{"id":31468,"date":"2013-03-12T17:12:03","date_gmt":"2013-03-12T15:12:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31468"},"modified":"2013-03-12T17:12:03","modified_gmt":"2013-03-12T15:12:03","slug":"bfh-urteil-vom-9-5-1984-vi-r-63_80-bstbl-1984-ii-s-560","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-5-1984-vi-r-63_80-bstbl-1984-ii-s-560\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.5.1984 (VI R 63\/80) BStBl. 1984 II S. 560"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 9.5.1984 (VI R 63\/80) BStBl. 1984 II S. 560<\/p>\n<p>Auch wenn ein Arbeitnehmer sein Gehaltskonto lediglich auf Veranlassung des Arbeitgebers eingerichtet hat, sind Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren nur insoweit als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit anzuerkennen, als sie durch Gutschriften von Einnahmen aus dem Dienstverh\u00e4ltnis und durch beruflich veranla\u00dfte \u00dcberweisungen entstanden sind. Pauschale Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren sind ggf. nach dem Verh\u00e4ltnis beruflich und privat veranla\u00dfter Kontenbewegungen aufzuteilen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) begehrte im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1975 die Ber\u00fccksichtigung von 45,70 DM Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Die Geb\u00fchren waren auf einem Gehaltskonto des Kl\u00e4gers bei einer Bank entstanden, das der Kl\u00e4ger auf Veranlassung seines Arbeitgebers eingerichtet hatte. Der Abzug der Geb\u00fchren wurde vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) abgelehnt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab bez\u00fcglich dieses Punktes der Klage teilweise statt. Es f\u00fchrte u.a. aus:<\/p>\n<p>Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer f\u00fcr die Empfangnahme des Lohnes entst\u00e4nden, seien Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Das gelte auch f\u00fcr Geb\u00fchren f\u00fcr die F\u00fchrung eines auf Veranlassung des Arbeitgebers eingerichteten Gehaltskontos, soweit die Kosten auf beruflich veranla\u00dfte Zahlungen entfielen. Da die Geb\u00fchren nicht in einer Pauschalsumme, sondern jeweils f\u00fcr die einzelne Kostenbewegung erhoben w\u00fcrden, stellten sie keine gemischten Aufwendungen i. S. des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar, auch wenn sie vom Kreditinstitut in einer Summe zusammengefa\u00dft w\u00fcrden. Sie k\u00f6nnten daher grunds\u00e4tzlich nach der Zahl der beruflich und privat veranla\u00dften Kontenbewegungen aufgeteilt werden. Soweit eine Aufteilung einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand darstelle, sei sie im Sch\u00e4tzungswege durchzuf\u00fchren. Eine solche Sch\u00e4tzung sei auch im Streitfall vorzunehmen. Im Hinblick darauf, da\u00df die Finanzverwaltung die vom Arbeitgeber erstatteten Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren f\u00fcr ein Gehaltskonto des Arbeitnehmers bis zu einem Betrage von 2,50 DM monatlich als steuerfreien Auslagenersatz anerkenne, wenn der Arbeitslohn auf ein solches Konto \u00fcberwiesen werde, seien im Streitfall die auf die beruflich veranla\u00dften Kontenbewegungen entfallenden Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren auf den gleichen Betrag von 2,50 DM monatlich zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Es bringt vor:<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung widerspreche dem Erla\u00df des Senators f\u00fcr Finanzen in Berlin vom 7. Februar 1973 III C 1-S 2332-8\/71, der im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder ergangen sei (vgl. auch Erla\u00df des Finanzministers des Saarlandes vom 19. Januar 1973 B\/II-157\/73-S 2353 A in Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1973, 306). Hiernach seien Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren f\u00fcr ein Gehaltskonto nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen, da sich nicht leicht und einwandfrei feststellen lasse, inwieweit sich die Aufwendungen auf beruflich oder privat veranla\u00dfte Kontenbewegungen bez\u00f6gen. Die Geb\u00fchren geh\u00f6rten daher nach \u00a7 12 Nr. 1 EStG insgesamt zu den nicht abziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG, da der Senat nicht der Sch\u00e4tzung des FG bez\u00fcglich der als Werbungskosten anzuerkennenden Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren beitritt.<\/p>\n<p>Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sind alle Ausgaben, die durch den Beruf veranla\u00dft sind. Eine solche Veranlassung ist anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung des Berufs gemacht werden. Dabei setzen Werbungskosten stets einen solchen objektiven Zusammenhang voraus, w\u00e4hrend die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Beruf zu f\u00f6rdern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal des Werbungskostenbegriffs ist, weil z.B. auch unfreiwillige Ausgaben nach dem objektiven Nettoprinzip Werbungskosten darstellen (vgl. Entscheidung des Senats vom 28. November 1980 VI R 193\/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, und die dort erw\u00e4hnte Literatur und Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Das FG hat den Sachverhalt ohne Rechtsversto\u00df dahin gew\u00fcrdigt, da\u00df die Bank Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren nur jeweils f\u00fcr die entsprechenden Buchungen auf dem Gehaltskonto des Kl\u00e4gers berechnet hat. Der Senat ist an diese Feststellung gebunden, da das FA hiergegen keine Revisionsgr\u00fcnde vorgebracht hat (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Der Senat folgt dem FG auch darin, da\u00df die Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren je nach dem Inhalt der Buchung der beruflichen oder privaten Sph\u00e4re des Arbeitnehmers zuzuordnen sind. Bei dieser Zuordnung ist jedoch zu unterscheiden:<\/p>\n<p>a) Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren sind insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als sie durch Buchungen von Gutschriften f\u00fcr Einnahmen entstanden sind, die dem Arbeitnehmer aus dem jetzigen oder einem fr\u00fcheren Dienstverh\u00e4ltnis zuflie\u00dfen.<\/p>\n<p>Solche Einnahmen stehen mit dem entsprechenden Dienstverh\u00e4ltnis in einem objektiven Zusammenhang. Das gilt auch f\u00fcr Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer bei der Erf\u00fcllung eines derartigen Anspruchs erwachsen. Eine Lohnforderung ist erf\u00fcllt, wenn die Einnahmen aus dem Dienstverh\u00e4ltnis dem Arbeitnehmer zugeflossen sind. Zugeflossen i. S. des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Arbeitslohn in der Regel dann, wenn er in den Herrschaftsbereich des Arbeitnehmers gelangt, dieser \u00fcber den Lohn also wirtschaftlich verf\u00fcgen kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. Mai 1982 VI R 124\/77, BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469, und die dort angegebene Rechtsprechung). Dies ist bei \u00dcberweisungen der Fall, wenn das Gehalt dem Konto des Arbeitnehmers bei der Bank gutgeschrieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1970 IV 210\/65, BFHE 100, 512, BStBl II 1971, 97, sowie Bl\u00fcmich\/Falk\/Uelner\/Haas, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., \u00a7 11 Anm. 11). Geb\u00fchren, die die Bank wegen dieser Gutschrift dem Arbeitnehmer in Rechnung stellt, stehen noch in einem objektiven Zusammenhang mit dem Dienstverh\u00e4ltnis; denn die Gutschrift ist der letzte Akt der Erf\u00fcllung des aus dem Dienstverh\u00e4ltnis erwachsenen Lohnanspruchs. Die hierdurch erwachsenen Geb\u00fchren sind f\u00fcr den Arbeitnehmer zwar unfreiwillige, ihm von der Bank auferlegte Aufwendungen. Diese Unfreiwilligkeit steht jedoch nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen der Anerkennung der Bankgeb\u00fchren als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nicht entgegen. Die Verh\u00e4ltnisse sind hier im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, als wenn einem Arbeitnehmer z.B. Aufwendungen dadurch entstehen, da\u00df er mit seinem Pkw zu einem von seiner Arbeitsst\u00e4tte entfernt liegenden Lohnb\u00fcro f\u00e4hrt, um dort sein Gehalt in bar abzuholen.<\/p>\n<p>b) Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sind jedoch insoweit nicht gegeben, als Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren dadurch angefallen sind, da\u00df der Arbeitnehmer durch Abhebungen oder \u00dcberweisungen \u00fcber den ihm gutgeschriebenen Arbeitslohn f\u00fcr private Zwecke verf\u00fcgt. Solche Geb\u00fchren sind der privaten Lebensf\u00fchrung zuzuordnen, da sie im Bereich der Einkommensverwendung entstanden sind.<\/p>\n<p>Sie sind im Streitfall nicht deshalb Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, weil der Kl\u00e4ger das Gehaltskonto bei der Bank auf Verlangen des Arbeitgebers eingerichtet hat, eine berufliche Veranlassung f\u00fcr die Einrichtung und Aufrechterhaltung des Kontos insoweit also zu bejahen ist. Denn hinsichtlich der Geb\u00fchren f\u00fcr die Kontenbewegungen zum Zwecke der Einkommensverwendung besteht eine derart untrennbare Vermengung der privaten und beruflichen Belange, da\u00df insoweit das allgemeine Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreift (vgl. zu diesem Aufteilungs- und Abzugsverbot insbesondere die Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 19. Oktober 1970 GrS 3\/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21).<\/p>\n<p>Das Verlangen des Arbeitgebers zur Herbeif\u00fchrung von Zust\u00e4nden, die der privaten Lebensf\u00fchrung zuzurechnen sind, hat der BFH auch in anderen F\u00e4llen nicht als Grund angesehen, hierdurch bedingte Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen (vgl. z.B. Urteil vom 20. November 1979 VI R 143\/77, BFHE 129, 153, BStBl II 1980, 73, hinsichtlich der dem Arbeitnehmer auferlegten Verpflichtung, im Dienst eine bestimmte b\u00fcrgerliche Kleidung zu tragen).<\/p>\n<p>Teilt man die Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren entsprechend diesen Grunds\u00e4tzen auf, so ist f\u00fcr eine typisierende Sch\u00e4tzung, wie sie das FG vorgenommen hat, kein Raum. Soweit der Kl\u00e4ger n\u00e4mlich neben den monatlichen Gehalts\u00fcberweisungen keine weiteren Gutschriften f\u00fcr zus\u00e4tzliche Einnahmen aus dem Dienstverh\u00e4ltnis und keine \u00dcberweisungen f\u00fcr beruflich veranla\u00dfte Werbungskosten im einzelnen nachweist, k\u00f6nnen ihm bei monatlicher Entlohnung j\u00e4hrlich nur Geb\u00fchren f\u00fcr 12 Buchungen von Lohngutschriften als Werbungskosten anerkannt werden, was z.B. bei einer Buchungsgeb\u00fchr von 0,50 DM zu j\u00e4hrlichen Werbungskosten von nur 6 DM f\u00fchrt. Sollte die Bank etwa die ersten f\u00fcnf Buchungen im Monat kostenlos vornehmen und sollten die Gehaltsgutschriften hiervon erfa\u00dft sein, l\u00e4gen insoweit \u00fcberhaupt keine Werbungskosten vor. Sollte die Bank pauschale Buchungsgeb\u00fchren erheben, w\u00e4ren diese &#8211; in gleicher Weise wie etwa Telefongrundgeb\u00fchren (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 1980 VI R 202\/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131) &#8211; entsprechend dem Anteil der beruflich und privat veranla\u00dften Kontenbewegungen aufzuteilen.<\/p>\n<p>Zur Frage, ob der Bundesminister der Finanzen (BMF) in dem vom FG genannten Schreiben vom 22. Oktober 1973 IV B 6-S 2.332-33\/73 (Betriebs-Berater 1973, 1.430) vom Arbeitgeber ersetzte Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren bis zu einem Betrag von 2,50 DM monatlich zu Recht als steuerfreien Auslagenersatz anerkannt hat, braucht der Senat im Streitfall nicht Stellung zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Sache ist an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit es feststellt, welche beruflich veranla\u00dften Geb\u00fchren im Streitjahr 1975 auf dem Gehaltskonto des Kl\u00e4gers entstanden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.5.1984 (VI R 63\/80) BStBl. 1984 II S. 560 Auch wenn ein Arbeitnehmer sein Gehaltskonto lediglich auf Veranlassung des Arbeitgebers eingerichtet hat, sind Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren nur insoweit als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit anzuerkennen, als sie durch Gutschriften von Einnahmen aus dem Dienstverh\u00e4ltnis und durch beruflich veranla\u00dfte \u00dcberweisungen entstanden sind. 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