{"id":31486,"date":"2013-03-12T17:08:41","date_gmt":"2013-03-12T15:08:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31486"},"modified":"2013-03-12T17:08:41","modified_gmt":"2013-03-12T15:08:41","slug":"bfh-urteil-vom-30-5-1984-ii-r-146_81-bstbl-1984-ii-s-594","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-5-1984-ii-r-146_81-bstbl-1984-ii-s-594\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.5.1984 (II R 146\/81) BStBl. 1984 II S. 594"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 30.5.1984 (II R 146\/81) BStBl. 1984 II S. 594<\/p>\n<p>Ein erster Erwerb i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 liegt, ungeachtet der handelsrechtlichen Beurteilung des Vorganges, nicht vor, wenn bei einer GmbH &#038; Co. KG zu einem und demselben Datum in koordinierter Weise der Kommanditanteil eines Kommanditisten &#8222;herabgesetzt&#8220; wird und ein neuer Kommanditist mit einem entsprechenden Kommanditanteil Gesellschafter wird und der neue Kommanditist keine Einlagen an die KG leistet, die ihrerseits keine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr gegen\u00fcber dem bisherigen Kommanditisten vornimmt.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>KVStG 1972 \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH &#038; Co. KG. Komplement\u00e4rin ist die GmbH. Kommanditisten waren zun\u00e4chst A und B. An den Kommanditanteilen bestanden atypische Unterbeteiligungen, und zwar an dem Kommanditanteil von A zugunsten von C sowie an dem Kommanditanteil von B zugunsten von D.<\/p>\n<p>1973 fa\u00dften die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin den Beschlu\u00df, da\u00df die beiden Kommanditeinlagen herabgesetzt w\u00fcrden und die beiden Unterbeteiligten unter Umwandlung der Unterbeteiligungen in regul\u00e4re Kommanditbeteiligungen als Kommanditisten in die Gesellschaft eintr\u00e4ten. Eine entsprechende Anmeldung wurde an das Handelsregister gerichtet.<\/p>\n<p>Das Finanzamt (FA) sah &#8211; im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung &#8211; in dem Eintritt der Unterbeteiligten in die Kl\u00e4gerin einen Ersterwerb von Gesellschaftsrechten i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG 1972) und setzte Gesellschaftsteuer gegen die Kl\u00e4gerin fest. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Auf die Klage hat das Finanzgericht (FG) mit seinem ver\u00f6ffentlichten Urteil (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1982, 202) die Einspruchsentscheidung und den angefochtenen Bescheid mit der Begr\u00fcndung aufgehoben, es liege kein Ersterwerb von Gesellschaftsrechten vor. Vielmehr seien bereits vorhandene Gesellschaftsrechte auf neue Gesellschafter \u00fcbertragen worden. Neues Kapital werde in einem solchen Falle der Gesellschaft nicht zugef\u00fchrt. Es sei gesellschaftsteuerrechtlich unsch\u00e4dlich, da\u00df nach Handelsrecht die alten Kommanditbeteiligungen h\u00e4tten herabgesetzt werden m\u00fcssen. Hierin in Verbindung mit dem Eintritt der neuen Kommanditisten liege keine Kapitalherabsetzung mit anschlie\u00dfender Kapitalerh\u00f6hung. Vielmehr finde in Beziehung auf die entsprechenden Kommanditanteile ein Inhaberwechsel statt.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt das FA, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen. Das FA r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 sowie Verletzung proze\u00dfrechtlicher und allgemeiner Auslegungsgrunds\u00e4tze und macht geltend, das FG habe wesentliche Sachverhaltsteile unbeachtet gelassen, insbesondere den Umstand, da\u00df der Gesellschafterbeschlu\u00df mehrere Rechtsgesch\u00e4fte enthalte, n\u00e4mlich eine Kapitalherabsetzung, die Aufhebung der Unterbeteiligungen, den Eintritt der neuen Kommanditisten in die Gesellschaft und die Heraufsetzung des Kommanditkapitals. Da\u00df alle diese Rechtsgesch\u00e4fte tats\u00e4chlich h\u00e4tten zustande kommen sollen, lasse sich daraus entnehmen, da\u00df die Herabsetzung des Kommanditkapitals sofort, der Eintritt der neuen Kommanditisten dagegen erst zum &#8230; 1973 habe wirksam werden sollen, und da\u00df am Gesellschafterbeschlu\u00df &#8211; im Hinblick auf den Erwerb erh\u00f6hten Kommanditkapitals &#8211; auch die Komplement\u00e4rin beteiligt gewesen sei.<\/p>\n<p>Das FG habe ferner mit seiner Annahme, das Kommanditkapital sei vorher und nachher unver\u00e4ndert geblieben, verkannt, da\u00df sich die Gesellschaftsteuer nach den zivilrechtlichen Vorg\u00e4ngen richte und da\u00df eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht statthaft sei. Demzufolge m\u00fcsse sich die Kl\u00e4gerin daran festhalten lassen, da\u00df der komplizierte Weg der Kapitalherabsetzung und Kapitalerh\u00f6hung gew\u00e4hlt worden sei. Von einer &#8222;Umwandlung&#8220; in Kommanditanteile k\u00f6nne nicht die Rede sein; denn es h\u00e4tten Unterbeteiligungen an den Kommanditanteilen und nicht etwa stille Beteiligungen an der Kl\u00e4gerin vorgelegen. Vor dem Gesellschafterbeschlu\u00df h\u00e4tten die Unterbeteiligten ausschlie\u00dflich in Rechtsbeziehungen zu den beiden Kommanditisten gestanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat ohne Verletzung revisiblen Rechts entschieden, da\u00df die vom FA angenommene Gesellschaftsteuerschuld der Kl\u00e4gerin nicht entstanden ist, und hat dementsprechend den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 unterliegt der Gesellschaftsteuer der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber. Die Kl\u00e4gerin als GmbH &#038; Co. KG gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 KVStG 1972 als Kapitalgesellschaft im Sinne des KVStG 1972, weil es sich bei ihr um eine KG handelt, deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist (\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3 KVStG 1972). Die an ihr bestehenden Kommanditanteile gelten gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften (vgl. Egly\/Klenk, Gesellschaftsteuer, Kommentar, 4. Aufl., II. Teil, Rdnr. 322). Zweifelhaft konnte demnach nur sein, ob der Erwerb der Kommanditanteile durch C und D einen Erwerb durch den ersten Erwerber darstellt.<\/p>\n<p>2. Erster Erwerber i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 ist derjenige, der das Gesellschaftsrecht f\u00fcr eigene Rechnung als Bestandteil seines Verm\u00f6gens fest \u00fcbernimmt und dessen Gegenleistung dauernd in das Verm\u00f6gen der Gesellschaft \u00fcbergeht, sofern das Gesellschaftsrecht nicht zuvor von einem anderen erworben worden ist oder hat erworben werden sollen (vgl. Egly\/Klenk, a. a. O., Rdnr. 36, unter Hinweis auf das zur B\u00f6rsenumsatzsteuer ergangene BFH-Urteil vom 10. Juli 1963 II 109\/60 U, BFHE 77, 279, BStBl III 1963, 422). Ein solcher erster Erwerb liegt, ungeachtet der handelsrechtlichen Beurteilung des Vorganges, gesellschaftsteuerrechtlich nicht vor, wenn zu einem und demselben Datum in koordinierter Weise ein bisheriger Kommanditist einen Teil seines bisherigen Kommanditanteils aufgibt und ein neuer Kommanditist mit einem entsprechenden Kommanditanteil Gesellschafter wird und der neue Kommanditist keine Einlage an die GmbH &#038; Co. KG leistet.<\/p>\n<p>3. Die mit einer entsprechenden Einbu\u00dfe bei einem bisherigen Kommanditisten verbundene Erlangung eines Kommanditanteils durch einen neuen Kommanditisten kann handelsrechtlich auf zweierlei Weise vollzogen werden, und zwar durch Austritt bzw. Anteilsherabsetzung und Eintritt einerseits &#8211; Theorie des Doppelvertrages &#8211; oder Anteils\u00fcbertragung andererseits &#8211; Theorie des einfachen Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fts &#8211; (vgl. Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats f\u00fcr Zivilsachen beim Reichsgericht [RG] vom 30. September 1944 GSE 39\/1943, Wertpapier-Mitteilungen &#8211; WM &#8211; 1944, 1130; Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 29. Juni 1981 II ZR 142\/80, BGHZ 81, 82; Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 6. Juni 1978 III 250\/76, EFG 1978, 615; Huber, Verm\u00f6gensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personalgesellschaften des Handelsrechts, Heidelberg, 1970 S. 349 ff.; Kormann, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1973, 236 ff., 239; Karsten Schmidt, GmbH-Rundschau &#8211; GmbHR &#8211; 1981, 253 ff., 254; s. auch Ulmer, Die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, \u00a7 719 BGB Rdnrn. 12 ff. und 18 ff.).<\/p>\n<p>a) Soll der bisherige Kommanditist seinen Anteil vollst\u00e4ndig einb\u00fc\u00dfen, so steht hierf\u00fcr einmal der Weg zur Verf\u00fcgung, da\u00df er aus der Gesellschaft ausscheidet (\u00a7\u00a7 161 Abs. 2 und 138 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -), w\u00e4hrend der neue Kommanditist in die Gesellschaft eintritt (\u00a7 173 HGB). Daneben besteht die M\u00f6glichkeit, da\u00df der bisherige Kommanditist mit Zustimmung der \u00fcbrigen Gesellschafter seinen Anteil auf den neuen Gesellschafter \u00fcbertr\u00e4gt (vgl. Baumbach\/Duden\/Hopt, Handelsgesetzbuch, 25. Aufl., \u00a7 124 Anm. 2 B; Schilling in Gro\u00dfkommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., \u00a7 161 Anm. 28).<\/p>\n<p>Im ersteren Falle (Austritt und Eintritt) kommen zwischen dem bisherigen und dem neuen Kommanditisten keine unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zustande. Vielmehr werden gesellschaftsrechtliche Rechtsgesch\u00e4fte jeweils zwischen dem ausscheidenden Kommanditisten und den \u00fcbrigen Gesellschaftern einerseits bzw. zwischen dem neuen Kommanditisten und den beim Eintritt vorhandenen Gesellschaftern andererseits vorgenommen. Die \u00c4nderungen in der gesamth\u00e4nderischen Beteiligung vollziehen sich durch Anwachsung und Abwachsung. Soweit der bisherige mit dem neuen Kommanditisten Vereinbarungen \u00fcber eine Verrechnung von Abfindungsanspr\u00fcchen und Einlageverpflichtungen trifft, handelt es sich nicht um Abreden gesellschaftsrechtlicher Art.<\/p>\n<p>Im letzteren Falle (Anteils\u00fcbertragung mit Zustimmung der \u00fcbrigen Gesellschafter) beruht der Gesellschafterwechsel auf unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Kommanditisten. Unter diesen Umst\u00e4nden wird der Anteil nicht ver\u00e4ndert. Es tritt auch keine An- und Abwachsung ein. Die Verf\u00fcgung \u00fcber den Anteil bedarf zwar der Zustimmung der Mitgesellschafter, diese werden aber nicht Partner des Ver\u00e4u\u00dferungsvertrages. Die Wirkung der Verf\u00fcgung \u00fcber den Anteil besteht darin, da\u00df der neue Kommanditist anstelle des Ver\u00e4u\u00dferers in den im \u00fcbrigen grunds\u00e4tzlich unver\u00e4ndert fortbestehenden Gesellschaftsvertrag eintritt. Abfindungsanspr\u00fcche des Ver\u00e4u\u00dferers entstehen in Anbetracht der Rechtsnachfolge des neuen Kommanditisten in den Kommanditanteil nicht. &#8211; Im Schrifttum wird die Forderung erhoben, die Gerichtspraxis sollte darauf R\u00fccksicht nehmen, da\u00df in F\u00e4llen koordinierten Gesellschafterwechsels auch bei unklarer Vertragsformulierung die \u00dcbertragungsl\u00f6sung den Interessen der Beteiligten meist besser entspricht (vgl. Karsten Schmidt, a. a. O., S. 254 rechte Spalte am Ende).<\/p>\n<p>b) Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Kommanditist seinen Anteil nicht vollst\u00e4ndig einb\u00fc\u00dfen, sondern wenn er mit einem geringeren Anteil neben dem neuen Kommanditisten der Gesellschaft weiterhin angeh\u00f6ren soll. Unter diesen Umst\u00e4nden tritt im ersteren Falle (nach der Theorie des Doppelvertrages; vgl. oben) an die Stelle des Austritts des bisherigen Kommanditisten eine Herabsetzung von dessen Kommanditanteil (\u00a7\u00a7 174 f. HGB). Im letzteren Falle (nach der Theorie des einfachen Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fts; vgl. oben) wird die vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung des Kommanditanteils des bisherigen Kommanditisten durch die \u00dcbertragung eines entsprechenden Teiles des Kommanditanteils ersetzt. Eine solche Teil\u00fcbertragung ist entsprechend den Grunds\u00e4tzen der Voll\u00fcbertragung mit Zustimmung der Mitgesellschafter zul\u00e4ssig (vgl. Huber, a. a. O., S. 376; f\u00fcr die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts s. Ulmer, a. a. O., \u00a7 719 BGB Rdnrn. 29 f.). Im Falle der Teilabtretung ist davon auszugehen, da\u00df die auf den Kommanditanteil nach seinem urspr\u00fcnglichen Bestand entfallenden Verm\u00f6gensrechte und -pflichten durch die Teilabtretung insgesamt nicht ver\u00e4ndert werden sollen. Anspr\u00fcche auf Gewinn und Auseinandersetzungsguthaben werden daher im Zweifel entsprechend aufgeteilt. Die Mitwirkungsrechte stehen im Zweifel sowohl dem bisherigen als auch dem neuen Kommanditisten voll zu.<\/p>\n<p>4. Nach der Ansicht des gesellschaftsteuerrechtlichen Schrifttums stellt im Falle einer vollst\u00e4ndigen Einbu\u00dfe seines Kapitalanteils durch den bisherigen Kommanditisten die Abtretung des Kommanditanteils im Gegensatz zum Aus- und Eintritt gesellschaftsteuerrechtlich keinen Ersterwerb dar (vgl. Br\u00f6nner\/Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz, 3. Aufl., \u00a7 2 Rdnr. 33; Egly\/Klenk, a. a. O., Rdnr. 280; Kormann, a. a. O., S. 239; Kinnebrock\/Meulenbergh, Kapitalverkehrsteuergesetz, 5. Aufl., \u00a7 2 Rdnr. 9; Strodthoff, Kapitalverkehrsteuergesetz, \u00a7 2 Anm. 3 a). Entsprechendes wird f\u00fcr den Fall einer nur teilweisen Einbu\u00dfe des Kommanditanteils durch den bisherigen Kommanditisten und den Erwerb eines entsprechenden Kommanditanteils durch den neuen Kommanditisten angenommen (vgl. Egly\/Klenk, a. a. O., Rdnr. 280).<\/p>\n<p>5. Es widerspricht Sinn und Zweck des KVStG 1972 in F\u00e4llen einer &#8211; auch hinsichtlich des Zeitpunktes &#8211; koordinierten Nachfolge in Beziehung auf einen Kommanditanteil an einer GmbH &#038; Co. KG oder auf einen Teil von diesem gesellschaftsteuerrechtlich danach zu differenzieren, ob handelsrechtlich statt einer Abtretung des Kommanditanteils bzw. eines Teils von diesem im Einzelfall angenommen wird, es liege im Sinne der Theorie des Doppelvertrages (s. oben unter 3.) der Austritt eines Kommanditisten bzw. die Herabsetzung seines Kommanditanteils verbunden mit dem Eintritt eines neuen Kommanditisten vor. Eine solche Differenzierung ber\u00fccksichtigt insbesondere nicht den vom Gesetzgeber des KVStG 1972 verfolgten Zweck, zur europ\u00e4ischen Rechtsvereinheitlichung beizutragen und auch demzufolge Gesellschaftsteuer nur bei Kapitalzuf\u00fchrungen zu erheben.<\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 12. November 1980 II R 1\/76 (BFHE 132, 319, BStBl II 1981, 279) hat der Senat darauf hingewiesen, da\u00df es das erkl\u00e4rte Ziel des Gesetzgebers des KVStG 1972 gewesen sei, die Richtlinie des Rates der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 17. Juli 1969, betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften Nr. L 249\/25 vom 3. Oktober 1969), umzusetzen und keine Vorg\u00e4nge der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen, die nach der Zielsetzung der Richtlinie zwingend nicht mehr besteuert werden d\u00fcrfen. Dies ist auch bei der Auslegung des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 in Beziehung auf die koordinierte Nachfolge in einen Kommanditanteil bzw. den Teil eines Kommanditanteils an einer GmbH &#038; Co. KG zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (vgl. hierzu Ebentheuer, Die Aktiengesellschaft, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Aktienwesen &#8211; AG &#8211; 1971, 284, 285 rechte Spalte) werden den Kapitalgesellschaften alle anderen Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen gleichgestellt, die einen Erwerbszweck verfolgen, wobei jedoch ein Mitgliedstaat davon absehen kann, sie f\u00fcr die Erhebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft zu betrachten. Von dieser ins Ermessen gestellten M\u00f6glichkeit der Besteuerung hat der Gesetzgeber des KVStG 1972 insoweit Gebrauch gemacht, als er durch \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 KVStG 1972 bestimmt hat, da\u00df als Kapitalgesellschaften auch KG gelten, zu deren pers\u00f6nlich haftenden Gesellschaftern eine GmbH geh\u00f6rt (vgl. Egly\/Klenk, a. a. O., Rdnrn. 249 f.; Kamprad, AG 1972, 312, 313; Kormann, BB 1973, 1112; Stoppel, Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau &#8211; DVR &#8211; 1972, 81, 82).<\/p>\n<p>Auch diese Besteuerung soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers des KVStG 1972 im Rahmen des Art. 1 der Richtlinie halten, wonach die Gesellschaftsteuer auf Kapitalzuf\u00fchrungen an Kapitalgesellschaften erhoben wird. Die steuerliche Erfassung allein einer Zuf\u00fchrung von Kapital war schon nach dem vorausgegangenen Gesellschaftsteuerrecht der mit der Gesellschaftsteuer verfolgte Zweck (vgl. Urteil in BFHE 132, 319, BStBl II 1981, 279, m. w. N.). Dementsprechend hat der Senat bereits zum fr\u00fcheren Recht entschieden, da\u00df die ununterbrochene Belassung desselben Kapitals nicht unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten der Kapitalzuf\u00fchrung &#8211; also doppelt &#8211; zur Gesellschaftsteuer herangezogen werden kann (vgl. Urteil vom 18. November 1971 II 47\/63, BFHE 104, 106, BStBl II 1972, 186, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).<\/p>\n<p>Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des KVStG 1972, insbesondere bei dessen \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2, mu\u00df nunmehr besonders ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df die Festlegung des Besteuerungsgegenstandes in Art. 1 der Richtlinie (Kapitalzuf\u00fchrung an Kapitalgesellschaften) keine Verweisung oder sonstige Bezugnahme auf das Recht der Mitgliedstaaten enth\u00e4lt und da\u00df die Harmonisierung der Gesellschaftsteuer nicht nur hinsichtlich der Steuers\u00e4tze, sondern auch hinsichtlich der Struktur der Abgabe hat stattfinden sollen. Letzteres hat zur Folge, da\u00df die Besteuerungsgrundlagen in jedem einzelnen Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Merkmale bestimmt werden m\u00fcssen, deren Tragweite innerhalb der Gemeinschaft einheitlich ist und die dem Einflu\u00df des jeweiligen nationalen Rechts entzogen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; Dritte Kammer &#8211; vom 15. Juli 1982 Rs. 270\/81, EuGHE 1982, 2771 ff., 2784, zum Begriff des Nennbetrages i. S. des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie).<\/p>\n<p>Dementsprechend darf im er\u00f6rterten Fall einer koordinierten Nachfolge die Steuerbarkeit nach dem KVStG 1972 nicht darauf abgestellt werden, ob im Einzelfall handelsrechtlich die Theorie des Doppelvertrages oder die des einfachen Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ftes (s. oben unter 3.) zum Zuge kommt. Ma\u00dfgebend ist vielmehr, ob der Gesellschaft Kapital zugef\u00fchrt worden ist. Dies ist danach zu entscheiden, ob sich die Gesamtverm\u00f6genssituation der Gesellschaft oder die Form ihrer Kapitalausstattung ge\u00e4ndert hat (vgl. das zitierte Urteil in BFHE 132, 319, BStBl II 1981, 279, am Ende). Darin liegt keine &#8211; unzul\u00e4ssige &#8211; Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf dem Gebiete der Gesellschaftsteuer. Vielmehr werden bei der Ber\u00fccksichtigung handelsrechtlicher Grundlagen die durch die Richtlinie gebotenen Grenzen gezogen.<\/p>\n<p>6. Die vorstehenden Grunds\u00e4tze sind im vorliegenden Falle nicht etwa im Hinblick darauf unanwendbar, da\u00df &#8211; wie das FA meint &#8211; die Verminderung der Kommanditanteile bei den bisherigen Kommanditisten bereits &#8230; (Datum des Gesellschafterbeschlusses) eingetreten sei, wogegen die neuen Kommanditisten ihre gesellschaftsrechtliche Stellung erst am &#8230; 1973 erlangt h\u00e4tten. Von einem solchen zeitlichen Auseinanderfallen kann nicht die Rede sein. Weder der Inhalt der Anmeldung zum Handelsregister noch der Gesellschafterbeschlu\u00df geben Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme her, da\u00df das Kommanditkapital w\u00e4hrend des Monats &#8230; 1973 eine geringere H\u00f6he als vorher und nachher h\u00e4tte haben sollen. Der Gesellschafterbeschlu\u00df l\u00e4\u00dft bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nur die Deutung zu, da\u00df mit &#8222;nunmehr&#8220; als zeitlicher Bestimmung f\u00fcr die Verminderung der Kommanditanteile der bisherigen Kommanditisten und f\u00fcr die auf den neuen Gesellschafterbestand abgestimmte \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrages gleicherma\u00dfen das Datum des &#8230; 1973 gemeint war, zu dem die neuen Kommanditisten Gesellschafter der KG werden sollten.<\/p>\n<p>7. Die f\u00fcr die Entscheidung des Senats ma\u00dfgebende Frage, ob der KG Kapital zugef\u00fchrt wurde, ist aufgrund der Feststellungen des FG zu verneinen. Weder der festgestellte Inhalt des Gesellschafterbeschlusses noch die \u00fcbrigen Feststellungen des FG bieten Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, da\u00df in Beziehung auf die KG Auszahlungen an die bisherigen Kommanditisten oder Einzahlungen der neuen Kommanditisten stattgefunden h\u00e4tten oder h\u00e4tten stattfinden sollen, auch nicht in der Form der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr durch einen Dritten nach \u00a7 267 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder in der einer Einlagenleistung an einen Dritten nach \u00a7 362 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu Karsten Schmidt, a. a. O., S. 255 rechte Spalte). Vielmehr haben sich die Verm\u00f6gensverschiebungen im Zusammenhang mit der &#8222;Umwandlung&#8220; ausschlie\u00dflich zwischen den bisherigen Kommanditisten einerseits und den neuen Kommanditisten andererseits abgespielt, w\u00e4hrend sich bei der KG weder die Gesamtverm\u00f6genssituation noch die Form der Kapitalausstattung ge\u00e4ndert hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.5.1984 (II R 146\/81) BStBl. 1984 II S. 594 Ein erster Erwerb i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 liegt, ungeachtet der handelsrechtlichen Beurteilung des Vorganges, nicht vor, wenn bei einer GmbH &#038; Co. KG zu einem und demselben Datum in koordinierter Weise der Kommanditanteil eines Kommanditisten &#8222;herabgesetzt&#8220; wird und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-5-1984-ii-r-146_81-bstbl-1984-ii-s-594\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 30.5.1984 (II R 146\/81) BStBl. 1984 II S. 594<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-31486","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31486","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31486"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31486\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31486"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31486"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31486"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}