{"id":32054,"date":"1984-10-17T18:42:03","date_gmt":"1984-10-17T16:42:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=32054"},"modified":"2013-03-29T17:22:59","modified_gmt":"2013-03-29T15:22:59","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-1984-ii-r-156_81-bstbl-1985-ii-s-313","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-1984-ii-r-156_81-bstbl-1985-ii-s-313\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.10.1984 (II R 156\/81) BStBl. 1985 II S. 313"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.10.1984 (II R 156\/81) BStBl. 1985 II S. 313<\/strong><\/p>\n<p>Das Halten eines besonders zugerichteten Fahrzeugs zur Bef\u00f6rderung von Holzr\u00fcckemaschinen (&#8222;Timperjacks&#8220;) an ihren Einsatzort und zur\u00fcck durch einen Lohnunternehmer ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, weil Fahrzeuge dieser Art auch geeignet sind, zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr andere als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, z. B. zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr den Gewerbebetrieb eines Holzgro\u00dfh\u00e4ndlers, verwendet zu werden.<\/p>\n<p>KraftStG 1972 \u00a7 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b, Satz 2; KraftStG 1979 \u00a7 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b, Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) schl\u00e4gt gewerbsm\u00e4\u00dfig f\u00fcr Dritte (\u00fcberwiegend f\u00fcr staatliche Forst\u00e4mter) Holz im Walde ein und r\u00fcckt es, d. h. sie bef\u00f6rdert es vom Einschlagort zum n\u00e4chsten Fahrweg. Zum R\u00fccken des Holzes verwendet sie Holzr\u00fcckemaschinen des Typs &#8222;Timperjack&#8220;. Diese sind 7,5 t schwer, haben einen relativ kurzen Radstand (2,80 m) und eine Bodenfreiheit von 0,65 m. Zur Bef\u00f6rderung dieser Maschinen an den Arbeitsplatz und zur\u00fcck verwendet sie ein hierf\u00fcr besonders zugerichtetes Fahrzeug. Dieses Fahrzeug war 1977 f\u00fcr sie zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zugelassen worden (amtliches Kennzeichen &#8230;, verkehrsrechtlich zul\u00e4ssiges Gesamtgewicht 14.000 kg, zwei Achsen); im Kraftfahrzeugbrief ist es bezeichnet als &#8222;Transportwagen f. Kraftfahrzeuge&#8220;. Die Beteiligten streiten, ob das Fahrzeug ein Sonderfahrzeug i. S. des \u00a7 2 Nr. 6 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1972 ist und sein Halten von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.<\/p>\n<p>Das Fahrzeug hat hinter dem Fahrerhaus eine Ladefl\u00e4che (4,75 m lang, 2,46 m breit), die in der Mitte in einer Breite von 0,80 m offen ist, so da\u00df zwei Aufliegefl\u00e4chen von je 0,83 m Breite bleiben. Jede der beiden Aufliegefl\u00e4chen ist fest verbunden mit einer Auffahrtrampe, bestehend aus zwei feststehenden, je 0,82 m langen, eisernen Teilen mit einem Auffahrtwinkel von etwa 35 Grad und zwei h\u00f6lzernen, nach oben klappbaren, 2,2 m langen Teilen. Der Abstand der Ladefl\u00e4che vom Erdboden betr\u00e4gt im unbeladenen Zustand 1,2 m. Das Fahrzeug hat keine Bordw\u00e4nde und keine Vorrichtungen (z. B. Haken und \u00d6sen), um Fahrzeuge anderer Art ordnungsm\u00e4\u00dfig befestigen und bef\u00f6rdern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) beurteilte das Fahrzeug nicht als Sonderfahrzeug mit der Begr\u00fcndung, es sei geeignet, auch f\u00fcr andere als in der Befreiungsvorschrift des \u00a7 2 Nr. 6 Satz 1 KraftStG 1972 genannte Zwecke verwendet zu werden, z. B. zur Bef\u00f6rderung von Baggern oder Baumaschinen. Das FA setzte die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom 23. November 1977 auf 2.342,50 DM fest (bei j\u00e4hrlicher Entrichtung der Steuer); den Einspruch wies es zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin begehrt, den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Auch wolle sie den Grund wissen, &#8222;warum die Firma &#8230; mit den gleichen LKW die Steuerbefreiung bekommen&#8220; habe, sie dagegen nicht.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Das Halten des bezeichneten Fahrzeugs sei von der Steuer befreit gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b KraftStG 1972. Das Fahrzeug sei ein Sonderfahrzeug im Sinn der Befreiungsvorschrift, denn es k\u00f6nne &#8211; wie dem Gutachten des \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr das Kraftfahrzeugwesen Ing. (grad.) A zu entnehmen sei &#8211; nach seiner Bauart und seinen besonderen, mit ihm fest verbundenen Einrichtungen nur zum Transport der Holzr\u00fcckemaschinen an ihren Einsatzort und zur\u00fcck verwendet werden. Andere Fahrzeuge und Maschinen (z. B. Bagger oder Baumaschinen) k\u00f6nnten mit ihm nicht bef\u00f6rdert werden, weil sie &#8222;die Auffahrt wegen des Auffahrtwinkels nicht befahren&#8220; k\u00f6nnten. F\u00fcr Kettenfahrzeuge, Planierraupen und \u00e4hnliche Fahrzeuge sei &#8222;die Auffahrt zwar zu befahren, jedoch&#8220; sei &#8222;zweifelhaft, ob der Aufbauboden des LKW&#8217;s den Schlag des Raupenfahrzeugs beim Nachvornkippen nach \u00dcberwindung der oberen Kante der Auffahrt&#8220; aushalte. Das FG hat die Revision zugelassen, weil es der Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung beimi\u00dft.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 2 Nr. 6 Buchst. b KraftStG 1972. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Urteil des FG mu\u00df aufgehoben werden, weil es auf einer Verletzung des \u00a7 2 Nr. 6 KraftStG 1972 beruht. Nach Satz 1 Buchst. b dieser Vorschrift ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit &#8222;das Halten von &#8230; Sonderfahrzeugen &#8230;, solange diese Fahrzeuge ausschlie\u00dflich zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe &#8230; verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur f\u00fcr die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind&#8220; (Satz 2 der Vorschrift). Verletzt hat das FG diese Vorschrift insofern, als es davon ausgegangen ist, das Begriffsmerkmal &#8222;nur zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe geeignet und bestimmt&#8220; sei schon dann erf\u00fcllt, wenn &#8222;die durch Bauart und besondere, fest verbundene Einrichtungen herbeigef\u00fchrte eingeschr\u00e4nkte Verwendungsm\u00f6glichkeit auf eine Aus\u00fcbung &#8230; forstwirtschaftlicher T\u00e4tigkeiten&#8220;, z. B. auf die Waldarbeit gerichtet sei und &#8222;eine Eignung zu sonstigen Transportarbeiten &#8230; bei sinnvoll-praktischer Verwendung des Fahrzeugs ausgeschlossen&#8220; sei.<\/p>\n<p>Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht, und zwar aus folgenden Gr\u00fcnden: Das erw\u00e4hnte Begriffsmerkmal ist nach Wortlaut (&#8222;nur&#8220;) und Zweck der Vorschrift (Beg\u00fcnstigung allein der Land- und Forstwirtschaft) dann nicht erf\u00fcllt, wenn das Fahrzeug auch geeignet ist, zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr andere als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe (z. B. f\u00fcr den Gewerbebetrieb eines Holzgro\u00dfh\u00e4ndlers) verwendet zu werden. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Begriff des Sonderfahrzeugs (vgl. z. B. Urteile vom 17. Januar 1973 II R 26\/69, BFHE 109, 81, BStBl II 1973, 463, betreffend das Halten eines Fahrzeugs zur Bef\u00f6rderung von Rennpferden; vom 24. Januar 1973 II R 2\/72, BFHE 109, 282, BStBl II 1973, 599, betreffend das Halten eines zur Bef\u00f6rderung von Zuchttieren besonders hergerichteten Fahrzeugs; vom 16. Januar 1974 II R 41\/68, BFHE 112, 83, BStBl II 1974, 432, betreffend das Halten eines zur Bef\u00f6rderung von Reitpferden besonders eingerichteten Fahrzeugs; vom 20. M\u00e4rz 1974 II R 76\/73, BFHE 112, 419, BStBl II 1974, 589, betreffend das Halten eines zur Bef\u00f6rderung von Gefl\u00fcgel besonders hergerichteten Fahrzeugs; vom 23. Januar 1980 II R 93\/76, BFHE 129, 510, 512, BStBl II 1980, 253, betreffend das Halten eines Tiefladeanh\u00e4ngers, den ein Bauunternehmer verwendet, um Planierraupen, Zugraupen und Tiefpfl\u00fcge an den Arbeitsplatz zu bef\u00f6rdern und dort im Auftrage von Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigung, von Wasser- und Bodenverb\u00e4nden und von anderen Verb\u00e4nden Arbeiten zur Bodenverbesserung durchzuf\u00fchren). An dieser Auffassung h\u00e4lt er fest. Sie entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Das ist aus der neueren Gesetzesentwicklung zu schlie\u00dfen:<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Nr. 6 KraftStG 1961 i. d. F. vom 2. Januar 1961 (BGBl I, 1, BStBl I, 20) war von der Steuer befreit &#8222;das Halten von &#8230; Sonderfahrzeugen, solange die Fahrzeuge ausschlie\u00dflich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet&#8220; wurden. Als Sonderfahrzeuge galten &#8222;Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit ihnen festverbundenen Einrichtungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben geeignet und bestimmt&#8220; waren. Im Jahre 1963 beantragten die Fraktionen CDU\/CSU, FDP, den Begriff Sonderfahrzeug in dem Sinne neu zu fassen und zu erweitern, da\u00df als Sonderfahrzeuge solche Fahrzeuge gelten, &#8222;die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit ihnen festverbundenen Einrichtungen regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder f\u00fcr Lohnarbeiten f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe geeignet und bestimmt sind&#8220; (BT-Drucks. IV\/902 (neu), Abs. 2 und 4 der Begr\u00fcndung). Der Antrag fand im Finanzausschu\u00df und im Ausschu\u00df f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Landwirtschaft und Forsten keine Zustimmung. Der Finanzausschu\u00df schlug schlie\u00dflich vor, die Nr. 6 des \u00a7 2 insgesamt neu zu fassen und dabei den Begriff des Sonderfahrzeugs folgenderma\u00dfen zu bestimmen: &#8222;Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen festverbundenen Einrichtungen nur f\u00fcr die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind&#8220; (BT-Drucks. IV\/1281 Abschnitt A Abs. 3). Durch diese Begriffsbestimmung sollte nach der Vorstellung des Finanzausschusses und des Ausschusses f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Landwirtschaft und Forsten sichergestellt werden, da\u00df die Befreiungsvorschrift nicht auch gewerbliche Unternehmen erfa\u00dft, sondern &#8222;so weit wie nur m\u00f6glich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschr\u00e4nkt&#8220; bleibt (BT-Drucks. IV\/1690 Abschnitt A Abs. 6). Die vorgeschlagene neue Fassung des \u00a7 2 Nr. 6 wurde Gesetz (Art. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes zur \u00c4nderung des KraftStG vom 17. M\u00e4rz 1964, BGBl I, 145, BStBl I, 243). Seit dieser Zeit hat der Gesetzgeber des KraftStG wiederholt ge\u00e4ndert, die Befreiungsvorschriften neu gefa\u00dft und erweitert, aber keinen Anla\u00df gesehen, den Begriff des Sonderfahrzeugs &#8211; so wie er vom BFH ausgelegt wird &#8211; zu erweitern.<\/p>\n<p>Die abweichende Auffassung des FG ist von der Vorstellung beeinflu\u00dft, die vom BFH gefundene Auslegung des Begriffs Sonderfahrzeug f\u00fchre zu einem Widerspruch des Gesetzes. Das FG meint: Durch den in Satz 1 des \u00a7 2 Nr. 6 KraftStG 1972 enthaltenen Satzteil &#8222;solange diese Fahrzeuge ausschlie\u00dflich &#8230; verwendet werden&#8220;, sei klargestellt, da\u00df es auch Zeiten anderer Verwendung &#8211; d. h. zu nichtbeg\u00fcnstigten, wie etwa gewerblichen Zwecken &#8211; geben k\u00f6nne, da\u00df aber &#8222;diese andere Verwendung &#8211; d. h. also auch die abstrakte Verwendungsm\u00f6glichkeit des Sonderfahrzeugs in gewerblichen Betrieben &#8211; &#8230; die Steuerfreiheit in den Zeiten des Einsatzes f\u00fcr die beg\u00fcnstigten Zwecke nicht&#8220; ausschlie\u00dfe. W\u00fcrde, so meint das FG weiter, der Begriff des Sonderfahrzeugs so eng auszulegen sein, wie das FA annehme, &#8222;so st\u00fcnden die beiden ersten S\u00e4tze des \u00a7 2 Nr. 6 KraftStG in Widerspruch zueinander, weil die von Satz 1 als steuerunsch\u00e4dlich behandelte gewerbliche Verwendungsm\u00f6glichkeit des Fahrzeugs durch Satz 2 als steuersch\u00e4dlich bezeichnet w\u00fcrde&#8220;. Eine Auslegung aber, die zum inhaltlichen Widerspruch zweier aufeinanderfolgender S\u00e4tze derselben Vorschrift f\u00fchre, k\u00f6nne nicht richtig sein. Der Widerspruch lasse sich nur in der Weise l\u00f6sen, &#8222;da\u00df die Definition des Sonderfahrzeugs \u00fcber den reinen Wortlaut des \u00a7 2 Nr. 6 Satz 2 KraftStG hinaus nach dem Sinn des \u00a7 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b KraftStG ausgelegt&#8220; werde. Dieser Sinn liege darin, &#8222;den Einsatz der im ersten Satzteil genannten Fahrzeuge &#8230; steuerlich zu beg\u00fcnstigen, wenn und solange diese Fahrzeuge ausschlie\u00dflich f\u00fcr die n\u00e4her bezeichneten T\u00e4tigkeiten verwendet werden. Da grunds\u00e4tzlich alle Fahrzeuge, die zu Lohnarbeiten f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Betriebe einsetzbar&#8220; seien, &#8222;auch zu Lohnarbeiten f\u00fcr land- oder forstbesitzende Gewerbebetriebe verwendbar&#8220; seien, k\u00f6nne &#8222;die abstrakte Verwendungsm\u00f6glichkeit in gewerblichen Betrieben der Steuerfreiheit nicht entgegenstehen&#8220;.<\/p>\n<p>Der vermeintliche Widerspruch besteht indes nicht. Der Satzteil &#8222;solange diese Fahrzeuge &#8230; verwendet werden&#8220; bezieht sich auf die zuvor genannten Fahrzeugarten. Zu ihnen geh\u00f6ren neben anderen Fahrzeugen auch die Sonderfahrzeuge. Welche Fahrzeuge als Sonderfahrzeuge gelten, ist in Satz 2 der Vorschrift bestimmt. Der mit dem Wort &#8222;solange&#8220; beginnende Satzteil kann demzufolge erst dann seine Wirkung entfalten, wenn ein Sonderfahrzeug im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung vorliegt. Er ist nicht geeignet, die gesetzlich festgelegten Merkmale des Sonderfahrzeugs zu erweitern. Die S\u00e4tze 1 und 2 der Vorschrift sind widerspruchsfrei. Ihr Sinn ist es, die Steuerbefreiung so lange nicht eintreten zu lassen, solange das Fahrzeug eignungs- und bestimmungswidrig (z. B. ein Futtererntewagen zur Bef\u00f6rderung von Hochzeitsg\u00e4sten und von Heiratsgut) verwendet wird. Das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen schlie\u00dft nicht aus, da\u00df das bezeichnete Fahrzeug nach seiner Bauart und den mit ihm festverbundenen Einrichtungen auch geeignet ist, zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr andere als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet zu werden, etwa f\u00fcr gewerbliche Betriebe. Beispielsweise kaufen Holzgro\u00dfh\u00e4ndler oder S\u00e4gewerksbesitzer mitunter Holz vor dessen Einschlag und lassen es im Rahmen ihres Gewerbebetriebs durch Lohnunternehmer einschlagen und r\u00fccken. Das ist dem einschl\u00e4gigen Schrifttum zu entnehmen (vgl. z. B. H. Gl\u00e4ser, Das R\u00fccken des Holzes, 1951, S. 5, 7, 25, 27, 216; ders., Wege zum Maschineneinsatz bei den Holzeinschlagsarbeiten, in &#8222;Forsttechnische Informationen&#8220; 1956 S. 1, 6, 10; Pareys Landwirtschafts-Lexikon, 1956, 7. Aufl., herausgegeben von L. W. Ries, Stichwort: Holzverkauf). So zu verfahren kann im Einzelfall sinnvoll sein, z. B. wenn der Unternehmer das Holz von dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit kleiner Waldfl\u00e4che (1 &#8211; 50 ha) kauft, der sich mit dem Einschlagen und R\u00fccken des verkauften Holzes nicht befassen kann oder will. Landwirtschaftliche Betriebe mit einer Waldfl\u00e4che von 1 &#8211; 50 ha gab es im Jahre 1983 in der Bundesrepublik Deutschland 335.431 (Statistisches Jahrbuch 1984 S. 140). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich die M\u00f6glichkeit hatte, in ihrer n\u00e4heren Umgebung das Fahrzeug auch zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr gewerbliche Betriebe zu verwenden.<\/p>\n<p>Der Senat entscheidet in der Sache selbst (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Klage ist abzuweisen, weil die angefochtenen Verwaltungsakte aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht rechtswidrig sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.1984 (II R 156\/81) BStBl. 1985 II S. 313 Das Halten eines besonders zugerichteten Fahrzeugs zur Bef\u00f6rderung von Holzr\u00fcckemaschinen (&#8222;Timperjacks&#8220;) an ihren Einsatzort und zur\u00fcck durch einen Lohnunternehmer ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, weil Fahrzeuge dieser Art auch geeignet sind, zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr andere als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, z. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-1984-ii-r-156_81-bstbl-1985-ii-s-313\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 17.10.1984 (II R 156\/81) BStBl. 1985 II S. 313<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-32054","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/32054","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=32054"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/32054\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=32054"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=32054"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=32054"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}