{"id":31485,"date":"2013-03-12T17:12:04","date_gmt":"2013-03-12T15:12:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31484"},"modified":"2020-09-14T12:47:11","modified_gmt":"2020-09-14T10:47:11","slug":"bfh-urteil-vom-9-5-1984-ii-r-108_83-bstbl-1984-ii-s-593","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-5-1984-ii-r-108_83-bstbl-1984-ii-s-593\/","title":{"rendered":"II R 108\/83 Verpflichtungsklage und widerstreitende Steuerfestsetzung bei Ehegattentestament und Erbschaftsteuer"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.5.1984 (II R 108\/83) BStBl. 1984 II S. 593<\/strong><\/p>\n<p>Begehrt der Kl\u00e4ger mit einer Verpflichtungsklage die Aufhebung eines unanfechtbaren Steuerbescheides, so ist dieser Anspruch aus allen rechtlichen Gesichtspunkten zu \u00fcberpr\u00fcfen, die nach dem vorliegenden Sachverhalt in Betracht kommen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 174 Abs. 1; FGO \u00a7 40 Abs. 2, \u00a7 56 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und seine Schwester sind Erben ihres 1974 verstorbenen Vaters. Sie hatten aufgrund eines <a title=\"Testament von Ehegatten\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/berliner-testament\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Ehegattentestamentes<\/a> ihrer Eltern vom 4. September 1962 bereits ihre Mutter beerbt, wobei dem \u00fcberlebenden Ehemann (dem Vater des Kl\u00e4gers) der lebensl\u00e4ngliche Nie\u00dfbrauch an dem Nachla\u00df einger\u00e4umt worden war. Den Wert ihres gemeinsamen Verm\u00f6gens hatten die Ehegatten in dem Testament mit 1 Mio. DM angegeben. Wegen des Erwerbs von der Mutter hatte das Finanzamt (FA) durch Bescheid vom 25. Mai 1966 vom Kl\u00e4ger 36.550 DM an <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerlexikon\/462998\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Erbschaftsteuer<\/a> gefordert.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde nach dem Tode seines Vaters vom beklagten FA vergeblich zur Abgabe einer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung aufgefordert. Das FA erlie\u00df daraufhin gegen den Kl\u00e4ger am 5. November 1976 einen auf Sch\u00e4tzung beruhenden Erbschaftsteuerbescheid \u00fcber 90.500 DM; es sch\u00e4tzte den Erwerb des Kl\u00e4gers auf 1 Mio. DM. Der Steuerbescheid enthielt folgende Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>&#8222;Die Sch\u00e4tzung erfolgte, da Sie trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererkl\u00e4rung abgegeben haben. Im gemeinschaftlichen Testament Ihrer Eltern vom 4. 9. 1962 wurde der damalige Wert des Verm\u00f6gens mit 1 Mio. DM angenommen.&#8220;<\/p>\n<p>Der Steuerbescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 13. Juni 1977 reichte der Kl\u00e4ger nachtr\u00e4glich eine Steuererkl\u00e4rung ein, aus der sich ein Wert des Reinnachlasses des Vaters in H\u00f6he von 93.232 DM ergab. Er beantragte, den unanfechtbaren Steuerbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) aufzuheben. Der weit \u00fcberwiegende Teil des im gemeinschaftlichen Testament angegebenen Verm\u00f6gens habe der Mutter des Kl\u00e4gers zugestanden, wie dem nach dem Tode der Mutter ergangenen Erbschaftsteuerbescheid habe entnommen werden k\u00f6nnen. Durch die Sch\u00e4tzung des Wertes des von dem Vater erworbenen Verm\u00f6gens auf 1 Mio. DM sei Verm\u00f6gen nochmals besteuert worden, das bereits Gegenstand des nach dem Tode der Mutter erlassenen Erbschaftsteuerbescheides vom 25. Mai 1966 gewesen sei. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ist vom Finanzgericht (FG) abgewiesen worden.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1. Die Revision des Kl\u00e4gers, mit der er weiterhin den Antrag verfolgt, das FA zur Aufhebung des Steuerbescheides vom 5. November 1976 zu verpflichten, ist zul\u00e4ssig, obwohl die Revisionsbegr\u00fcndungsschrift erst zwei Tage nach Ablauf der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist. Dem Kl\u00e4ger ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Ihn trifft kein Verschulden an dem versp\u00e4teten Eingang der Revisionsbegr\u00fcndungsschrift.<\/p>\n<p>Die Revisionsbegr\u00fcndungsschrift ist am 30. August 1983 um 15 Uhr in Frankfurt am Main als Einschreiben aufgegeben worden. Nach den von der Post best\u00e4tigten Postlaufzeiten konnte der Kl\u00e4ger damit rechnen, da\u00df der Auslieferungsschein f\u00fcr das Einschreiben (vgl. \u00a7 53 Abs. 1, Abs. 7 Satz 2 i. V. m. \u00a7 1 Abs. 4 der Postordnung) am n\u00e4chsten Tag, dem letzten Tag der verl\u00e4ngerten Revisionsbegr\u00fcndungsfrist, in das Postfach des BFH gelangte. Nach den beim BFH getroffenen Vorkehrungen w\u00e4re das Einschreiben selbst noch am gleichen Tage am Postschalter abgefordert worden, womit der rechtzeitige Eingang des Einschreibens (vgl. das Urteil des BFH vom 22. Oktober 1975 I R 214\/73, BFHE 117, 139, 141, BStBl II 1976, 76; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 27. Mai 1983 7 C 79\/81, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1983, 2344, und den Beschlu\u00df des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 20. Oktober 1983 III ZR 42\/83, Versicherungsrecht 1984, 45) sichergestellt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>2. Die danach zul\u00e4ssige Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG, wenn auch aus anderen als den geltend gemachten Gr\u00fcnden (vgl. \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2, \u00a7 118 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>a) Der Senat folgt dem FG darin, da\u00df der Kl\u00e4ger sein Verpflichtungsbegehren nicht mit Erfolg auf \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977 st\u00fctzen kann; denn dessen Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Widerstreitende Steuerfestsetzungen liegen entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht vor. Es ist kein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigt worden, obwohl er nur einmal h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Durch die beiden Erbschaftsteuerbescheide vom 25. Mai 1966 und vom 5. November 1976 wurden unterschiedliche Erwerbe erfa\u00dft. Der fr\u00fchere Bescheid erfa\u00dfte den Erwerb nach dem Tode der Mutter des Kl\u00e4gers; der Bescheid vom 5. November 1976 den Erwerb des Kl\u00e4gers nach dem Tode seines Vaters.<\/p>\n<p>Da\u00df das FA bei Erla\u00df des Bescheides vom 5. November 1976 den Wert des mit dem Tode des Vaters auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangenen anteiligen Nachlasses des Vaters in Anlehnung an den von den Eltern in ihrem Testament angegebenen Wert ihres gemeinschaftlichen Verm\u00f6gens im Jahr 1962 sch\u00e4tzte, ist allerdings kaum verst\u00e4ndlich; es sei denn, da\u00df das FA den Kl\u00e4ger dadurch veranlassen wollte, Einspruch einzulegen und eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben. Gleichwohl f\u00fchrte dies nicht zu einer doppelten Erfassung desselben Sachverhalts, sondern lediglich zu einer Fehlsch\u00e4tzung und damit zur Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheides. Daraus kann jedoch nicht der Schlu\u00df gezogen werden, da\u00df das FA den Erwerb von der Mutter durch den Kl\u00e4ger nochmals besteuern wollte.<\/p>\n<p>Dem angefochtenen Steuerbescheid kann auch nicht entnommen werden, da\u00df das FA ausdr\u00fccklich Verm\u00f6gensteile in die <a title=\"Berechnung Erbschaftsteueronline\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Erbschaftsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Steuerberechnung<\/a> einbezogen h\u00e4tte, deren Eigent\u00fcmer bzw. Rechtsinhaber der Kl\u00e4ger bereits seit dem Tode der Mutter war.<\/p>\n<p>b) Da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977 nicht erf\u00fcllt worden sind, f\u00fchrt noch nicht zur Abweisung der Klage, deren Ziel die Verpflichtung des FA zur Aufhebung des unanfechtbaren Erbschaftsteuerbescheides vom 5. November 1976 ist. Streitgegenstand dieser Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Kl\u00e4gers, die Ablehnung der begehrten Aufhebung des Steuerbescheides verletze ihn in seinen Rechten (vgl. \u00a7 40 Abs. 2 FGO; Ziemer\/Haarmann\/Lohse\/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen; Tz. 7007). Demgem\u00e4\u00df mu\u00dfte das FG bei seiner Entscheidung \u00fcber die Verpflichtungsklage auch pr\u00fcfen, ob das Vornahmebegehren (die Verpflichtung zur Aufhebung des unanfechtbaren Steuerbescheides) mit einer anderen Begr\u00fcndung Erfolg haben konnte (vgl. Redeker\/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., \u00a7 108 Tz. 35). Dies galt jedenfalls dann, wenn der dem Gericht unterbreitete Sachverhalt Anla\u00df zu dieser Pr\u00fcfung gab wie im vorliegenden Falle.<\/p>\n<p>Durch die nachtr\u00e4glich eingereichte Steuererkl\u00e4rung wurden dem FA Tatsachen bekannt, die eine Aufhebung des unanfechtbaren Steuerbescheides bei Erf\u00fcllung der Voraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 h\u00e4tten rechtfertigen k\u00f6nnen. Hieran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, da\u00df der Kl\u00e4ger sich auf diese Vorschrift nicht berufen hat. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung nicht auf die \u00dcberpr\u00fcfung der rechtlichen Begr\u00fcndung des Kl\u00e4gers beschr\u00e4nkt, sondern es hat \u00fcber seine Rechtsbehauptung im Rahmen des Streitgegenstandes aus allen rechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls insoweit zu entscheiden, als der Sachverhalt hierzu Anla\u00df gibt. Denn die Rechtskraft eines abweisenden Urteils w\u00fcrde es verhindern, da\u00df der Kl\u00e4ger in einem neuen Verfahren unter Berufung auf die bereits im Vorverfahren bekannten neuen Tatsachen eine Aufhebung gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 begehren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Etwas anderes k\u00f6nnte nur dann gelten, wenn dem angefochtenen Urteil zu entnehmen w\u00e4re, da\u00df das FG auch diese Frage gepr\u00fcft und verneint hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>c) Die nicht spruchreife Sache geht an das FG zur\u00fcck. Der erkennende Senat kann die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nicht selbst kl\u00e4ren, weil keine Feststellungen dar\u00fcber vorliegen, warum der Kl\u00e4ger die angeforderte Steuererkl\u00e4rung nicht rechtzeitig eingereicht und gegen den unrichtigen Steuerbescheid keinen Einspruch eingelegt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.5.1984 (II R 108\/83) BStBl. 1984 II S. 593 Begehrt der Kl\u00e4ger mit einer Verpflichtungsklage die Aufhebung eines unanfechtbaren Steuerbescheides, so ist dieser Anspruch aus allen rechtlichen Gesichtspunkten zu \u00fcberpr\u00fcfen, die nach dem vorliegenden Sachverhalt in Betracht kommen k\u00f6nnten. 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