{"id":31425,"date":"2013-03-12T17:28:27","date_gmt":"2013-03-12T15:28:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31425"},"modified":"2013-03-12T17:28:27","modified_gmt":"2013-03-12T15:28:27","slug":"bfh-urteil-vom-7-3-1984-ii-r-40_80-bstbl-1984-ii-s-459","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-3-1984-ii-r-40_80-bstbl-1984-ii-s-459\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.3.1984 (II R 40\/80) BStBl. 1984 II S. 459"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 7.3.1984 (II R 40\/80) BStBl. 1984 II S. 459<\/p>\n<p>1. Der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972 war verwirklicht, sobald das Kfz nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zugelassen worden war, nicht erst, wenn mit ihm eine \u00f6ffentliche Stra\u00dfe tats\u00e4chlich befahren wurde.<\/p>\n<p>2. Wurde das zugelassene Fahrzeug nicht ausschlie\u00dflich in einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch anderweitig (z. B. in einem gewerblichen Betrieb) verwendet, so war sein Halten nicht steuerfrei, selbst wenn bei der anderweitigen Verwendung des Fahrzeugs \u00f6ffentliche Stra\u00dfen nicht benutzt wurden. Soweit dem BFH-Urteil vom 27. April 1962 II 173\/61 U (BFHE 75, 32, BStBl III 1962, 281) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, h\u00e4lt der erkennende Senat daran nicht fest.<\/p>\n<p>3. Zur Wirkung der Verj\u00e4hrung von Kraftfahrzeugsteueranspr\u00fcchen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>KraftStG 1972 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3, \u00a7 2 Nr. 6 Buchst. a, \u00a7 13 Abs. 1; KraftStG 1979 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3, \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. a, \u00a7 6, \u00a7 11 Abs. 1, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative; StVZO \u00a7 18 Abs. 1; AO \u00a7 144 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 145 Abs. 1, \u00a7 146a Abs. 3, \u00a7 147, \u00a7 148; StAnpG \u00a7 3 Abs. 1; AO 1977 \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 228, \u00a7 229, \u00a7 231, \u00a7 232; EGAO 1977 Art. 97 \u00a7 9, \u00a7 10 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt eine Landwirtschaft und ein Gewerbe (Campingplatz und Pferdepension). F\u00fcr ihn war am 6. M\u00e4rz 1972 eine Zugmaschine (zul\u00e4ssiges Gesamtgewicht 3.200 kg) zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zugelassen worden. Er hatte damals geltend gemacht, das Halten der Zugmaschine sei von der Steuer befreit gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes i. d. F. vom 1. Dezember 1972 &#8211; KraftStG 1972 &#8211; (BGBl I 1972, 2209, BStBl I 1972, 551), da er das Fahrzeug &#8222;ausschlie\u00dflich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwenden &#8230; werde&#8220;. Daraufhin hatte ihm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) eine &#8222;Bescheinigung \u00fcber Kraftfahrzeugsteuerbefreiung&#8220; erteilt.<\/p>\n<p>Im Jahre 1976 pr\u00fcfte das FA den gewerblichen Betrieb des Kl\u00e4gers. Dabei stellte es fest, da\u00df der Kl\u00e4ger die Zugmaschine nicht nur in seinem landwirtschaftlichen, sondern auch in seinem gewerblichen Betrieb verwendete, z. B. zum Lockern des Bodens auf den Reitpl\u00e4tzen und zum Heranschaffen von Stroh. Es setzte daraufhin durch Bescheid vom 21. Februar 1978 die Kraftfahrzeugsteuer auf 362,50 DM fest (bei j\u00e4hrlicher Entrichtung der Steuer) und forderte f\u00fcr die Vergangenheit (6. M\u00e4rz 1972 bis 5. M\u00e4rz 1978) 2.175 DM Kraftfahrzeugsteuer nach.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nach erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren Klage erhoben. W\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens hat das FA den angefochtenen Bescheid insofern ge\u00e4ndert, als es durch Berichtigungsbescheid vom 7. September 1979 die Kraftfahrzeugsteuer erst f\u00fcr die Zeit ab 1. Januar 1973 nachgefordert hat. Der Kl\u00e4ger hat beantragt, den Berichtigungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Der Bescheid sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Zwar habe er die Zugmaschine auch in seinem gewerblichen Betrieb verwendet; aber er habe dabei keine \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen befahren, sondern lediglich die zwischen seinem Hof und einem benachbarten Hof verlaufende Gemeindestra\u00dfe sowie einen \u00f6ffentlichen Weg \u00fcberquert. Das Halten und Nutzen eines Kfz nur auf eigenem Grundst\u00fcck l\u00f6se aber keine Zulassungspflicht aus, auch bed\u00fcrfe es in solchem Falle keines Antrags auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer. Diese Auffassung habe der Bundesfinanzhof (BFH) vertreten in seinem Urteil vom 27. April 1962 II 173\/61 U (BFHE 75, 32, BStBl III 1962, 281).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtm\u00e4\u00dfig. Da das Fahrzeug des Kl\u00e4gers zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zugelassen worden sei und sein Halten keinen Befreiungstatbestand erf\u00fclle, schulde der Kl\u00e4ger die festgesetzte Steuer.<\/p>\n<p>Mit seiner vom BFH zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 und des \u00a7 2 Nr. 6 Buchst. a KraftStG 1972. Er beantragt, das angefochtene Urteil und den Berichtigungsbescheid aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist nur zu einem geringen Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet ist sie, soweit das FG stillschweigend davon ausgegangen ist, da\u00df die &#8222;Bescheinigung \u00fcber Kraftfahrzeugsteuerbefreiung&#8220; als Freistellungsbescheid zu beurteilen ist und da\u00df das FA diesen Freistellungsbescheid mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit zum Nachteil des Kl\u00e4gers \u00e4ndern durfte. Hierzu war das FA befugt, weil ihm die Tatsache, da\u00df der Kl\u00e4ger seine Zugmaschine auch in seinem gewerblichen Betrieb verwendete, erst nachtr\u00e4glich bekanntgeworden war und diese Tatsache &#8222;zu einer h\u00f6heren Steuer&#8220; f\u00fchrt (\u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -, Art. 97 \u00a7 9 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung &#8211; EGAO 1977 -; BFH-Urteil vom 28. Januar 1976 II R 98\/74, BFHE 118, 246, BStBl II 1976, 390). H\u00f6here Steuer in diesem Sinn ist auch eine erstmalig festgesetzte Steuer., wenn &#8211; wie im vorliegenden Falle &#8211; das FA eine Steuer bisher deshalb nicht festgesetzt hat, weil es im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen einen gesetzlichen Befreiungstatbestand f\u00fcr erf\u00fcllt hielt.<\/p>\n<p>Das Halten der bezeichneten Zugmaschine zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972 (jetzt \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1979). Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst verwirklicht, wenn &#8211; wie der Kl\u00e4ger meint &#8211; mit dem Fahrzeug eine \u00f6ffentliche Stra\u00dfe tats\u00e4chlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften \u00fcber das Zulassungsverfahren f\u00fcr Kfz (\u00a7\u00a7 18 ff. der Stra\u00dfenverkehrs-Zulassungsordnung &#8211; StVZO -) &#8222;zum Verkehr zugelassen&#8220; worden ist. Denn dadurch hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug &#8222;auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen &#8230; in Betrieb&#8220; zu setzen (\u00a7 18 Abs. 1 StVZO). An dieses Recht kn\u00fcpft das Gesetz die Steuer. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift (&#8222;Halten zum &#8230;&#8220;) und ihrem Zusammenhang mit \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG 1972 (nur bei dem in dieser Vorschrift normierten Steuertatbestand der &#8222;widerrechtlichen Benutzung eines Kraftfahrzeugs auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen&#8220; kn\u00fcpft das Gesetz die Besteuerung an die Benutzung des Fahrzeugs). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift best\u00e4tigt dieses Auslegungsergebnis: Fr\u00fcher unterlag der Kraftfahrzeugsteuer &#8222;die Benutzung von Kraftfahrzeugen zum Befahren \u00f6ffentlicher Wege&#8220; (\u00a7 1 KraftStG vom 11. April 1933, RGBl I 1933, 195). Ge\u00e4ndert wurde diese Bezeichnung des Steuergegenstandes in der neuen Fassung des KraftStG vom 23. M\u00e4rz 1935 (RGBl I 1935, 407, RStBl 1935, 497). Sie lautete nunmehr: &#8222;Der Steuer unterliegt das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen&#8220; (\u00a7 1 Abs. 1 KraftStG 1935). Dadurch sollte zum Ausdruck gebracht werden, da\u00df die Steuer ankn\u00fcpft an das &#8222;Recht zur Benutzung des Fahrzeugs&#8220; und es nicht darauf ankommt, &#8222;ob und in welchem Umfang von diesem Recht tats\u00e4chlich im Einzelfall Gebrauch gemacht wird&#8220; (Gesetzesbegr\u00fcndung RStBl 1935, 500, mit Nachweisen auf die diese Entwicklung einleitende fr\u00fchere Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH -; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Juni 1973 II R 179\/71, BFHE 110, 213, 216, BStBl II 1973, 807, 809). Es ist sonach richtig, wenn das FG ausgef\u00fchrt hat: &#8222;Soll ein Kraftfahrzeug &#8230; nicht zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen benutzt werden, so braucht es nicht zugelassen zu werden und unterliegt dann auch nicht der Kraftfahrzeugsteuer (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 und \u00a7 2 Nr. 1 KraftStG). Wird es aber zum Betrieb auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zugelassen, so ist es nur bei Vorliegen eines der eng begrenzten Befreiungstatbest\u00e4nde des KraftStG von der Steuer&#8220; befreit. Demzufolge ist das Halten eines Fahrzeugs, das &#8211; wie im vorliegenden Falle &#8211; nicht ausschlie\u00dflich in einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch anderweitig (in einem gewerblichen Betrieb) verwendet wird, nicht steuerfrei, selbst wenn bei der anderweitigen Verwendung des Fahrzeugs \u00f6ffentliche Stra\u00dfen nicht benutzt werden. Soweit aus dem vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Urteil in BFHE 75, 32, BStBl III 1962, 281 etwas anderes zu entnehmen sein sollte, h\u00e4lt der erkennende Senat daran nicht fest.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf den zu \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG 1955 ergangenen BFH-Beschlu\u00df vom 14. Dezember 1960 II F 3\/60 U (BFHE 72, 221, 224, BStBl III 1961, 83, 84) und die darin enthaltene Bemerkung: &#8222;Im \u00fcbrigen stellt sich die Kraftfahrzeugsteuer zwar nicht rechtlich, wohl aber sachlich als Entgelt f\u00fcr die Be- und Abnutzung \u00f6ffentlicher Stra\u00dfen durch Kraftfahrzeuge und ihre Anh\u00e4nger dar.&#8220; Diese Bemerkung steht indes nicht in Widerspruch, sondern in Einklang mit der dargelegten Rechtsauffassung.<\/p>\n<p>Die Kraftfahrzeugsteueranspr\u00fcche waren &#8211; mit Ausnahme des am 6. M\u00e4rz 1972 entstandenen Anspruchs &#8211; nicht verj\u00e4hrt. Entstanden waren sie jeweils mit Beginn des j\u00e4hrlichen Entrichtungszeitraums. Das folgte aus \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972 i. V. m. \u00a7 3 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG &#8211; (vgl. jetzt \u00a7 6 KraftStG 1979). Demzufolge begann f\u00fcr den am 6. M\u00e4rz 1973 entstandenen Steueranspruch die f\u00fcnfj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1973 (\u00a7 144 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 145 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -, Art. 97 \u00a7 10 Abs. 1 EGAO 1977). Sie h\u00e4tte geendet mit Ablauf des 31. Dezember 1978, wenn sie nicht unterbrochen worden w\u00e4re durch den mit einer Zahlungsaufforderung verbundenen Steuerbescheid vom 21. Februar 1978 (\u00a7 147 AO). Entsprechendes gilt f\u00fcr die in den Jahren 1974 bis 1979 entstandenen Steueranspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Der am 6. M\u00e4rz 1972 entstandene Kraftfahrzeugsteueranspruch war mit Ablauf des 31. Dezember 1977 durch Verj\u00e4hrung erloschen (\u00a7 144 Abs. 1, \u00a7 145 Abs. 1, \u00a7 148 AO). Der Ablauf dieser Verj\u00e4hrungsfrist war nicht etwa dadurch gehemmt worden, da\u00df das FA im Jahre 1976 den gewerblichen Betrieb des Kl\u00e4gers gepr\u00fcft hatte. Denn es ist nicht erkennbar, da\u00df sich jene Betriebspr\u00fcfung auch auf den bezeichneten Kraftfahrzeugsteueranspruch erstreckt h\u00e4tte (\u00a7 146 a Abs. 3 AO; vgl. in diesem Zusammenhang die BFH-Urteile vom 10. Dezember 1971 III R 35\/71, BFHE 104, 282, BStBl II 1972, 331; vom 26. M\u00e4rz 1974 VII R 133\/71, BFHE 112, 324, und vom 12. Juli 1978 II R 13\/75, BFHE 126, 121, BStBl II 1979, 250, m. w. N.).<\/p>\n<p>Begr\u00fcndet ist die Revision des Kl\u00e4gers nur insoweit, als das FG es f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erachtet hat, da\u00df das FA die Kraftfahrzeugsteuer schon ab 1. Januar 1973 statt erst ab 6. M\u00e4rz 1973 nachgefordert hat. Insoweit ist das Urteil des FG aufzuheben, weil es auf einer Verletzung des damals geltenden \u00a7 148 AO beruht (\u00a7 155 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -, \u00a7 564 Abs. 1 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -). Gem\u00e4\u00df dieser Vorschrift erlosch &#8222;durch die Vollendung der Verj\u00e4hrung&#8220; (d. h. mit Ablauf des 31. Dezember 1978) &#8222;der Anspruch&#8220;. Anspruch in diesem Sinn war der am 6. M\u00e4rz 1972 entstandene Anspruch auf die jeweils f\u00fcr die Dauer eines Jahres im voraus zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer (d. h. f\u00fcr die Zeit vom 6. M\u00e4rz 1972 bis 5. M\u00e4rz 1973, nicht nur f\u00fcr die Zeit vom 6. M\u00e4rz bis 31. Dezember 1972).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat entscheidet in der Sache selbst. Der angefochtene Bescheid vom 7. September 1979 ist insoweit aufzuheben, als er die Nachforderung von Kraftfahrzeugsteuer auch f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar bis 5. M\u00e4rz 1973 betrifft, denn insoweit ist er aus den dargelegten Gr\u00fcnden rechtswidrig (\u00a7 121, \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.3.1984 (II R 40\/80) BStBl. 1984 II S. 459 1. Der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972 war verwirklicht, sobald das Kfz nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zugelassen worden war, nicht erst, wenn mit ihm eine \u00f6ffentliche Stra\u00dfe tats\u00e4chlich befahren wurde. 2. Wurde das zugelassene &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-3-1984-ii-r-40_80-bstbl-1984-ii-s-459\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 7.3.1984 (II R 40\/80) BStBl. 1984 II S. 459<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-31425","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31425","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31425"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31425\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31425"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31425"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31425"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}