{"id":31588,"date":"2013-03-12T17:08:31","date_gmt":"2013-03-12T15:08:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31588"},"modified":"2013-03-12T17:08:31","modified_gmt":"2013-03-12T15:08:31","slug":"bfh-urteil-vom-27-6-1984-ii-r-194_81-bstbl-1984-ii-s-854","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-6-1984-ii-r-194_81-bstbl-1984-ii-s-854\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.6.1984 (II R 194\/81) BStBl. 1984 II S. 854"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 27.6.1984 (II R 194\/81) BStBl. 1984 II S. 854<\/p>\n<p>1. Das Halten eines im Land Berlin zugelassenen Kfz-Anh\u00e4ngers (verkehrsrechtlich zul\u00e4ssiges Gesamtgewicht 20.000 kg, zwei Achsen), der auch bei Fahrten au\u00dferhalb des Landes Berlin mitgef\u00fchrt wird, ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der Halter nicht das vom FA ausgegebene Kontrollbuch f\u00fchrt.<\/p>\n<p>2. Das F\u00fchren eines solchen Kontrollbuches kann nicht ersetzt werden durch eine Sammlung von Belegen (Lieferscheinen, Warenbegleitscheinen, Wegekarten u. a.).<\/p>\n<p>3. Zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch das FG.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GG Art. 2 Abs. 1; KraftStG 1972 \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 5; KraftStG 1979 \u00a7 8 Nr. 2, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3; Berliner KraftSt\u00c4ndG 1950 Art. I Nr. 2, Art. II; Berliner DVO 1978 zum KraftSt\u00c4ndG \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; AO 1977 \u00a7 162; FGO \u00a7 100 Abs. 2 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt mehrere Tankstellen in Berlin (West). Dort war f\u00fcr ihn u. a. ein Kfz-Anh\u00e4nger (Sattelanh\u00e4nger) mit dem amtlichen Kennzeichen &#8230; (zul\u00e4ssiges Gesamtgewicht 20.000 kg, zwei Achsen) zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zugelassen worden. F\u00fcr das Halten dieses Fahrzeugs hatte er im April 1978 Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 8. Februar 1978 &#8222;zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes zur \u00c4nderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950&#8220; &#8211; DVO 1978 &#8211; (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin &#8211; GVBl Bln &#8211; 1978, 745) und die Ausgabe eines Kontrollbuches beantragt. Daraufhin hatte ihm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) am 30. Mai 1978 ein Kontrollbuch zugesandt. In der Folgezeit waren dem FA zahlreiche Kontrollmitteilungen zugegangen, aus denen hervorging, da\u00df der bezeichnete Anh\u00e4nger in der Zeit von Mai 1978 bis M\u00e4rz 1980 auch bei Fahrten au\u00dferhalb des Landes Berlin mitgef\u00fchrt, aber bei der Ausfahrt aus dem und bei der Einfahrt in das Land Berlin der Berliner Grenzkontrollstelle das Kontrollbuch nicht vorgelegt worden war. Am 23. Januar 1979 hatte das FA einen Freistellungsbescheid erteilt.<\/p>\n<p>Bei einer Au\u00dfenpr\u00fcfung im M\u00e4rz 1980 wurde das Kontrollbuch nicht zur Pr\u00fcfung vorgelegt. Der Pr\u00fcfer wertete die mehr als 150 Kontrollmitteilungen aus und kam zu dem Ergebnis, da\u00df der Kl\u00e4ger die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht in der vorgeschriebenen Weise nachgewiesen habe. Sonstige Aufzeichnungen und Belege des Kl\u00e4gers einzusehen, hielt er nicht f\u00fcr erforderlich. Denn das &#8222;F\u00fchren des Kontrollbuches und seine Vorlage bei der Berliner Grenzkontrollstelle&#8220; sei &#8222;Bestandteil der materiell-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung&#8220;. Werde das Kontrollbuch nicht gef\u00fchrt, obwohl der Kfz-Anh\u00e4nger im Berlin-Verkehr verwendet werde, oder werde das Kontrollbuch bei der Grenzkontrollstelle nicht vorgelegt, so f\u00fchre das zur Versagung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, und zwar auch dann, wenn der Berlin-Verkehr zweifelsfrei feststehe.<\/p>\n<p>Das FA folgte der Rechtsauffassung des Pr\u00fcfers und setzte durch Bescheid vom 12. Mai 1980 die Kraftfahrzeugsteuer befristet f\u00fcr die Zeit vom 1. Mai 1978 bis 10. M\u00e4rz 1980 (dem Tag des Beginns der Au\u00dfenpr\u00fcfung) auf 11.531,60 DM neu fest; den Einspruch wies es durch Entscheidung vom 28. Januar 1981 zur\u00fcck. Am 3. Dezember 1980 hatte der Kl\u00e4ger das Fahrzeug vor\u00fcbergehend stillgelegt, das Kennzeichen wurde entstempelt.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger begehrt, den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Beide Verwaltungsakte seien rechtswidrig. Er k\u00f6nne auf andere Weise als durch das Kontrollbuch nachweisen, &#8222;da\u00df mit dem Anh\u00e4nger zahlreiche Fahrten von und nach Berlin durchgef\u00fchrt&#8220; worden seien. Zum Beispiel k\u00f6nne er &#8222;zahlreiche Monats\u00fcbersichten, Lieferscheine, Wegekarten, TKW-Berichte, Warenbegleitscheine und Ladelisten f\u00fcr den Werkverkehr &#8230; dem Gericht im Original in gesondertem Leitz-Ordner einreichen&#8220;. Die Finanzbeh\u00f6rde handele &#8222;ermessensmi\u00dfbr\u00e4uchlich&#8220;, wenn sie die Steuerbefreiung verneine, nur weil &#8222;die Kontrollbestimmungen nicht erf\u00fcllt&#8220; worden seien, sie aber genau wisse, &#8222;da\u00df Berlinfahrten durchgef\u00fchrt&#8220; worden seien. Sie habe in F\u00e4llen dieser Art &#8222;die &#8230; Steuerfolgen &#8230; korrekt zu sch\u00e4tzen&#8220;. Die DVO 1978 habe nicht rechtswirksam die ma\u00dfgebende Rechtsgrundlage, das Berlinf\u00f6rderungsgesetz (BerlinFG), \u00e4ndern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 17. September 1981 den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung &#8222;dahin ge\u00e4ndert, da\u00df die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr das Fahrzeug &#8230; erst ab 24. Januar 1979 erhoben wird&#8220;. Im \u00fcbrigen hat es die Klage abgewiesen. Begr\u00fcndet sei die Klage nur &#8222;f\u00fcr die Zeit bis zum 23. Januar 1979 &#8230;, weil der zust\u00e4ndige Finanzbeamte an diesem Tag die Erteilung eines Freistellungsbescheides verf\u00fcgt&#8220; habe, obwohl ihm an diesem Tag bekannt gewesen sei, &#8222;da\u00df f\u00fcr den Anh\u00e4nger bis dahin in gro\u00dfem Umfang kein Kontrollbuch vorgelegt&#8220; worden sei. Das FG hat die Revision zugelassen, weil es der Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung beimi\u00dft.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 199 der Abgabenordnung (AO 1977). Diese Vorschrift verpflichte das FA, &#8222;Verwaltungsakte und Entscheidungen auch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ermitteln und anzuwenden&#8220;.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung und den Steuerbescheid aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet, wenn auch aus anderen als den geltend gemachten Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df das Halten des bezeichneten Anh\u00e4ngers der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 2 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes &#8211; KraftStG 1979 -) und nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 DVO 1978 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Die Befreiungsvorschrift kann ihre Wirkung nicht entfalten, weil der Kl\u00e4ger die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nicht in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen hat. Da der Kl\u00e4ger den Anh\u00e4nger auch bei Fahrten au\u00dferhalb des Landes Berlin mitgef\u00fchrt hat, hatte er &#8222;ein Kontrollbuch zu f\u00fchren und der Berliner Grenzkontrollstelle &#8230; vorzulegen, die darin den Tag der Ausfahrt aus dem und den Tag der Einfahrt in das Land Berlin best\u00e4tigt&#8220; (\u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 DVO 1978). Diese Form des Nachweises durfte der Verordnungsgeber anordnen, ohne damit den Rahmen der gesetzlichen Erm\u00e4chtigung zu \u00fcberschreiten. Insbesondere hat der Verordnungsgeber dadurch nicht etwa das aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende \u00dcberma\u00dfverbot verletzt, zu dem auch der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit geh\u00f6rt. Nach diesem Grundsatz mu\u00df das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Geeignet ist das Mittel, wenn mit seiner Hilfe der gew\u00fcnschte Erfolg gef\u00f6rdert werden kann; erforderlich ist es, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger f\u00fchlbar einschr\u00e4nkendes Mittel h\u00e4tte w\u00e4hlen k\u00f6nnen (Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 27. Januar 1983 1 BvR 1008\/79, 322\/80, 1091\/81, BVerfGE 63, 88, 115). Das Kontrollbuch ist ein geeignetes Mittel, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen, n\u00e4mlich Standortnachteile der Westberliner Fuhrunternehmer auszugleichen. Denn wenn es so gef\u00fchrt wird, wie dies \u00a7 1 Abs. 3 DVO 1978 vorschreibt, erm\u00f6glicht es dem zust\u00e4ndigen Finanzbeamten die sichere Beurteilung, ob der Kfz-Anh\u00e4nger bei Benutzung au\u00dferhalb des Landes Berlin \u00fcberwiegend und regelm\u00e4\u00dfig (d. h. ohne gr\u00f6\u00dfere zeitliche Unterbrechungen) bei Fahrten von und nach dem Land Berlin mitgef\u00fchrt worden ist und somit die vom Verordnungsgeber erstrebte zeitliche und r\u00e4umliche Bindung des Kfz-Anh\u00e4ngers an eine Berliner Betriebsst\u00e4tte besteht. Erforderlich hierzu ist das ordnungsm\u00e4\u00dfig gef\u00fchrte Kontrollbuch deshalb, weil eine andere Form des Nachweises, insbesondere die vom Kl\u00e4ger angebotene Vorlage von Monats\u00fcbersichten, Lieferscheinen, Wegekarten, Warenbegleitscheinen und Ladelisten nicht gleicherma\u00dfen wirksam w\u00e4re. Durch die Vorlage solcher Belege k\u00f6nnten die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht &#8222;eindeutig und leicht nachpr\u00fcfbar&#8220; nachgewiesen werden. W\u00fcrde der Verordnungsgeber darauf verzichten, die tats\u00e4chliche Nutzung der Kfz-Anh\u00e4nger im Berlin-Verkehr durch amtliche Best\u00e4tigungen nachweisen zu lassen, best\u00fcnde die Gefahr, da\u00df die Steuerbefreiung auch von solchen Fahrzeughaltern in Anspruch genommen wird, bei denen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht gegeben sind. Dadurch w\u00fcrde der Gesetzeszweck verfehlt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, es sei &#8222;ermessensmi\u00dfbr\u00e4uchlich&#8220;, wenn die Beh\u00f6rde, obwohl ihr ein entsprechender Sachverhalt &#8222;nachgewiesen&#8220; sei, dennoch auf der &#8222;F\u00fchrung formalrechtlicher Nachweise&#8220; bestehe. Diese Ansicht ist schon deshalb unzutreffend, weil es nicht im Ermessen der Finanzbeh\u00f6rden liegt, die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung f\u00fcr gegeben zu halten, auch wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint schlie\u00dflich, es liege &#8222;insoweit dieselbe Rechtslage vor wie bei der Sch\u00e4tzung mangels geeigneter Besteuerungsgrundlagen&#8220;. Sei &#8222;der Beh\u00f6rde ein Sachverhalt in seinen wesentlichen Einzelheiten bekannt&#8220;, so habe &#8222;sie die sich daraus ergebenden Steuerfolgen auch dann korrekt zu sch\u00e4tzen, wenn Steuererkl\u00e4rungen nicht abgegeben und Nachweise nicht geliefert&#8220; worden seien. Dieser Auffassung stimmt der erkennende Senat nicht zu. Sch\u00e4tzen (\u00a7 162 AO 1977), ob und in welchen Steuerentrichtungszeitr\u00e4umen der Kl\u00e4ger seinen Anh\u00e4nger \u00fcberwiegend und regelm\u00e4\u00dfig (d. h. ohne gr\u00f6\u00dfere zeitliche Unterbrechungen) bei Fahrten von und nach dem Land Berlin mitgef\u00fchrt hat, darf das FA nicht, weil Wortlaut und Sinn des \u00a7 1 Abs. 3 DVO 1978 dies ausschlie\u00dfen. Nach dieser Vorschrift h\u00e4ngt die beantragte Steuerbefreiung davon ab, da\u00df der Kl\u00e4ger das vom FA ausgegebene Kontrollbuch f\u00fchrt und der Berliner Grenzkontrollstelle vorlegt, die darin den Tag der Ausfahrt aus dem und den Tag der Einfahrt in das Land Berlin best\u00e4tigt. Nur &#8222;wenn die tats\u00e4chliche Nutzung der Kraftfahrzeuganh\u00e4nger im &#8230; Berlin-Verkehr durch amtliche Best\u00e4tigungen nachgewiesen wird&#8220;, wird nach Ansicht des Verordnungsgebers &#8222;einer mi\u00dfbr\u00e4uchlichen Inanspruchnahme der Steuerbefreiung wirksam begegnet&#8220; (vgl. Abschn. A b Nr. 4 der Begr\u00fcndung der Vorlage vom 17. Februar 1978 \u00fcber die DVO 1978, Drucksache 7\/1149 des Abgeordnetenhauses von Berlin).<\/p>\n<p>2. Aufgehoben werden mu\u00df das Urteil des FG aber, weil es auf einer Verletzung des \u00a7 100 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruht. Nach dieser Vorschrift kann das FG den Steuerbetrag selbst festsetzen, falls sich &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; die Klage gegen einen Steuerbescheid (\u00a7 348 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977) richtet und das FG einen anderen Steuerbetrag feststellt, als das FA festgesetzt hat. Verletzt hat das FG diese Vorschrift insofern, als es das ihm einger\u00e4umte Ermessen nicht pflichtgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt, die Steuer nicht selbst festgesetzt hat (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 1968 GrS 3\/68, BFHE 94, 436, 442, BStBl II 1969, 192). Seine Aussage, &#8222;da\u00df die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr das Fahrzeug &#8230; erst ab 24. Januar 1979 erhoben wird&#8220;, ist keine Steuerfestsetzung in diesem Sinne, weil. sie den Steuerbetrag nicht erkennen l\u00e4\u00dft (vgl. \u00a7 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Das angefochtene Urteil beruht auf der bezeichneten Gesetzesverletzung, denn es l\u00e4\u00dft sich nicht ausschlie\u00dfen, da\u00df das FG anders entschieden h\u00e4tte, wenn es den Rechtsmangel erkannt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>3. Die Sache wird an das FG zur\u00fcckverwiesen, damit es die Steuerfestsetzung nachhole (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.6.1984 (II R 194\/81) BStBl. 1984 II S. 854 1. Das Halten eines im Land Berlin zugelassenen Kfz-Anh\u00e4ngers (verkehrsrechtlich zul\u00e4ssiges Gesamtgewicht 20.000 kg, zwei Achsen), der auch bei Fahrten au\u00dferhalb des Landes Berlin mitgef\u00fchrt wird, ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der Halter nicht das vom FA ausgegebene Kontrollbuch f\u00fchrt. 2. 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