{"id":31889,"date":"2013-03-13T12:46:11","date_gmt":"2013-03-13T10:46:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31889"},"modified":"2013-03-13T12:46:11","modified_gmt":"2013-03-13T10:46:11","slug":"bfh-urteil-vom-7-12-1984-vi-r-72_82-bstbl-1985-ii-s-170","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-12-1984-vi-r-72_82-bstbl-1985-ii-s-170\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.12.1984 (VI R 72\/82) BStBl. 1985 II S. 170"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 7.12.1984 (VI R 72\/82) BStBl. 1985 II S. 170<\/p>\n<p>Bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungsweg nach \u00a7 42d EStG darf die f\u00fcr mehrere Arbeitnehmer nachzufordernde Lohnsteuer jedenfalls dann unter Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes ermittelt werden, wenn die individuelle Ermittlung der Lohnsteuer schwierig ist, der Arbeitgeber gegen die H\u00f6he des durchschnittlichen Steuersatzes keine Einwendungen erhoben hat und von vornherein nicht beabsichtigt, bei den Arbeitnehmern in H\u00f6he seiner Inanspruchnahme Regre\u00df zu nehmen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1977 \u00a7\u00a7 40, 42d.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt  <\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war nach einer Tarifvereinbarung vom Dezember 1971 \u00fcber die &#8222;Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens&#8220; verpflichtet, ihren Arbeitnehmern j\u00e4hrlich betriebliche Sonderzahlungen in einer festgelegten H\u00f6he zu gew\u00e4hren. Sie erbrachte diese Zahlungen in den Jahren vor dem Streitjahr (1975) sowie nach dem Streitjahr als Weihnachtsgeld. In der Mitte des Streitjahres hatte die Kl\u00e4gerin ihr 50j\u00e4hriges Gesch\u00e4ftsjubil\u00e4um. Aus diesem Anla\u00df zahlte sie ihren Arbeitnehmern im Juni 1975 eine &#8222;Jubil\u00e4umszuwendung&#8220;, indessen in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld. Die H\u00f6he der Zuwendungen und die Nichtzahlung eines Weihnachtsgeldes war in einer Betriebsvereinbarung geregelt worden. Die Kl\u00e4gerin behielt auf die gezahlten &#8222;Jubil\u00e4umszuwendungen&#8220; keine Lohnsteuer und keine Kirchenlohnsteuer ein.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat im Anschlu\u00df an eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung die Auffassung, die &#8222;Jubil\u00e4umszuwendungen&#8220; seien steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das FA erlie\u00df deshalb im Jahre 1977 gegen die Kl\u00e4gerin einen &#8222;Haftungsbescheid mit zwei Berichtsabdrucken \u00fcber nachzuentrichtende Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer&#8220;. In diesem Bescheid wurde der Kl\u00e4gerin mitgeteilt, da\u00df sie nach &#8222;\u00a7 190 AO&#8220; &#8211; gemeint kann nur sein \u00a7 191 der Abgabenordnung (AO 1977) &#8211; i.V.m. \u00a7 42d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) als Arbeitgeber hafte. Dem Haftungsbescheid waren zwei Berichtsabdrucke beigef\u00fcgt, aus denen sich ergibt, da\u00df das Unternehmen etwa 1.400 Arbeitnehmer besch\u00e4ftige. In dem Bericht hei\u00dft es, da\u00df die gew\u00e4hrten Zuwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn seien. Weiter ist festgehalten: &#8222;Da die Ermittlung der Lohnsteuer nach den allgem. Bestimmungen einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Arbeitsaufwand erfordern w\u00fcrde, erfolgt pauschale Versteuerung (\u00a7 40 (1) EStG). Die H\u00f6he des Pauschsteuersatzes wird in Anlehnung an die Berechnung f\u00fcr das Werk &#8230;. auf 25,75 v.H. festgelegt.&#8220; Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Steuersatzes ermittelte der Pr\u00fcfer im Pr\u00fcfungsbericht nachzufordernde Lohnsteuern von 195.984,58 DM sowie nachzufordernde evangelische Lohnkirchensteuern von 4.572,96 DM und r\u00f6misch-katholische Lohnkirchensteuern von 9.145,92 DM. Das FA legte diese Betr\u00e4ge &#8211; zusammen mit hier nicht streitigen Nachforderungsbetr\u00e4gen &#8211; dem Haftungsbescheid zugrunde.<\/p>\n<p>Die gegen den Haftungsbescheid gerichtete Sprungklage hatte nur insoweit Erfolg, als die &#8222;Jubil\u00e4umszuwendungen&#8220; die nach der Betriebsvereinbarung vom Dezember 1971 an die einzelnen Arbeitnehmer zu zahlenden Betr\u00e4ge \u00fcberstieg. Das Finanzgericht (FG) vertrat im Grundsatz die Auffassung, da\u00df die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin aufgrund der Tarifvereinbarung bereits einen Anspruch auf Sonderzahlung gehabt h\u00e4tten. Deshalb sei die als &#8222;Jubil\u00e4umszuwendung&#8220; bezeichnete Zahlung nicht steuerfrei. Nur der Betrag sei als lohnsteuerfreie &#8222;Jubil\u00e4umszuwendung&#8220; anzuerkennen, der den sonst zu zahlenden Betrag \u00fcberschreite.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin im wesentlichen folgendes geltend: Bei ihren Sonderzahlungen im Streitjahr handele es sich um Zuwendungen anl\u00e4\u00dflich ihres Gesch\u00e4ftsjubil\u00e4ums; deshalb seien diese Zuwendungen lohnsteuerfrei. Es liege insoweit schon deshalb kein Weihnachtsgeld vor, weil sie die Zahlungen im Juni und nicht wie in den anderen Jahren zu Weihnachten erbracht habe. Im \u00fcbrigen sei der Haftungsbescheid aus formalen Gr\u00fcnden aufzuheben. Denn in ihm seien weder s\u00e4mtliche Steuerschuldner noch die auf sie entfallenden einzelnen Steuerschulden angegeben; dies sei jedoch erforderlich. Es fehle auch an den f\u00fcr ihre Inanspruchnahme notwendigen Ermessenserw\u00e4gungen seitens des FA. Das FA h\u00e4tte darlegen m\u00fcssen, weshalb es gerade sie, die Kl\u00e4gerin, in Anspruch nehme. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfe sie als Arbeitgeber im Haftungswege nicht mit einem Durchschnittssteuersatz in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Lohnsteuer f\u00fcr die ma\u00dfgeblichen Jubil\u00e4umszuwendungen auf null DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren auf Aufforderung des Senats beigetreten. Er hat im wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Bezeichnung der einzelnen Steuerschuldner (Arbeitnehmer) und der auf sie entfallenden nachzufordernden Lohnsteuerbetr\u00e4ge im Haftungsbescheid sei nicht erforderlich. Solche Angaben w\u00fcrden den Verwaltungsakt nicht n\u00e4her bestimmen; sie geh\u00f6rten grunds\u00e4tzlich zur Begr\u00fcndung des Haftungsbescheids. Der Haftungsbescheid sei gem\u00e4\u00df \u00a7 121 Abs. 1 AO 1977 nur zu begr\u00fcnden, soweit dies zu seinem Verst\u00e4ndnis erforderlich sei. Einer Begr\u00fcndung bed\u00fcrfe er aber nicht, soweit dem Arbeitgeber die Auffassung der Finanzbeh\u00f6rde bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begr\u00fcndung ohne weiteres erkennbar sei. Eine Darlegung von Ermessenserw\u00e4gungen der Finanzbeh\u00f6rde sei dann nicht erforderlich, wenn Arbeitgeber und FA von Anfang an davon ausgegangen seien, da\u00df nur der Arbeitgeber f\u00fcr eventuelle Lohnsteuernachforderungen in Anspruch genommen werden solle.<\/p>\n<p>Auch sei die Ermittlung (Sch\u00e4tzung) der im Haftungsweg nachzufordernden Lohnsteuer mit einem Durchschnittssteuersatz zul\u00e4ssig und geboten, wenn die Ermittlung der individuellen Lohnsteuernachforderungsbetr\u00e4ge unm\u00f6glich oder unzumutbar sei. Im Streitfall k\u00f6nne indessen dahingestellt bleiben, ob die individuelle Ermittlung der Lohnsteuer unm\u00f6glich oder doch unzumutbar gewesen w\u00e4re. Denn jedenfalls sei dieser durchschnittliche Steuersatz im Einvernehmen mit der Kl\u00e4gerin selbst festgelegt worden. Verst\u00e4ndigten sich aber Arbeitgeber und FA auf einen bestimmten Durchschnittssteuersatz zur Vermeidung beiderseitiger Arbeit, so sei dieser von den Steuergerichten zu akzeptieren.<\/p>\n<p>In ihrer Erwiderung zur Stellungnahme des BMF f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin aus, ihr Einverst\u00e4ndnis zur pauschalen Ermittlung der Lohnsteuerschuld ergebe sich im vorliegenden Fall aus dem gesamten Verfahren. Sie habe die Berechnungsmethode der strittigen Lohnsteuer nie in Frage gestellt. Eine Weiterbelastung der strittigen Lohnsteuer an ihre Arbeitnehmer habe nie zur Diskussion gestanden. Damit seien alle Voraussetzungen daf\u00fcr gegeben gewesen, sie als Steuerschuldner gem\u00e4\u00df \u00a7 40 EStG in Anspruch zu nehmen. Das FA habe hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Es habe vielmehr einen nicht umdeutbaren Haftungsbescheid erlassen. In diesem Haftungsverfahren sei es dem FA aber verwehrt, die Lohnsteuer mit einem Durchschnittssteuersatz zu erheben. Zwar habe es ein Arbeitgeber in der Regel zu vertreten, wenn er von einer Regre\u00dfm\u00f6glichkeit keinen Gebrauch machen k\u00f6nne, weil er keine Unterlagen habe. In einem solchen Fall sei auch im Lohnsteuerhaftungsverfahren eine Ermittlung der Steuer mit einem Durchschnittssteuersatz zul\u00e4ssig. Im vorliegenden Fall sei die individuelle Zuordnung der jeweiligen Steuerschuld zu den einzelnen Arbeitnehmern jedoch nicht unm\u00f6glich. Es d\u00fcrfe ferner nicht auf die Angabe der einzelnen Arbeitnehmer verzichtet werden, wenn diese &#8211; wie hier &#8211; bekannt seien. Schlie\u00dflich h\u00e4tte das FA seine Ermessenserw\u00e4gungen, weshalb es sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; in Anspruch nehme, im Haftungsbescheid angeben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im Laufe des Revisionsverfahrens hatte die Kl\u00e4gerin die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Senat hat diesem Antrag mit Beschlu\u00df vom 29. April 1983 VI S 10\/82 (BFHE 138, 379, BStBl II 1983, 517) entsprochen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Indessen kann die Revision keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>1. Die als &#8222;Jubil\u00e4umszuwendung&#8220; bezeichneten Zahlungen der Kl\u00e4gerin sind steuerpflichtig.<\/p>\n<p>Jubil\u00e4umsgeschenke an Arbeitnehmer aus Anla\u00df des Gesch\u00e4ftsjubil\u00e4ums sind nach \u00a7 4 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung 1975 (LStDV) in bestimmtem Umfang steuerfrei. Nach dem Urteil des Senats vom 17. November 1978 VI R 139\/77 (BFHE 126, 293, BStBl II 1979, 60) ist es f\u00fcr die Steuerfreiheit eines Jubil\u00e4umsgeschenks jedoch erforderlich, da\u00df der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwas zuwendet, das \u00fcber das hinausgeht, auf das der Arbeitnehmer bereits aus anderen Gr\u00fcnden einen Rechtsanspruch hat. Die Steuerfreiheit eines Jubil\u00e4umsgeschenks kommt also nur zum Zuge, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anl\u00e4\u00dflich des Jubil\u00e4ums etwas Zus\u00e4tzliches erbringt. Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Durch die Betriebsvereinbarung ist f\u00fcr diejenigen Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die diese Vereinbarung Bindungswirkung hatte, ein tarifvertraglicher Anspruch auf Sonderzahlung entstanden. Dieser Anspruch ist im Streitjahr &#8211; unabh\u00e4ngig von dem im Verh\u00e4ltnis zu anderen Jahren ge\u00e4nderten Zahlungszeitpunkt &#8211; lediglich durch die &#8222;Jubil\u00e4umszuwendung&#8220; erf\u00fcllt worden. Deshalb handelte es sich in H\u00f6he des Betrags, den die einzelnen Arbeitnehmer schon nach der Tarifvereinbarung vom Dezember 1971 beanspruchen konnten, nicht um ein Jubil\u00e4ums-&#8222;Geschenk&#8220;.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht nunmehr geltend, die Tarifvereinbarung sei nicht f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt worden; sie habe deshalb nicht f\u00fcr alle ihre Arbeitnehmer gegolten. Ihre nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer h\u00e4tten auch keinen Anspruch auf die Sonderzuwendungen durch eine betriebliche \u00dcbung erlangt. Insoweit handelt es sich jedoch um neues tats\u00e4chliches Vorbringen. Dieses kann im Revisionsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>2. Der Haftungsbescheid ist auch formalrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>a) Die Einwendungen der Kl\u00e4gerin gegen den Bescheid k\u00f6nnten schon dann keinen Erfolg haben, wenn es sich bei ihm nicht um einen Haftungs-, sondern um einen Steuerbescheid \u00fcber die Festsetzung einer pauschalen Lohnsteuer handelte. Dies ist jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>aa) Der Bescheid ist von seinem Wortlaut her eindeutig als Haftungsbescheid zu verstehen. Er ist als solcher \u00fcberschrieben. In ihm wird auch auf die Haftungsvorschriften der AO 1977, wenn auch nicht ganz zutreffend, sowie des EStG Bezug genommen (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. Januar 1983 VI R 35\/78, BFHE 138, 188, BStBl II 1983, 472 unter 1. d; ferner BFHE 138, 379, BStBl II 1983, 517 unter 2.).<\/p>\n<p>bb) Der Bescheid kann auch nicht in einen Steuerbescheid \u00fcber die Festsetzung einer pauschalen Lohnsteuer umgedeutet werden. Nach \u00a7 128 Abs. 1 AO 1977 ist allerdings die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt u.a. dann m\u00f6glich, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist. Diese Voraussetzung steht jedoch der Umdeutung eines Haftungsbescheides in einen Steuerbescheid entgegen, weil beide Bescheide auf verschiedene Ziele gerichtet sind (vgl. zur wesensm\u00e4\u00dfigen Verschiedenheit von pauschaler Lohnsteuer und Lohnsteuerhaftung zuletzt BFH-Urteil vom 2. Dezember 1983 VI R 47\/80, BFHE 140, 143, BStBl II 1984, 362). Der Steuerbescheid dient der Festsetzung einer Steuerschuld gegen\u00fcber dem Steuerschuldner (\u00a7 155 AO 1977). Dagegen wird durch einen Haftungsbescheid ein Steuerpflichtiger f\u00fcr die Steuerschuld eines anderen in Anspruch genommen (\u00a7 191 AO 1977). Wie der Senat bereits in dem Aussetzungsbeschlu\u00df in BFHE 138, 379, BStBl II 1983, 517 unter 2. a ausgef\u00fchrt hat, kommt im Streitfall eine Umdeutung wegen unterschiedlicher Zielrichtung auch deshalb nicht in Betracht, weil ein gegen die Kl\u00e4gerin gerichteter Haftungsbescheid sich auch auf eine andere Steuer &#8211; die von den Arbeitnehmern geschuldete individuelle Lohnsteuer &#8211; als ein Lohnsteuerpauschalierungsbescheid &#8211; Unternehmenssteuer eigener Art &#8211; bezieht.<\/p>\n<p>cc) Der angefochtene Bescheid kann schlie\u00dflich nicht unter dem Gesichtspunkt einer &#8222;falschen Bezeichnung&#8220; (falsa demonstratio) als Lohnsteuerpauschalierungsbescheid angesehen werden. Zwar ist in dem Pr\u00fcfungsbericht, auf den im angefochtenen Bescheid Bezug genommen ist, \u00a7 40 Abs. 1 EStG ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Damit ist indessen nicht zum Ausdruck gebracht, da\u00df es sich im vorliegenden Fall um einen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid handeln solle. Vielmehr hat der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfer damit nur darlegen wollen, auf welche Weise er die Lohnsteuer im vorliegenden Fall ermittelt hat, n\u00e4mlich durch Pauschalierung.<\/p>\n<p>b) Der Senat braucht im vorliegenden Verfahren nicht die im Aussetzungsbeschlu\u00df in BFHE 138, 379, BStBl II 1983, 517 aufgeworfene Grundsatzfrage zu entscheiden, ob die Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes im Haftungsverfahren im allgemeinen ausgeschlossen ist. Denn jedenfalls bestehen gegen die Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes im Streitfall keine Bedenken.<\/p>\n<p>aa) Der Senat hat mit Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 164\/79 (BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164) entschieden, da\u00df die Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes im Haftungsverfahren jedenfalls dann zul\u00e4ssig ist, wenn die individuelle Ermittlung der auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuerbetr\u00e4ge durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers objektiv unm\u00f6glich ist. Er ist im vorliegenden Verfahren dar\u00fcber hinaus der Auffassung, da\u00df ein Durchschnittssteuersatz im Haftungsverfahren jedenfalls auch dann angewendet werden darf, wenn die individuelle Ermittlung der Lohnsteuer schwierig ist, der Arbeitgeber gegen die H\u00f6he des durchschnittlichen Steuersatzes keine Einwendungen erhoben hat und von vornherein nicht beabsichtigt, bei den Arbeitnehmern in H\u00f6he seiner Inanspruchnahme Regre\u00df zu nehmen. Bei einer solchen Gestaltung entfallen die Erw\u00e4gungen, die in dem wiederholt bezeichneten Aussetzungsbeschlu\u00df in BFHE 138, 379, BStBl II 1983, 517 gegen die Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes geltend gemacht worden sind.<\/p>\n<p>Wenn der Arbeitgeber &#8211; wie hier &#8211; bereit ist, die Lohnsteuerschulden seiner Arbeitnehmer endg\u00fcltig zu tragen, besteht auch kein Rechtsschutzinteresse der Arbeitnehmer, einen gegen den Arbeitgeber gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheid anzufechten (grunds\u00e4tzlich haben die Arbeitnehmer insoweit ein Anfechtungsrecht, vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1973 VI R 311\/69, BFHE 109, 502, BStBl II 1973, 780); denn in einem solchen Fall sind die Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht &#8211; auch nicht mittelbar &#8211; beschwert. Auch fehlt in einem Fall wie dem vorliegenden ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr den Arbeitgeber, die Lohnsteuerschulden der einzelnen Arbeitnehmer kennenzulernen, weil er eindeutig erkl\u00e4rt hat, da\u00df er die Arbeitnehmer mit diesen Schulden sp\u00e4ter nicht belasten m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Bei dieser Gestaltung w\u00e4re es ein \u00fcbertriebener Formalismus, vom FA die Ermittlung der individuellen Lohnsteuer der einzelnen Arbeitnehmer zu verlangen, was mit einem erheblichen Mehraufwand nicht nur f\u00fcr das FA, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7 200 AO 1977 insbesondere auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verbunden gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Es kommt hinzu, da\u00df die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Revisionsverfahren zweifelsfrei erkl\u00e4rt hat, sie sei mit einer pauschalen Ermittlung der Lohnsteuerschuld einverstanden gewesen. In einem solchen Fall kann die Steuerermittlung auch im Haftungsverfahren nach einem durchschnittlichen Steuersatz erfolgen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat allerdings mit Schriftsatz vom 8. M\u00e4rz 1984 auch dargelegt, da\u00df sie die Lohnsteuer \u00fcbernommen und eine Pauschalierung beantragt habe. Da das FG hierzu jedoch keine tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen hat, sind diese erstmals nach Ablauf der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist vorgebrachten Tatsachen nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO unbeachtlich. Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob &#8211; wenn ein Arbeitgeber nach \u00a7 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine Pauschalierung beantragt &#8211; das FA diesem Antrag entsprechen mu\u00df (so z.B. Felix, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1974, 364; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., \u00a7 40 Anm. 2; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 40 EStG, gr\u00fcne Bl\u00e4tter, Anm. I. 1.; a.A. aber Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 40 Anm. 27) oder ob es den Arbeitgeber gleichwohl mit Haftungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 42d EStG in Anspruch nehmen darf.<\/p>\n<p>bb) Die H\u00f6he des Steuersatzes ist im vorliegenden Fall nicht deshalb zweifelhaft, weil &#8222;Steuer auf Steuer&#8220; erhoben worden ist. Denn dies ist im Haftungsverfahren zul\u00e4ssig, sobald der Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht hat, da\u00df er seine Arbeitnehmer mit der individuellen Lohnsteuer nicht belasten m\u00f6chte (BFH-Urteil vom 24. April 1961 VI 219\/60 U, BFHE 73, 45, BStBl III 1961, 285). Zum Zeitpunkt des Regre\u00dfverzichts wendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen Vorteil zu, indem er sie von ihrer Lohnsteuerschuld befreit. Auf diesen Vorteil ist seinerseits Lohnsteuer zu erheben.<\/p>\n<p>cc) Aus den Ausf\u00fchrungen unter 2. b) aa) ergibt sich zwangsl\u00e4ufig, da\u00df das FA im vorliegenden Verfahren auch nicht die einzelnen Arbeitnehmer &#8211; selbst wenn dies im Haftungsverfahren grunds\u00e4tzlich erforderlich w\u00e4re, was hier keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung bedarf &#8211; benennen mu\u00dfte. Eine solche Angabe h\u00e4tte hier keinen Sinn. Denn die Kl\u00e4gerin bedurfte dieser Angaben nur f\u00fcr den Fall, da\u00df sie bei den Arbeitnehmern Regre\u00df nehmen wollte, was jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall ist. Die Angabe der einzelnen Arbeitnehmer ist im Streitfall auch nicht mit R\u00fccksicht auf ein Anfechtungsrecht seitens der Arbeitnehmer erforderlich. Denn ein solches Recht ist im Streitfall nicht gegeben (vgl. vorstehend 2. b) aa). Im \u00fcbrigen w\u00e4re die Angabe der einzelnen Arbeitnehmer allenfalls noch daf\u00fcr erforderlich, um die H\u00f6he des Nachforderungsbetrags nachzupr\u00fcfen. Da die Kl\u00e4gerin gegen die H\u00f6he der Steuerschuld und damit der Haftungsschuld jedoch keine Einwendungen erhoben hat, entf\u00e4llt auch insoweit ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Angabe der einzelnen Arbeitnehmer im vorliegenden Haftungsverfahren.<\/p>\n<p>dd) Schlie\u00dflich ist der angefochtene Bescheid auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das FA seine Ermessenserw\u00e4gungen, weshalb es die Kl\u00e4gerin und nicht die Arbeitnehmer in Anspruch nimmt, im Haftungsbescheid nicht angegeben hat. Allerdings mu\u00df das FA nach dem Urteil des Senats vom 18. September 1981 VI R 44\/77 (BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801) diese Ermessenserw\u00e4gungen kundtun, damit die FG \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob das FA in ermessensfehlerfreier Weise den Arbeitgeber im Haftungsweg in Anspruch genommen hat. Daf\u00fcr besteht im vorliegenden Verfahren indessen ausnahmsweise kein Anla\u00df. Denn die Kl\u00e4gerin hat nicht nur erkl\u00e4rt, da\u00df die Berechnungsmethode der strittigen Lohnsteuer nie in Frage gestellt gewesen sei. Sie hat dar\u00fcber hinaus dargelegt, da\u00df eine Weiterbelastung der strittigen Lohnsteuer an die Arbeitnehmer nie zur Diskussion gestanden habe. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, da\u00df sich das FA, falls f\u00fcr die Jubil\u00e4umszuwendungen \u00fcberhaupt eine Steuerschuld entstehen sollte, nicht an die einzelnen Arbeitnehmer, sondern an sie, die Kl\u00e4gerin, wenden solle. Folglich war es offenkundig, da\u00df die Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin in ermessensfehlerfreier Weise f\u00fcr die Lohnsteuerschulden der Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden durfte. Einer Darlegung von Ermessenserw\u00e4gungen im Haftungsbescheid bedurfte es deshalb nicht mehr (\u00a7 121 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.12.1984 (VI R 72\/82) BStBl. 1985 II S. 170 Bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungsweg nach \u00a7 42d EStG darf die f\u00fcr mehrere Arbeitnehmer nachzufordernde Lohnsteuer jedenfalls dann unter Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes ermittelt werden, wenn die individuelle Ermittlung der Lohnsteuer schwierig ist, der Arbeitgeber gegen die H\u00f6he des durchschnittlichen Steuersatzes keine &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-12-1984-vi-r-72_82-bstbl-1985-ii-s-170\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 7.12.1984 (VI R 72\/82) BStBl. 1985 II S. 170<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-31889","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31889","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31889"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31889\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31889"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31889"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31889"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}