{"id":31467,"date":"2013-03-12T17:28:26","date_gmt":"2013-03-12T15:28:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31467"},"modified":"2013-03-12T17:28:26","modified_gmt":"2013-03-12T15:28:26","slug":"bfh-urteil-vom-23-3-1984-vi-r-182_81-bstbl-1984-ii-s-557","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-3-1984-vi-r-182_81-bstbl-1984-ii-s-557\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.3.1984 (VI R 182\/81) BStBl. 1984 II S. 557"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 23.3.1984 (VI R 182\/81) BStBl. 1984 II S. 557<\/p>\n<p>Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen eines angestellten Bezirksdirektors einer Versicherungsgesellschaft an deren ihm unterstellte haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter Werbungskosten sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1974 \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist angestellter Bezirksdirektor der X-Versicherung und hat hauptberufliche und nebenberufliche Mitarbeiter zu betreuen. Im Streitjahr 1974 erzielte er u. a. Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von rd. 50.000 DM. Diese Einnahmen setzten sich aus Festbez\u00fcgen und Betr\u00e4gen zusammen, die erfolgsabh\u00e4ngig waren, wie etwa Bestandsprovisionen, Bestandszuwachsprovisionen, Superprovisionen, Erfolgsbeteiligungen und Abschlu\u00dfprovisionen f\u00fcr Eigengesch\u00e4fte. Der Kl\u00e4ger konnte den Gesch\u00e4ftserfolg seiner Gesch\u00e4ftsstelle in den vergangenen Jahren erheblich steigern. Das schlug sich auch in seinen Festbez\u00fcgen nieder.<\/p>\n<p>Eine vom Kl\u00e4ger vorgelegte Best\u00e4tigung der X-Versicherung besagt zudem: &#8222;Die Bez\u00fcge des &#8230; sind erfolgsbezogen. Sie setzen sich aus Gehalt und Erfolgsprovisionen zusammen. Wir k\u00f6nnen davon ausgehen, da\u00df 50 % (oder mehr) der Bez\u00fcge sich aus erfolgsabh\u00e4ngigen Bez\u00fcgen zusammensetzen.&#8220;<\/p>\n<p>Von den im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren geltend gemachten Werbungskosten des Kl\u00e4gers bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) nur einen Teilbetrag an.<\/p>\n<p>Sein Einspruch, mit dem der Kl\u00e4ger den uneingeschr\u00e4nkten Werbungskostenabzug erstrebt hatte, blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies in der angegriffenen Entscheidung (abgedruckt in den Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1981, 233) die Klage ab. Es lie\u00df den streitigen Teil der Aufwendungen deshalb nicht zum Abzug zu, weil sie nur Werbungskosten bei den erfolgsabh\u00e4ngigen Bez\u00fcgen des Kl\u00e4gers sein k\u00f6nnten. Da er aber zum Teil auch feststehende Lohneink\u00fcnfte erhalten habe und diese sich von den variablen Bez\u00fcgen nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben nicht zutreffend und leicht nachpr\u00fcfbar trennen lie\u00dfen, greife das Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger, das FG habe zu Unrecht die geltend gemachten Betr\u00e4ge nicht als Werbungskosten anerkannt. Es habe zwar den Werbungskostenbegriff des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dahin gehend wiedergegeben, da\u00df Werbungskosten Aufwendungen seien, die ausschlie\u00dflich oder zumindest ganz \u00fcberwiegend der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohnes dienten. Damit habe es jedoch den Werbungskostenbegriff entgegen der Rechtsprechung des BFH eingeengt. Dieser stelle nunmehr in gefestigter Rechtsprechung das Veranlassungsprinzip als ma\u00dfgebendes Kriterium f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Vorliegen von Werbungskosten in den Vordergrund und komme damit zu einer Deckungsgleichheit der Begriffe Werbungskosten und Betriebsausgaben. Diese Deckungsgleichheit m\u00fcsse indes dazu f\u00fchren, da\u00df die geltend gemachten Werbungskostenbetr\u00e4ge als solche anerkannt w\u00fcrden. Dies gelte im Streitfall um so mehr, als er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; eine unternehmer\u00e4hnliche Stellung innehabe. Da seine eigenen Bez\u00fcge zum \u00fcberwiegenden Teil erfolgsabh\u00e4ngig seien, k\u00f6nne er diese nur dadurch steigern, da\u00df er seine Mitarbeiter motiviere und st\u00e4ndig schule.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Denn der Senat teilt nicht die Ansicht des FG, die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen seien schon deshalb nicht als Werbungskosten anzuerkennen, weil sie sich nicht nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zutreffend und leicht nachpr\u00fcfbar als auf die variablen und festen Bez\u00fcge entfallend aufteilen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Frage, ob und inwieweit Aufwendungen des Kl\u00e4gers zugunsten ihm unterstellter Arbeitskollegen Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sein k\u00f6nnen und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, da\u00df die Bez\u00fcge des Kl\u00e4gers teilweise von dem Erfolg seiner Mitarbeiter abh\u00e4ngig waren, l\u00e4\u00dft der Senat sich von folgenden Erw\u00e4gungen leiten:<\/p>\n<p>1. Das FG hat ohne Rechtsversto\u00df festgestellt, da\u00df der Kl\u00e4ger im Streitjahr 1974 ausschlie\u00dflich in einem Dienstverh\u00e4ltnis zur X-Versicherung gestanden hatte. Seine Eink\u00fcnfte waren Lohneink\u00fcnfte, auch wenn sie zu mehr als 50 v. H. vom Erfolg seiner Gesch\u00e4ftsstelle und damit vom Arbeitseinsatz und den F\u00e4higkeiten seiner haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter abh\u00e4ngig waren. An seiner Stellung als Arbeitnehmer \u00e4nderte sich auch dadurch nichts, da\u00df der Kl\u00e4ger eine gewisse Selbst\u00e4ndigkeit innehatte und er durch eigene T\u00fcchtigkeit und durch die Motivation seiner Mitarbeiter seine variablen Bez\u00fcge in besonders starkem Ma\u00dfe hat steigern k\u00f6nnen. Dementsprechend hat das FG die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen zu Recht dem Grunde nach als Werbungskosten aus diesem Dienstverh\u00e4ltnis qualifiziert, soweit es sich nicht um Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung handeln sollte.<\/p>\n<p>Werbungskosten liegen nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; Urteil des Senats vom 20. November 1979 VI R 25\/78, BFHE 129, 49, BStBl II 1980, 75) vor, wenn sie durch den Beruf veranla\u00dft worden sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung des Berufs get\u00e4tigt werden. Ein Werbungskostenabzug kommt jedoch nach \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grunds\u00e4tzlich dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar den Beruf f\u00f6rdern, daneben aber auch der Lebensf\u00fchrung dienen, es sei denn, da\u00df der den Beruf f\u00f6rdernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zutreffend und in leicht nachpr\u00fcfbarer Weise von den Werbungskosten abgrenzen l\u00e4\u00dft und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. insbesondere Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8\/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).<\/p>\n<p>2. Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer mit feststehenden Bez\u00fcgen zugunsten anderer, insbesondere ihm unterstellter Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers macht, sind in der Regel keine beruflich veranla\u00dften Werbungskosten. Hierauf hat der BFH insbesondere in dem Urteil vom 24. Mai 1973 IV R 92\/72 (BFHE 109, 352, BStBl II 1973, 634) hingewiesen. In jenem Falle ging es um die Aufwendungen eines ordentlichen Professors und Direktors eines wissenschaftlichen Instituts der Universit\u00e4t. Jener Steuerpflichtige hatte die Kosten einer Weihnachtsfeier f\u00fcr Mitarbeiter seines Instituts und Tagungskosten anl\u00e4\u00dflich von Zusammenk\u00fcnften mit anderen Wissenschaftlern als Werbungskosten geltend gemacht. Der BFH hatte den Werbungskostenabzug nicht zugelassen, weil er in den geltend gemachten Aufwendungen solche f\u00fcr die allgemeine Lebensf\u00fchrung im Sinne des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gesehen hatte. Er hatte einger\u00e4umt, da\u00df die genannten Aufwendungen auch auf beruflichen Erw\u00e4gungen beruht h\u00e4tten und geeignet gewesen seien, das Arbeitsklima innerhalb des vom Steuerpflichtigen geleiteten Universit\u00e4tsinstituts zu f\u00f6rdern. Er hatte dann aber hinzugef\u00fcgt, es ergebe sich ebenso aus dem Wesen solcher Aufwendungen eines Staatsdieners in leitender Stellung, da\u00df sie im Grunde mit seinem Berufe und daher mit seinen festen Gehaltsbez\u00fcgen unmittelbar nichts zu tun h\u00e4tten. Solche freiwilligen Aufwendungen eines Arbeitnehmers in leitender Stellung f\u00fcr seine Mitarbeiter beruhten vor allem auf den durch die dauernde Zusammenarbeit begr\u00fcndeten gesellschaftlichen und zwischenmenschlichen Beziehungen, die mehr pers\u00f6nlicher Art seien und letztlich durch die gesellschaftliche Position innerhalb einer engen Gemeinschaft bedingt seien.<\/p>\n<p>Der Senat folgt den Ausf\u00fchrungen dieses Urteils.<\/p>\n<p>3. Anders k\u00f6nnen jedoch die Verh\u00e4ltnisse liegen, wenn ein Arbeitnehmer variable Bez\u00fcge erh\u00e4lt, die der H\u00f6he nach vom Erfolg seiner Mitarbeiter und dem seiner Gesch\u00e4ftsstelle (Abteilung) abh\u00e4ngig sind. Leistet ein solcher Steuerpflichtiger Aufwendungen an ihm unterstellte Arbeitskollegen, um diese zu m\u00f6glichst hohen Leistungen anzuspornen, weil seine Bez\u00fcge zu einem nicht unwesentlichen Teil von den Provisionen seiner Mitarbeiter abh\u00e4ngig sind, so k\u00f6nnen bei ihm beruflich veranla\u00dfte Werbungskosten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis gegeben sein.<\/p>\n<p>Im einzelnen ist hier zu unterscheiden:<\/p>\n<p>a) Handelt es sich um Geschenke an Arbeitskollegen zu besonderen privaten Anl\u00e4ssen, wie etwa Hochzeiten, Geburtstagen, Taufen oder Konfirmationen von Kindern, so sind derartige Aufwendungen in gleicher Weise wie im betrieblichen Bereich (vgl. BFH-Urteil vom 13. September 1962 IV 11\/61 U, BFHE 75, 748, BStBl III 1962, 539) nichtabziehbare Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung im Sinne des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Bei solchen Anl\u00e4ssen ist die private und die dienstliche Veranlassung f\u00fcr die Geschenkaufwendungen so untrennbar miteinander verbunden, da\u00df hier das vom Gro\u00dfen Senat des BFH in den Entscheidungen in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 im Rahmen der Auslegung des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG herausgestellte allgemeine Aufteilungs- und Abzugsverbot eingreift.<\/p>\n<p>b) Dasselbe gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Aufwendungen im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Veranstaltungen, zu denen ein Arbeitnehmer ihm unterstellte Arbeitskollegen &#8211; unter Umst\u00e4nden auch mit deren Ehefrauen &#8211; einl\u00e4dt und bei denen dienstliche Verrichtungen, wie etwa Vortr\u00e4ge usw., ganz fehlen oder nur eine untergeordnete Rolle spielen. Denn solche Zusammenk\u00fcnfte erfolgen nach den Ausf\u00fchrungen des BFH im vorgenannten Urteil in BFHE 109, 352, BStBl II 1973, 634 oft in Aus\u00fcbung gewisser Repr\u00e4sentationspflichten, die eine gehobene berufliche Position mit sich bringen kann. Solche Zusammenk\u00fcnfte k\u00f6nnen ebenso wie bei Steuerpflichtigen mit feststehenden Bez\u00fcgen durch die infolge der gemeinschaftlichen t\u00e4glichen Arbeit erwachsenen zwischenmenschlichen, ggf. auch freundschaftlichen Beziehungen veranla\u00dft sein.<\/p>\n<p>c) Aufwendungen f\u00fcr gesellschaftliche Veranstaltungen k\u00f6nnen aber dann als Werbungskosten in Betracht kommen, wenn die Teilnahme daran eine besondere Belohnung f\u00fcr den Teil der Mitarbeiter darstellt, der sich durch besondere Leistungen ausgezeichnet hat. Aufwendungen f\u00fcr solche Veranstaltungen k\u00f6nnen f\u00fcr einen Vorgesetzten beruflich veranla\u00dft sein, wenn er eine derartige Belohnung vorher &#8211; etwa in Form einer Auslobung oder eines Wettbewerbs &#8211; seinen Mitarbeitern in Aussicht gestellt hat und er davon hat ausgehen k\u00f6nnen, da\u00df er sie u. a. hierdurch zu besonderen Leistungen und zu einer Erh\u00f6hung ihrer Provisionen anspornen kann. In einem solchen Fall m\u00fcssen die Durchf\u00fchrung der Auslobung (des Wettbewerbs) und der Umstand nachgewiesen werden, da\u00df tats\u00e4chlich nur die Personen an der gesellschaftlichen Veranstaltung teilgenommen haben, die die Bedingungen der Auslobung (des Wettbewerbs) erf\u00fcllt haben.<\/p>\n<p>d) Hiervon zu unterscheiden sind Kosten f\u00fcr Veranstaltungen, die ein Vorgesetzter mit ihm untergebenen Mitarbeitern zu rein beruflichen Zwecken durchgef\u00fchrt hat, wie etwa Einsatzbesprechungen, Fortbildungsabende usw. Hierbei entstehende Aufwendungen f\u00fcr Saalmiete, Bewirtungskosten, Reiseaufwendungen usw. sind bei einem Vorgesetzten grunds\u00e4tzlich Werbungskosten, gleichviel, ob er feste oder variable Bez\u00fcge erh\u00e4lt. Dabei ist allerdings stets zu pr\u00fcfen, aus welchen Gr\u00fcnden der Arbeitgeber solche Tagungen nicht selbst durchgef\u00fchrt oder warum er ggf. die Kosten f\u00fcr die von einem seiner Arbeitnehmer veranstalteten Zusammenk\u00fcnfte nicht ganz oder zumindest teilweise \u00fcbernommen hat. Es ist m\u00f6glich, da\u00df nach dem Arbeitsvertrag Aufwendungen dieser Art durch die Bez\u00fcge des Vorgesetzten mitabgegolten sind.<\/p>\n<p>4. Sind entsprechend den vorstehenden Ausf\u00fchrungen Werbungskosten anzunehmen, weil Aufwendungen von einem Vorgesetzten zugunsten ihm unterstellter Arbeitnehmer zwecks Steigerung seiner variablen Bez\u00fcge get\u00e4tigt wurden, so wird der Abzug solcher Ausgaben entgegen der Ansicht des FG nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df sich diese nicht nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zutreffend und leicht nachpr\u00fcfbar als auf die festen und variablen Bez\u00fcge entfallend aufteilen lassen. Gem\u00e4\u00df den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu 1. ist f\u00fcr die Anerkennung von Werbungskosten allein der Umstand entscheidend, ob die Aufwendungen durch die berufliche T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers veranla\u00dft waren. Die fehlende Aufteilungsm\u00f6glichkeit der Aufwendungen auf f\u00f6rderungsf\u00e4hige und nicht f\u00f6rderungsf\u00e4hige Einnahmen aus demselben Arbeitsverh\u00e4ltnis hat nichts mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu tun, da sich dieses nur auf die Abgrenzung der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen von den Kosten der Lebensf\u00fchrung bezieht.<\/p>\n<p>Dieser Entscheidung des Senats steht das Urteil in BFHE 109, 352, BStBl II 1973, 634 nicht entgegen. Der BFH hatte zwar dort ausgef\u00fchrt, da\u00df die vorgenannten Aufwendungen des Universit\u00e4tsprofessors f\u00fcr die Weihnachtsfeier m\u00f6glicherweise zu einem geringen Teil Betriebsausgaben bei seinen Eink\u00fcnften aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit h\u00e4tten sein k\u00f6nnen. Dies brauche jedoch nicht gepr\u00fcft zu werden, da insoweit der vom Gro\u00dfen Senat in der Entscheidung in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 aufgestellte Rechtsgrund durchgreife, wonach bei Kosten, die zu den in \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bezeichneten Aufwendungen geh\u00f6rten, eine Aufteilung in nichtabziehbare Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung und in Betriebsausgaben oder Werbungskosten insbesondere nur zul\u00e4ssig sei, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachpr\u00fcfbare Trennung erm\u00f6glichten, und wenn au\u00dferdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung sei. Eine solche Trennung sei, so f\u00fchrte der IV. Senat des BFH damals aus, in dem dort vorliegenden Fall ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Von diesen Erw\u00e4gungen ist im Streitfall nicht auszugehen. Denn in dem hier zu entscheidenden Fall ist insoweit ein anderer Sachverhalt gegeben, als die Aufwendungen des Kl\u00e4gers nicht zwei verschiedene Einkunftsarten, sondern allein die aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit betreffen; im \u00fcbrigen sind die erfolgsabh\u00e4ngigen Bez\u00fcge des Kl\u00e4gers hier nicht von untergeordneter Bedeutung.<\/p>\n<p>5. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil sie den vorstehenden Grunds\u00e4tzen zu 4. nicht entspricht. Der Senat verweist die Sache an das FG zur\u00fcck, damit es nunmehr die von ihm offengelassene Frage pr\u00fcft, ob und inwieweit bei den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen Werbungskosten oder nichtabziehbare Aufwendungen der allgemeinen Lebensf\u00fchrung vorliegen.<\/p>\n<p>Das Ergebnis dieser Abgrenzung wird davon abzuh\u00e4ngen haben, ob die get\u00e4tigten Aufwendungen &#8211; wie der Kl\u00e4ger im einzelnen noch nachzuweisen haben wird &#8211; ausschlie\u00dflich beruflich veranla\u00dft gewesen sind oder ob sie einem auf seiner Stellung im Rahmen des Unternehmens beruhenden Repr\u00e4sentationsbed\u00fcrfnis entsprochen haben. Die Abgrenzung ist f\u00fcr jede der streitbefangenen Aufwendungen gesondert zu treffen.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Anerkennung als beruflich veranla\u00dft wird dabei insbesondere sein, ob sich f\u00fcr die Aufwendungen objektive, dem Unternehmenszweck und damit letztlich auch der Einnahmensf\u00f6rderung zugunsten des Kl\u00e4gers dienende Gesichtspunkte ermitteln lassen werden. In diesem Zusammenhang kann es unter Umst\u00e4nden von Bedeutung sein, warum der Kl\u00e4ger und nicht seine Arbeitgeberin die Aufwendungen getragen oder ob und inwieweit er hierf\u00fcr von dem Unternehmen Ersatzleistungen erhalten hat.<\/p>\n<p>Im einzelnen bemerkt der Senat zu den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Kosten folgendes:<\/p>\n<p>a) Zu den Bewirtungskosten Hotel B:<\/p>\n<p>Das FA hatte diese Aufwendungen bei der Einkommensteuerveranlagung als beruflich veranla\u00dfte Werbungskosten anerkannt, da sie anl\u00e4\u00dflich einer Schulungsveranstaltung des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine Mitarbeiter \u00fcber Steuer- und Sozialversicherungsfragen entstanden waren. Das FG hat hierzu keine abweichenden Feststellungen getroffen. Es hat die Ausgaben nur deshalb im Wege der Saldierung mit vom Kl\u00e4ger nachtr\u00e4glich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht zum Abzug zugelassen, weil es sie &#8211; zu Unrecht &#8211; im Hinblick auf die Nichttrennbarkeit von erfolgsabh\u00e4ngigen und festen Bez\u00fcgen den nichtabziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung zugerechnet hat. Das FG wird nunmehr anhand der vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu 3. d) pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob irgendwelche Gr\u00fcnde gegen die W\u00fcrdigung des FA sprechen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>b) Kosten der St\u00e4dte-Reise:<\/p>\n<p>Sie k\u00f6nnen unter die nichtabziehbaren Aufwendungen f\u00fcr die allgemeine Lebensf\u00fchrung im Sinne des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallen, da diese Reise der Besichtigung von Sehensw\u00fcrdigkeiten in A gedient und der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend dieser Reise lediglich einen zwei bis dreist\u00fcndigen \u00dcberblick \u00fcber das abgelaufene Jahr gegeben hat, an den sich eine Diskussion angeschlossen hat. Die Aufwendungen k\u00f6nnten allerdings gem\u00e4\u00df den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu 3.c) beruflich veranla\u00dft gewesen sein, wenn die Behauptung des Kl\u00e4gers zutreffen sollte, die Auswahl der Reiseteilnehmer sei durch einen Wettbewerb unter seinen Mitarbeitern als Belohnung f\u00fcr au\u00dferordentliche Gesch\u00e4ftst\u00fcchtigkeit getroffen worden. Das FG wird pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob der Kl\u00e4ger entsprechend den Ausf\u00fchrungen des FA f\u00fcr diese Behauptungen bisher keine Beweise erbracht hat, und es wird den Kl\u00e4ger ggf. auffordern m\u00fcssen, solche Nachweise nunmehr vorzulegen.<\/p>\n<p>c) Kosten der Jahresabschlu\u00dfbesprechungen mit Mitarbeitern im Hotel B zuz\u00fcglich Fahrtkosten:<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u00fcberwiegend private Veranlassung dieser Aufwendungen k\u00f6nnte der Umstand sprechen, da\u00df nach den Feststellungen des FG ungef\u00e4hr die H\u00e4lfte der Teilnehmer in Begleitung ihrer Ehefrauen waren und da\u00df nach dem vom Kl\u00e4ger eingereichten Programm dieser um 15.00 Uhr beginnenden und bis nach Mitternacht andauernden &#8222;Jahresabschlu\u00dffeier&#8220; f\u00fcr die Begr\u00fc\u00dfung durch den Kl\u00e4ger mit Vortrag zum Jahresr\u00fcckblick und zur Jahresvorausschau nur eine Zeitdauer von einer 3\/4 Stunde vorgesehen war. Das FG wird hier ebenfalls der Behauptung des Kl\u00e4gers nachgehen m\u00fcssen, die Veranstaltung sei eine Belohnung f\u00fcr besondere Erfolge eines Teils seiner Mitarbeiter gewesen, und private Kontakte h\u00e4tten f\u00fcr die Auswahl der Mitarbeiter keine Rolle gespielt.<\/p>\n<p>d) Aufwendungen f\u00fcr Blumen und Werbegeschenke an Mitarbeiter und Werbegeschenk an die Frau eines Mitarbeiters:<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich dieser Aufwendungen wird das FG untersuchen m\u00fcssen, ob es sich um Werbegeschenke oder entsprechend den Angaben des Kl\u00e4gers um Geschenke zu besonderen privaten Anl\u00e4ssen im Sinne der vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu 3.a) gehandelt hat.<\/p>\n<p>e) Anwaltskosten:<\/p>\n<p>Das FG hat in seiner Entscheidung &#8211; von seinem Standpunkt aus zu Recht &#8211; die Frage dahingestellt sein lassen, ob die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anwaltskosten als Werbungskosten anzuerkennen sind. Die Pr\u00fcfung dieser Frage wird das FG nunmehr nachholen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.3.1984 (VI R 182\/81) BStBl. 1984 II S. 557 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen eines angestellten Bezirksdirektors einer Versicherungsgesellschaft an deren ihm unterstellte haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter Werbungskosten sein k\u00f6nnen. EStG 1974 \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2. Vorinstanz: Hessisches FG Sachverhalt Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-3-1984-vi-r-182_81-bstbl-1984-ii-s-557\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 23.3.1984 (VI R 182\/81) BStBl. 1984 II S. 557<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-31467","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31467","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31467"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31467\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31467"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31467"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31467"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}