{"id":31870,"date":"2013-03-13T12:46:18","date_gmt":"2013-03-13T10:46:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31870"},"modified":"2013-03-13T12:46:18","modified_gmt":"2013-03-13T10:46:18","slug":"bfh-urteil-vom-22-8-1984-i-r-198_80-bstbl-1985-ii-s-126","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-8-1984-i-r-198_80-bstbl-1985-ii-s-126\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.8.1984 (I R 198\/80) BStBl. 1985 II S. 126"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 22.8.1984 (I R 198\/80) BStBl. 1985 II S. 126<\/p>\n<p>1. Ver\u00e4u\u00dfert jemand ein bebautes Grundst\u00fcck mit der Verpflichtung, die aufstehenden Geb\u00e4ude, die er f\u00fcr eine gewisse Zeit nach Abschlu\u00df des Kaufvertrags noch weiter nutzen darf, vor \u00dcbergabe abzubrechen, so ist er als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Geb\u00e4ude grunds\u00e4tzlich zur Vornahme der der tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer entsprechenden AfA berechtigt.<\/p>\n<p>2. Enth\u00e4lt der Kaufpreis eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den durch den Abbruch der Geb\u00e4ude entstehenden Verlust, ist diese erst im Jahr des Abbruchs als Ertrag zu erfassen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG \u00a7 7 Abs. 1 und 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine AG, betreibt den Handel mit &#8230; Sie unterhielt in Y eine Verkaufsniederlassung, f\u00fcr die sie nach 1945 das Grundst\u00fcck in der X-Stra\u00dfe in Y erworben hatte. Das 10.270 qm gro\u00dfe Grundst\u00fcck war mit einem B\u00fcrogeb\u00e4ude und einer Lagerhalle bebaut; daneben waren auf dem Grundst\u00fcck ein Hofraum und ein Lagerplatz eingerichtet worden.<\/p>\n<p>Als der Erwerb eines angrenzenden Grundst\u00fccks, das die Kl\u00e4gerin zeitweise angepachtet hatte, scheiterte und ihr das Grundst\u00fcck nicht mehr ausreichte, wurde ihr Anfang 1971 durch einen Makler die Erwerbsm\u00f6glichkeit f\u00fcr ein Ersatzgrundst\u00fcck in H nachgewiesen. Mit Vertrag vom 10. M\u00e4rz 1972 verkaufte die Kl\u00e4gerin daraufhin ihr Grundst\u00fcck an die Deutsche Bundespost (Bundespost), die auf dem Gel\u00e4nde ein Fernmeldezentrum plante.<\/p>\n<p>Da das Grundst\u00fcck in H von der Kl\u00e4gerin erst erworben, f\u00fcr ihre Zwecke hergerichtet und bebaut werden mu\u00dfte, war sie zur sofortigen Ver\u00e4u\u00dferung ihres Grundst\u00fccks in der X-Stra\u00dfe nur bereit, wenn ihr f\u00fcr die \u00dcbergangszeit die uneingeschr\u00e4nkte Nutzung des Grundst\u00fccks erhalten bliebe. Der Bundespost kam es andererseits darauf an, die f\u00fcr den Erwerb des Areals bereitgestellten Haushaltsmittel im Jahr 1972 zu verausgaben und daf\u00fcr das b\u00fcrgerlich-rechtliche Eigentum zu erwerben, w\u00e4hrend ihr an der Erlangung einer sofortigen Nutzungsm\u00f6glichkeit nicht gelegen war.<\/p>\n<p>In dem notariellen Vertrag vom 10. M\u00e4rz 1972 hei\u00dft es, da\u00df die Bundespost das Grundst\u00fcck &#8222;Zur Errichtung eines an diese Lage gebundenen Dienstgeb\u00e4udes&#8220; ben\u00f6tige und da\u00df der Verkauf &#8222;zur Abwendung des durch Enteignung erzwingbaren Anspruchs&#8220; der Bundespost vorgenommen werde. In dem Kaufvertrag, in dem auch die Auflassung erkl\u00e4rt und eine Auflassungsvormerkung bewilligt wurden, wurde der Kaufpreis auf 6.100.000 DM festgesetzt, zahlbar durch die Bundespost zwei Wochen nach Erhalt der Eintragungsbenachrichtigung \u00fcber die Auflassungsvormerkung. Besitz und Nutzungen, die auf dem Grundst\u00fcck ruhenden Steuern und \u00f6ffentlichen Lasten sowie die Gefahr des zuf\u00e4lligen Untergangs und der zuf\u00e4lligen Verschlechterung des Grundst\u00fccks sollten zwei Jahre nach dem auf die Beurkundung des Vertrages folgenden Monatsersten auf die Bundespost \u00fcbergehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kl\u00e4gerin das Grundst\u00fcck in abger\u00e4umtem Zustand zu \u00fcbergeben, d.h. die vorhandenen Baulichkeiten &#8211; bis auf die Fundamente &#8211; auf ihre Kosten abbrechen, das Abbruchmaterial beseitigen sowie das Grundst\u00fcck niveaugleich einebnen und auf Verlangen der Bundespost den vorhandenen Gleisanschlu\u00df entfernen zu lassen. Bis zum \u00dcbergang der Nutzungen oblag es der Kl\u00e4gerin, das Grundst\u00fcck in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten und die Bundespost von allen Anspr\u00fcchen freizustellen, die Dritte gegen sie als Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks geltend machen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Als Nutzungsentsch\u00e4digung hatte die Kl\u00e4gerin im letzten Jahr vor der Besitz\u00fcbergabe 8,5 v.H. Zinsen aus dem Kaufpreis, das waren 518.500 DM, zahlbar sechs Monate nach Beginn des Zinslaufs, zu entrichten. Die Bundespost wurde am 25. August 1972 als neue Eigent\u00fcmerin in das Grundbuch eingetragen. Die Kl\u00e4gerin nutzte vertragsgem\u00e4\u00df das Grundst\u00fcck und lie\u00df im Jahr 1974 die Geb\u00e4ude abbrechen. Am 30. September 1974 wurde das Grundst\u00fcck an die Bundespost \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, sie habe im Jahr 1972 nur den Grund und Boden ver\u00e4u\u00dfert, sei aber wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin der Baulichkeiten geblieben. Die Baulichkeiten standen zum 31. Dezember 1971 mit 572.159 DM zu Buche. Hierauf nahm die Kl\u00e4gerin &#8211; \u00fcber die bis dahin anzusetzende Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) von j\u00e4hrlich 37.312 DM hinaus &#8211; 1972 und 1973 Abschreibungen von insgesamt 236.520 DM in Anspruch, so da\u00df die Baulichkeiten am 31. Dezember 1973 noch mit 99.119 DM zu Buche standen. Den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Grund und Bodens berechnete die Kl\u00e4gerin wie folgt:<\/p>\n<table BORDER=\"0\" CELLSPACING=\"0\" CELLPADDING=\"4\" WIDTH=\"469\">\n<tr>\n<td WIDTH=\"66%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>Verkaufspreis<\/td>\n<td WIDTH=\"34%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">6.100.000 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"66%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>.\/. Buchwert Grund und Boden<\/td>\n<td WIDTH=\"34%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">193.281 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"66%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>.\/. Ver\u00e4u\u00dferungskosten (Maklergeb\u00fchr)<\/td>\n<td WIDTH=\"34%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">183.000 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"66%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"34%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"66%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"34%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">5.723.719 DM<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<p>Hiervon \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin zum 31. Dezember 1972 2.546.555 DM und zum 31. Dezember 1973 221.432,40 DM, zusammen 2.767.987,40 DM, auf das Reinvestitionsgrundst\u00fcck in H und wies in der Handelsbilanz zum 31. Dezember 1973 eine R\u00fccklage nach \u00a7 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 2.955 731,60 DM aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorl\u00e4ufig zur K\u00f6rperschaftsteuer 1972 und 1973 veranlagt.<\/p>\n<p>Nach einer im Jahr 1976 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung rechnete der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Baulichkeiten auf dem Grundst\u00fcck in der X-Stra\u00dfe und die damit verbundene AfA-Befugnis der Kl\u00e4gerin nur noch bis Ende April 1972 zu und setzte bei der Einkommensermittlung f\u00fcr 1972 eine zeitanteilige Regel-AfA von 9.328 DM an. Dem Restwert der Baulichkeiten (562.831 DM) stellte das FA denselben Betrag als Teil des Gesamtkaufpreises gegen\u00fcber, nachdem das FA in Y aus der fortgeschriebenen Bodenpreiskartei einen Bodenwert von 400 DM pro qm bis 450 DM pro qm mitgeteilt hatte.<\/p>\n<p>Das FA \u00e4nderte die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 1972 und 1973 entsprechend.<\/p>\n<p>Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen und &#8211; hilfsweise &#8211; formellen Rechts.<\/p>\n<p>Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin, die die Geb\u00e4ude bis zum Abbruch noch zur Erzielung eigener steuerpflichtiger Einnahmen nutzte, war als deren wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin grunds\u00e4tzlich zur Vornahme von AfA berechtigt (vgl. \u00a7 7 Abs. 1 EStG).<\/p>\n<p>a) Wirtschaftsg\u00fcter sind unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums demjenigen zuzurechnen, der \u00fcber sie die tats\u00e4chliche Herrschaft in der Weise aus\u00fcbt, da\u00df er den Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann (vgl. \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; und Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. November 1970 I 133\/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133, und vom 8. M\u00e4rz 1977 VIII R 180\/74, BFHE 122, 64, BStBl II 1977, 629).<\/p>\n<p>Die letztgenannte Voraussetzung ist erf\u00fcllt, wenn der Herausgabeanspruch des b\u00fcrgerlich-rechtlichen Eigent\u00fcmers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133). Sie ist erst recht erf\u00fcllt, wenn dem b\u00fcrgerlich-rechtlichen Eigent\u00fcmer \u00fcberhaupt kein Herausgabeanspruch zusteht, weil der Nutzungsberechtigte berechtigt oder &#8211; wie im Streitfall &#8211; sogar verpflichtet ist, das entsprechende Wirtschaftsgut nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer zu beseitigen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 30. November 1933 III A 131\/33, RStBl 1934, 166, und BFH-Urteil vom 30. April 1954 III 169\/53 U, BFHE 58, 736, BStBl III 1954, 194).<\/p>\n<p>b) Nach den Feststellungen des FG \u00fcbte die Kl\u00e4gerin die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber die Geb\u00e4ude auch nach Abschlu\u00df des notariellen Kaufvertrags aus. Besitz und Nutzungen, die auf dem Grundst\u00fcck ruhenden Steuern und \u00f6ffentlichen Lasten sowie die Gefahr des zuf\u00e4lligen Untergangs oder der zuf\u00e4lligen Verschlechterung des Grundst\u00fccks gingen erst zwei Jahre nach dem auf die Beurkundung des Vertrags folgenden Monatsersten auf die Bundespost \u00fcber. Diese hatte &#8211; nach Ablauf dieser Zeit &#8211; keinen Anspruch gegen die Kl\u00e4gerin auf Herausgabe der Geb\u00e4ude; denn die Kl\u00e4gerin war verpflichtet &#8211; und kam dieser Verpflichtung auch nach -, das Grundst\u00fcck in abger\u00e4umtem Zustand zu \u00fcbergeben. Sie hatte die &#8222;vorhandenen Baulichkeiten&#8220; auf ihre Kosten abzubrechen, das Abbruchmaterial zu beseitigen und das Grundst\u00fcck niveaugleich einzuebnen. Bei dieser Sachlage konnte die Bundespost, obwohl sie mit der Eintragung im Grundbuch zivilrechtlicher Eigent\u00fcmer auch der Geb\u00e4ude geworden war (vgl. \u00a7\u00a7 94, 95 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -), zu keinem Zeitpunkt auf diese einwirken.<\/p>\n<p>Der Hinweis des FA, da\u00df die Bundespost der Kl\u00e4gerin die Abbruchverpflichtung jederzeit h\u00e4tte erlassen k\u00f6nnen, geht fehl. Vertraglich begr\u00fcndete Rechte und Pflichten k\u00f6nnen nicht einseitig ge\u00e4ndert werden; erstrebt eine Vertragspartei eine \u00c4nderung, bedarf es einer erneuten \u00dcbereinkunft beider Parteien. Der Kl\u00e4gerin ist daher in ihrer Auffassung beizupflichten, da\u00df es weiterer Kaufverhandlungen bedurft h\u00e4tte, wenn die Bundespost nachtr\u00e4glich &#8211; was sie im \u00fcbrigen nicht tat &#8211; doch noch Interesse an den Geb\u00e4uden gezeigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin konnte gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 Satz 2 EStG an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer entsprechenden AfA vornehmen.<\/p>\n<p>a) Entschlie\u00dft sich ein Steuerpflichtiger, ein selbst hergestelltes oder mit Nutzungsabsicht erworbenes Geb\u00e4ude abzurei\u00dfen, so sind die restlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Wege der AfA abzusetzen. Durch den Abbruch bewirkt der Steuerpflichtige, da\u00df die Nutzung des abgerissenen Geb\u00e4udes beendet und dessen restlicher Wert vernichtet wird. Der Entschlu\u00df des Steuerpflichtigen, ein Geb\u00e4ude abzubrechen, bringt in der Regel die Tatsache seines wirtschaftlichen Verbrauchs zutreffend zum Ausdruck. Das Motiv f\u00fcr den Abbruch ist dabei grunds\u00e4tzlich ohne Bedeutung; denn der Steuerpflichtige kann im allgemeinen selbst bestimmen, welche Aufwendungen er f\u00fcr die F\u00fchrung seines Betriebs oder die Verwaltung seines Verm\u00f6gens erbringen will (vgl. BFH-Urteil vom 28. M\u00e4rz 1973 I R 115\/71, BFHE 109, 326, BStBl II 1973, 678; BFH-Beschlu\u00df vom 12. Juni 1978 GrS 1\/77, BFHE 125, 516, 523, BStBl II 1978, 620, 624, und BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 1979 VIII R 110\/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551).<\/p>\n<p>b) In diesem Fall sind die restlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten &#8211; also der noch nicht abgeschriebene Betrag &#8211; auf die verbleibende Nutzungsdauer zu verteilen (vgl. RFH-Urteil vom 3. Oktober 1934 VI A 676\/33, RStBl 1935, 333; vgl. ferner Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., Stand: Mai 1981, \u00a7 7 EStG Anm. 175 E 89). Zwar hat der VIII. Senat des BFH mit Urteil vom 8. Juli 1980 VIII R 176\/78 (BFHE 131, 310, BStBl II 1980, 743) entschieden, da\u00df eine verk\u00fcrzte Nutzungsdauer nicht angenommen werden k\u00f6nne, wenn der Abbruch erst geplant sei; die Vorbereitungen f\u00fcr den Abbruch m\u00fc\u00dften vielmehr so weit gediehen sein, da\u00df die weitere Nutzung des Hauses in der bisherigen Weise so gut wie ausgeschlossen sei. Der Hinweis darauf, da\u00df der Erwerber des Grundst\u00fccks kurze Zeit nach dem Streitjahr das Haus habe abrei\u00dfen lassen, lasse nicht den Schlu\u00df zu, da\u00df die weitere Nutzung des Hauses in der bisherigen Weise durch den Kl\u00e4ger selbst so gut wie ausgeschlossen gewesen sei. Wie ein Haus genutzt werde, bestimmte jeder Eigent\u00fcmer f\u00fcr sich allein.<\/p>\n<p>Im Unterschied zu diesem Fall war im Streitfall der Abbruch der Geb\u00e4ude nicht nur geplant, sondern die Kl\u00e4gerin selbst war aufgrund des Vertrags vom 10. M\u00e4rz 1972 verpflichtet, die Geb\u00e4ude sp\u00e4testens innerhalb von zwei Jahren nach dem auf die Beurkundung des Vertrags folgenden Monatsersten abzurei\u00dfen. Der Zeitpunkt der Nutzungsbeendigung stand daher fest; der nicht abgeschriebene Betrag konnte auf die Restnutzungsdauer verteilt werden.<\/p>\n<p>3. Der Einwand des FA, da\u00df der vereinbarte Kaufpreis z.T. auch auf die Geb\u00e4ude entfalle, wirkt sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats nicht aus.<\/p>\n<p>a) Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 21. Januar 1971 IV 123\/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682; vom 16. Juni 1971 IV R 84\/70, BFHE 105, 5, BStBl II 1972, 451; vom 19. Dezember 1972 VIII R 124\/69, BFHE 108, 168, BStBl II 1973, 295, und Beschlu\u00df in BFHE 125, 516, 526, BStBl II 1978, 620, 625) mu\u00df bei Ver\u00e4u\u00dferung bzw. Erwerb eines bebauten Grundst\u00fccks ein vereinbarter Gesamtpreis auf den Grund und Boden einerseits und das Geb\u00e4ude andererseits aufgeteilt werden. Werden zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rende Gegenst\u00e4nde weggegeben, kann nicht angenommen werden, da\u00df f\u00fcr einzelne ein Preis, f\u00fcr andere dagegen kein Preis erzielt wurde, sondern nur, da\u00df f\u00fcr das ver\u00e4u\u00dferte Betriebsverm\u00f6gen in seiner gegebenen Zusammensetzung insgesamt nur ein gewisser Preis zu erzielen war, der dann aufzuteilen ist (vgl. BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682).<\/p>\n<p>b) Von diesen F\u00e4llen &#8211; Ver\u00e4u\u00dferung eines bebauten Grundst\u00fccks &#8211; unterscheidet sich der Streitfall allerdings insofern, als die auf dem ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fcck stehenden Geb\u00e4ude der Bundespost nicht \u00fcbertragen wurden, sondern die Kl\u00e4gerin sich verpflichtete, das Grundst\u00fcck in abger\u00e4umtem Zustand zu \u00fcbergeben, die Geb\u00e4ude also vor \u00dcbergabe abzurei\u00dfen. Da die Bundespost demnach &#8211; wirtschaftlich betrachtet &#8211; die Geb\u00e4ude nicht erwerben wollte und nicht erworben hat, kann nicht davon ausgegangen werden, da\u00df sie einen Teil des Kaufpreises f\u00fcr den Erwerb der Geb\u00e4ude aufwendete.<\/p>\n<p>c) Nicht ausgeschlossen scheint dagegen, da\u00df der Kaufpreis eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den durch den Abbruch entstehenden Verlust enthielt; denn ebensowenig wie bei einer Ver\u00e4u\u00dferung mehrerer Wirtschaftsg\u00fcter davon ausgegangen werden kann, da\u00df nur f\u00fcr einzelne Wirtschaftsg\u00fcter ein Preis gezahlt wird, ist nicht anzunehmen, da\u00df sich ein Kaufmann die Aufgabe eines Wirtschaftsguts, die in Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung eines anderen Wirtschaftsgutes steht, nicht verg\u00fcten l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Jedoch kann dieser Punkt im Streitfall auf sich beruhen: Selbst wenn der Kaufpreis eine solche Entsch\u00e4digung enthalten sollte, w\u00fcrde diese erst als Ertrag des Jahres 1974 &#8211; das ist das Jahr des Abbruchs &#8211; zu erfassen sein. Gewinne sind nach dem sog. Realisationsprinzip erst auszuweisen, wenn sie verwirklicht sind (vgl. BFH-Urteil vom 3. Mai 1979 I R 49\/78, BFHE 128, 364, BStBl II 1979, 738; Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., Stand: Juli 1973, \u00a7 5 EStG Anm. 49m und 49s). Dementsprechend sind Gewinne aus Lieferungs- und Leistungsvertr\u00e4gen erst anzusetzen, wenn der Unternehmer die vereinbarte Lieferung oder Leistung erbracht hat. Im Streitfall bestand die vereinbarte Leistung &#8211; u.a. &#8211; im Abbruch der Geb\u00e4ude. Eine f\u00fcr den Abbruch der Geb\u00e4ude vereinbarte Entsch\u00e4digung w\u00e4re daher erst zu erfassen, als die Kl\u00e4gerin die Geb\u00e4ude abbrach; der im Jahr 1972 tats\u00e4chlich gezahlte Betrag w\u00e4re gewinneutral als Anzahlung (Vorleistung) zu verbuchen.<\/p>\n<p>d) W\u00e4re ein Teil des Kaufpreises als Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Abbruch der Geb\u00e4ude zu qualifizieren, w\u00fcrde sich der aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Grund und Bodens ergebende Gewinn entsprechend mindern. Dabei kann jedoch dahingestellt bleiben, zu welchem Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn tats\u00e4chlich realisiert wurde (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Oktober 1972 I R 213\/69, BFHE 107, 418, BStBl II 1973, 209) und ob &#8211; und in welchem Umfang &#8211; die Kl\u00e4gerin dessen sofortige Besteuerung durch Anwendung des \u00a7 6b EStG verhindern konnte.<\/p>\n<p>W\u00e4re dieser Gewinn bereits 1972 realisiert worden, w\u00fcrde sich lediglich die zum 31. Dezember 1973 nach \u00a7 6b EStG gebildete R\u00fccklage vermindern, ohne da\u00df der Gewinn der Streitjahre ber\u00fchrt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>W\u00e4re der Gewinn dagegen erst 1974 realisiert worden, w\u00e4ren m\u00f6glicherweise h\u00f6here Herstellungskosten bei dem auf dem Grundst\u00fcck in H in den Jahren 1972 und 1973 errichteten Geb\u00e4ude anzusetzen (das FG-Urteil enth\u00e4lt hierzu keine n\u00e4heren Feststellungen). Diese h\u00f6heren Herstellungskosten f\u00fchrten zwar zu einer h\u00f6heren AfA (vgl. \u00a7 7 Abs. 4 EStG) und damit zu einem niedrigeren Gewinn in den Streitjahren. Jedoch darf der erkennende Senat das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des FA, des Revisionskl\u00e4gers, \u00e4ndern (vgl. \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 121 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -; vgl. ferner Ziemer\/Haarmann\/Lohse\/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Stand: Juni 1977, Rdnr. 10.089). Selbst wenn daher h\u00f6here Absetzungsbetr\u00e4ge anzusetzen w\u00e4ren, w\u00e4re der Senat gehindert, die Steuerfestsetzungen in den Streitjahren entsprechend herabzusetzen.<\/p>\n<p>4. Die R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung greift nicht durch. Das bedarf keiner Begr\u00fcndung (vgl. Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975, BGBl I, 1861, BStBl I, 932 i. d. F. des Gesetzes vom 4. August 1980, BGBl I, 1147, BStBl I, 462).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.8.1984 (I R 198\/80) BStBl. 1985 II S. 126 1. Ver\u00e4u\u00dfert jemand ein bebautes Grundst\u00fcck mit der Verpflichtung, die aufstehenden Geb\u00e4ude, die er f\u00fcr eine gewisse Zeit nach Abschlu\u00df des Kaufvertrags noch weiter nutzen darf, vor \u00dcbergabe abzubrechen, so ist er als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Geb\u00e4ude grunds\u00e4tzlich zur Vornahme der der tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-8-1984-i-r-198_80-bstbl-1985-ii-s-126\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 22.8.1984 (I R 198\/80) BStBl. 1985 II S. 126<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-31870","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31870","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31870"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31870\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31870"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31870"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31870"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}