nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 abziehbar. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb ohne Erfolg. Mit der Klage begehrt die Kl\u00e4gerin eine abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer 1969 und 1970, und zwar unter Ber\u00fccksichtigung der Vorsteuer, die auf Anschaffung und Nutzung des von Rechtsanwalt A. erworbenen Pkw ruht. Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, da\u00df bei einer nichtrechtsf\u00e4higen Personenvereinigung jedes Mitglied Unternehmer sei; es sei berechtigt und verpflichtet, die f\u00fcr das Unternehmen notwendigen Entscheidungen zu treffen, so z.B. auch einen Pkw und die erforderlichen Betriebsmittel zu kaufen. Es gehe nicht an, da\u00df eine Anwaltssoziet\u00e4t bei gleichartigen Vorg\u00e4ngen schlechter behandelt werde als ein einzelner Anwalt.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage abgewiesen (EFG 1976, 425).<\/p>\n<p>Mit der hiergegen gerichteten Revision wiederholt die Kl\u00e4gerin im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Neben anderen Voraussetzungen erfordert die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967, da\u00df die steuerpflichtigen Leistungen an einen Unternehmer erbracht werden. Die Unternehmereigenschaft einer Anwaltssoziet\u00e4t als einem nach au\u00dfen auftretenden Zusammenschlu\u00df zweier oder mehrerer Rechtsanw\u00e4lte zu gemeinschaftlicher Berufsaus\u00fcbung steht au\u00dfer Frage und entspricht allgemeiner Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung (vgl. bereits RFH-Urteil vom 13. Februar 1931 V A 1133\/30, RFHE 28, 99, RStBl 1931, 470; zuletzt BFH-Urteil vom 27. August 1970 V R 72\/66, BFHE 100, 146, BStBl II 1970, 833). Die Kl\u00e4gerin ist demgem\u00e4\u00df als Unternehmer i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 UStG 1967 zu beurteilen und erf\u00fcllt damit diese von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 geforderte Voraussetzung.<\/p>\n<p>2. Weitere Voraussetzung f\u00fcr die Vorsteuerabzugsberechtigung nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 auf der Leistungsbezugsseite ist, da\u00df der Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern erbrachte Leistung f\u00fcr sein Unternehmen bezogen hat und ihm dementsprechend die auf die (steuerpflichtige) Leistung entfallende Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt worden ist. Dies ist bez\u00fcglich des im Jahre 1969 durch den Rechtsanwalt A. get\u00e4tigten Kaufs eines Pkw zu verneinen. Nicht die Kl\u00e4gerin (als Anwaltssoziet\u00e4t), sondern Rechtsanwalt A. ist als K\u00e4ufer des Pkw aufgetreten. Der Pkw wurde ihm \u00fcbereignet und verblieb in seinem Eigentum. In Vollzug des Kaufvertrages hat der Verk\u00e4ufer nicht der Kl\u00e4gerin, sondern dem Rechtsanwalt A. die auf die entgeltliche Pkw-Lieferung entfallende Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt.<\/p>\n<p>3. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt demgegen\u00fcber sinngem\u00e4\u00df vor, bei Personenzusammenschl\u00fcssen, die zwar umsatzsteuerrechtlich, aber nicht zivilrechtlich als Rechtssubjekt beurteilt w\u00fcrden, sei jeder der am Personenzusammenschlu\u00df Beteiligten selbst Unternehmer. Seine Anschaffungen m\u00fc\u00dften jedenfalls insoweit, wie sie im wirtschaftlichen Ergebnis f\u00fcr die unternehmerische Bet\u00e4tigung des (zivilrechtlich nichtrechtsf\u00e4higen) Personenzusammenschlusses bestimmt seien, als Anschaffungen des umsatzsteuerrechtlich als selbst\u00e4ndiges Rechtssubjekt anerkannten Personenzusammenschlusses behandelt werden. Bei der Einkommensteuer w\u00fcrden auch Aufwendungen eines Gesellschafters, die im vorgezeichneten Rahmen f\u00fcr den Zusammenschlu\u00df get\u00e4tigt w\u00fcrden, als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung ber\u00fccksichtigt. Dem hier sichtbar werdenden Rechtsgedanken m\u00fcsse auch bei der Umsatzsteuer Rechnung getragen werden.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung kann in \u00dcbereinstimmung mit dem FG nicht gefolgt werden. Der vom FG gegebenen Begr\u00fcndung, da\u00df umsatzsteuerrechtlich streng zwischen der Personenvereinigung und ihren Mitgliedern geschieden werden m\u00fcsse und bei Sonderbetriebsausgaben eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Personenvereinigung nur dann entstehe, wenn sie Leistungsempf\u00e4nger unter gesonderter Inrechnungstellung der Umsatzsteuer sei, ist das Folgende hinzuzuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>Der Zusammenschlu\u00df von Rechtsanw\u00e4lten zu gemeinschaftlicher Berufsaus\u00fcbung in einer Soziet\u00e4t ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH die vertragliche Begr\u00fcndung einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts i. S. der \u00a7\u00a7 705 ff. BGB, bei der sich die Beteiligten gegenseitig verpflichten, anwaltlich t\u00e4tig zu sein, f\u00fcr die GbR Eink\u00fcnfte zu erwerben und den Ertrag zu teilen (vgl. f\u00fcr das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis BGH-Urteil vom 6. Juli 1971 VI ZR 94\/69, BGHZ 56, 355, und f\u00fcr das Innenverh\u00e4ltnis BGH-Urteil vom 27. September 1971 II ZR 106\/68, NJW 1972, 101).<\/p>\n<p>Die Beitragspflicht der Gesellschafter (\u00a7\u00a7 705, 706 BGB) besteht (bei Fehlen anderweitiger Abreden) im wesentlichen im Einsatz ihrer Arbeitskraft. Der Betrieb einer Anwaltskanzlei setzt aber die Vorhaltung anderer Arbeitskraft (B\u00fcropersonal) sowie s\u00e4chlicher Mittel voraus (so neben B\u00fcromaschinen in der Regel auch einen Pkw). Diesen Erfordernissen kann im Rahmen der Beitragspflicht (also abgesehen vom Erwerb durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gesellschaft; \u00a7 718 BGB) in verschiedener Weise gen\u00fcgt werden. In Erf\u00fcllung der Beitragspflicht kann der Gesellschafter gehalten sein, bestimmte Gegenst\u00e4nde zu Eigentum der Gesellschaft einzubringen. Dieser Fall liegt bez\u00fcglich des von Rechtsanwalt A. erworbenen Pkw&#8217;s nicht vor.<\/p>\n<p>Eine weitere Art der Einbringung stellt die Gebrauchs\u00fcberlassung durch den Gesellschafter dar. Hier soll der Gesellschaft nicht die Substanz der Sache zugewendet, sondern nur deren Gebrauch erm\u00f6glicht werden, wobei der Umfang der Nutzungsbefugnis (der Gesellschaft) durch den Gesellschaftszweck begrenzt wird (vgl. Ulmer in M\u00fcnch-Komm. zum BGB, \u00a7 706 Rdnr. 10; Schulze-Wenck in Erman, BGB, 7. Aufl., \u00a7 706 Rdnr. 7). In dieser Weise ist Rechtsanwalt A. mit dem von ihm erworbenen Pkw verfahren, denn er hat ihn der Soziet\u00e4t in dem Rahmen zur Verf\u00fcgung gestellt, wie dies die betrieblichen Zwecke der Soziet\u00e4t erforderten. Belegt wird diese Wertung dadurch, da\u00df Rechtsanwalt A. die auf die betriebliche Nutzung entfallenden Aufwendungen festgehalten und als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnermittlung ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n<p>4. Es kann der Kl\u00e4gerin allerdings nicht darin zugestimmt werden, da\u00df die ertragsteuerliche Behandlung der Sonderbetriebsausgaben f\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung der mit ihnen angefallenen Umsatzsteuern als abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge bei der Gesellschaft spr\u00e4che. Sonderbetriebsausgaben sind nicht Aufwand der Gesellschaft selbst. Sie sind vielmehr Aufwendungen des einzelnen Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an der Gesellschaft ausgel\u00f6st werden und die die Eink\u00fcnfte des Gesellschafters mindern. Es handelt sich bei ihnen um pers\u00f6nliche Aufwendungen des Gesellschafters, die unmittelbar das Ergebnis der Gesellschaft nicht ber\u00fchren, sondern in eine Sonderbilanz des Gesellschafters eingehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Umsatzsteuer ist an dieser Behandlung von Bedeutung, da\u00df es sich bei den Sonderbetriebsausgaben um pers\u00f6nlichen Aufwand des Gesellschafters handelt; hieran \u00e4ndert ihre sp\u00e4tere Ber\u00fccksichtigung bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft nichts. Die Sonderbetriebsausgaben verlieren dadurch ihren Charakter als pers\u00f6nlicher Aufwand auf das Sonderbetriebsverm\u00f6gen nicht. Es liegt kein betrieblicher Aufwand der Gesellschaft vor, den sie selbst ausgel\u00f6st hat. Bei dieser Sachlage kann aus der ertragsteuerlichen Behandlung nicht abgeleitet werden, umsatzsteuerrechtlich m\u00fcsse der Leistungsbezug des Gesellschafters als solcher der Gesellschaft behandelt werden.<\/p>\n<p>5. Der Beitrag eines Gesellschafters durch Gebrauchs\u00fcberlassung ist auch kein zum Vorsteuerabzug f\u00fchrender Leistungsbezug der Gesellschaft, sondern ist aus der Sicht des Beitragspflichtigen ein auf Leistungsvereinigung gerichteter Vorgang (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5\/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622). Derartige nichtsteuerbare Vorg\u00e4nge sind auf seiten des Leistungsempf\u00e4ngers (der Personenvereinigung) kein Leistungsbezug i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967. Auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Gesellschafters k\u00f6nnte hier nur entstehen, wenn ein Unternehmer seine Beteiligung im Rahmen seiner unternehmerischen Bet\u00e4tigung hielte. Da dies nach dem Berufsrecht f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte schlechthin nicht vorstellbar ist, er\u00f6ffnet sich der Zugang zum Vorsteuerabzug nur bei der Soziet\u00e4t und hier bez\u00fcglich des Erwerbs eines unternehmerisch genutzten Gegenstandes (bzw. einer sonstigen Leistung) nur durch einen Erwerbsvorgang im Rahmen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gesellschaft nach \u00a7 718 BGB (zur gesamten Hand). Wollen Rechtsanw\u00e4lte aus Erw\u00e4gungen, die sie f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig halten, Eigentum und Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber einen teils privat, teils unternehmerisch genutzten Gegenstand nicht aus der Hand geben, m\u00fcssen die dargestellten nachteiligen Folgen f\u00fcr den Vorsteuerabzug hingenommen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.1.1984 (V R 65\/76) BStBl. 1984 II S. 231 1. 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