{"id":31510,"date":"2013-03-12T17:08:37","date_gmt":"2013-03-12T15:08:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31510"},"modified":"2013-03-12T17:08:37","modified_gmt":"2013-03-12T15:08:37","slug":"bfh-urteil-vom-30-5-1984-i-r-218_80-bstbl-1984-ii-s-668","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-5-1984-i-r-218_80-bstbl-1984-ii-s-668\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.5.1984 (I R 218\/80) BStBl. 1984 II S. 668"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 30.5.1984 (I R 218\/80) BStBl. 1984 II S. 668<\/p>\n<p>Geht einen Tag vor der m\u00fcndlichen Verhandlung und der Verk\u00fcndung eines Urteils ein Schriftsatz eines Beteiligten bei der Gesch\u00e4ftsstelle des FG ein, der versehentlich als neue Klage angesehen und deshalb den entscheidenden Richtern nicht bekannt wird, verst\u00f6\u00dft das Urteil gegen \u00a7 96 FGO und gegen die Pflicht, rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 96; GG Art. 103.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) hat am 28. Mai 1979 beim Finanzgericht (FG) gegen die mangels Einreichens von Steuererkl\u00e4rungen im Sch\u00e4tzungsweg ergangenen Bescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) wegen Umsatzsteuer und K\u00f6rperschaftsteuer 1976 Klage erhoben. Am 24. September 1980 ging beim FG ein vom damaligen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin verfa\u00dftes, an die Gesch\u00e4ftsstelle des FG gerichtetes Schreiben ein, dem die Umsatzsteuer- und K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rungen 1976 beigef\u00fcgt waren. Da das Schreiben von der Kl\u00e4gerin als Klage \u00fcberschrieben war, ging die Gesch\u00e4ftsstelle davon aus, es handle sich um eine neue Klage. Die Schriftst\u00fccke gelangten daher zun\u00e4chst nicht zur Kenntnis des Spruchk\u00f6rpers beim FG. Der Vorsitzende des zust\u00e4ndigen Senats verk\u00fcndete im Anschlu\u00df an eine m\u00fcndliche Verhandlung vom 25. September 1980, bei der weder die Kl\u00e4gerin noch das FA anwesend war, das Urteil: &#8222;Die Klagen werden abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.&#8220;<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, das FG habe die von ihr eingereichten Unterlagen zu Unrecht nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Es vertritt die Auffassung, die beim FG eingereichten Unterlagen seien dem Spruchk\u00f6rper nicht infolge eines Versehens der Gesch\u00e4ftsstelle unbekannt geblieben, sondern deshalb, weil die Kl\u00e4gerin den Vorgang als neue Klage bezeichnet habe.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG hat die Vorschrift des \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO sowie das aus Art. 20 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip sich ergebende Gebot einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung und den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 GG) verletzt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO mu\u00df das Gericht seine \u00dcberzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden. Gegenstand des Verfahrens sind nicht notwendig nur solche Unterlagen, die dem Gericht bekannt sind, sondern auch solche, die es nicht kannte, die aber bereits beim Gericht eingegangen waren.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat es als unsachlich und deshalb verfassungswidrig angesehen, da\u00df Gerichte ein fristwahrendes Schriftst\u00fcck erst dann als wirksam eingereicht gelten lassen, wenn es vom Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle amtlich in Empfang genommen worden ist. Ein Schriftst\u00fcck sei bereits dann wirksam eingegangen, wenn es in die Verf\u00fcgungsgewalt des Gerichts gelangt sei (BVerfG-Beschlu\u00df vom 3. Oktober 1979 1 BvR 726\/78, BVerfGE 52, 203, 209; Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1980, 580). Die gleiche Auffassung vertritt der Bundesgerichtshof (BGH) im Beschlu\u00df vom 12. Februar 1981 VII ZB 27\/80 (Frankfurt), BGHZ 80, 62, NJW 1981, 1216. In beiden F\u00e4llen ging es zwar darum, ob ein Rechtsmittel oder ein Widerruf rechtzeitig beim Gericht eingegangen waren. Im Beschlu\u00df vom 29. April 1981 1 BvR 159\/80 (BVerfGE 57, 117, NJW 1981, 1951) hat das BVerfG diese Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr einen Fall angewandt, in dem eine Berufungsbegr\u00fcndung beim Gericht eingegangen, aber nicht zu den Akten gelangt war (vgl. BVerfG-Beschlu\u00df vom 13. M\u00e4rz 1973 2 BvR 484\/72, BVerfGE 34, 344). In gleicher Weise mu\u00df erst recht ein Sachverhalt beurteilt werden, in dem &#8211; wie im Streitfall &#8211; Schriftst\u00fccke bereits einen Tag vor der m\u00fcndlichen Verhandlung und Verk\u00fcndung des Urteils bei der Gesch\u00e4ftsstelle des Gerichts eingegangen waren, jedoch infolge eines Versehens der Gesch\u00e4ftsstelle als neue Klage behandelt wurden.<\/p>\n<p>Schon deshalb, weil die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich kenntlich gemacht hatte, die eingereichten Unterlagen bez\u00f6gen sich auf die &#8222;Umsatzsteuersache und K\u00f6rperschaftsteuersache 1976&#8220;, h\u00e4tte es der Gesch\u00e4ftsstelle ohne weiteres m\u00f6glich sein m\u00fcssen, die Zugeh\u00f6rigkeit der Unterlagen zu einem bereits schwebenden Verfahren zu erkennen und sie rechtzeitig dem Vorsitzenden des Spruchk\u00f6rpers zuzuleiten. Hinzu kommt, da\u00df in dem Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 22. September 1980 auch eine vorgelegte Vollmacht erw\u00e4hnt sowie auf ein Schreiben vom 11. Februar 1980 (&#8222;Fristverl\u00e4ngerungsantrag f\u00fcr Klagebegr\u00fcndung&#8220;) hingewiesen wird. Auch diese Umst\u00e4nde deuten auf ein bereits anh\u00e4ngiges Klageverfahren hin.<\/p>\n<p>Da dies nicht beachtet wurde, hat das FG seine Entscheidung ausschlie\u00dflich unter dem Gesichtspunkt getroffen, ob das FA berechtigt war, wegen Nichteingangs der Steuererkl\u00e4rungen die Besteuerungsgrundlagen wie geschehen zu sch\u00e4tzen. Das FG hat seine Entscheidung mithin nicht auf den gesamten Proze\u00dfstoff erstreckt (Versto\u00df gegen \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und der Kl\u00e4gerin das rechtliche Geh\u00f6r deshalb verweigert, weil es von der Kl\u00e4gerin eingereichte Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen hat. Mangels tats\u00e4chlicher Feststellungen ist die Sache nicht spruchreif. Das FG wird unter Ber\u00fccksichtigung der eingereichten Unterlagen erneut \u00fcber die Klage entscheiden m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.5.1984 (I R 218\/80) BStBl. 1984 II S. 668 Geht einen Tag vor der m\u00fcndlichen Verhandlung und der Verk\u00fcndung eines Urteils ein Schriftsatz eines Beteiligten bei der Gesch\u00e4ftsstelle des FG ein, der versehentlich als neue Klage angesehen und deshalb den entscheidenden Richtern nicht bekannt wird, verst\u00f6\u00dft das Urteil gegen \u00a7 96 FGO und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-5-1984-i-r-218_80-bstbl-1984-ii-s-668\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 30.5.1984 (I R 218\/80) BStBl. 1984 II S. 668<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-31510","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31510","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31510"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31510\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31510"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31510"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31510"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}