{"id":31554,"date":"2013-03-12T17:28:22","date_gmt":"2013-03-12T15:28:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31554"},"modified":"2013-03-12T17:28:22","modified_gmt":"2013-03-12T15:28:22","slug":"bfh-urteil-vom-24-7-1984-viii-r-304_81-bstbl-1984-ii-s-785","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-7-1984-viii-r-304_81-bstbl-1984-ii-s-785\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.7.1984 (VIII R 304\/81) BStBl. 1984 II S. 785"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 24.7.1984 (VIII R 304\/81) BStBl. 1984 II S. 785<\/p>\n<p>Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des \u00a7 129 AO 1977 liegt im allgemeinen nicht vor, wenn das FA bei der gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb einen Fehler \u00fcbernimmt, der in der Steuererkl\u00e4rung enthalten ist, und als Gewinn aus Gewerbebetrieb den Bilanzgewinn einschlie\u00dflich steuerfreier ausl\u00e4ndischer Eink\u00fcnfte feststellt.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 129, \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 179 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) &#8211; eine GmbH &#038; Co. KG &#8211; betreibt eine Dienstleistungs- und Import\/Export-Agentur.<\/p>\n<p>In der Anlage ESt 1, 2, 3 B der Erkl\u00e4rung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte f\u00fcr das Streitjahr 1976 erkl\u00e4rte sie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 21.527 DM; davon sollte ein Anteil von 2.000 DM auf die Komplement\u00e4r-GmbH und ein weiterer Anteil von 19.527 DM auf den Kommanditisten entfallen. In Spalte 11 der Anlage waren unter der Bezeichnung &#8222;ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte, die nach DBA steuerfrei sind&#8220; 52.684 DM als weitere Eink\u00fcnfte des Kommanditisten angegeben. Bei der Anfertigung der Feststellungserkl\u00e4rung hatte der Steuerberater und Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin mitgewirkt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) \u00fcbernahm die Angaben aus der Feststellungserkl\u00e4rung unver\u00e4ndert in den Gewinnfeststellungsbescheid 1976. Er setzte die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Gewerbebetrieb auf 21.527 DM fest und nahm hinsichtlich der weiteren Feststellungen auf die von der Kl\u00e4gerin gefertigte Anlage ESt 1, 2, 3 B Bezug.<\/p>\n<p>Der Feststellungsbescheid vom 11. August 1978 wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 11. Oktober 1979 beantragte die Kl\u00e4gerin die &#8222;Erg\u00e4nzung&#8220; des Gewinnfeststellungsbescheids 1976 &#8222;um die in der Anlage zum Steuerbescheid bereits best\u00e4tigten ausl\u00e4ndischen steuerfreien Eink\u00fcnfte nach DBA in H\u00f6he von 52.684 DM&#8220;. Die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb seien um den Betrag von 52.684 DM niedriger festzusetzen, weil die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreien Eink\u00fcnfte zu Unrecht in den festgestellten Gewinn von 21.527 DM einbezogen worden seien. Die Kl\u00e4gerin wies in ihrem Schreiben auf die M\u00f6glichkeit einer Berichtigung oder \u00c4nderung des Feststellungsbescheids nach \u00a7\u00a7 129, 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) hin.<\/p>\n<p>Das FA lehnte den Erla\u00df eines Erg\u00e4nzungsbescheids nach \u00a7 179 Abs. 3 AO 1977 oder eines nach \u00a7 129 oder \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ge\u00e4nderten Feststellungsbescheids ab.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, eine Erg\u00e4nzung des Feststellungsbescheids nach \u00a7 179 Abs. 3 AO 1977 sei nicht m\u00f6glich, weil der Bescheid nicht unvollst\u00e4ndig, sondern unrichtig sei. Auch eine \u00c4nderung des fehlerhaften bestandskr\u00e4ftigen Bescheids nach \u00a7 129 AO 1977 komme nicht in Betracht, da eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliege. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne auch nicht eine \u00c4nderung des fehlerhaften Feststellungsbescheids nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 verlangen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, da\u00df ein grobes Verschulden des Steuerberaters dem Steuerpflichtigen im Rahmen dieser Vorschrift zuzurechnen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und den Verwaltungsakt vom 27. November 1979 aufzuheben und das FA zu verpflichten, einen ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid 1976 zu erlassen und den Verlust der Kl\u00e4gerin im Streitjahr auf 31.157 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht eine Verpflichtung des FA zur \u00c4nderung des Gewinnfeststellungsbescheids 1976 verneint.<\/p>\n<p>1. Eine Berichtigung des bestandskr\u00e4ftigen Bescheids nach \u00a7 129 AO 1977 kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift k\u00f6nnen Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit berichtigt werden; das gilt auch dann, wenn ein Steuerbescheid bestandskr\u00e4ftig geworden ist.<\/p>\n<p>&#8222;\u00c4hnliche offenbare Unrichtigkeiten&#8220; m\u00fcssen einem Schreib- oder Rechenfehler \u00e4hnlich sein, d. h. es mu\u00df sich um mechanische Fehler handeln, die ebenso &#8222;mechanisch&#8220;, d. h. ohne weitere Pr\u00fcfung erkannt und berichtigt werden k\u00f6nnen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. August 1975 IV R 150\/71, BFHE 119, 201, BStBl II 1976, 764; vom 1. April 1977 VI R 153\/76, BFHE 123, 1, BStBl II 1977, 853, und vom 24. Mai 1977 IV R 44\/74, BFHE 122, 393, BStBl II 1977, 853). Besteht auch nur die M\u00f6glichkeit eines Fehlers in der Tatsachenw\u00fcrdigung oder Rechtsanwendung, so ist eine Berichtigung nach \u00a7 129 AO 1977 nicht zul\u00e4ssig (BFH-Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 141\/71, BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550). Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df Fehler in der Steuererkl\u00e4rung &#8211; von den F\u00e4llen der Selbstveranlagung abgesehen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26. Juli 1979 V R 108\/76, BFHE 128, 334, BStBl II 1980, 18) &#8211; f\u00fcr sich allein eine Berichtigung nach \u00a7 129 AO 1977 nicht rechtfertigen k\u00f6nnen. Denn \u00a7 129 AO 1977 gilt nach seinem Wortlaut und Sinn nicht f\u00fcr Versehen des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 1. Juli 1954 IV 444\/53 U, BFHE 59, 146, BStBl III 1954, 265; vom 17. April 1969 V R 21\/66, BFHE 95, 484, BStBl II 1969, 474). Nur dann, wenn die Fehlerhaftigkeit der Angaben f\u00fcr das FA als offenbare Unrichtigkeit erkennbar war, das FA also eine offenbare Unrichtigkeit der Steuererkl\u00e4rung als eigene \u00fcbernommen hat, kommt eine Berichtigung nach \u00a7 129 AO 1977 in Betracht (BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550).<\/p>\n<p>Dieser Fall ist nicht gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger in seiner Erkl\u00e4rung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb erkl\u00e4rt, in den versehentlich steuerfreie Eink\u00fcnfte einbezogen wurden, ohne da\u00df dieser Fehler aus den beigef\u00fcgten Gewinnermittlungsunterlagen f\u00fcr das FA ohne weiteres erkennbar ist. In einem solchen Fall ist kein Anhaltspunkt daf\u00fcr gegeben, da\u00df das FA den Fehler aus dem Bereich des Steuerpflichtigen als eigene offenbare Unrichtigkeit \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>Im Streitfall war weder aus der Anlage zur Feststellungserkl\u00e4rung noch aus den Gewinnermittlungsunterlagen 1976 ohne weiteres ersichtlich, da\u00df der erkl\u00e4rte Gewinn aus Gewerbebetrieb unzutreffend ermittelt worden war.<\/p>\n<p>Zwar hatte die Kl\u00e4gerin in der Anlage ESt 1, 2, 3 B neben steuerpflichtigen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb in der Spalte &#8222;ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte, die nach DBA steuerfrei sind&#8220;, Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 52.684 DM ausgewiesen. F\u00fcr das FA war jedoch nicht eindeutig erkennbar, da\u00df dieser Betrag bereits in den steuerpflichtigen Eink\u00fcnften enthalten war. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungserkl\u00e4rung mu\u00dften sich allerdings aus der Tatsache ergeben, da\u00df die in den Spalten 5 bis 9 der Anlage angegebenen Eink\u00fcnfte mit dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Gewinn \u00fcbereinstimmten. Denn die Kl\u00e4gerin, die ihren Gewinn nach \u00a7 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte, war verpflichtet, auch die steuerfreien Betriebseinnahmen in der Gewinnermittlung zu erfassen. Das FA h\u00e4tte deshalb bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung seiner Ermittlungspflichten bei der Kl\u00e4gerin anfragen m\u00fcssen, ob die steuerfreien ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte in den erkl\u00e4rten Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb enthalten waren. Wenn eine solche Nachfrage auch aufgrund der eingereichten Unterlagen geboten war, so gen\u00fcgt dies nicht f\u00fcr die Annahme, die Einbeziehung der steuerfreien Eink\u00fcnfte in den steuerpflichtigen Gewinn aus Gewerbebetrieb beruhe auf einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne eines mechanischen Versehens (vgl. BFHE 122, 393, BStBl II 1977, 853). Denn es bestand zumindest die M\u00f6glichkeit, da\u00df die Kl\u00e4gerin ihre nach DBA steuerfreien Eink\u00fcnfte nicht in die Bilanz zum 31. Dezember 1976 aufgenommen hatte. Der Umstand, da\u00df in der Gewinn- und Verlustrechnung umsatzsteuerfreie Erl\u00f6se in H\u00f6he von 54.124 DM angegeben waren, rechtfertigte nicht ohne weiteres die Schlu\u00dffolgerung, da\u00df es sich dabei um die in der Anlage ESt 1, 2, 3 B erkl\u00e4rten ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte handelte, &#8222;die nach DBA steuerfrei sind&#8220;.<\/p>\n<p>2. Dem FG ist im Ergebnis auch darin zu folgen, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung des Gewinnfeststellungsbescheids 1976 nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nicht erf\u00fcllt sind. Es sind weder Tatsachen noch Beweismittel nachtr\u00e4glich bekanntgeworden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren. &#8222;Tatsache&#8220; i. S. des \u00a7 173 AO 1977 ist nur, was Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift sind Schlu\u00dffolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (BFH-Urteile vom 6. September 1962 V 166\/59 U, BFHE 75, 623, BStBl III 1962, 494, und vom 13. Oktober 1983 I R 11\/79, BFHE 140, 2, BStBl II 1984, 181). Die Erkenntnis, da\u00df die ausl\u00e4ndischen steuerfreien Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin nicht in den f\u00fcr das Streitjahr festgestellten Gewinn h\u00e4tten einbezogen werden d\u00fcrfen, ist das Ergebnis einer rechtlichen W\u00fcrdigung und somit keine Tatsache i. S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977.<\/p>\n<p>3. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist das FA auch nicht zum Erla\u00df eines Erg\u00e4nzungsbescheids nach \u00a7 179 Abs. 3 AO 1977 verpflichtet. Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, da\u00df der Erla\u00df eines Erg\u00e4nzungsbescheids nur dann m\u00f6glich ist, wenn ein Feststellungsbescheid l\u00fcckenhaft ist. Es ist nicht zul\u00e4ssig, fehlerhafte Feststellungen in einem Feststellungsbescheid im Rahmen eines Erg\u00e4nzungsbescheids zu berichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.7.1984 (VIII R 304\/81) BStBl. 1984 II S. 785 Eine offenbare Unrichtigkeit i. 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