{"id":31837,"date":"1984-10-23T12:32:07","date_gmt":"1984-10-23T10:32:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31837"},"modified":"2013-06-25T09:59:58","modified_gmt":"2013-06-25T07:59:58","slug":"bfh-urteil-vom-23-10-1984-ix-r-45_81-bstbl-1985-ii-s-53","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-10-1984-ix-r-45_81-bstbl-1985-ii-s-53\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.10.1984 (IX R 45\/81) BStBl. 1985 II S. 53"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.10.1984 (IX R 45\/81) BStBl. 1985 II S. 53<\/strong><\/p>\n<p>Wird w\u00e4hrend des Umbaus eines Einfamilienhauses dieses vom Eigent\u00fcmer, wenn auch nur behelfsm\u00e4\u00dfig, zu Wohnzwecken weiter genutzt, so ist der Nutzungswert ohne Einschr\u00e4nkung nach \u00a7 21 a EStG zu ermitteln.<\/p>\n<p>EStG 1977 \u00a7 21 Abs. 2, \u00a7 21a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), die bei der Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, bewohnten als Mieter mit ihren drei minderj\u00e4hrigen Kindern seit dem Jahre 1968 ein 1936 errichtetes Einfamilienhaus. Mit Kaufvertrag vom 22. Oktober 1976 &#8211; \u00dcbergang des Nutzens und der Lasten am 1. Januar 1977 &#8211; erwarben die Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck zum Preis von 191.500 DM. In dem Haus befanden sich im Erdgescho\u00df neben Bad und K\u00fcche zwei Wohnr\u00e4ume sowie im Obergescho\u00df drei R\u00e4ume und auf dem Dachboden eine Dachkammer. Die Kl\u00e4ger lie\u00dfen im Streitjahr die im Erdgescho\u00df angebaute Terrasse abbrechen und an deren Stelle einen 4,37 x 7,10 m gro\u00dfen Anbau f\u00fcr das Wohnzimmer errichten. Ferner wurden u. a. die alten Fenster durch neue ersetzt, einige W\u00e4nde herausgebrochen und die Installation sowie die Heizk\u00f6rper erneuert. Der Restwert der abgebrochenen Terrasse betrug 3.500 DM und der \u00fcbrigen Abbruchteile 8.000 DM. Nach Darstellung der Kl\u00e4ger dauerten die Bauarbeiten von Mitte M\u00e4rz bis Mitte September 1977. In diesem Zeitraum sei das Haus nur zu 1\/5 bewohnbar gewesen. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten einen Raum im Obergescho\u00df, die Kinder die Dachkammer benutzt. Die K\u00fcche habe lediglich als Kochgelegenheit gedient.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1977 errechneten die Kl\u00e4ger bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung aus diesem Objekt einen Werbungskosten\u00fcberschu\u00df in H\u00f6he von 35.408 DM. Dabei machten sie den wesentlichen Teil der Finanzierungskosten entsprechend dem Anteil und dem Zeitraum der Unbenutzbarkeit des Altbaus als Werbungskosten geltend. Ferner nahmen sie gleicherma\u00dfen anteilig Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) f\u00fcr das Geb\u00e4ude nach \u00a7 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und eine Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Abnutzung (AfaA) nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 EStG in Anspruch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hielt dagegen die Regelung des \u00a7 21 a EStG uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr anwendbar. Das FA lie\u00df &#8211; zum Teil erst in der Einspruchsentscheidung &#8211; au\u00dfer Schuldzinsen bis zur H\u00f6he des pauschal anzusetzenden Grundbetrags die im Zusammenhang mit dem Anbau geleisteten Geldbeschaffungskosten, erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7 b Abs. 2 EStG f\u00fcr den Erweiterungsbau sowie solche f\u00fcr unstreitigen Modernisierungsaufwand gem\u00e4\u00df \u00a7 82 a der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) zum Abzug zu. Der Klage gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 455 ver\u00f6ffentlichten Urteil nur insoweit statt, als es in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b Abs. 2 EStG auch den Restwert der abgebrochenen Terrasse einbezog. Im \u00fcbrigen stellte sich das FG wie das FA auf den Standpunkt, da\u00df der Nutzungswert des Hauses auch w\u00e4hrend der Zeit des Umbaus ausschlie\u00dflich nach \u00a7 21 a EStG und nicht teilweise durch \u00dcberschu\u00dfrechnung zu ermitteln sei.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision machen die Kl\u00e4ger geltend, da\u00df der Nutzungswert des Geb\u00e4udes teilweise nach \u00a7 21 Abs. 2 EStG zu ermitteln sei. Dies ergebe sich schon aus \u00a7 21 a Abs. 4 EStG. Diene das Grundst\u00fcck teilweise eigenen oder fremden gewerblichen, beruflichen oder \u00f6ffentlichen Zwecken, so vermindere sich der ma\u00dfgebliche Einheitswert um den Teil, der bei einer Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der Nutzfl\u00e4chen auf den gewerblich, beruflich oder \u00f6ffentlich genutzten Teil des Grundst\u00fccks entfalle. Dasselbe gelte, wenn Teile des Einfamilienhauses zu Wohnzwecken vermietet seien. Entsprechendes m\u00fcsse gelten, wenn Teile des Einfamilienhauses wegen des Umbaus nicht bewohnbar seien. Da\u00df im Streitfall das Einfamilienhaus gr\u00f6\u00dftenteils nicht bewohnbar gewesen sei, ergebe sich ohne weiteres aus der Art der Umbauma\u00dfnahmen und der H\u00f6he der Umbaukosten. Insofern bed\u00fcrfe es entgegen der Ansicht des FG keines Eindringens in die Intimsph\u00e4re der Bewohner. Die Familie der Kl\u00e4ger habe die &#8222;Wohnung&#8220; nur beibehalten k\u00f6nnen, weil sie sich auf das \u00c4u\u00dferste eingeschr\u00e4nkt habe. Eine derartige Benutzung der R\u00e4ume k\u00f6nne nicht als Wohnen im herk\u00f6mmlichen Sinne bezeichnet werden. So h\u00e4tte auch im Falle der Vermietung eine Miete angesichts einer derart eingeschr\u00e4nkten Nutzungsm\u00f6glichkeit der R\u00e4ume nicht mehr verlangt werden k\u00f6nnen. Au\u00dferdem ergebe sich bereits aus dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 10. M\u00e4rz 1938 IV 298\/37 (RStBl 1938, 528) zu \u00a7 2 Abs. 1 der Verordnung \u00fcber die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (EinfHausV), da\u00df nur das, was als Wohnung tats\u00e4chlich genutzt werde, bei der Errechnung des Grundbetrages zu ber\u00fccksichtigen sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) sei dieser Auffassung unter Hinweis auf Sinn und Zweck des \u00a7 21 Abs. 2 EStG gefolgt. Auf das Urteil des BFH vom 26. August 1975 VIII R 120\/72 (BFHE 117, 54, BStBl II 1976, 9) werde hingewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer 1977 auf 56.426 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Der Senat tritt der Rechtsauffassung des FG bei.<\/p>\n<p>Die pauschalierte Ermittlung des Nutzungswerts gem\u00e4\u00df \u00a7 21 a EStG ist immer dann anzuwenden, wenn der Tatbestand des \u00a7 21 Abs. 2 1. Alternative EStG bei einer Wohnung in einem Einfamilienhaus verwirklicht ist (Urteil des BFH vom 7. Dezember 1982 VIII R 153\/81, BFHE 138, 180, BStBl II 1983, 627, 628). Eine Wohnung i. S. des \u00a7 21 Abs. 2 EStG bildet im allgemeinen eine Zusammenfassung von R\u00e4umen, die die F\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Haushalts erm\u00f6glicht (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1982 VIII R 166\/80, BFHE 139, 23, BStBl II 1983, 660, 662, m. w. N.). Danach ist eine Wohnung nur gegeben, wenn auch eine K\u00fcche oder Kochgelegenheit vorhanden ist. Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien Ausf\u00fchrungen des FG erf\u00fcllt, da die Kl\u00e4ger ihren Haushalt in dem Einfamilienhaus auch w\u00e4hrend der Bauma\u00dfnahmen beibehalten haben. Nach ihrem eigenen Vorbringen konnten sie trotz der Bauarbeiten in ihrem Haus jedenfalls zwei R\u00e4ume bewohnen und die K\u00fcche als Kochstelle nutzen. Der Begriff der Nutzung zu Wohnzwecken ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH weit zu fassen (vgl. z. B. Urteil vom 10. August 1972 VIII R 82\/71, BFHE 106, 543, BStBl II 1972, 883). Auf die Art und Weise der Nutzung kommt es grunds\u00e4tzlich nicht an.<\/p>\n<p>Hier handelt es sich unstreitig um ein Einfamilienhaus i. S. des \u00a7 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes (BewG). Da es die Kl\u00e4ger im gesamten Streitjahr &#8211; wenn auch z. T. eingeschr\u00e4nkt &#8211; zu Wohnzwecken genutzt haben, ist, wie das FG zutreffend ausf\u00fchrt, der Nutzungswert gem\u00e4\u00df \u00a7 21 a EStG zu ermitteln. Nach dieser Vorschrift ist der Nutzungswert zwingend mit einem Bruchteil des Einheitswerts anzusetzen, ohne da\u00df zu pr\u00fcfen w\u00e4re, welchen Nutzungswert die Wohnung tats\u00e4chlich hat. Der Nutzungswert des eigengenutzten Einfamilienhauses wird vielmehr vom Gesetz unwiderlegbar unterstellt (vgl. auch Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 14. Oktober 1981 XV 294\/77 E, EFG 1982, 296).<\/p>\n<p>Wie der VIII. Senat des BFH bereits zur EinfHausV entschieden hat (Urteil vom 30. Januar 1979 VIII R 130\/74, BFHE 127, 367, BStBl II 1979, 431), kann die Anwendung der Pauschalierungsregelung f\u00fcr Einfamilienh\u00e4user nur dann entfallen, wenn das Geb\u00e4ude wegen der Bauarbeiten ger\u00e4umt wird. Im Rahmen des \u00a7 21 a EStG 1974 kommen dieselben Grunds\u00e4tze zum Tragen. Eine nur vor\u00fcbergehende Unbenutzbarkeit eines Teils des Einfamilienhauses mu\u00df nach dem Sinn und Zweck der Pauschalierung deshalb &#8211; anders als in dem Fall in BFHE 127, 367, BStBl II 1979, 431 &#8211; unber\u00fccksichtigt bleiben. Das FG hebt zutreffend kaum \u00fcberwindbare Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung hervor. \u00c4nderungen der H\u00f6he des Nutzungswerts wird im Anwendungsbereich des \u00a7 21 a EStG grunds\u00e4tzlich nur durch Fortschreibung des Einheitswerts Rechnung getragen (vgl. au\u00dfer BFHE 138, 180, BStBl II 1983, 627 noch BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 1979 VIII R 48\/78, BFHE 128, 185, BStBl II 1979, 627, 629 zur EinfHausV).<\/p>\n<p>Aus der Regelung in \u00a7 21 a Abs. 4 EStG ergibt sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger nichts anderes. Denn diese Vorschrift behandelt die F\u00e4lle, in denen die Verwendung von Teilen eines Einfamilienhauses zu gewerblichen, beruflichen oder \u00f6ffentlichen Zwecken anderen Einkunftsarten zuzurechnen ist, die betroffenen R\u00e4ume also gerade nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (BFHE 139, 23, BStBl II 1983, 660, 662). Dasselbe gilt f\u00fcr die Vermietung i. S. des \u00a7 21 a Abs. 4 Satz 2 EStG. Die auf anderen Gr\u00fcnden beruhende Einschr\u00e4nkung der Nutzbarkeit von Geb\u00e4udeteilen zu eigenen Wohnzwecken kann diesen F\u00e4llen nicht gleichgestellt werden. Hier aber steht fest, da\u00df der von dem Anbau betroffene Hausteil im Streitjahr vor wie nach den Bauarbeiten durch die Kl\u00e4ger genutzt wurde.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4ger auf das Urteil in RStBl 1938, 528 geht schon deshalb fehl, weil es sich dort um dauernd leerstehende, v\u00f6llig unbenutzte R\u00e4ume handelte. Auch das Urteil in BFHE 117, 54, BStBl II 1976, 9, auf das sich die Kl\u00e4ger beziehen, steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Denn da handelte es sich um einen Fall, in dem eine ganze Wohnung einige Monate lang nicht genutzt wurde.<\/p>\n<p>Greift mithin die Pauschalierung des Nutzungswerts ein, k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 21 a Abs. 3 EStG weder \u00fcber den anzusetzenden Grundbetrag hinausreichende Schuldzinsen noch normale Geb\u00e4ude-AfA abziehen. Die geltend gemachte AfaA ist nach dem Urteil in BFHE 128, 185, BStBl II 1979, 627 durch die Pauschalierung abgegolten.<\/p>\n<p>Ob das FG den Geb\u00e4uderestwert zutreffend den Herstellungskosten des Anbaus zugerechnet hat, bedarf keiner Pr\u00fcfung, da der Senat gehindert w\u00e4re, das allein von den Kl\u00e4gern angefochtene FG-Urteil zu ihrem Nachteil zu \u00e4ndern. Dasselbe gilt f\u00fcr die Anerkennung der auf die Bauma\u00dfnahmen entfallenden Finanzierungsaufwendungen durch das FA.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.10.1984 (IX R 45\/81) BStBl. 1985 II S. 53 Wird w\u00e4hrend des Umbaus eines Einfamilienhauses dieses vom Eigent\u00fcmer, wenn auch nur behelfsm\u00e4\u00dfig, zu Wohnzwecken weiter genutzt, so ist der Nutzungswert ohne Einschr\u00e4nkung nach \u00a7 21 a EStG zu ermitteln. EStG 1977 \u00a7 21 Abs. 2, \u00a7 21a. 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