{"id":32062,"date":"1985-02-06T18:38:04","date_gmt":"1985-02-06T16:38:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=32062"},"modified":"2013-06-28T11:40:16","modified_gmt":"2013-06-28T09:40:16","slug":"bfh-urteil-vom-6-2-1985-i-r-23_82-bstbl-1985-ii-s-331","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-2-1985-i-r-23_82-bstbl-1985-ii-s-331\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.2.1985 (I R 23\/82) BStBl. 1985 II S. 331"},"content":{"rendered":"<p>Ein Unternehmer mit Wohnsitz in D\u00e4nemark hat seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik, wenn er nach Gesch\u00e4ftsschlu\u00df regelm\u00e4\u00dfig von seinem Betrieb in der Bundesrepublik zu seiner Familienwohnung in D\u00e4nemark zur\u00fcckkehrt.<\/p>\n<p>StAnpG \u00a7\u00a7 13, 14 (AO 1977 \u00a7\u00a7 8, 9).<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter einer GmbH &amp; Co. KG in F. Er ist seit 1971 mit einer d\u00e4nischen Staatsb\u00fcrgerin verheiratet. Im Jahre 1974 verlegte der Kl\u00e4ger die Familienwohnung in ein in D\u00e4nemark errichtetes Einfamilienhaus, das unmittelbar hinter der deutschen Grenze liegt.<\/p>\n<p>Von seinem Einfamilienhaus aus begab sich der Kl\u00e4ger werktags regelm\u00e4\u00dfig zu dem Betrieb in F; nach Gesch\u00e4ftsschlu\u00df kehrte er ebenso regelm\u00e4\u00dfig nach D\u00e4nemark zur\u00fcck. Gelegentlich \u00fcbernachtete der Kl\u00e4ger im Betrieb.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Streitjahr (1975) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Einkommensteuer zun\u00e4chst unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung entsprechend der Steuererkl\u00e4rung unter Anwendung der Splittingtabelle fest. Mit ge\u00e4ndertem Bescheid vom 10. April 1978 wurde der Kl\u00e4ger als beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger zur Einkommensteuer 1975 herangezogen, weil er weder einen Wohnsitz noch seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage, mit denen sich der Kl\u00e4ger gegen die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht wandte, hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts. Das Finanzgericht (FG) gehe zu Unrecht davon aus, da\u00df der unstreitige Sachverhalt die Annahme des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des Kl\u00e4gers im Inland nicht rechtfertige.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 10. April 1978 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 1978 zu \u00e4ndern und den Kl\u00e4ger f\u00fcr 1975 unter Zugrundelegung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht anderweitig zur Einkommensteuer zu veranlagen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Das FG hat ohne Rechtsversto\u00df f\u00fcr das Streitjahr die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht des Kl\u00e4gers bejaht.<\/p>\n<p>1. Nat\u00fcrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Umgekehrt sind gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 EStG nat\u00fcrliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, vorbehaltlich des Absatzes 2 beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 49 haben. Im Streitfall sind die Voraussetzungen der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht erf\u00fcllt, weil der Kl\u00e4ger im Streitjahr weder einen Wohnsitz noch seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland hatte.<\/p>\n<p>2. Nach dem f\u00fcr das Streitjahr geltenden \u00a7 13 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umst\u00e4nden, die darauf schlie\u00dfen lassen, da\u00df er die Wohnung beibehalten und benutzen werde. Ein Ehemann hat in der Regel seinen Wohnsitz dort, wo sich seine Familie befindet (Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 10. M\u00e4rz 1937 VI A 631\/36, RStBl 1937, 498; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 3. Dezember 1964 I 364\/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Steueranpassungsgesetz, \u00a7 13, Rechtsspruch 7; Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 29. September 1965 1 BvR 131\/65, zitiert in der Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; Frankfurt vom 15. November 1965 S 1278 A\/S 2101 A &#8211; St III 21, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1965, 1886). Die Familie des Kl\u00e4gers (Ehefrau und Kind) bewohnte ein Einfamilienhaus in D\u00e4nemark. Der Kl\u00e4ger bestreitet nicht, dort einen Wohnsitz zu haben.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann die sog. Schlafstelle des Kl\u00e4gers auf dem Betriebsgel\u00e4nde in F nicht als weiterer (inl\u00e4ndischer) Wohnsitz gewertet werden. Gelegentliche \u00dcbernachtungen auf dem Betriebsgel\u00e4nde k\u00f6nnen dort keinen Wohnsitz begr\u00fcnden (vgl. RFH-Urteile vom 13. Januar 1925 II A 1191\/24, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1925, Sp. 250; vom 9. Mai 1940 IV B 4\/40, RStBl 1940, 562).<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger hatte im Inland auch nicht seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt. Nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 StAnpG hat den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt i. S. der Steuergesetze jemand dort, wo er sich unter Umst\u00e4nden aufh\u00e4lt, die erkennen lassen, da\u00df er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vor\u00fcbergehend verweilt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist wesentlich eine Frage der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung (BFH-Urteil vom 3. August 1977 I R 210\/75, BFHE 123, 441, BStBl II 1978, 118). Das FG hat unter W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde fehlerfrei den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Kl\u00e4gers im Inland verneint.<\/p>\n<p>a) Der erkennende Senat hat wiederholt ausgef\u00fchrt, da\u00df das Vorhandensein der wirtschaftlichen Existenzgrundlage im Inland, die eine t\u00e4gliche Anwesenheit im Inland erfordert, nicht ausreicht, den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland zu begr\u00fcnden, wenn der Steuerpflichtige jeweils nach Gesch\u00e4ftsschlu\u00df wieder zu seiner Familie im Ausland zur\u00fcckkehrt (Urteile vom 9. Februar 1966 I 244\/63, BFHE 85, 540, BStBl III 1966, 522; vom 10. August 1983 I R 241\/82, BFHE 139, 261, BStBl II 1984, 11). Zwar m\u00f6gen f\u00fcr den Kl\u00e4ger neben seinen beruflichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Inland auch Beziehungen zum weiteren Familienkreis und gesellschaftliche Bindungen im Inland bestanden haben. Bei der erforderlichen Abw\u00e4gung und Gewichtung m\u00fcssen jedoch die Beziehungen zur engeren Familie (Ehefrau und Kind), mit denen der Kl\u00e4ger in einem Haushalt zusammenlebt, den anderen Bindungen vorgehen, da der Kl\u00e4ger regelm\u00e4\u00dfig t\u00e4glich an den ausl\u00e4ndischen Familienwohnsitz zur\u00fcckkehrt.<\/p>\n<p>b) Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung zur Besteuerung der Grenzg\u00e4nger, d. h. von Arbeitnehmern, die zum Arbeitsantritt t\u00e4glich vom Ausland ins Inland kommen und nach Beendigung der Arbeit wieder vom Inland ins Ausland zur\u00fcckkehren (BFH-Urteile vom 1. M\u00e4rz 1963 VI 119\/61 U, BFHE 76, 580, BStBl III 1963, 212; vom 5. Februar 1965 VI 334\/63 U, BFHE 82, 290, BStBl III 1965, 352). Der Senat folgt nicht der Auffassung der Revision, die unter Heranziehung eines Urteils des FG M\u00fcnchen vom 21. April 1966 VI 34\/66 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1966, 503) meint, &#8222;das steuerrelevante Verhalten eines Unternehmers&#8220; sei insoweit von dem eines Arbeitnehmers verschieden. F\u00fcr eine solche Unterscheidung besteht kein Anla\u00df. Denn in beiden F\u00e4llen befindet sich in der Regel die wirtschaftliche Existenzgrundlage (Arbeitsplatz, Unternehmen) im Inland, w\u00e4hrend die (engere) Familienbindung im Ausland besteht (vgl. auch Spanner in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 9 AO 1977 Anm. 11; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 1 EStG Anm. 42, S. E 32; Deppe, StuW 1982, 332, 343).<\/p>\n<p>c) Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, bei der Definition des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts durch den BFH w\u00fcrden &#8222;begriffliche Merkmale des Wohnsitzes derart in den Vordergrund gestellt, da\u00df der gew\u00f6hnliche Aufenthalt praktisch dem Wohnsitz gleichgestellt&#8220; werde. Verweilt jemand nicht nur vor\u00fcbergehend am Ort seines Wohnsitzes, hat er Wohnsitz und gew\u00f6hnlichen Aufenthalt am gleichen Ort (vgl. Becker\/Riewald\/Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, Bd. I, 9. Aufl., 1963, \u00a7 14 StAnpG Anm. 2 Abs. 8). Wird nur ein Teil des Tages am Ort der Familienwohnung (im Ausland) verbracht, w\u00e4hrend der andere Teil des (Arbeits-)Tages am Ort der Berufsaus\u00fcbung (im Inland) verbracht wird, bedarf es bei der Frage des Nicht-nur-vor\u00fcbergehenden-Verweilens einer Gewichtung des Verweilens an diesen beiden Orten. Bei dieser Abw\u00e4gung kommt &#8211; wie vorstehend er\u00f6rtert (BFHE 85, 540, BStBl III 1966, 522; BFHE 139, 261, BStBl II 1984, 11) &#8211; dem Verweilen am Ort der Familienwohnung der Vorrang zu. Damit wird nicht &#8211; wie die Revision meint &#8211; der gew\u00f6hnliche Aufenthalt dem Wohnsitz gleichgestellt. Vielmehr folgt aus der erforderlichen Bestimmung des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts, da\u00df er sich am Ort des Wohnsitzes befindet, wenn die betroffene Person sich auch dort f\u00fcr gew\u00f6hnlich aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>4. Da der Kl\u00e4ger mithin im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, ist er mit seinen inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften i. S. des \u00a7 49 EStG beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig (\u00a7 1 Abs. 3 EStG). Der Kl\u00e4ger hat beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG. F\u00fcr diese Eink\u00fcnfte hat die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich D\u00e4nemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 30. Januar 1962 (BGBl II 1963, 1312, BStBl I 1963, 757).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Unternehmer mit Wohnsitz in D\u00e4nemark hat seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik, wenn er nach Gesch\u00e4ftsschlu\u00df regelm\u00e4\u00dfig von seinem Betrieb in der Bundesrepublik zu seiner Familienwohnung in D\u00e4nemark zur\u00fcckkehrt. StAnpG \u00a7\u00a7 13, 14 (AO 1977 \u00a7\u00a7 8, 9). 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