{"id":31503,"date":"2013-03-12T17:12:01","date_gmt":"2013-03-12T15:12:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31503"},"modified":"2013-03-12T17:12:01","modified_gmt":"2013-03-12T15:12:01","slug":"bfh-urteil-vom-4-5-1984-iii-r-61_83-bstbl-1984-ii-s-657","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-5-1984-iii-r-61_83-bstbl-1984-ii-s-657\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.5.1984 (III R 61\/83) BStBl. 1984 II S. 657"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 4.5.1984 (III R 61\/83) BStBl. 1984 II S. 657<\/p>\n<p>1. Bei der Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem sog. Stuttgarter Verfahren sind Abschn. 76 f. VStR 1977 auch insoweit bereits zum 31. Dezember 1976 anwendbar, als die Richtlinien die Auswirkungen der K\u00f6rperschaftsteuerreform 1977 ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>2. Der Zuschlag von 127 v. H. gem\u00e4\u00df Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1977 ist nicht zu beanstanden, wenn die nach Abschn. 78 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c VStR 1977 abgezogene K\u00f6rperschaftsteuer nach einem K\u00f6rperschaftsteuersatz von 56 v. H. ermittelt worden ist.<\/p>\n<p>3. Der Abschlag von 30 v. H. gem\u00e4\u00df Abschn. 78 Abs. 5 VStR 1977 ist Ausdruck einer vorsichtigen Sch\u00e4tzung, der regelm\u00e4\u00dfig alle Unsicherheiten im Rahmen der Ermittlung des Ertragshundertsatzes ausreichend ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>BewG \u00a7\u00a7 9 Abs. 2 und 11 Abs. 2 Satz 2; VStR 1977 Abschn. 78.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt in der Rechtsform der GmbH die Herstellung von &#8230; Das voll eingezahlte Stammkapital hielten an dem hier streitigen Stichtag, dem 31. Dezember 1976, die Beigeladenen je zur H\u00e4lfte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hat den gemeinen Wert der Anteile an der GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) unter Ber\u00fccksichtigung des Verm\u00f6gens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren (Abschn. 76 ff. der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien &#8211; VStR &#8211; 1977) gesch\u00e4tzt. Es entsprach nicht dem Begehren der Kl\u00e4gerin, bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes von dem Zuschlag nach Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1977 in H\u00f6he von 127 v. H. abzusehen. Auch dem hilfsweise gestellten Antrag, den in Abschn. 78 Abs. 5 VStR 1977 vorgesehenen Abschlag von 30 v. H. auf 50 v. H. zu erh\u00f6hen, gab das FA nicht statt.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung des \u00a7 11 Abs. 2 BewG. Sie macht geltend: Gem\u00e4\u00df der amtlichen Einf\u00fchrung seien die VStR 1977 erst f\u00fcr den am 1. Januar 1977 beginnenden Hauptveranlagungszeitraum anzuwenden. Im Streitfall gehe es jedoch um den gemeinen Wert der Anteile zum 31. Dezember 1976. Dieser Zeitpunkt falle noch in den vorhergehenden Hauptveranlagungszeitraum 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1976. Bei einer Ertragsberechnung f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1977 m\u00fcsse das ab 1. Januar 1977 geltende neue K\u00f6rperschaftsteuerrecht au\u00dfer Betracht bleiben. Im \u00fcbrigen sei der in Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1977 vorgesehene Zuschlag von 127 v. H. sachlich nicht gerechtfertigt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG sei der gemeine Wert unter Ber\u00fccksichtigung u. a. der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft &#8211; und nicht der Anteilseigner &#8211; zu sch\u00e4tzen. Durch den Zuschlag gem\u00e4\u00df Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1977 w\u00fcrden jedoch im Ergebnis &#8211; im Falle der Thesaurierung von Gewinnen sogar fiktive &#8211; Kapitalertr\u00e4ge des Anteilseigners in die Sch\u00e4tzung einbezogen. Halte man entgegen ihrer &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; Auffassung die Verwaltungsanweisung in Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1977 f\u00fcr vertretbar, sei der Abschlag gem\u00e4\u00df Abschn. 78 Abs. 5 VStR 1977 mit 30 v. H. zu gering bemessen. Der Richtliniengeber habe diesen Abschlag in H\u00f6he von 30 v. H. aus Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1974 \u00fcbernommen, weil man &#8211; auch f\u00fcr die Zeit nach Inkrafttreten der K\u00f6rperschaftsteuerreform &#8211; von einem unver\u00e4nderten Aussch\u00fcttungsverhalten der Kapitalgesellschaften ausgegangen sei. Dabei habe jedoch der Richtliniengeber \u00fcbersehen, da\u00df der aussch\u00fcttungsf\u00e4hige Ertrag, wie er sich nach Abschn. 78 VStR 1977 errechne, wegen des Ansatzes fiktiver Ertr\u00e4ge wesentlich h\u00f6her liege als der sich nach Abschn. 78 VStR 1974 ergebende aussch\u00fcttungsf\u00e4hige Ertrag. So umfasse der aussch\u00fcttungsf\u00e4hige Ertrag im Sinn von Abschn. 78 Abs. 5 VStR 1977 neben dem K\u00f6rperschaftsteuer-Anrechnungsanspruch des Anteilseigners auch die K\u00f6rperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft, die auf thesaurierte Gewinne entfalle. Der in dieser Weise errechnete Ertrag k\u00f6nne jedoch nicht als aussch\u00fcttungsf\u00e4hig angesehen werden, sondern m\u00fcsse um einen Abschlag von mindestens 45 v. H. gek\u00fcrzt werden (vgl. Siegel, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1980, 2159; Bacher, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1979, 364; Clemm, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1979, 462; Martin, GmbH-Rundschau &#8211; GmbHR &#8211; 1977, 261; derselbe, GmbHR 1978, 278).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 28. September 1979 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 1980 in der Weise zu \u00e4ndern, da\u00df der Zuschlag nach Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1977 entf\u00e4llt, hilfsweise, den Abschlag nach Abschn. 78 Abs. 5 VStR 1977 auf 50 v. H. zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Anteile an Kapitalgesellschaften, f\u00fcr die ein Kurswert im Sinn von \u00a7 11 Abs. 1 BewG nicht gegeben ist, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen (\u00a7 11 Abs. 2 BewG). Liegen, wie im Streitfall, zeitnahe Verk\u00e4ufe, aus denen der gemeine Wert abgeleitet werden k\u00f6nnte, nicht vor, so ist der gemeine Wert unter Ber\u00fccksichtigung des Verm\u00f6gens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu sch\u00e4tzen (\u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Im Interesse einer m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfigen und praktikablen Sch\u00e4tzung verf\u00e4hrt die Finanzverwaltung bei der Anteilsbewertung nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren (a. a. O.). Wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist das Stuttgarter Verfahren als geeignetes Sch\u00e4tzungsverfahren anerkannt, das dem Gesetz entspricht und ein wertvolles Hilfsmittel darstellt, um die Einheitlichkeit der Bewertung zu gew\u00e4hrleisten (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 17. Dezember 1982 III R 92\/80, BFHE 137, 367, BStBl II 1983, 192).<\/p>\n<p>2. Bei der Anteilsbewertung zum 31. Dezember 1976 sind die VStR 1977 auch insoweit anzuwenden, als sie die Auswirkungen der K\u00f6rperschaftsteuerreform 1977 ber\u00fccksichtigen. Die Einwendungen der Kl\u00e4gerin gegen die Anwendung von Abschn. 78 Abs. 3 und 5 VStR 1977 greifen nicht durch. Nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG sind bei der Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts u. a. die Ertrags&#8220;aussichten&#8220; der Kapitalgesellschaft zu ber\u00fccksichtigen. Mithin ist eine vorausschauende Betrachtungsweise ausdr\u00fccklich vorgeschrieben. Danach kommt es, wie das FG zutreffend entschieden hat, bei der Anteilsbewertung auf den voraussichtlichen k\u00fcnftigen Jahresertrag an. Der in den letzten drei Jahren vor dem Bewertungsstichtag tats\u00e4chlich erzielte j\u00e4hrliche Durchschnittsertrag bildet lediglich eine wichtige Beurteilungsgrundlage f\u00fcr die Sch\u00e4tzung dieses voraussichtlichen k\u00fcnftigen Jahresertrages. K\u00fcnftiger Jahresertrag ist bei der Anteilsbewertung zum 31. Dezember 1976 derjenige Ertrag, der ab 1. Januar 1977 erzielt wird. Da mit dem 1. Januar 1977 die K\u00f6rperschaftsteuerreform in Kraft trat, sind deren Auswirkungen auf die H\u00f6he des Jahresertrags bei der Anteilsbewertung zum 31. Dezember 1976 zu ber\u00fccksichtigen. Dies widerspricht nicht dem der Verm\u00f6gensbesteuerung zugrunde liegenden Stichtagsprinzip und verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen das verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte R\u00fcckwirkungsverbot. Auch ein Versto\u00df gegen \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 BewG ist nicht erkennbar. Jeder fiktive Erwerber w\u00fcrde bei einem Kauf der Anteile am 31. Dezember 1976 die mit der K\u00f6rperschaftsteuerreform verbundenen Vorteile in seine Kaufpreis\u00fcberlegungen einbeziehen. Die Anwendung des Abschn. 78 VStR 1977 bei der Anteilsbewertung zum 31. Dezember 1976 steht &#8211; entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin &#8211; auch nicht in Widerspruch zu der Einf\u00fchrungsbemerkung der VStR 1977. Nach Satz 3 der Einf\u00fchrung gelten die VStR 1977 &#8222;von dem am 1. Januar 1977 beginnenden Hauptveranlagungszeitraum an&#8220;. Dem am 1. Januar 1977 beginnenden Hauptveranlagungszeitraum war indes der zum 31. Dezember 1976 festgestellte gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften zugrunde zu legen. Denn Stichtag f\u00fcr die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist jeweils der 31. Dezember des Jahres, das dem f\u00fcr die Hauptveranlagung zur Verm\u00f6gensteuer ma\u00dfgebenden Zeitpunkt vorangeht (\u00a7 112 BewG).<\/p>\n<p>3. Gem\u00e4\u00df Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1977 ist zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes der sich nach Abschn. 78 Abs. 1 und 2 VStR 1977 ergebende durchschnittliche Jahresertrag um 127 v. H. zu erh\u00f6hen, wenn, wie im Streitfall, die abgezogene K\u00f6rperschaftsteuer nach einem K\u00f6rperschaftsteuersatz von 56 v. H. ermittelt wird. Dieser Zuschlag ist aufgrund der Systematik des Abschn. 78 Abs. 1 VStR 1977 &#8211; und zwar im Hinblick auf den dort vorgesehenen Abzug der K\u00f6rperschaftsteuer &#8211; dem Grunde nach nicht zu beanstanden und der H\u00f6he nach zutreffend. Nach Abschn. 78 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c VStR 1977 ist die K\u00f6rperschaftsteuer mit dem Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn der f\u00fcr die Gesellschaft ma\u00dfgebende Steuersatz (\u00a7 23 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG -) auf das um Sonderabschreibungen, Verlustabzug usw. korrigierte Einkommen angewendet wird. Bei diesem K\u00f6rperschaftsteuerabzug wird zun\u00e4chst unterstellt, da\u00df weder die M\u00f6glichkeit einer Minderung der K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr ausgesch\u00fcttete Gewinne noch die der K\u00f6rperschaftsteueranrechnung (-verg\u00fctung) besteht (vgl. Werner, GmbHR 1977, 85 f.). Es wird nicht ber\u00fccksichtigt, da\u00df aus der Sicht der Anteilseigner der von der GmbH zu entrichtenden K\u00f6rperschaftsteuer aufgrund des Anrechnungsverfahrens im wirtschaftlichen Ergebnis der Aufwandscharakter genommen wird. Denn der Betrag der Minderung der K\u00f6rperschaftsteuer (\u00a7 27 KStG) gilt zus\u00e4tzlich als f\u00fcr die Aussch\u00fcttung verwendet (\u00a7 28 Abs. 3 KStG), und die K\u00f6rperschaftsteuergutschrift (-verg\u00fctung) besitzt f\u00fcr den Anteilseigner wirtschaftlich die gleiche Bedeutung wie eine Aussch\u00fcttung. Diese Erw\u00e4gungen rechtfertigen es, die abgezogene K\u00f6rperschaftsteuer, soweit diese nicht auf Teile des Gewinns entf\u00e4llt, die f\u00fcr nichtabziehbare Ausgaben verwendet werden m\u00fcssen (z. B. Verm\u00f6gensteuer) f\u00fcr die Zwecke der Anteilsbewertung wirtschaftlich als zus\u00e4tzlichen k\u00fcnftigen Jahresertrag anzusehen (vgl. auch D\u00f6llerer, BB 1983, 1 f., 3) und den nach Abschn. 78 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c VStR 1977 vorgenommenen Abzug der K\u00f6rperschaftsteuer r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Dies geschieht durch den Zuschlag nach Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1977. Rechnerisch ergibt sich dieser Zuschlag dadurch, da\u00df das nach Abzug der Tarifbelastung von 56 v. H. verbleibende Einkommen der Kapitalgesellschaft von 44 v. H. wieder auf das Einkommen vor Abzug der Tarifbelastung hochgerechnet wird (44 v. H. + 127 v. H. von 44 [= 56 v. H.] = 100 v. H.).<\/p>\n<p>Die Einwendungen der Kl\u00e4gerin gegen den Zuschlag greifen nicht durch. Es trifft zu, da\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Ber\u00fccksichtigung u. a. der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu sch\u00e4tzen ist. Die Ermittlung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft ist jedoch nur Hilfsmittel zur Ermittlung des Anteilswerts. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbersieht, da\u00df es bei der Anteilsbewertung letztlich nicht um den Wert der Gesellschaft, sondern um den Wert des Anteils geht und deshalb die Ertragsaussichten der Anteilseigner nicht au\u00dfer acht bleiben d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>4. Es ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, da\u00df das FG den gem\u00e4\u00df Abschn. 78 Abs. 5 VStR 1977 in H\u00f6he von 30 v. H. gew\u00e4hrten Abschlag nicht erh\u00f6ht hat. Dieser Abschlag wurde in gleicher H\u00f6he bereits nach Abschn. 78 VStR in den Fassungen vor den VStR 1977 gew\u00e4hrt (so bereits Ziff. 2 b Abs. 7 der Richtlinien zur Bewertung nichtnotierter Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften vom 14. Februar 1955, BStBl I 1955, 97). Der erkennende Senat folgt dem FG in der Auffassung, da\u00df mit R\u00fccksicht auf das Inkrafttreten des KStG 1977 eine Erh\u00f6hung dieses Abschlags nicht gerechtfertigt war. Zun\u00e4chst kann &#8211; entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht davon ausgegangen werden, da\u00df der Abschlag nach Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1974 ausschlie\u00dflich das Thesaurierungsbed\u00fcrfnis der jeweiligen Kapitalgesellschaft ber\u00fccksichtigen sollte (vgl. BFH-Urteil vom 12. M\u00e4rz 1980 II R 143\/76, BFHE 130, 336, BStBl II 1980, 463; Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 8. Mai 1978 IV C 3 &#8211; S 3263 &#8211; 51\/77, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1978, 377). Der BFH hat den von der Verwaltung nach Abschn. 78 Abs. 3 VStR i. d. F. vor den VStR 1977 zugestandenen Abschlag bis 30 v. H. im Urteil in BFHE 130, 336, BStBl II 1980, 463 als Ausdruck einer vorsichtigen Bewertung angesehen und dessen \u00dcbernahme durch die Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Risikobelastung akzeptiert. Mit diesem Abschlag sollte mithin schon in der Zeit vor dem 1. Januar 1977 im Rahmen einer griffweisen Sch\u00e4tzung neben den Auswirkungen notwendiger Gewinnthesaurierungen auch das allgemeine Unternehmerrisiko ber\u00fccksichtigt werden. Es sollte pauschal dem Umstand Rechnung getragen werden, da\u00df die Kapitalgesellschaften einen Teil des aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Gewinns aus Gr\u00fcnden einer vorsichtigen Finanzpolitik wegen nichtvorhersehbarer Aufwendungen sowie zur Sicherung der Liquidit\u00e4t oder zum Ausbau des Unternehmens zur\u00fcckbehalten (vgl. z. B. G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 11 BewG Anm. 108). Mit dem FG ist der Senat der Auffassung, da\u00df die durch die K\u00f6rperschaftsteuerreform 1977 ge\u00e4nderten Steuers\u00e4tze und die mit Einf\u00fchrung des Anrechnungsverfahrens grunds\u00e4tzlich entfallende Doppelbelastung der Ertr\u00e4ge auf das Aussch\u00fcttungsverhalten der Kapitalgesellschaft Auswirkung haben k\u00f6nnen. Nach den nicht angegriffenen und dem Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG war an dem hier ma\u00dfgebenden Stichtag auch nicht andeutungsweise zu erkennen, ob das k\u00fcnftige Thesaurierungsverhalten der Kapitalgesellschaft nach oben oder nach unten von den bisherigen Aussch\u00fcttungsgepflogenheiten abweichen w\u00fcrde. Im Hinblick auf diese Unsicherheit scheint es nicht zul\u00e4ssig, an dem hier ma\u00dfgeblichen Stichtag &#8211; wie dies jedoch im Schrifttum geschieht (vgl. z. B. Bacher, a. a. O.; Clemm, a. a. O.; Martin, a. a. O.; Siegel, a. a. O.) &#8211; ohne weiteres eine Aussch\u00fcttung von 70 v. H. des Gewinns zu unterstellen. Abgesehen davon, da\u00df aus Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1974 nicht abgeleitet werden kann, da\u00df die Aussch\u00fcttungen w\u00e4hrend der Geltung des alten K\u00f6rperschaftsteuerrechts bei 70 v. H. des aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Gewinns lagen, k\u00f6nnen die Aussch\u00fcttungen nach dem Inkrafttreten der K\u00f6rperschaftsteuerreform &#8211; worauf das FG zutreffend hingewiesen hat &#8211; bei 70 v. H. der aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Gewinne, ebensogut aber auch h\u00f6her oder niedriger liegen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df der Unternehmenswert der Gesellschaft von den Gewinnerwartungen, nicht aber von der H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Gewinnaussch\u00fcttungen beeinflu\u00dft wird. Wird auf die Gewinnerwartungen der Gesellschaft abgestellt, k\u00f6nnen die thesaurierten Ertr\u00e4ge nicht anders behandelt werden als die ausgesch\u00fctteten Gewinne. Denn Ertrag im Sinne von \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist der Betrag, \u00fcber den die Anteilseigner verf\u00fcgen k\u00f6nnen, indem sie ihn thesaurieren oder auf andere Weise verwenden (aussch\u00fctten). Die H\u00f6he der Aussch\u00fcttung ist eine Folge der Anlagepolitik der Gesellschafter. Diese werden ihre Entscheidung danach treffen, ob es f\u00fcr sie auf l\u00e4ngere Sicht voraussichtlich ertragreicher ist, Gewinne (Gewinnteile) zu thesaurieren oder in anderer Weise anzulegen. Diese Erw\u00e4gungen wird auch ein fiktiver K\u00e4ufer der Gesch\u00e4ftsanteile anstellen. Er wird bei seinen Kaufpreis\u00fcberlegungen ber\u00fccksichtigen, da\u00df sich die Anteilseigner dahin entschieden haben, da\u00df eine Thesaurierung des Gewinns trotz der &#8211; seit 1. Januar 1977 nur vor\u00fcbergehenden &#8211; K\u00f6rperschaftsteuerbelastung die g\u00fcnstigere Anlageform ist. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb ein gedachter Erwerber der GmbH-Anteile f\u00fcr deren Kaufpreis deshalb weniger aufwenden sollte, weil die Gesellschafter beschlossen haben, die Gewinne nicht auszusch\u00fctten. Auch der gedachte Erwerber wird ber\u00fccksichtigen, da\u00df die nicht ausgesch\u00fctteten Gewinne den Wert der Anteile positiv beeinflussen, weil sie die Ertragskraft des Unternehmens steigern (vgl. z. B. das Urteil in BFHE 130, 336, BStBl II 1980, 463, unter Hinweis auf Moxter, DB 1976, 1585).<\/p>\n<p>Im Ergebnis folgt der erkennende Senat der Auffassung der Vorinstanz und sieht in dem Abschlag von 30 v. H. gem\u00e4\u00df Abschn. 78 Abs. 5 VStR 1977 einen Ausdruck vorsichtiger Sch\u00e4tzung (vgl. auch Moxter, DB 1976, 1588), der regelm\u00e4\u00dfig alle Unsicherheiten im Rahmen der Ermittlung des Ertragshundertsatzes ausreichend ber\u00fccksichtigt. Die von der Kl\u00e4gerin begehrte Erh\u00f6hung dieses Abschlags ist deshalb nicht gerechtfertigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.5.1984 (III R 61\/83) BStBl. 1984 II S. 657 1. Bei der Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem sog. Stuttgarter Verfahren sind Abschn. 76 f. VStR 1977 auch insoweit bereits zum 31. Dezember 1976 anwendbar, als die Richtlinien die Auswirkungen der K\u00f6rperschaftsteuerreform 1977 ber\u00fccksichtigen. 2. Der Zuschlag von 127 v. H. gem\u00e4\u00df &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-5-1984-iii-r-61_83-bstbl-1984-ii-s-657\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 4.5.1984 (III R 61\/83) BStBl. 1984 II S. 657<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-31503","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31503","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31503"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31503\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31503"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31503"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31503"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}