{"id":32083,"date":"1985-01-30T18:37:10","date_gmt":"1985-01-30T16:37:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=32083"},"modified":"2013-06-28T11:40:35","modified_gmt":"2013-06-28T09:40:35","slug":"bfh-urteil-vom-30-1-1985-ii-r-6_83-bstbl-1985-ii-s-373","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-1-1985-ii-r-6_83-bstbl-1985-ii-s-373\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.1.1985 (II R 6\/83) BStBl. 1985 II S. 373"},"content":{"rendered":"<p>Erwirbt jemand von einer Gemeinde ein Grundst\u00fcck zur Bebauung und zahlt er neben dem Kaufpreis als zuk\u00fcnftiger Eigent\u00fcmer an die Gemeinde Vorauszahlungen auf den Erschlie\u00dfungsbeitrag, so geh\u00f6ren diese auch dann nicht zur Gegenleistung, wenn die Erschlie\u00dfungsanlage bei Abschlu\u00df des Kaufvertrages schon weitgehend fertiggestellt ist.<\/p>\n<p>GrEStG NW \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 1; BBauG \u00a7 133.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger kauften von der Stadt A. durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24. August 1977 je zur ideellen H\u00e4lfte ein Grundst\u00fcck zur Bebauung mit einem Eigenheim. Der Kaufpreis betrug insgesamt . . . DM. Weiterhin zahlten die Kl\u00e4ger an Vorausleistungen auf Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge 20 DM je qm. Die Stadt A. behielt sich eine Nachveranlagung auf die Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge aufgrund von Abrechnungen vor.<\/p>\n<p>Bereits am 30. M\u00e4rz 1977 hatte die Stadt A. ein Schreiben an die Kl\u00e4ger des Inhalts gerichtet, da\u00df sie ihnen ein Baugrundst\u00fcck verkaufen werde. Gleichzeitig hatte sie den Kaufpreis und die Vorausleistungen auf die Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge zur Zahlung bis zum 30. April 1977 angefordert.<\/p>\n<p>Die Baugenehmigung war den Kl\u00e4gern am 25. April 1977 erteilt worden. Bis Mitte 1977 waren die Kanalbauarbeiten und die Anliegerstra\u00dfe mit grober Asphaltdecke fertiggestellt.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt (FA) stellte die Grundst\u00fcckserwerbe durch innerdienstliche Verf\u00fcgung antragsgem\u00e4\u00df von der Grunderwerbsteuer frei, weil die Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt hatten, sie beabsichtigten, steuerbeg\u00fcnstigten Wohnraum zu erstellen. Es erhob die Grunderwerbsteuer durch zwei Steuerbescheide nach, als sich sp\u00e4ter herausstellte, da\u00df den Kl\u00e4gern f\u00fcr die errichteten Wohnr\u00e4ume keine Grundsteuerverg\u00fcnstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) gew\u00e4hrt worden war. In die Gegenleistung bezog das FA auch die Vorausleistungen auf die Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge ein.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kl\u00e4ger Klage und beantragten, die Grunderwerbsteuer herabzusetzen. Die Vorausleistungen auf die Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge geh\u00f6rten nicht zur Gegenleistung f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<\/p>\n<p>Das FA hat Revision eingelegt und beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen. Die Zahlung der Kl\u00e4ger auf die Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge sei als sonstige Leistung i. S. des \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Teil der Gegenleistung. Sie stelle ein \u00c4quivalent f\u00fcr die Werterh\u00f6hung des Grundst\u00fccks durch die Erschlie\u00dfung dar.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Revision k\u00f6nnte nur dann Erfolg haben, wenn die Vorausleistungen der Kl\u00e4ger auf die Erschlie\u00dfungskosten von ihnen als Entgelt f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks gew\u00e4hrt oder von der Stadt A. als Entgelt f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks empfangen worden w\u00e4ren (vgl. die Urteile des Senats vom 27. Juni 1968 II 112\/64, BFHE 93, 183, 187, BStBl II 1968, 690, und vom 10. November 1970 II 188\/65, BFHE 101, 300, BStBl II 1971, 252). Das aber ist ersichtlich nicht der Fall. Die von dem FG getroffenen Feststellungen ergeben eindeutig, da\u00df die Stadt A. die Vorausleistungen als Tr\u00e4gerin der Erschlie\u00dfungslast und Gl\u00e4ubigerin der Vorausleistungen auf die Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge erhalten hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben nicht etwa eine bereits vorher entstandene Verpflichtung der Stadt A. kaufvertraglich \u00fcbernommen. In der Person der Stadt A. konnte weder ein Erschlie\u00dfungsbeitrag noch eine Verpflichtung zur Vorausleistung entstehen; denn die Stadt A. konnte nicht ihr eigener Schuldner sein (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 21. Oktober 1983 8 C 29.82, Deutsches Verwaltungsblatt 1984, 188). Die Kl\u00e4ger sind f\u00fcr die Vorausleistungen vielmehr allein deshalb in Anspruch genommen worden, weil sie nach der abzusehenden Entwicklung als sp\u00e4tere Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer aufgrund des \u00a7 133 Abs. 2 i. V. m. \u00a7 134 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) Schuldner des Erschlie\u00dfungsbeitrages werden w\u00fcrden (vgl. Driehaus, Erschlie\u00dfungs- und Ausbaubeitr\u00e4ge, 1984, Tz. 510, 545).<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung ist, ob in dem Schreiben der Stadt A. vom 30. M\u00e4rz 1977 an die Kl\u00e4ger ein Vorausleistungsbescheid gegen die Kl\u00e4ger als zuk\u00fcnftige Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer gesehen werden mu\u00df oder ob von einer Vorausleistungsvereinbarung auszugehen ist. Auch die Vorausleistungsvereinbarung geh\u00f6rt allein in den \u00f6ffentlich-rechtlichen Bereich (vgl. Driehaus, a. a. O., Tz. 571). Der Unterschied zu den durch Verwaltungsakt angeforderten Vorausleistungen besteht im wesentlichen nur darin, da\u00df lediglich im letzteren Falle mit dem Erla\u00df des Bescheides eine \u00f6ffentliche Last i. S. des \u00a7 134 Abs. 2 BBauG entsteht (vgl. hierzu das Urteil des BVerwG vom 28. Oktober 1981 8 C 8.81, Kommunale Steuer-Zeitschrift 1982, 109).<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4ger nach allem Schuldner der Vorausleistungen als in Aussicht genommene Grundst\u00fcckserwerber und sp\u00e4tere Schuldner des Erschlie\u00dfungsbeitrags waren, ist in den Vorausleistungen auf die Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge keine sonstige Leistung i. S. des \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zu sehen. Es ist deshalb auch bedeutungslos, wie weit die Erschlie\u00dfung bei Abschlu\u00df des Kaufvertrages gediehen war.<\/p>\n<p>Aus dem Urteil des Senats vom 11. M\u00e4rz 1981 II R 77\/78 (BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537) k\u00f6nnen keine anderen Schlu\u00dffolgerungen gezogen werden. Beide F\u00e4lle sind nicht vergleichbar. In dem seinerzeit entschiedenen Fall war die Erschlie\u00dfung einem Erschlie\u00dfungsunternehmer aufgrund eines Erschlie\u00dfungsvertrages \u00fcbertragen worden (vgl. \u00a7 123 Abs. 3 BBauG). Die Erschlie\u00dfungskosten konnten deshalb nur aufgrund von zivilrechtlichen Abmachungen in dem Kaufvertrag gefordert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erwirbt jemand von einer Gemeinde ein Grundst\u00fcck zur Bebauung und zahlt er neben dem Kaufpreis als zuk\u00fcnftiger Eigent\u00fcmer an die Gemeinde Vorauszahlungen auf den Erschlie\u00dfungsbeitrag, so geh\u00f6ren diese auch dann nicht zur Gegenleistung, wenn die Erschlie\u00dfungsanlage bei Abschlu\u00df des Kaufvertrages schon weitgehend fertiggestellt ist. 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