{"id":31538,"date":"2013-03-12T17:12:05","date_gmt":"2013-03-12T15:12:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31538"},"modified":"2013-03-12T17:12:05","modified_gmt":"2013-03-12T15:12:05","slug":"bfh-urteil-vom-9-5-1984-i-r-25_81-bstbl-1984-ii-s-726","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-5-1984-i-r-25_81-bstbl-1984-ii-s-726\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.5.1984 (I R 25\/81) BStBl. 1984 II S. 726"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 9.5.1984 (I R 25\/81) BStBl. 1984 II S. 726<\/p>\n<p>Die Beteiligung einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft kann ein Betrieb gewerblicher Art sein. \u00dcber das Bestehen der Mitunternehmerschaft ist im gesonderten Feststellungsverfahren zu entscheiden.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>KStG 1965 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6; AO 1977 \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2a, \u00a7 182 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Gebietsk\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, f\u00fchrte in der Form eines Eigenbetriebes sog. Stadtwerke. F\u00fcr diese schlo\u00df sie im Jahre 1958 mit der R-AG einen Vertrag, der die Stromversorgung der Einwohner und der gewerblichen Niederlassungen im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Stadtwerke zum Gegenstand hatte.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte den Vertrag als Pachtvertrag mit Substanzerhaltungsverpflichtung der R-AG. Entsprechend aktivierte er erstmalig in der Bilanz der Stadtwerke zum 31. Dezember 1965 die von der R-AG in der Vergangenheit vorgenommenen Erneuerungen, weil die entsprechenden Neuanlagen in das Eigentum der Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen waren. Au\u00dferdem setzte er einen Erneuerungsanspruch der Kl\u00e4gerin als Forderung an. Dadurch erh\u00f6hte sich das Einkommen der Stadtwerke f\u00fcr die Streitjahre.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb erfolglos. Auf die Klage der Kl\u00e4gerin hob das Finanzgericht (FG) die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 1965 bis 1967 auf. Es nahm eine zwischen der R-AG und der Kl\u00e4gerin bestehende Mitunternehmerschaft in der Form der atypischen stillen Gesellschaft an und vertrat die Auffassung, \u00fcber die steuerliche Behandlung der Mitunternehmerschaft sei in einem Verfahren \u00fcber die gesonderte Feststellung der Gewinne zu entscheiden.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Es beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.<\/p>\n<p>1. In der Vorentscheidung hat das FG \u00fcber den Bestand einer Mitunternehmerschaft zwischen der R-AG und der Kl\u00e4gerin als Besteuerungsgrundlage der angefochtenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheide entschieden. Damit hat es eine Entscheidungskompetenz angenommen, die ihm in dem anh\u00e4ngigen Verfahren nicht zustand. \u00dcber das Bestehen oder Nichtbestehen einer Mitunternehmerschaft i. S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann wegen \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; (= \u00a7 215 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -) nur im gesonderten Feststellungsverfahren entschieden werden (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 24. Februar 1932 VI A 172 und 173\/32, RStBl 1932, 282, und vom 17. Juli 1935 VI A 483\/35, RStBl 1935, 1.192; Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 3. Juli 1956 I 221\/55 U, BFHE 63, 288, BStBl III 1956, 308; vom 26. Juni 1958 IV 39\/58 U, BFHE 67, 237, BStBl III 1958, 364; vom 6. August 1959 IV 127\/58 U, BFHE 69, 395, BStBl III 1959, 408; vom 12. Januar 1961 IV 289\/58, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1962, 8; vom 11. M\u00e4rz 1966 VI 161\/63, BFHE 86, 50, BStBl III 1966, 389; vom 25. Juni 1970 IV 190\/65, BFHE 99, 513, BStBl II 1970, 730; BFH-Beschlu\u00df vom 23. Juni 1971 I B 16\/71, BFHE 103, 24, BStBl II 1971, 730). Die Abtrennung der Feststellung einer Besteuerungsgrundlage von dem eigentlichen Steuerfestsetzungsverfahren bewirkt notwendigerweise eine Kompetenzverteilung zwischen den f\u00fcr die Feststellung der Besteuerungsgrundlage und f\u00fcr die Festsetzung der Steuer zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden. Wegen dieser Kompetenzverteilung und des aus \u00a7 86 AO 1977 sich ergebenden Legalit\u00e4tsprinzips ist ein (positiver oder negativer) Feststellungsbescheid schon dann zu erlassen, wenn das Bestehen einer Mitunternehmerschaft behauptet wird oder auf Grund des (ggf. streitigen) Sachverhaltes m\u00f6glich erscheint. Die Kompetenzverteilung schl\u00e4gt auf das finanzgerichtliche Verfahren in dem Sinne durch (vgl. \u00a7 42 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), da\u00df das FG seine Entscheidung immer nur im Rahmen der Entscheidungskompetenz der Finanzbeh\u00f6rde treffen kann, deren Bescheid mit der Klage angefochten wird. Entsprechend konnte das FG in dem anh\u00e4ngigen Verfahren nur pr\u00fcfen, ob das Bestehen einer Mitunternehmerschaft ernsthaft in Betracht kommt oder au\u00dferhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt.<\/p>\n<p>2. Auf der Grundlage der vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen ist eine zwischen der R-AG und der Kl\u00e4gerin bestehende Mitunternehmerschaft denkbar.<\/p>\n<p>a) Zwar ist die Kl\u00e4gerin als juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes 1965 i. d. F. vom 24. Mai 1965 nur mit dem Einkommen aus ihren Betrieben gewerblicher Art k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom 1. September 1982 I R 52\/78, BFHE 137, 9, BStBl II 1983, 147). Der Begriff &#8222;Betrieb gewerblicher Art&#8220; ist jedoch im weiten Sinne zu verstehen. Dies ergibt sich aus dem Sinn der Vorschrift, die der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und der steuerlichen Gleichm\u00e4\u00dfigkeit dient (vgl. Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 4 KStG 1977 Anm. 2). Soweit juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sich privatwirtschaftlich bet\u00e4tigen, sollen sie steuerlich gesehen wie Personen des Privatrechts behandelt werden. Deshalb mu\u00df der Begriff &#8222;Betrieb gewerblicher Art&#8220; alle in \u00a7 15 EStG genannten Formen einer gewerblichen Bet\u00e4tigung umfassen, sieht man davon ab, da\u00df er gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 der K\u00f6rperschaftsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung 1965 nur Einnahmeerzielungs- und keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. &#8222;Betrieb gewerblicher Art&#8220; ist auch die Beteiligung einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (vgl. RFH-Urteil vom 8. November 1938 I 347\/38, RFHE 45, 155, RStBl 1939, 301; BFH-Urteil vom 6. April 1973 III R 78\/72, BFHE 109, 266, BStBl II 1973, 616). Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Betrieb gewerblicher Art nur aus der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft besteht oder ob die Beteiligung lediglich verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig einem im \u00fcbrigen bestehenden Betrieb gewerblicher Art zuzuordnen ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob an der Mitunternehmerschaft nur juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts oder auch Personen des Privatrechts beteiligt sind.<\/p>\n<p>b) Nach dem Wortlaut des zwischen der R-AG und der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Vertrages scheidet die Annahme einer Mitunternehmerschaft nicht schon von vornherein aus. Die Vertragschlie\u00dfenden haben in \u00a7 1 Nr. 1 des Vertrages das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen ihnen als stille Gesellschaft bezeichnet. Von einer stillen Gesellschaft ist auch in dem Schreiben der Kl\u00e4gerin an die Oberfinanzdirektion die Rede, das vor Vertragsabschlu\u00df abgesandt wurde.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FA fehlt es auch nicht an einem gemeinsamen Zweck i. S. des \u00a7 705 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zweck dann ein gemeinsamer, wenn jeder Partner ihn sowohl als den eigenen als auch als den Zweck des anderen zu f\u00f6rdern verspricht (vgl. Ballerstedt, Der gemeinsame Zweck als Grundbegriff des Rechts der Personengesellschaften, Juristische Schulung 1963, 253, 255). Diese Aussage darf allerdings nicht dahin mi\u00dfverstanden werden, da\u00df es sich bei dem gemeinsamen Zweck um den individuellen Zweck eines Gesellschafters handele und jeder Gesellschafter nur auch den Zweck seines Mitgesellschafters zu f\u00f6rdern verspreche. Der gemeinsame Zweck ist weder Eigen- noch Fremdzweck, sondern \u00fcberindividuell der Gesellschaft als Personengemeinschaft zugeh\u00f6rig (vgl. Flume, Allgemeiner Teil des B\u00fcrgerlichen Rechts, 1. Band, Die Personengesellschaft, Seite 38). Entsprechend kann der gemeinsame Zweck von den Interessen des einzelnen Gesellschafters abweichen. So gesehen reicht es f\u00fcr die Annahme einer stillen Gesellschaft aus, da\u00df die Kl\u00e4gerin den mit dem Teilbetrieb der R-AG verbundenen Zweck, die entgeltliche Stromversorgung der Einwohner und der gewerblichen Niederlassungen im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Stadtwerke sicherzustellen, zu einem gemeinsamen erkl\u00e4rte.<\/p>\n<p>Die Beteiligung der Kl\u00e4gerin an dem Teilbetrieb der R-AG kann auch eine mitunternehmerschaftliche sein. Zwar hat die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung stille Gesellschaften im Grundsatz nur dann als Mitunternehmerschaften angesehen, wenn der stille Gesellschafter auch an den stillen Reserven des Anlageverm\u00f6gens des Handelsgewerbes einschlie\u00dflich dem Gesch\u00e4ftswert beteiligt war (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juni 1972 II R 116\/69, BFHE 106, 239, BStBl II 1972, 734, und vom 5. Juli 1978 I R 22\/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644). Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen zugelassen worden. Atypisch stiller Gesellschafter und Mitunternehmer kann auch sein, wer zwar nicht am Verlust, an den stillen Reserven und am Gesch\u00e4ftswert beteiligt ist, jedoch auf das Schicksal des Unternehmens wie ein Unternehmer Einflu\u00df nehmen kann. Eine entsprechende Mitunternehmerstellung ist zu bejahen, wenn dem stillen Gesellschafter die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Unternehmens \u00fcberlassen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 197\/79, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389). Ob die entsprechende Ausnahme auch f\u00fcr juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts gilt und bejahendenfalls ihre Voraussetzungen im Streitfall erf\u00fcllt sind, kann nur in dem vorgreiflichen Feststellungsverfahren entschieden werden.<\/p>\n<p>3. Entgegen der Auffassung des FA durfte das FG das Einkommen des Betriebes gewerblicher Art der Kl\u00e4gerin nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 AO 1977 sch\u00e4tzen. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG hat das FA die Kl\u00e4gerin als Alleinbezieher von gewerblichen Eink\u00fcnften angesehen und aus dieser Beurteilung die eigene Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die &#8222;endg\u00fcltige&#8220; Festsetzung der Eink\u00fcnfte als Besteuerungsgrundlage der K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 1965 bis 1967 abgeleitet. Es hat keine Sch\u00e4tzung gesondert festzustellender Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 162 Abs. 3 AO 1977 vorgenommen, sondern eine gesonderte Feststellung nicht f\u00fcr erforderlich gehalten. In einem solchen Fall darf das FG in dem anh\u00e4ngigen Besteuerungsverfahren nicht seinerseits zu einer Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7 162 Abs. 3 AO 1977 \u00fcbergehen, sondern es mu\u00df die Entscheidung \u00fcber die Besteuerungsgrundlage in dem gesonderten Feststellungsverfahren abwarten (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1983 VIII R 28\/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290). Es kann auch das anh\u00e4ngige Verfahren bis zum Abschlu\u00df des Feststellungsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO aussetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.5.1984 (I R 25\/81) BStBl. 1984 II S. 726 Die Beteiligung einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft kann ein Betrieb gewerblicher Art sein. \u00dcber das Bestehen der Mitunternehmerschaft ist im gesonderten Feststellungsverfahren zu entscheiden. 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