{"id":31518,"date":"2013-03-12T17:08:32","date_gmt":"2013-03-12T15:08:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31518"},"modified":"2013-03-12T17:08:32","modified_gmt":"2013-03-12T15:08:32","slug":"bfh-urteil-vom-6-6-1984-v-r-136_83-bstbl-1984-ii-s-688","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-6-1984-v-r-136_83-bstbl-1984-ii-s-688\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.6.1984 (V R 136\/83) BStBl. 1984 II S. 688"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 6.6.1984 (V R 136\/83) BStBl. 1984 II S. 688<\/p>\n<p>Steht einem Au\u00dfendienstmonteur der Sanit\u00e4r- und Heizungsbranche ein Pkw zur Verf\u00fcgung, den er ausschlie\u00dflich nach Art eines Werkstattwagens f\u00fcr Kundenbesuche benutzt, ist in der Benutzung dieses Pkw auf der Strecke zwischen Unternehmenssitz (Werkstatt) und Wohnung keine seitens des Arbeitgebers gew\u00e4hrte betriebliche Sachzuwendung zu sehen. Die gew\u00e4hrte Benutzung des Pkw auf der Strecke zwischen Werkstatt und Wohnung ist weder Verg\u00fctung f\u00fcr geleistete Dienste noch steuerbare freiwillige Sachzuwendung.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betreibt ein Unternehmen f\u00fcr Heizungsbau und sanit\u00e4re Anlagen. Anl\u00e4\u00dflich einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung wurde vom Pr\u00fcfer festgestellt, da\u00df der Kl\u00e4ger von seinem Monteur S eine bei dessen Wohnung belegene Garage gemietet hat, in der das von S zur Wahrnehmung seiner Arbeitsaufgaben benutzte unternehmenseigene Kraftfahrzeug untergestellt wurde. Dieses Fahrzeug war in den Unternehmensfarben lackiert und mit einer Firmenaufschrift versehen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt (Beklagter) vertrat zur Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 1978 die Auffassung, die Benutzung dieses Fahrzeugs durch S zwischen Garage und dem f\u00fcnf Kilometer entfernten Unternehmenssitz erfolge aufgrund einer Kfz-\u00dcberlassung f\u00fcr private Zwecke, da S insoweit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zur\u00fccklege. Die \u00dcberlassung des Fahrzeugs an S f\u00fcr diese Fahrten sei nicht nur ein lohnsteuerrechtlich relevanter Vorgang (Gew\u00e4hrung eines geldwerten Vorteils in H\u00f6he der ersparten Fahrkosten), sondern eine nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 steuerbare entgeltliche Leistung des Kl\u00e4gers an S. Das Finanzamt hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung die Umsatzsteuer 1978 festgesetzt (Mehrsteuer von 61,69 DM).<\/p>\n<p>Hierzu hat der Kl\u00e4ger vorgetragen, das Kraftfahrzeug sei seinem Monteur ausschlie\u00dflich zu betrieblichen Zwecken zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Die Fahrten zu den Kunden habe der Monteur unmittelbar von der Garage aus angetreten, sofern er am Abend zuvor Materialien und Werkzeug zugeladen habe. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen habe der Monteur morgens die Werkstatt nur zur Zuladung aufgesucht. Wegen dieser Handhabung sei eine schriftliche Vereinbarung zur Kfz-\u00dcberlassung nicht getroffen worden. Die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur \u00dcberlassung des Kraftfahrzeugs erkl\u00e4re sich allein aus den betrieblichen Gegebenheiten, denn ohne im Besitze des Kraftfahrzeugs zu sein, h\u00e4tte der Monteur nicht seine Kundenbesuche antreten k\u00f6nnen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat der Klage, mit der sich der Kl\u00e4ger gegen die Annahme einer steuerpflichtigen Kfz-\u00dcberlassung gewendet hat, stattgegeben. Nach den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils vom 7. Mai 1981 V R 47\/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) k\u00f6nne eine entgeltliche Leistung des Kl\u00e4gers in Gestalt der Kfz-\u00dcberlassung mit einer Gegenleistung in Gestalt eines ideellen Arbeitsanteils nicht angenommen werden. Nach den Darlegungen des Kl\u00e4gers sei zu verneinen, da\u00df die \u00dcberlassung des Kraftfahrzeugs als eine Verg\u00fctung f\u00fcr geleistete Dienste gedacht gewesen sei. Allenfalls sei eine freiwillige \u00dcberlassung anzunehmen, der aber nach den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 als Gegenleistung nicht ein ideeller Arbeitsanteil gegen\u00fcberstehen k\u00f6nne. F\u00fcr eine von S erbrachte Gegenleistung sei in tats\u00e4chlicher Hinsicht nichts erkennbar.<\/p>\n<p>Mit der vom BFH zugelassenen Revision macht das Finanzamt geltend, die Gesamtumst\u00e4nde spr\u00e4chen dagegen, da\u00df die Kfz-\u00dcberlassung aus betrieblichen Erw\u00e4gungen erfolgt sei. Sie sei auch nicht freiwillig erfolgt, denn sie sei dem Monteur S zugesagt worden. Zur Annahme einer Kfz-\u00dcberlassung als Verg\u00fctung f\u00fcr geleistete Dienste fehle es zwar an einer greifbaren Abrede zwischen Kl\u00e4ger und S. Jedoch spreche der Umstand, da\u00df S vom Kl\u00e4ger gegen\u00fcber anderen Arbeitnehmern bevorzugt worden sei, f\u00fcr die Annahme, da\u00df der Kl\u00e4ger dem S einen Barlohn und einen Sachlohn als Verg\u00fctung f\u00fcr geleistete Dienste habe gew\u00e4hren wollen. Das Finanzamt beantragt, unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt die Zur\u00fcckweisung der Revision. Die Argumentation des Finanzamts, er habe dem S die Benutzung des Kraftfahrzeugs verbindlich zugesagt, beruhe auf einer Fehlinterpretation einer \u00c4u\u00dferung im Einspruchsverfahren (Schreiben vom 19.2.1982). Seine damalige \u00c4u\u00dferung, die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Gew\u00e4hrung einer Sachleistung ergebe sich daraus, da\u00df S mit dem ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Firmenfahrzeug teilweise von seiner Wohnung aus zu Kunden gefahren sei, erlaube es dem Finanzamt nicht, nunmehr vorzutragen, er habe zugestanden, dem S eine verbindliche Zusage zur privaten Benutzung des Firmenfahrzeugs gegeben zu haben. Im \u00fcbrigen erg\u00e4ben die Gesamtumst\u00e4nde, da\u00df die Kfz-\u00dcberlassung allein im betrieblichen Interesse erfolgt sei. Er, der Kl\u00e4ger, habe den Vorteil des beschleunigten Betriebsablaufs gehabt; dem Monteur S sei dagegen ein besonderer Vorteil nicht zugute gekommen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des Finanzamts ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 7. Mai 1981 V R 47\/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495), vom 17. September 1981 V B 43\/81 (BFHE 134, 65, BStBl II 1981, 575) und vom 24. M\u00e4rz 1983 V B 56\/82 (BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391) sind im Geltungsbereich des UStG 1967 betriebliche Sachzuwendungen nur dann steuerbar, wenn sie entweder eine Verg\u00fctung f\u00fcr geleistete Dienste darstellen oder als freiwillige Zuwendungen mit dem Ziele einer objektiv erzielbaren und erbringbaren Gegenleistung gew\u00e4hrt werden; im Falle der zweiten Alternative kommt ein ideeller Arbeitsanteil des bedachten Arbeitnehmers als eine solche erzielbare und erbringbare Gegenleistung nicht in Betracht, da die volle Arbeitsleistung ohnehin dem Arbeitgeber geschuldet wird.<\/p>\n<p>2. Feststellungen, die die Annahme einer Verg\u00fctung f\u00fcr geleistete Dienste rechtfertigen, sind nicht getroffen worden. Sie konnten auch vom Finanzamt nicht beigebracht werden. Dem Kl\u00e4ger ist darin zuzustimmen, da\u00df das Finanzamt zu Unrecht seine Rechtsausf\u00fchrungen als ein Zugest\u00e4ndnis tats\u00e4chlicher Art (d. h. im Sinne einer gegebenen verbindlichen Zusage zur privaten Kfz-Nutzung) interpretiert hat. Das Finanzamt st\u00fctzt sich bei dieser Sachlage auf \u00dcberlegungen, die jedoch nicht zwingend sind. Sie werden eher durch die Umst\u00e4nde widerlegt. Der dem S \u00fcberlassene Firmenwagen war \u00e4u\u00dferlich als solcher erkennbar. Er wurde zudem als eine Art von Werkstattwagen genutzt. Deshalb ist eine Benutzung des Kraftfahrzeugs durch S in dessen Freizeit nicht in Betracht gezogen worden. Die wirtschaftlichen Vorteile, die dem S durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs auf dem Wege zur Werkstatt zufielen, waren jedenfalls nicht so gewichtig, da\u00df sich deshalb ihre Einbeziehung in die Lohnvereinbarung (als weitere Verg\u00fctung f\u00fcr geleistete Dienste) h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr die Annahme einer steuerbaren freiwilligen Sachzuwendung des Kl\u00e4gers fehlt es an einer erkennbaren Gegenleistung des S. Auf seiten des Kl\u00e4gers und des S waren sich \u00fcberlagernde wirtschaftliche Interessen vorhanden. Die Unterbringung des Kraftfahrzeugs beim S und die damit gegebene Fahrbereitschaft des Monteurs waren wirtschaftliche Vorteile f\u00fcr den Kl\u00e4ger, gegen\u00fcber denen die durch Fahrten zwischen Garage und Werkstatt entstehenden Kosten in den Hintergrund traten. Au\u00dferdem konnte der Kl\u00e4ger noch ersparte Kosten f\u00fcr die F\u00e4lle gegenrechnen, in denen bei Direktfahrten des S zum Kunden ein k\u00fcrzerer Zugang anfiel. In Kenntnis dieser Vorteile f\u00fcr den Kl\u00e4ger ergab sich f\u00fcr den S kein erkennbarer und zwingender Grund, wegen der damit f\u00fcr ihn verbundenen wirtschaftlichen Vorteile dem Kl\u00e4ger ein besonderes Zugest\u00e4ndnis zu machen. Der Kl\u00e4ger konnte die zu seinem betrieblichen Vorteil wirkenden Ma\u00dfnahmen nicht treffen, ohne gleichzeitig seinem Monteur einen Vorteil zuzuwenden. Damit tritt das betriebliche Moment bei der Gew\u00e4hrung eines wirtschaftlichen Vorteils an den Arbeitnehmer so stark in den Vordergrund, was erkl\u00e4rt, weshalb der Kl\u00e4ger von S keine (besondere) Gegenleistung verlangt hat.<\/p>\n<p>4. Die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch S auf dem Wege von der Garage zur Werkstatt entsprechend dem Willen des Kl\u00e4gers ist ein sich in der unternehmerischen Sph\u00e4re des Kl\u00e4gers vollziehender Vorgang. Damit scheidet die Annahme eines von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 erfa\u00dften Vorgangs aus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.6.1984 (V R 136\/83) BStBl. 1984 II S. 688 Steht einem Au\u00dfendienstmonteur der Sanit\u00e4r- und Heizungsbranche ein Pkw zur Verf\u00fcgung, den er ausschlie\u00dflich nach Art eines Werkstattwagens f\u00fcr Kundenbesuche benutzt, ist in der Benutzung dieses Pkw auf der Strecke zwischen Unternehmenssitz (Werkstatt) und Wohnung keine seitens des Arbeitgebers gew\u00e4hrte betriebliche Sachzuwendung zu sehen. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-6-1984-v-r-136_83-bstbl-1984-ii-s-688\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 6.6.1984 (V R 136\/83) BStBl. 1984 II S. 688<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-31518","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31518","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31518"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31518\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31518"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31518"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31518"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}