{"id":31888,"date":"2013-03-13T12:46:26","date_gmt":"2013-03-13T10:46:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31888"},"modified":"2013-03-13T12:46:26","modified_gmt":"2013-03-13T10:46:26","slug":"bfh-urteil-vom-7-12-1984-vi-r-164_79-bstbl-1985-ii-s-164","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-12-1984-vi-r-164_79-bstbl-1985-ii-s-164\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.12.1984 (VI R 164\/79) BStBl. 1985 II S. 164"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 7.12.1984 (VI R 164\/79) BStBl. 1985 II S. 164<\/p>\n<p>1. Eine Erh\u00f6hung des sog. Essensfreibetrags von 1,50 DM je arbeitst\u00e4glicher Mahlzeit im Betrieb kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>2. Im Lohnsteuerhaftungsverfahren darf die vom Arbeitgeber nachzufordernde Lohnsteuer jedenfalls dann unter Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes ermittelt werden, wenn das FA aufgrund einer fehlerhaften Unterlassung des Arbeitgebers nicht in der Lage ist, die Namen der Arbeitnehmer, die einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil erlangt haben, und den von den einzelnen Arbeitnehmern jeweils erlangten geldwerten Vorteil festzustellen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1971 \u00a7 19 Abs. 1, \u00a7 38 Abs. 4, \u00a7 8 Abs. 2; LStDV 1971 \u00a7\u00a7 2, 3 Abs. 2, \u00a7 46 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt  <\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Streitig ist nur noch, ob und in welcher H\u00f6he die Kantinenmahlzeiten, die die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ihren Arbeitnehmern in den Streitjahren 1969 bis 1974 verbilligt gew\u00e4hrte, als geldwerter Vorteil der Arbeitnehmer anzusetzen sind und ggf. ob die Kl\u00e4gerin daf\u00fcr in Anspruch genommen werden darf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin r\u00e4umte in den Streitjahren ihren Arbeitnehmern die M\u00f6glichkeit ein, in der Werkskantine zubereitete Mittagsmahlzeiten einzunehmen. Die Arbeitnehmer zahlten f\u00fcr jedes Essen bis zum Februar 1972 je 0,70 DM, bis zum September 1974 je 0,90 DM und dann bis zum November 1974 je 1,40 DM. Die Auszubildenden erhielten die Mahlzeiten um 0,40 DM, 0,50 DM bzw. 0,70 DM billiger. Die Kl\u00e4gerin gab j\u00e4hrlich rd. 1 Million Essen aus. Sie ber\u00fccksichtigte die Essensgew\u00e4hrung nicht als Arbeitslohn.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) kam aufgrund einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung zu dem Ergebnis, da\u00df die Differenz zwischen dem von den Arbeitnehmern gezahlten Preis und dem orts\u00fcblichen Mittelpreis abz\u00fcglich 1,50 DM je Mahlzeit steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Den orts\u00fcblichen Mittelpreis errechnete das FA aufgrund der Abgabepreise von Gro\u00dfk\u00fcchen f\u00fcr Mittagessen in Kantinen bei sechs gr\u00f6\u00dferen Industriebetrieben derselben Gemeinde, in der auch die Kl\u00e4gerin die Mahlzeiten ausgab. Wenn der amtliche anteilige Sachbezugswert f\u00fcr Mittagessen niedriger war als der so errechnete Essenswert abz\u00fcglich 1,50 DM, wurde ausnahmsweise der amtliche anteilige Sachbezugswert angesetzt, dieser allerdings ohne Abzug von 1,50 DM.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat trotz Aufforderung des FA, die Pauschalierung der Lohnsteuer zu beantragen und diese zu \u00fcbernehmen, einen solchen Antrag nicht gestellt. Sie hat die Lohnsteuern auch trotz entsprechender Aufforderung nicht unter Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalles ermittelt. Das FA hat hierauf der Besteuerung der Kantinenessen pauschale Nettosteuers\u00e4tze zugrunde gelegt, und zwar f\u00fcr die Zeit bis 31. Dezember 1972 25 v.H. und f\u00fcr die Zeit ab 1. Januar 1973 28 v.H.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin gegen die H\u00f6he dieser Steuers\u00e4tze keine Einwendungen erhob, nahm das FA sie dementsprechend durch Haftungsbescheid in Anspruch. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung legte das FA u.a. dar, da\u00df es ermessensfehlerfrei sei, die Kl\u00e4gerin in Anspruch zu nehmen, weil die Geltendmachung der Steueranspr\u00fcche gegen\u00fcber den Arbeitnehmern technisch undurchf\u00fchrbar sei; insbesondere k\u00f6nne nicht mehr festgestellt werden, welcher Arbeitnehmer wann gegessen habe.<\/p>\n<p>Mit der Klage machte die Kl\u00e4gerin vor allem geltend, die Gew\u00e4hrung der Kantinenessen sei insgesamt als Annehmlichkeit zu beurteilen. Auch sei es ihr aus technischen Gr\u00fcnden nicht mehr m\u00f6glich, die Steuern auf die Arbeitnehmer abzuw\u00e4lzen, weshalb sie nicht im Haftungsweg in Anspruch genommen werden d\u00fcrfe. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage jedoch ab. Es f\u00fchrte im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrung der Mittagessen sei nicht lediglich eine Annehmlichkeit. Die Kantinenessen h\u00e4tten f\u00fcr die Arbeitnehmer einen Geldeswert gehabt. Das FA habe diesen Wert zutreffend unter Beachtung von \u00a7 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1971 (EStG) gesch\u00e4tzt. Das FA habe der Sch\u00e4tzung die Gro\u00dfk\u00fcchenabgabepreise und damit die orts\u00fcblichen Preise f\u00fcr derartige Essen zugrunde gelegt. Diese Ermittlung sei wesentlich genauer als das von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr anwendbar gehaltene sog. Hamburger Verfahren, das auf die Einkaufspreise einer Speisewirtschaft h\u00f6chstens die mittleren Rohgewinnaufschl\u00e4ge anwendet. Das Hamburger Verfahren f\u00fchre dazu, da\u00df der Sachbezugswert bei kleinen Speisewirtschaften, die naturgem\u00e4\u00df ung\u00fcnstiger einkauften als gro\u00dfe, h\u00f6her sei als bei diesen.<\/p>\n<p>Die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin sei nicht ermessensfehlerhaft. Sie habe sich nicht darauf verlassen d\u00fcrfen, da\u00df das Hamburger Verfahren auch in Nordrhein-Westfalen angewandt werde. Ihr sei bekannt gewesen, da\u00df der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen das Hamburger Verfahren ausdr\u00fccklich abgelehnt habe. Sie habe auch aufgrund fr\u00fcherer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfungen gewu\u00dft, wie der Sachbezugswert f\u00fcr Mittagessen in Nordrhein-Westfalen ermittelt werde, wenn dies fr\u00fcher auch nicht zu einem lohnsteuerlichen Wert gef\u00fchrt habe. Die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin sei nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie nicht mehr in der Lage sei, die auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallende Lohnsteuer auf diese abzuw\u00e4lzen. Dieser Umstand sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorhersehbar gewesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, das angefochtene Urteil versto\u00dfe gegen \u00a7 19 Abs. 1, \u00a7 38 Abs. 4 EStG, \u00a7 2 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (LStDV). Au\u00dferdem habe das FG seine Ermittlungspflicht verletzt (\u00a7 76 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Im einzelnen tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin hierzu vor:<\/p>\n<p>Die Bek\u00f6stigung von Arbeitnehmern f\u00fchre bei diesen nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen Sachvorteil. Seit langem werde ein Essensfreibetrag von 1,50 DM anerkannt. Dadurch sei fr\u00fcher ein Kantinenessen im Ergebnis steuerfrei gewesen. Wenn Arbeitnehmer heute &#8211; wegen der Inflation &#8211; einen h\u00f6heren Nominalbetrag f\u00fcr ein Kantinenessen aufwenden m\u00fc\u00dften, so bek\u00e4men sie daf\u00fcr die gleiche einfache Mahlzeit wie fr\u00fcher. Es d\u00fcrfe deshalb nicht auf dem alten H\u00f6chstfreibetrag von 1,50 DM beharrt werden.<\/p>\n<p>Nur etwa 25 bis 30 v.H. ihrer Arbeitnehmer h\u00e4tten von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, Kantinenessen einzunehmen, und diese Arbeitnehmer auch wiederum nicht regelm\u00e4\u00dfig. Es w\u00e4re lebensfremd zu unterstellen, diese Arbeitnehmer seien besser entlohnt als die \u00fcbrige Belegschaft.<\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrung der Mahlzeiten habe in ihrem, der Kl\u00e4gerin, ureigensten und \u00fcberwiegenden Interesse gelegen, weil sonst erhebliche St\u00f6rungen des Arbeitsablaufes eingetreten w\u00e4ren. Auch sei an dem Grundsatz festzuhalten, da\u00df eine einzige Zuwendung des Arbeitgebers &#8211; wegen ihrer Unteilbarkeit &#8211; nur eine einzige Eigenschaft haben k\u00f6nne; sie m\u00fcsse deshalb in vollem Umfang als Annehmlichkeit steuerfrei sein.<\/p>\n<p>Wenn der Essenswert gleichwohl anzusetzen w\u00e4re, so m\u00fcsse er gesch\u00e4tzt werden. Es sei unzul\u00e4ssig, da\u00df die Finanzverwaltung hierf\u00fcr in einzelnen Bundesl\u00e4ndern unterschiedliche Sch\u00e4tzungsmethoden anwende. In Hamburg w\u00fcrden die orts\u00fcblichen Mittelpreise in der Regel unter Anwendung der in der jeweils geltenden Richtsatzsammlung ausgewiesenen Rohgewinnaufschl\u00e4ge gesch\u00e4tzt. Hingegen werde dasselbe Verfahren in Nordrhein-Westfalen nicht gebilligt. Es sei ermessensfehlerhaft, sie gleichwohl in der H\u00f6he &#8211; wie geschehen &#8211; in Anspruch zu nehmen. Ihr d\u00fcrfe nicht das volle Risiko auferlegt werden, das sich aus der Auslegung unklarer und zweifelhafter Normen ergeben k\u00f6nne. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe eine Bewertungsmethode angewendet, die sinnvoll und vern\u00fcnftig sei. Es sei nicht zul\u00e4ssig, diese Methode aus fiskalischen Gr\u00fcnden zu verwerfen.<\/p>\n<p>Das FG-Urteil nenne nicht die &#8222;niedrigsten&#8220; Rohgewinnaufschl\u00e4ge. Diese l\u00e4gen knapp \u00fcber 70 v.H. des Wareneinsatzes. Insoweit liege ein Versto\u00df gegen die Ermittlungspflicht des FG vor. Bei Anwendung dieser Aufschl\u00e4ge h\u00e4tte sich ein niedrigerer geldwerter Vorteil aus der Essensgew\u00e4hrung ergeben. Diese Aufschlags\u00e4tze w\u00e4ren hier gerechtfertigt, weil die Arbeitnehmer das Essen auf einem Tablett selbst h\u00e4tten abholen m\u00fcssen, weil auf den Tischen keine Tischdecken gewesen seien und weil schlie\u00dflich die Arbeitnehmer ihr eigenes Besteck h\u00e4tten verwenden und abwaschen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Problematisch sei, da\u00df das FA bei Anwendung der Sachbezugswerte nach \u00a7 3 Abs. 2 LStDV den Freibetrag von 1,50 DM nicht ber\u00fccksichtigt habe. Auch sei es ihr nicht zuzumuten, Vorrichtungen zu schaffen, die eine Erhebung der Lohnsteuern bei den einzelnen Arbeitnehmern erm\u00f6glichten. Sie d\u00fcrfe nicht im Wege der Haftung zum Kollektivschuldner f\u00fcr die unbekannten gesetzm\u00e4\u00dfigen Steuerschuldner (Arbeitnehmer) gemacht werden. Eine Lohnsteuerpauschalierung sei hier nicht zul\u00e4ssig gewesen. Das FA habe zu Unrecht verlangt, da\u00df sie, die Kl\u00e4gerin, sich \u00fcber eine Lohnsteuerpauschalierung freiwillig zum Steuerschuldner mache. Schlie\u00dflich sei es nicht zul\u00e4ssig, da\u00df das FA die pauschalierten Lohnsteuernachforderungsbetr\u00e4ge wiederum der Lohnsteuer unterworfen habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Lohnsteuerhaftungsbetrag herabzusetzen, hilfsweise, die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Auf Aufforderung des Senats hat sich der Bundesminister der Finanzen (BMF) an dem Verfahren beteiligt. Er vertritt die Auffassung, da\u00df Essensgeldzusch\u00fcsse bis zur H\u00f6he von 1,50 DM arbeitst\u00e4glich steuerfreie Annehmlichkeiten seien. Eine Erh\u00f6hung dieses Freibetrags komme indessen nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungsweg sei im Streitfall ermessensfehlerfrei. Die insgesamt nachzufordernde Lohnsteuer d\u00fcrfe auch im Haftungsverfahren mit Durchschnittssteuers\u00e4tzen ermittelt werden. Die Ermittlung (Sch\u00e4tzung) der nachzufordernden Lohnsteuer mit Durchschnittssteuers\u00e4tzen sei zul\u00e4ssig und geboten, wenn der Arbeitgeber selbst auf die nachzuversteuernden Bez\u00fcge bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde im Steuerabzugsverfahren durchschnittliche Steuers\u00e4tze anwenden mu\u00dfte, also insbesondere nach \u00a7 40 Abs. 1 EStG pauschaliert h\u00e4tte, weil die Ermittlung der individuellen Lohnsteuer schwierig ist oder einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Arbeitsaufwand erfordern w\u00fcrde. Bei der Sch\u00e4tzung der im Haftungswege nachzufordernden Lohnsteuern seien alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die f\u00fcr die Sch\u00e4tzung von Bedeutung seien. Ein solcher Umstand sei auch die Tatsache, da\u00df Arbeitgeber im Steuerabzugsverfahren regelm\u00e4\u00dfig pauschalieren k\u00f6nnten und m\u00fc\u00dften, wenn die individuelle Berechnung der Lohnsteuer schwierig ist oder einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Arbeitsaufwand erfordern w\u00fcrde. Davon sei bei Millionen von Kantinenessen und Tausenden von Arbeitnehmern mit ihrer unterschiedlichen Inanspruchnahme dieser Sozialleistung wegen der aufwendigen individuellen Erfassung auszugehen. Dies berechtige den Arbeitgeber indessen nicht, die zutreffende Besteuerung des zugeflossenen Arbeitslohns im Steuerabzugsverfahren zu unterlassen. Der vom Gesetz hierf\u00fcr vorgesehene Weg sei die Besteuerung mit einem durchschnittlichen Steuersatz auf Antrag des Arbeitgebers (Pauschalierung nach \u00a7 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Da die Kl\u00e4gerin den Arbeitsaufwand f\u00fcr die individuelle Ermittlung der Lohnsteuer im Steuerabzugsverfahren f\u00fcr unzumutbar halte, sei die pauschalierte Lohnsteuer die zutreffende Lohnsteuer. Sie bestimme die H\u00f6he der zu sch\u00e4tzenden Lohnsteuer.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwiderte hierauf, ihre Inanspruchnahme im Haftungsweg sei ermessensfehlerhaft. Die von ihr gew\u00e4hlte Handhabung (Ermittlung der Essenswerte) sei vom FA durch die vorangegangene Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung in eindeutiger Weise gebilligt worden. Sie habe deshalb nicht damit rechnen k\u00f6nnen, da\u00df die Gew\u00e4hrung der Mittagessen an ihre Arbeitnehmer lohnsteuerrechtlich einmal streitig werden w\u00fcrde. Im \u00fcbrigen d\u00fcrfe die Lohnsteuer im Haftungsverfahren nicht pauschaliert werden. Wenn sie schon im Haftungswege f\u00fcr Lohnsteuernachzahlungen in Anspruch genommen werde, so m\u00f6chte sie sich die M\u00f6glichkeit erhalten, die von ihr gezahlten Betr\u00e4ge den eigentlichen Steuerschuldnern &#8211; den Arbeitnehmern &#8211; in Rechnung zu stellen. Deshalb m\u00fc\u00dften die individuellen steuerlichen Merkmale der einzelnen Arbeitnehmer auch bei Ermittlung des von ihr nachgeforderten Lohnsteuerbetrags ber\u00fccksichtigt werden. Da in dem gegen sie ergangenen Haftungsbescheid die einzelnen betroffenen Arbeitnehmer nicht angegeben seien, sei er nicht ausreichend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Der Vorteil der Arbeitnehmer, der in der Gew\u00e4hrung von verbilligten Kantinenmahlzeiten besteht, ist nach den orts\u00fcblichen Mittelpreisen zu ermitteln; er ist nicht insgesamt als sog. Annehmlichkeit steuerfrei.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (= Arbeitslohn) unter anderem &#8222;andere Bez\u00fcge und Vorteile, die f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im &#8230;. privaten Dienst gew\u00e4hrt werden&#8220;. Diese Bez\u00fcge und Vorteile m\u00fcssen in Geld oder Geldeswert bestehen (\u00a7 8 Abs. 1 EStG), wodurch der Arbeitnehmer objektiv bereichert sein mu\u00df (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 17. September 1982 VI R 75\/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39). Davon ist hier auszugehen.<\/p>\n<p>a) Wie sich aus \u00a7 8 Abs. 2 EStG ergibt, rechnet zu den geldeswerten Einnahmen unter anderem &#8222;Kost&#8220;, demnach auch die Gew\u00e4hrung von Kantinenmahlzeiten. Dementsprechend bestanden in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; (vgl. Urteil vom 12. Oktober 1927 VI A 518\/27, RStBl 1928, 89) und des BFH (vgl. z.B. die Urteile vom 20. November 1979 VI R 112\/79, BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122; vom 7. November 1975 VI R 174\/73, BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50) nie Zweifel, da\u00df der Vorteil der Arbeitnehmer, der in der Gew\u00e4hrung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten besteht, dem Grunde nach lohnsteuerpflichtig ist.<\/p>\n<p>b) Der Kl\u00e4gerin ist zuzugeben, da\u00df die verbilligte Essensgew\u00e4hrung lohnsteuerfrei w\u00e4re, wenn sie in ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgte (Urteil in BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39). Dies ist jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Zwar hat der Senat in seinen Urteilen vom 21. M\u00e4rz 1975 VI R 94\/72 (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486) und in BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50 ausgef\u00fchrt, es liege wesentlich im Interesse des Arbeitgebers, die Voraussetzungen daf\u00fcr zu schaffen, da\u00df die Arbeitnehmer die M\u00f6glichkeit bek\u00e4men, Mahlzeiten im Betrieb zu sich zu nehmen. Auch sei es in seinem Interesse, die Einnahme der Mahlzeiten so zu gestalten, da\u00df dadurch die Arbeitsleistung f\u00fcr den Betrieb m\u00f6glichst wenig beeintr\u00e4chtigt werde. Dies besagt indessen nichts dar\u00fcber, ob auch die verbilligte Gew\u00e4hrung von Mahlzeiten selbst im ganz \u00fcberwiegenden Arbeitgeberinteresse liegt. Dies ist zu verneinen, weil der Vorteil eines verbilligten Essens in jedem Fall auch im Interesse desjenigen liegt, der in den Genu\u00df dieses Vorteils gelangt.<\/p>\n<p>c) Soweit die Kl\u00e4gerin meint, in der Gew\u00e4hrung der verbilligten Mahlzeiten sei keine &#8222;Entlohnung&#8220; zu sehen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Der V. Senat des BFH hat zwar zur Umsatzbesteuerung von gegen\u00fcber Arbeitnehmern erbrachten Leistungen entschieden, da\u00df eine Umsatzsteuerpflicht nur dann gegeben sei, wenn das Entgelt des Arbeitgebers f\u00fcr eine bestimmte, objektiv me\u00dfbare Leistung des Arbeitnehmers erbracht werde (vgl. Entscheidungen vom 6. Juni 1984 V R 33\/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686; vom 7. Mai 1981 V R 47\/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495; vom 17. September 1981 V B 43\/80, BFHE 134, 65, BStBl II 1981, 775). Er hat indessen zu Recht darauf hingewiesen, da\u00df insoweit ein unterschiedlicher systematischer Ausgangspunkt von Umsatzsteuer und Lohnsteuer bestehe. Denn f\u00fcr die Lohnbesteuerung ist es &#8211; anders als f\u00fcr die Umsatzbesteuerung &#8211; nicht entscheidend, da\u00df die Leistung des Arbeitgebers f\u00fcr eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers erbracht wird, wie die Lohnsteuerpflicht z.B. von Weihnachtsgratifikationen sowie von Heirats- und Geburtsbeihilfen (soweit sie die gesetzlichen Freibetr\u00e4ge \u00fcbersteigen, \u00a7 3 Nr. 15 EStG) verdeutlicht. Insoweit kommt es vielmehr darauf an, da\u00df die Einnahme des Arbeitnehmers durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranla\u00dft und deshalb Arbeitslohn ist. Dies ist nach dem Urteil in BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39 (vgl. dort unter 4.) dann der Fall, wenn sich die Einnahme des Arbeitnehmers im weitesten Sinn als Gegenleistung f\u00fcr die Zurverf\u00fcgungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.<\/p>\n<p>Das verbilligte Essen wird den Arbeitnehmern in diesem Sinn als Gegenleistung f\u00fcr die Zurverf\u00fcgungstellung ihrer individuellen Arbeitskraft gew\u00e4hrt. Denn nur Arbeitnehmer, nicht aber auch dem Unternehmen fremde Personen k\u00f6nnen diesen Vorteil erlangen. Da\u00df nicht alle Arbeitnehmer von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch machen, widerspricht dieser Beurteilung nicht. Denn es steht auch au\u00dfer Frage, da\u00df eine Geburtsbeihilfe von 1.000 DM in H\u00f6he von 500 DM lohnsteuerpflichtig ist, selbst wenn andere, z.B. kinderlose Arbeitnehmer entsprechende Beihilfen nicht erhalten.<\/p>\n<p>d) Der Essensfreibetrag von 1,50 DM kann nicht angehoben werden.<\/p>\n<p>Dieser Freibetrag wird in der bisherigen Rechtsprechung als sog. Annehmlichkeit beurteilt (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486; BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50). Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, hat der BFH vor allem im Urteil vom 22. Oktober 1976 VI R 26\/74 (BFHE 120, 379, BStBl II 1977, 99) erl\u00e4utert. Seitdem ist die Rechtsprechung zu den Annehmlichkeiten jedoch zunehmend auf Kritik gesto\u00dfen (vgl. die Zusammenstellung der Auffassungen in Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1982, 1067 ff.). Insbesondere ist auch die Steuerfreiheit des Essensfreibetrags als unzutreffend beurteilt worden (vgl. Stolterfoht, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz, Anmerkungen zu \u00a7 19 Abs. 1 Ziff. 1, Rechtsspruch 550; Schmidt\/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., \u00a7 19 Anm. 7c S. 1175, unten). Der Senat braucht hierauf im einzelnen nicht einzugehen. Denn aus folgenden Erw\u00e4gungen kommt jedenfalls eine Erh\u00f6hung des Essensfreibetrages nicht in Betracht:<\/p>\n<p>aa) Die Argumente, die in den Urteilen in BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486 und in BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50 f\u00fcr den Freibetrag von 1,50 DM angef\u00fchrt worden sind (vgl. hierzu oben 1.b), sprechen zwar f\u00fcr die Lohnsteuerfreiheit der \u00dcberlassung der Kantinenr\u00e4ume, nicht aber daf\u00fcr, da\u00df auch die verbilligte oder unentgeltliche \u00dcberlassung des Essens selbst lohnsteuerfrei sein darf.<\/p>\n<p>bb) Es diente zwar der Vereinfachung, wenn der gesamte Vorteil, der in der Essensgew\u00e4hrung besteht, steuerfrei bliebe. F\u00fcr eine Erh\u00f6hung des Freibetrags aus Vereinfachungsgr\u00fcnden fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage (vgl. schon BFH-Urteil vom 5. Februar 1965 VI 46\/64 U, BFHE 82, 155, BStBl III 1965, 302; vgl. auch Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 19 EStG Anm. 166).<\/p>\n<p>cc) F\u00fcr eine generelle Billigkeitsregelung, die zur erh\u00f6hten Freistellung der Essensgew\u00e4hrung f\u00fchrte, fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage (BFHE 82, 155, BStBl III 1965, 302).<\/p>\n<p>dd) Durch den Essensfreibetrag von 1,50 DM erlangen in der Regel nur Arbeitnehmer in Betrieben, deren Arbeitgeber Kantinen unterhalten oder in anderer Weise f\u00fcr die Essensgew\u00e4hrung ihrer Arbeitnehmer sorgen, einen steuerlichen Vorteil. Viele Arbeitnehmer in anderen Betrieben m\u00fcssen hingegen ihre Mahlzeiten voll aus ihrem versteuerten Arbeitslohn bestreiten. Eine Anhebung des Freibetrags w\u00fcrde diese steuerliche Ungleichbehandlung noch verst\u00e4rken (vgl. Uelner, BB 1980, 1203).<\/p>\n<p>ee) Der Kl\u00e4gerin ist zwar zuzugeben, da\u00df der Essensfreibetrag von 1,50 DM fr\u00fcher z.T. ausreichte, die gesamte Essensgew\u00e4hrung steuerfrei zu belassen, w\u00e4hrend das nunmehr nur wegen der gestiegenen Essenspreise nicht mehr der Fall ist. Dies allein kann indessen nicht die Anhebung des Freibetrags, dessen steuerrechtliche Berechtigung ohnedies zweifelhaft ist, rechtfertigen.<\/p>\n<p>ff) Auch soziale Erw\u00e4gungen, die insbesondere in den Urteilen in BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486 und BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50 sowie in den Ausf\u00fchrungen des BMF zum Ausdruck kommen, gestatten keine Erh\u00f6hung des Freibetrags. Denn Steuerbefreiungen aus sozialen Gr\u00fcnden kommen, was durch \u00a7 3 Nr. 52 EStG hinreichend deutlich wird, nur aufgrund Gesetzes oder einer Rechtsverordnung in Betracht. Gerade aus der letztgenannten Vorschrift mu\u00df gefolgert werden, da\u00df eine Steuerbefreiung aus sozialen Gr\u00fcnden dem Gesetz- oder Verordnungsgeber vorbehalten ist.<\/p>\n<p>gg) Der Einwand der Kl\u00e4gerin, eine Zuwendung k\u00f6nne nicht z.T. als Annehmlichkeit steuerfrei und z.T. als Sachzuwendung lohnsteuerpflichtig sein (ebenso Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O.), ist gewichtig. Denn der Charakter einer Zuwendung erscheint nicht teilbar. Dementsprechend geht der BFH auch bei der &#8222;Annehmlichkeit&#8220; von 50 DM bei Betriebsveranstaltungen davon aus, da\u00df es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt (vgl. z.B. Urteil vom 20. Mai 1980 VI R 54\/77, BFHE 130, 516, BStBl II 1980, 580), weil der Vorteil einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen ist. Dasselbe ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 19. April 1974 VI R 107\/70 (BFHE 115, 98, BStBl II 1975, 383). In diesem Urteil hat der Senat zum Ausdruck gebracht, da\u00df ein Preisnachla\u00df nur dann kein Arbeitslohn ist, wenn er unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht ins Gewicht f\u00e4llt. F\u00e4llt er indessen ins Gewicht, ist er in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn und nicht bis zu einem weniger gewichtigen Betrag noch steuerfrei.<\/p>\n<p>Wenn indessen ein Vorteil insoweit nur eine einzige Eigenschaft haben kann, so spricht nach allen vorstehenden Erw\u00e4gungen unter d) mehr daf\u00fcr, den gesamten Vorteil der verbilligten Essensgew\u00e4hrung uneingeschr\u00e4nkt der Besteuerung zu unterwerfen. Darauf braucht der Senat im einzelnen aber nicht einzugehen, weil dies im Streitfall zu einer unzul\u00e4ssigen \u00c4nderung zum Nachteil der Kl\u00e4gerin f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2. Ist demnach die verbilligte Essensgew\u00e4hrung dem Grunde nach lohnsteuerpflichtig, so bestimmt sich der steuerpflichtige Vorteil im einzelnen nach den \u00fcblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts (\u00a7 8 Abs. 2 EStG). Diese Preise sind zu sch\u00e4tzen. Die vom FG best\u00e4tigte Sch\u00e4tzung des FA ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>a) Der Senat hat im Urteil in BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122 entschieden, da\u00df der Essenswert entweder mit den Sachbezugswerten nach \u00a7 3 Abs. 2 LStDV anzusetzen ist, wobei ein Abzug des Essensfreibetrags von 1,50 DM nicht in Betracht kommt, oder da\u00df er mit den orts\u00fcblichen Mittelpreisen zu veranschlagen ist, von denen der Freibetrag von 1,50 DM abgezogen werden k\u00f6nne. Diese Rechtsprechung h\u00e4lt er im Ergebnis nach wie vor f\u00fcr zutreffend.<\/p>\n<p>b) Die Sch\u00e4tzung des FA auf der Grundlage von Gro\u00dfk\u00fcchenpreisen ist revisionsrechtlich zweifelsfrei.<\/p>\n<p>Der BFH darf im Revisionsverfahren nur nachpr\u00fcfen, ob die Sch\u00e4tzung des FG als Tatsacheninstanz zul\u00e4ssig war (was vorstehend bereits bejaht wurde), ob sie m\u00f6glich war, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat und ob das FG-Urteil auf Verfahrensfehlern, insbesondere auf mangelnder Sachaufkl\u00e4rung, beruht (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1967 III 19\/65, BFHE 91, 254, BStBl II 1968, 332; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., \u00a7 162 AO 1977 Tz. 10). Im \u00fcbrigen ist der BFH an die Sch\u00e4tzung des FG als Tatsachenfeststellung gebunden.<\/p>\n<p>Die Sch\u00e4tzung des FG geht im vorliegenden Fall in \u00dcbereinstimmung mit dem FA von den Abgabepreisen von Gro\u00dfk\u00fcchen f\u00fcr Mittagessen in Kantinen aus. Dies ist nicht zu beanstanden. Die von Gro\u00dfk\u00fcchen ausgegebenen Essen sind regelm\u00e4\u00dfig von der Art und G\u00fcte, wie sie in Kantinen und \u00e4hnlichen Einrichtungen von Betrieben angeboten werden. Es erscheint deshalb sachgerecht, gerade die Preise f\u00fcr Essen aus kosteng\u00fcnstig arbeitenden Gro\u00dfk\u00fcchen der Ermittlung der Werte von Mahlzeiten, die die Kl\u00e4gerin ihren Arbeitnehmern \u00fcberlassen hat, zugrunde zu legen. Die vom FA hinsichtlich dieser Preise vorgenommenen geringf\u00fcgigen Korrekturen sind von der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach nicht angegriffen worden und auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang vortr\u00e4gt, bei der Essenswertermittlung m\u00fcsse auch ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df die Arbeitnehmer das Essen selbst h\u00e4tten jeweils abholen und eigene Bestecke h\u00e4tten verwenden m\u00fcssen, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis; denn es handelt sich insoweit um neues tats\u00e4chliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden darf (\u00a7 118 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Der Einwand der Kl\u00e4gerin, der Essenswert m\u00fcsse nach dem sog. Hamburger Verfahren festgestellt werden, zumal die Finanzverwaltung dieses Verfahren vielfach angewendet habe, kann keinen Erfolg haben. Dieses Verfahren mag in Einzelf\u00e4llen zu vertretbaren Ergebnissen f\u00fchren. Es d\u00fcrfte jedoch, wie das FG zu Recht ausgef\u00fchrt hat, regelm\u00e4\u00dfig ungenauer sein als der Vergleich des Kantinenessens der Kl\u00e4gerin mit Preisen von Gro\u00dfk\u00fcchen aus der n\u00e4heren Umgebung der Kl\u00e4gerin. Es bedarf deshalb auch keiner Auseinandersetzung mehr mit den Erw\u00e4gungen der Kl\u00e4gerin, da\u00df das FG unzutreffende Rohgewinnaufschlags\u00e4tze hinsichtlich des Hamburger Verfahrens angewendet habe. Denn die Berechnung nach diesem Verfahren und der Vergleich der Ergebnisse nach diesem Verfahren mit dem vom FA f\u00fcr zutreffend erachteten Verfahren waren f\u00fcr die Entscheidung des FG nicht ausschlaggebend. Es handelte sich insoweit lediglich um eine zus\u00e4tzliche Erw\u00e4gung des FG (&#8222;au\u00dferdem&#8220;). Das FG lehnte dieses Verfahren indessen schon dem Grunde nach ab, weil sich die Essenswertermittlung auf der Grundlage der Gro\u00dfk\u00fcchenabgabepreise &#8222;an tats\u00e4chlichen, orts\u00fcblichen Preisen&#8220; orientiere und deshalb &#8222;um vieles genauer als das sogenannte Hamburger Verfahren&#8220; sei.<\/p>\n<p>Da\u00df die Finanzverwaltung in Hamburg und m\u00f6glicherweise auch in anderen Bereichen das Hamburger Verfahren der Essenswertermittlung zugrunde legte, rechtfertigt es nicht, dieses Verfahren auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Zum einen erscheint dieses Verfahren, wie ausgef\u00fchrt, weniger genau. Zum anderen hat kein Verfahrensbeteiligter einen Rechtsanspruch darauf, da\u00df eine Sch\u00e4tzung nach einem bestimmten Verfahren durchgef\u00fchrt wird. Anders w\u00e4re die Rechtslage allenfalls dann, wenn das Hamburger Verfahren zutreffendere Ergebnisse lieferte, wenn das FA der Kl\u00e4gerin zugesagt h\u00e4tte, da\u00df die Essenswerte nach diesem Verfahren ermittelt w\u00fcrden oder wenn die Kl\u00e4gerin dieses Verfahren bisher &#8211; vom FA unbeanstandet &#8211; angewandt h\u00e4tte. Alle diese Gestaltungen liegen hier indessen nicht vor. Die Kl\u00e4gerin hat die Essenswerte vielmehr \u00fcberhaupt nicht errechnet, weil sie von der v\u00f6lligen Steuerfreiheit der verbilligten Essensgew\u00e4hrung ausgegangen ist. Sie hat auch nicht schl\u00fcssig dargelegt, da\u00df das vom FA angewandte Verfahren sachlich unzutreffend sei. Vielmehr hat sie lediglich deshalb das Hamburger Verfahren f\u00fcr ma\u00dfgeblich erachtet, weil es in anderen F\u00e4llen angewandt worden sei und weil es bei ihr zu g\u00fcnstigeren Ergebnissen f\u00fchren w\u00fcrde. Dies ist jedoch kein entscheidendes Sch\u00e4tzungskriterium, weil Sch\u00e4tzungsergebnisse regelm\u00e4\u00dfig voneinander abweichen und das Ergebnis einer Sch\u00e4tzung selbst im allgemeinen nichts dar\u00fcber aussagt, ob die angewandte Sch\u00e4tzungsmethode zutreffend war oder nicht.<\/p>\n<p>Mit Wirkung vom 1. Januar 1978 wurde \u00a7 8 Abs. 2 EStG ein neuer Satz 2 hinzugef\u00fcgt, insbesondere weil bis zu diesem Zeitpunkt gerade die Ermittlung der orts\u00fcblichen Mittelpreise f\u00fcr Kantinenessen immer wieder schwierige und h\u00e4ufig streitige Sch\u00e4tzungen mit sich brachte. Dies sollte fortan vermieden werden. F\u00fcr F\u00e4lle jedoch, die &#8211; wie hier &#8211; Streitjahre vor dem 1. Januar 1978 zum Gegenstand haben, mu\u00df der Essenswert noch aufgrund einer Sch\u00e4tzung &#8211; mit allen Unw\u00e4gbarkeiten und Ungenauigkeiten, die jeder Sch\u00e4tzung innewohnen &#8211; ermittelt werden. Dies f\u00fchrt nicht, wie die Kl\u00e4gerin meint, zu willk\u00fcrlichen Steuerfestsetzungen. Dies ist vielmehr der Versuch einer m\u00f6glichst zutreffenden, den individuellen Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalles entsprechenden Besteuerung.<\/p>\n<p>3. Nach der Rechtsprechung des Senats mu\u00df das FA, wenn es einen Arbeitgeber als Haftungsschuldner f\u00fcr nicht einbehaltene Lohnsteuern in Anspruch nehmen will, im Haftungsbescheid oder sp\u00e4testens in der Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen den Haftungsbescheid seine Ermessenserw\u00e4gungen darlegen, weshalb es den Arbeitgeber als Haftungsschuldner und nicht den Arbeitnehmer als Steuerschuldner in Anspruch nimmt (Urteil vom 18. September 1981 VI R 44\/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801). Diesem Formalerfordernis ist das FA in der Einspruchsentscheidung nachgekommen. Es hat sein Ermessen insoweit auch nicht fehlerhaft ausge\u00fcbt; denn die Inanspruchnahme der einzelnen Arbeitnehmer war dem FA nicht m\u00f6glich, weil es die Kl\u00e4gerin selbst vers\u00e4umt hatte festzuhalten, welche Arbeitnehmer in welchem Umfang an den einzelnen Mahlzeiten teilgenommen und also Arbeitslohn erlangt haben. Dem FA blieb bei dieser Gestaltung zur Realisierung der Lohnsteuer deshalb nur der Weg, die Lohnsteuern der Arbeitnehmer im Wege der Arbeitgeberhaftung von der Kl\u00e4gerin nachzufordern.<\/p>\n<p>4. Allerdings ist die Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungswege ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber durch wiederholte Pr\u00fcfung und Er\u00f6rterung einer Rechtsfrage in einer unrichtigen Rechtsauslegung best\u00e4rkt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 5. M\u00e4rz 1965 VI 259\/63 U, BFHE 82, 301, BStBl III 1965, 355). Ein Haftungsausschlu\u00df insoweit ist hier jedoch nicht gegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt nun erstmals vor, da\u00df das FA bereits bei einer fr\u00fcheren Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung von ihrer Handhabungsweise Kenntnis genommen und diese gleichwohl nicht beanstandet habe. Dieser Vortrag kann jedoch schon deshalb nicht ber\u00fccksichtigt werden, weil es sich insoweit um neues tats\u00e4chliches Vorbringen handelt.<\/p>\n<p>5. Es ist im Streitfall nicht zu beanstanden, da\u00df das FA die Lohnsteuern der einzelnen Arbeitnehmer nicht individuell ermittelt hat.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 38 Abs. 4 EStG, \u00a7 46 Abs. 1 LStDV sind die Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet f\u00fcr die Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Lohnsteuer. Die Haftungsschuld des Arbeitgebers ist akzessorisch. Deshalb m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich der einzelne Steuerschuldner und die einzelne Steuerschuld im Haftungsbescheid genannt werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 1962 VI 85\/61 U, BFHE 75, 36, BStBl III 1962, 282). Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht die Grundsatzfrage (vgl. hierzu Beschlu\u00df des Senats vom 29. April 1983 VI S 10\/82, BFHE 138, 379, BStBl II 1983, 517) zu entscheiden, ob deshalb im Haftungsverfahren auch die M\u00f6glichkeit ausscheidet, die angeforderte Lohnsteuer mehrerer oder vieler Arbeitnehmer mit Durchschnittssteuers\u00e4tzen zu ermitteln. Selbst wenn es einen solchen Grundsatz g\u00e4be, k\u00f6nnte er n\u00e4mlich nicht ausnahmslos angewendet werden.<\/p>\n<p>Wenn &#8211; wie es hier der Fall ist &#8211; der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen dar\u00fcber f\u00fchrt, welchem Arbeitnehmer er lohnsteuerpflichtige Vorteile zugewendet hat und wenn &#8211; wie es hier ebenfalls zutrifft &#8211; auch nachtr\u00e4glich nicht ermittelt werden kann, welche Arbeitnehmer wie h\u00e4ufig Essen verbilligt erhalten haben, ginge die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnsteuereinbehaltung und -abf\u00fchrung ins Leere, falls er nicht in Anspruch genommen werden k\u00f6nnte. In einem solchen Fall, in dem die Arbeitnehmer aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht als Schuldner der Steuer herangezogen werden k\u00f6nnen und in dem eine Lohnsteuerpauschalierung, bei der der Arbeitgeber zum Steuerschuldner wird, wegen fehlenden Antrags des Arbeitgebers ausscheidet, darf die Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungswege nicht an der Unm\u00f6glichkeit der individuellen Ermittlung des zutreffenden Steuersatzes scheitern.<\/p>\n<p>Deshalb ist die Ermittlung der Lohnsteuer mit einem Durchschnittssteuersatz auch im Haftungsverfahren jedenfalls dann zul\u00e4ssig, wenn das FA aufgrund der fehlerhaften Unterlassung des Arbeitgebers die Namen der Arbeitnehmer, die einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil erlangt haben, und den von den einzelnen Arbeitnehmern jeweils erlangten geldwerten Vorteil nicht ermitteln kann.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin gegen die H\u00f6he der Durchschnittssteuers\u00e4tze f\u00fcr die einzelnen Jahre keine Einwendungen erhoben hat, besteht auch keine Veranlassung, die H\u00f6he der Pauschsteuers\u00e4tze im einzelnen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Allerdings hat die Kl\u00e4gerin geltend gemacht, die pauschalen Lohnsteuernachforderungsbetr\u00e4ge d\u00fcrften nicht wiederum der Lohnsteuer unterworfen werden. Dieser Einwand ist f\u00fcr den Streitfall jedoch unberechtigt.<\/p>\n<p>Der Senat hat im Urteil vom 5. November 1982 VI R 219\/80 (BFHE 137, 46, BStBl II 1983, 91) zwar entschieden, da\u00df die pauschale Lohnsteuer nach \u00a7 40 Abs. 1 EStG 1975 eine Unternehmenssteuer eigener Art ist und da\u00df der zu ermittelnde Pauschsteuersatz nicht auf einen (h\u00f6heren) Nettosteuersatz hochzurechnen ist. Diese \u00dcberlegungen gelten jedoch nicht f\u00fcr Haftungsverfahren, in denen &#8211; wie hier &#8211; die Lohnsteuer mit Durchschnittssteuers\u00e4tzen ermittelt wird, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Arbeitnehmern nicht im R\u00fcckgriff (Regre\u00df) zur\u00fcckverlangt und nicht zur\u00fcckverlangen kann.<\/p>\n<p>Wenn n\u00e4mlich der Arbeitgeber auf den ihm an sich m\u00f6glichen Regre\u00df gegen den Arbeitnehmer verzichtet, liegt darin die Zuwendung eines Vorteils, weshalb auf diesen Vorteil &#8211; zum Zeitpunkt des Regre\u00dfverzichts &#8211; Lohnsteuer zu erheben ist (BFH-Urteil vom 24. April 1961 VI 219\/60 U, BFHE 73, 45, BStBl III 1961, 285). Verzichtet der Arbeitgeber schon vor Erla\u00df des Haftungsbescheides auf diesen Regre\u00df, ist schon im Haftungsbescheid vom (h\u00f6heren) Nettosteuersatz auszugehen, also (Lohn-)Steuer auf die (Lohn-)Steuer zu erheben.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin die Ermittlung der Empf\u00e4nger und des Umfangs der jeweiligen Vorteile unm\u00f6glich gemacht. Sie hat auch selbst erkl\u00e4rt, da\u00df es ihr deshalb (&#8222;aus technischen Gr\u00fcnden&#8220;) unm\u00f6glich sei, die Lohnsteuern auf die Arbeitnehmer abzuw\u00e4lzen. Dadurch hat die Kl\u00e4gerin von vornherein auf die M\u00f6glichkeit verzichtet, von ihr nachgeforderte Lohnsteuern im Regre\u00dfweg von den Arbeitnehmern zur\u00fcckzuholen. Somit hat sie den jeweils in Betracht kommenden Arbeitnehmern einen weiteren Vorteil zugewendet, der wiederum der Lohnsteuer unterliegt. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Lohnsteuers\u00e4tze im Streitfall unter Ber\u00fccksichtigung von &#8222;Steuer auf Steuer&#8220; zu ermitteln.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in ihrem letzten Schriftsatz zum Ausdruck bringt, da\u00df sie die M\u00f6glichkeit erhalten m\u00f6chte, die von ihr gezahlten Betr\u00e4ge den eigentlichen Steuerschuldnern in Rechnung zu stellen, ist dies zum einen ein neues Vorbringen, zum anderen steht es im Widerspruch zu dem eigenen fr\u00fcheren Vortrag der Kl\u00e4gerin, da\u00df ihr ein R\u00fcckgriff unm\u00f6glich sei. Der Senat braucht deshalb hierauf im einzelnen nicht mehr einzugehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.12.1984 (VI R 164\/79) BStBl. 1985 II S. 164 1. Eine Erh\u00f6hung des sog. Essensfreibetrags von 1,50 DM je arbeitst\u00e4glicher Mahlzeit im Betrieb kommt nicht in Betracht. 2. 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