{"id":31862,"date":"2013-03-13T12:46:16","date_gmt":"2013-03-13T10:46:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31862"},"modified":"2013-03-13T12:46:16","modified_gmt":"2013-03-13T10:46:16","slug":"bfh-urteil-vom-29-8-1984-i-r-215_81-bstbl-1985-ii-s-106","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-8-1984-i-r-215_81-bstbl-1985-ii-s-106\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29.8.1984 (I R 215\/81) BStBl. 1985 II S. 106"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 29.8.1984 (I R 215\/81) BStBl. 1985 II S. 106<\/p>\n<p>1. Ein Verein zur F\u00f6rderung des Umweltschutzes kann &#8211; abweichend von dem im Urteil des Senats vom 29. August 1984 I R 203\/81 (BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844) entschiedenen Fall &#8211; dann nicht als gemeinn\u00fctzig anerkannt werden, wenn sich die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung dieses Vereins und seine F\u00f6rderung der Allgemeinheit nicht im Rahmen der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung gehalten haben.<\/p>\n<p>2. Die rechtsstaatliche Ordnung setzt als selbstverst\u00e4ndlich das gesetzestreue Verhalten aller B\u00fcrger, Vereine, Verb\u00e4nde und (sonstiger) juristischer Personen ebenso voraus, wie das Beachten der Verfassungsnormen. Diese Ordnung wird schon mit der Ank\u00fcndigung von gewaltfreiem Widerstand und der Nichtbefolgung von polizeilichen Anordnungen durchbrochen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>KStG \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 6, \u00a7 8 Abs. 2; KStG 1977 \u00a7 5 Abs. 1 Nrn. 7 und 9; AO 1977 \u00a7\u00a7 51 ff.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), ein am 7. M\u00e4rz 1977 in das Vereinsregister eingetragener Verein, bekennt sich in seiner Satzung vom &#8230; zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und erkl\u00e4rt sich f\u00fcr parteipolitisch und konfessionell ungebunden (\u00a7 2 2.1 der Satzung). Er verfolgt (\u00a7 2 2.2 und 2.3 der Satzung) &#8222;zum Zwecke des Umweltschutzes ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Ziele&#8220;, und zwar &#8222;insbesondere<\/p>\n<p>a) die Bev\u00f6lkerung \u00fcber die Umweltgefahren und deren Abwendungsm\u00f6glichkeiten aufzukl\u00e4ren;<\/p>\n<p>b) die B\u00fcrger anzuregen, Umweltgefahren verhindern, beseitigen oder vermindern zu helfen;<\/p>\n<p>c) B\u00fcrger bei der Abwehr von Umweltgefahren zu unterst\u00fctzen.&#8220;<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) bescheinigte mit Verf\u00fcgung vom &#8230; dem Kl\u00e4ger, da\u00df er &#8222;nach der eingereichten Satzung ausschlie\u00dflich und unmittelbar der F\u00f6rderung des Umweltschutzes und somit gemeinn\u00fctzigen Zwecken dient&#8220;.<\/p>\n<p>In den Streitjahren (1977 und 1978) f\u00fchrte der Kl\u00e4ger \u00fcber seine Ziele Gespr\u00e4che mit Bundes-, Landes- und Kommunalpolitikern, mit Wissenschaftlern und anderen Fachleuten, beteiligte sich an Vorhaben zur Erforschung alternativer Energien (z.B. Biogasanlagen) und Lebensweisen (z.B. biologischer Anbau) und wirkte mit an einem regional-wirtschaftlichen und \u00f6kologischen Gutachten. Im Jahre 1978 wurde eine 1975 abgebrannte Waldfl\u00e4che (20 ha) gepachtet und unter bundesweiter Beteiligung mit \u00fcber 70.000 B\u00e4umen bepflanzt. Seit Benennung des Salzstockes von X als m\u00f6glichem Standort eines nuklearen Entsorgungszentrums Anfang 1977 lag das Schwergewicht der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers und seiner Mitglieder bei der Aufkl\u00e4rung \u00fcber Gefahren einer solchen Anlage und \u00fcber die Risiken der Kernspaltung im allgemeinen u.a. durch Zeitungsanzeigen, \u00f6ffentliche Aufrufe, Schriften, Seminare sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen. Der Kl\u00e4ger trat den Pl\u00e4nen einer solchen Anlage entgegen und k\u00fcndigte notfalls gewaltfreien Widerstand an.<\/p>\n<p>Das FA erlie\u00df f\u00fcr die Streitjahre mangels eines steuerpflichtigen Einkommens des Kl\u00e4gers K\u00f6rperschaftsteuerbescheide \u00fcber jeweils null DM.<\/p>\n<p>Es versagte die Steuerverg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes 1977 (KStG 1977), weil Bestrebungen, den Bau von Atomkraftwerken \u00fcberhaupt zu verhindern, nicht als F\u00f6rderung der Allgemeinheit verstanden werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der Einspruch des Kl\u00e4gers blieb erfolglos. Auf seine Klage hob das Finanzgericht (FG) die angefochtenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheide auf. Die Entscheidung des FG ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 588 abgedruckt.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 52 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; und \u00a7 5 Abs. 1 Nrn. 7 und 9 KStG 1977).<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Der Senat vermag nach den bisherigen Feststellungen des FG nicht zu pr\u00fcfen und zu entscheiden, ob sich die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Kl\u00e4gers und dessen F\u00f6rderung der Allgemeinheit innerhalb der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung gehalten haben.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>(Der Text der Entscheidungsgr\u00fcnde unter Nrn. 1 bis 4 sowie 6 bis 8 entspricht im wesentlichen dem der Entscheidungsgr\u00fcnde unter Nrn. 1 bis 4 sowie 5 bis 8 der Entscheidung des Senats vom 29. August 1984 I R 203\/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844.)<\/p>\n<p>5. Der Senat vermag jedoch aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG weder zu pr\u00fcfen noch zu entscheiden, ob sich die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Kl\u00e4gers (vgl. oben 3.) und seine F\u00f6rderung der Allgemeinheit (vgl. oben 4.) w\u00e4hrend der Streitjahre im Rahmen der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung gehalten haben. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Zu einer Pr\u00fcfung, ob der Kl\u00e4ger die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung gewahrt hat, besteht im Streitfall besonderer Anla\u00df: Das FG hat festgestellt, der Kl\u00e4ger habe angek\u00fcndigt, da\u00df er &#8222;&#8230; dem Beginn der Bohrungen notfalls gewaltfreien Widerstand entgegensetzen und m\u00f6glicherweise Anordnungen der Polizei nicht befolgen werde&#8220;.<\/p>\n<p>a) Diese tats\u00e4chlichen Feststellungen allein reichen f\u00fcr die zu treffende Entscheidung des Senats nicht aus und lassen es auch nicht zu, die vom FG daraus gezogenen Rechtsfolgen abschlie\u00dfend zu pr\u00fcfen. Es liegt aber insoweit kein Verfahrensmangel vor, der nur auf besondere R\u00fcge zu beachten w\u00e4re, sondern ein Mangel der Urteilsfindung, ein sachlicher Mangel. Dieser ist von dem erkennenden Senat als materiell-rechtlicher Fehler von Amts wegen zu beachten (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 I R 123\/77, BFHE 133, 412, unter II. 3. S. 418, BStBl II 1982, 211).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall kann aufgrund der Ank\u00fcndigungen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, da\u00df sich die Bet\u00e4tigungen des Kl\u00e4gers (seine tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung) zur F\u00f6rderung der Allgemeinheit i.S. des \u00a7 52 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 w\u00e4hrend der Streitjahre im Rahmen der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung (vgl. zu dem Begriff Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 16. Januar 1957 1 BvR 253\/56, BVerfGE 6, 32, 36 ff.; Maunz\/D\u00fcrig\/Herzog\/Scholtz, Grundgesetz, Art. 2 I Rdnrn. 4, 17 ff. und 75 ff.; Wernike, In Bonner Kommentar, Art. 2 S. 2) gehalten haben (vgl. BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, unter 4. am Ende). Mit den Ank\u00fcndigungen &#8211; einmal unterstellt, diese w\u00e4ren im Streitfall feststellbar, erweislich und rechtlich erheblich &#8211; hat sich der Kl\u00e4ger au\u00dferhalb der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung bet\u00e4tigt: Er hat damit die allgemeine Ordnung, die die materiellen und formellen Normen der Verfassung beachtet, also die verfassungsgem\u00e4\u00dfe Rechtsordnung, verlassen. Dieser Ordnung ist aber auch der Kl\u00e4ger unterworfen. Dazu bedarf es keiner Satzungsbestimmung, in der dies ausdr\u00fccklich festgelegt wird. Vielmehr setzt die staatliche Rechtsordnung als selbstverst\u00e4ndlich das gesetzestreue Verhalten aller B\u00fcrger sowie aller Vereine, Verb\u00e4nde oder (sonstiger) juristischen Personen ebenso voraus wie das Beachten der Verfassungsnormen. Die staatliche Rechtsordnung bindet zugleich die ihr Unterworfenen entsprechend. Sie wird deshalb schon mit der Ank\u00fcndigung von Verst\u00f6\u00dfen gegen diese Rechtsordnung durch gewaltfreien Widerstand und die Nichtbefolgung polizeilicher Anordnungen durchbrochen: &#8222;Gewaltfreier Widerstand&#8220; wurde schon in den Streitjahren dahin verstanden, da\u00df bei seiner Anwendung &#8211; z.B. bei gezielten Aktionen wie Blockieren und Besetzen von Stra\u00dfen und Grundst\u00fccken &#8211; regelm\u00e4\u00dfig auch rechtswidrige Handlungen (strafbare Handlungen und\/oder Ordnungswidrigkeiten) sowie die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung oder gar die Verletzung von Rechten Dritter eingeschlossen sind und in Kauf genommen werden; das Nichtbefolgen rechtm\u00e4\u00dfiger polizeilicher Anordnungen ist schon f\u00fcr sich allein ein Versto\u00df gegen die Rechtsordnung.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat folgt nicht der Meinung des FG, das in den Ank\u00fcndigungen &#8222;einen Versto\u00df gegen die Rechtsordnung nicht&#8220; erkennen konnte. Dabei hat sich der Senat u.a. von der Erw\u00e4gung leiten lassen, da\u00df die (steuerliche) Verg\u00fcnstigung der Gemeinn\u00fctzigkeit nicht (mehr l\u00e4nger) gew\u00e4hrt werden kann, wenn das (k\u00fcnftige) Verhalten des Kl\u00e4gers nach Wort und Tat auf einen Versto\u00df gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige, staatliche Ordnung und auf ein Abweichen von den (stillschweigend) unter der Gesetzestreue stehenden Satzungsbestimmungen hinauslaufen w\u00fcrde. Von einer F\u00f6rderung der Allgemeinheit kann bei einer Mi\u00dfachtung der Rechtsordnung, die gerade den Schutz des einzelnen und damit auch den der Allgemeinheit sichern soll und sichert, nicht (mehr) die Rede sein.<\/p>\n<p>Die Ank\u00fcndigungen k\u00f6nnen jedoch nur dann in diesem Sinne gewertet werden, wenn sie sich nach der notwendigen Konkretisierung aufgrund weiterer tats\u00e4chlicher Feststellungen des FG als steuerrechtlich erheblich erweisen sollten. Dazu wird das FG noch zu ermitteln haben, in welcher Form (schriftlich, m\u00fcndlich, in einer Vorstandssitzung oder bei einer \u00f6ffentlichen Versammlung) die Ank\u00fcndigungen ergangen sind, wer (ein Vorstandsmitglied, (nur) ein Mitglied des Kl\u00e4gers) sie mit welcher Verbindlichkeit (damit betrautes Vorstandsmitglied aufgrund eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses, ausschlie\u00dflich aus eigener Initiative) bekanntgegeben hat und schlie\u00dflich in welchem Ma\u00dfe sie in der \u00d6ffentlichkeit (einmalige Bekanntgabe an die Mitglieder oder \u00f6ffentlich z.B. in einer \u00f6ffentlichen Versammlung, Verteilen von Flugbl\u00e4ttern und sonstigen Schriften) verbreitet worden sind. Wenn sich dabei herausstellen sollte, da\u00df die Ank\u00fcndigungen f\u00fcr den Kl\u00e4ger von einem dazu vom Vorstand autorisierten Vorstandsmitglied oder in anderer dem Kl\u00e4ger aber verbindlich zuzurechnenden Weise bekanntgegeben sein sollten, wird dem Kl\u00e4ger bei Ber\u00fccksichtigung der dargelegten Rechtsauffassung des Senats nicht (mehr l\u00e4nger) die Gemeinn\u00fctzigkeit zuerkannt werden k\u00f6nnen. Sollten dagegen entsprechende tats\u00e4chliche Feststellungen &#8211; aus welchen Gr\u00fcnden auch immer &#8211; nicht m\u00f6glich sein, w\u00e4re dies zu Lasten des FA zu werten und dem Kl\u00e4ger die Beg\u00fcnstigung der Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fcr die Streitjahre zu belassen.<\/p>\n<p>c) In diesem Zusammenhang weist der Senat f\u00fcr die nachfolgenden Jahre vorsorglich auf folgendes hin: Die Gemeinn\u00fctzigkeit wird dem Kl\u00e4ger auch dann nicht (l\u00e4nger) gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen, wenn z.B. der Kl\u00e4ger und seine Mitglieder in ihm zurechenbarer Weise im Verfolg der Vereinsziele dabei mitgewirkt haben sollten, unangemeldete und rechtswidrige Versammlungen, Aufz\u00fcge oder Demonstrationen (vgl. das Gesetz \u00fcber die Versammlung und Aufz\u00fcge &#8211; Versammlungsgesetz &#8211; i.d.F. vom 15. November 1978, BGBl I 1978, 1790) zu organisieren und durchzuf\u00fchren, rechtswidrig Stra\u00dfen und Grundst\u00fcckszug\u00e4nge zu blockieren, widerrechtlich Grundst\u00fccke und Geb\u00e4ude zu besetzen, Ungehorsam gegen rechtm\u00e4\u00dfige polizeiliche Anordnungen anzuregen und zu verwirklichen und\/oder gar rechtswidrig Gewalt gegen Sachen und Personen anzuwenden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.8.1984 (I R 215\/81) BStBl. 1985 II S. 106 1. Ein Verein zur F\u00f6rderung des Umweltschutzes kann &#8211; abweichend von dem im Urteil des Senats vom 29. 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