{"id":32107,"date":"1985-01-23T18:39:36","date_gmt":"1985-01-23T16:39:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=32107"},"modified":"2013-06-28T11:39:58","modified_gmt":"2013-06-28T09:39:58","slug":"bfh-urteil-vom-23-1-1985-i-r-292_81-bstbl-1985-ii-s-417","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-1-1985-i-r-292_81-bstbl-1985-ii-s-417\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.1.1985 (I R 292\/81) BStBl. 1985 II S. 417"},"content":{"rendered":"<p>Unterh\u00e4lt der Herausgeber einer deutschen Tageszeitung im Ausland Redaktionsau\u00dfenstellen, mit deren Hilfe Informationen nicht nur beschafft, sondern zus\u00e4tzlich \u00fcbersetzt und\/oder in Form von Nachrichten, Berichten oder Kommentaren druckfertig ausgewertet werden, so stellen die Redaktionsau\u00dfenstellen ausl\u00e4ndische Betriebst\u00e4tten i.S. des Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a DBA-Griechenland, Art. II Abs. 1 Buchst. l (i) DBA-Gro\u00dfbritannien 1964, Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 DBA-Frankreich 1959 und Art. II Abs. 1 Buchst. c (aa) DBA-USA 1966 dar.<\/p>\n<p>DBA-Griechenland Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und c; DBA-Gro\u00dfbritannien 1964 Art. II Abs. 1 Buchst. 1 (i) und (iii); DBA-Frankreich 1959 Art. 2 Abs. 1 Nr. 7; DBA-USA 1966 Art. II Abs. 1 Buchst. c (aa).<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlegt in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) eine Tageszeitung. Zu diesem Zweck unterh\u00e4lt sie u.a. in Athen, London, Paris und Washington sog. Redaktionsau\u00dfenstellen. Den im Inland k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Gewinn ermittelte sie seit dem Jahre 1961 in der Weise, da\u00df sie den Teil des Gesamtgewinns, der dem Verh\u00e4ltnis der Kosten der ausl\u00e4ndischen Redaktionsau\u00dfenstellen an den Gesamtkosten entsprach, als auf die Redaktionsau\u00dfenstellen entfallend und deshalb gem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>a) Art. XVII Abs. 2 Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuer vom 18. April 1966 &#8211; DBA-Griechenland &#8211; (BGBl II 1967, 852),<\/p>\n<p>b) Art. XVIII Abs. 3 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung vom 26. November 1964 &#8211; DBA-Gro\u00dfbritannien 1964 &#8211; (BGBl II 1966, 358),<\/p>\n<p>c) Art. 4 Abs. 1 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 &#8211; DBA-Frankreich 1959 &#8211; (BGBl II 1961, 397) und<\/p>\n<p>d) Art. XV Abs. 1 Buchst. b 1. (aa) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und einiger anderer Steuern in der Fassung des Protokolls vom 17. September 1965 &#8211; DBA-USA 1966 &#8211; (BGBl II 1966, 745)<\/p>\n<p>in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes i.d.F. vom 24. Mai 1965 &#8211; KStG 1965 &#8211; (BGBl I 1965, 449), \u00a7 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 27. Februar 1968 &#8211; EStG 1967 &#8211; (BGBl I 1968, 145) und \u00a7 9 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) steuerfreien Gewinn behandelte.<\/p>\n<p>Durch Bescheid vom 30. September 1969 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die K\u00f6rperschaftsteuer 1967 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df nach \u00a7 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorl\u00e4ufig fest. Nach einer Betriebspr\u00fcfung vertrat das FA die Auffassung, da\u00df Einrichtungen, die lediglich zum Zwecke der Informationsbeschaffung unterhalten w\u00fcrden, nicht unter den Betriebst\u00e4ttenbegriff i.S. der Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a DBA-Griechenland, Art. II Abs. 1 Buchst. l (iii) DBA-Gro\u00dfbritannien 1964, Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b (dd) DBA-Frankreich 1959 und Art. II Abs. 1 Buchst. c (cc) DBA-USA 1966 fielen. Deshalb sah es die o.g. Betr\u00e4ge als steuerpflichtig an. Der gegen den ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1967 gerichtete Einspruch und die Klage blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin das Fehlen eines Tatbestands in dem Urteil des Finanzgerichts (FG), das Fehlen von Entscheidungsgr\u00fcnden im FG-Urteil, die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch das FG und die falsche Auslegung der Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a DBA-Griechenland, Art. II Abs. 1 Buchst. l (iii) DBA- Gro\u00dfbritannien 1964, Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b (dd) DBA- Frankreich 1959 und Art. II Abs. 1 Buchst. c (cc) DBA-USA 1966.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die K\u00f6rperschaftsteuer 1967 nach einem geminderten zu versteuernden Einkommen festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>A. Die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Verfahrensr\u00fcgen greifen nicht durch.<\/p>\n<p>1. Das mit der Revision angefochtene FG-Urteil ist i.S. von \u00a7 119 Nr. 6 FGO mit Gr\u00fcnden versehen. Nach \u00a7 105 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 FGO mu\u00df ein Urteil einen Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde enthalten. Beides dient der Sicherstellung, da\u00df die Beteiligten ihre prozessualen Rechte wahrnehmen k\u00f6nnen. Die Wiedergabe des Tatbestands ist erforderlich, damit die Beteiligten erkennen k\u00f6nnen, welche tats\u00e4chlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Die Wiedergabe der Entscheidungsgr\u00fcnde dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erw\u00e4gungen, die aus der Sicht des Gerichts f\u00fcr die getroffene Entscheidung ma\u00dfgeblich waren. Ein Fehlen von Entscheidungsgr\u00fcnden i.S. des \u00a7 119 Nr. 6 FGO liegt deshalb nur vor, wenn den Beteiligten die M\u00f6glichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das ist z.B. der Fall, wenn jegliche Begr\u00fcndung fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 21. Dezember 1962 I ZB 27\/62, BGHZ 39, 333, 337) oder wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liegt bzw. auf welche rechtlichen Erw\u00e4gungen sich die Entscheidung st\u00fctzt. Diese Voraussetzungen sind jedoch &#8211; was nicht zuletzt die Revisionsbegr\u00fcndung deutlich macht &#8211; im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Das FG hat bei seiner Entscheidung den Sachvortrag der Kl\u00e4gerin als richtig unterstellt und die Klage auf dieser Grundlage abgewiesen. Dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>2. Die R\u00fcge der Kl\u00e4gerin, ihr sei das rechtliche Geh\u00f6r versagt worden, ist insoweit nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben, als sie den vom FG unterlassenen Hinweis betrifft, da\u00df es f\u00fcr die Entscheidung u.a. auf den Komplex &#8222;Bindung des FA nach Treu und Glauben&#8220; ankommen k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerin hat mit der Revision nicht dargelegt, was sie in bezug auf den genannten Komplex dem FG noch vorgetragen haben w\u00fcrde. Damit ist die R\u00fcge der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs nicht schl\u00fcssig erhoben. Zur schl\u00fcssigen Erhebung der R\u00fcge geh\u00f6rt, da\u00df substantiiert dargelegt wird, wozu sich der Beteiligte nicht hat \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen und was er bei ausreichender Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs vorgetragen h\u00e4tte. Das entsprechende Erfordernis ergibt sich aus der \u00dcberlegung, da\u00df derjenige, der nichts h\u00e4tte vortragen k\u00f6nnen, sich auch nicht auf die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs berufen kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 3. Februar 1982 VII R 101\/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, das FG habe ihre Schrifts\u00e4tze nicht zur Kenntnis genommen, ist die R\u00fcge der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt selbst vor, da\u00df das mit der Revision angefochtene FG-Urteil einzelne Passagen ihrer Klagebegr\u00fcndung wiedergibt. Das FG braucht in seinem Urteil nicht jedes Parteivorbringen einzeln zu w\u00fcrdigen und auch nicht auf jede einzelne von einem Beteiligten vertretene, jedoch von der eigenen Meinung abweichende Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1969 VI R 299\/67, BFHE 96, 473, BStBl II 1969, 683).<\/p>\n<p>B. Das FG hat allerdings die materielle Rechtslage unzutreffend beurteilt.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin war im Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1965 unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig. Die unbeschr\u00e4nkte K\u00f6rperschaftsteuerpflicht erstreckte sich gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 KStG 1965 auf s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte. Zu den Eink\u00fcnften geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 KStG 1965, \u00a7 3 Nr. 41 EStG 1967 und \u00a7 9 StAnpG solche, die durch eine ausl\u00e4ndische Betriebst\u00e4tte erzielt werden und nach dem jeweils einschl\u00e4gigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nur dem Besteuerungsrecht des ausl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4ttenstaates unterliegen.<\/p>\n<p>2. Die im Streitfall einschl\u00e4gigen Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a DBA-Griechenland, Art. II Abs. 1 Buchst. l (i) DBA- Gro\u00dfbritannien 1964, Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 DBA-Frankreich 1959, Art. II Abs. 1 Buchst. c (aa) DBA-USA 1966 nehmen in ihrem Sinngehalt \u00fcbereinstimmend eine Betriebst\u00e4tte unter folgenden zwei Voraussetzungen an:<\/p>\n<p>a) Es mu\u00df eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung des gewerblichen Unternehmens in dem ausl\u00e4ndischen Vertragsstaat vorhanden sein.<\/p>\n<p>b) Darin mu\u00df die T\u00e4tigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>Liegen beide Voraussetzungen nebeneinander vor, so ist eine Betriebst\u00e4tte im Sinne der genannten DBA-Bestimmungen gegeben. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob durch die feste Gesch\u00e4ftseinrichtung ein wesentlicher oder ein unwesentlicher Beitrag zum Erfolg des Gesamtunternehmens geleistet wird bzw. ob die feste Gesch\u00e4ftseinrichtung nur als &#8222;verl\u00e4ngerter Arm&#8220; des Hauptunternehmens oder nach Art eines unabh\u00e4ngigen Vertreters auftritt. Ebensowenig ist f\u00fcr die Anwendung der o.g. Bestimmungen entscheidend, ob die in der festen Gesch\u00e4ftseinrichtung ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten vorbereitender Art oder gar Hilfst\u00e4tigkeiten sind. Auf diese Umst\u00e4nde kommt es nur im Rahmen des Katalogs von Betriebst\u00e4ttenausnahmen an, der in Art. II Abs. 1 Buchst. c DBA- Griechenland, Art. II Abs. 1 Buchst. l (iii) DBA-Gro\u00dfbritannien 1964, Art. 2 Abs. 7 Buchst. b (dd) DBA-Frankreich 1959 und Art. II Abs. 1 Buchst. c (cc) DBA-USA 1966 enthalten ist.<\/p>\n<p>Das FG hat in seinem Urteil keine tats\u00e4chlichen Feststellungen dahin getroffen, ob die Kl\u00e4gerin in Athen, London, Paris und\/oder Washington \u00fcber feste Gesch\u00e4ftseinrichtungen im Sinne der einschl\u00e4gigen DBA-Bestimmungen verf\u00fcgte. Aus den Feststellungen des FG ergibt sich auch nicht mit hinreichender Klarheit, ob &#8211; das Vorhandensein fester Gesch\u00e4ftseinrichtungen einmal unterstellt &#8211; in ihnen unternehmerische T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbt wurden. Dies ist im allgemeinen nur dann der Fall, wenn Personen, die in einer von der Kl\u00e4gerin abh\u00e4ngigen Position stehen, jeweils mit Hilfe der festen Gesch\u00e4ftseinrichtung Gesch\u00e4fte der Kl\u00e4gerin in dem Staat t\u00e4tigen, in dem die feste Gesch\u00e4ftseinrichtung gelegen ist. Das FG wird die fehlenden Feststellungen nachholen m\u00fcssen. Sollte es dabei zu der Auffassung gelangen, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme von Betriebst\u00e4tten i.S. der Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a DBA-Griechenland, Art. II Abs. 1 Buchst. l (i) DBA-Gro\u00dfbritannien 1964, Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 DBA-Frankreich 1959 und Art. II Abs. 1 Buchst. c (aa) DBA-USA 1966 nicht gegeben sind, so wird es erg\u00e4nzend pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die in den Redaktionsau\u00dfenstellen t\u00e4tigen Personen nicht als Vertreter der Kl\u00e4gerin i.S. der Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. d DBA-Griechenland, Art. II Abs. 1 Buchst. l (iv) DBA-Gro\u00dfbritannien 1964, Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c DBA-Frankreich 1959 und Art. II Abs. 1 Buchst. c (dd) DBA-USA 1966 anzusehen sind.<\/p>\n<p>3. Sollte das FG im zweiten Rechtszug zu der Auffassung gelangen, da\u00df die Redaktionsau\u00dfenstellen der Kl\u00e4gerin in Athen, London, Paris und\/oder Washington Betriebst\u00e4tten im Sinne der o.g. DBA-Bestimmungen darstellen, so wird es weiter pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Stellen zugleich unter den Katalog von Betriebst\u00e4ttenausnahmen fallen, wie er in Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c DBA-Griechenland, Art. II Abs. 1 Buchst. l (iii) DBA-Gro\u00dfbritannien 1964, Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b DBA- Frankreich 1959 und Art. II Abs. 1 Buchst. c (cc) DBA-USA 1966 geregelt ist. Der Katalog betrifft feste Gesch\u00e4ftseinrichtungen, die an sich die Betriebst\u00e4ttenvoraussetzungen des Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a DBA-Griechenland, des Art. II Abs. 1 Buchst. l (i) DBA-Gro\u00dfbritannien 1964, des Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 DBA-Frankreich 1959 und des Art. II Abs. 1 Buchst. c (aa) DBA-USA 1966 erf\u00fcllen und dennoch nach dem Willen der Vertragsstaaten nicht wie Betriebst\u00e4tten im Sinne der DBA behandelt werden sollen. Die einzelnen Kataloge von Betriebst\u00e4ttenausnahmen haben lex-specialis-Charakter. Dies ergibt sich f\u00fcr Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c DBA-Griechenland, Art. II Abs. 1 Buchst. l (iii) DBA-Gro\u00dfbritannien 1964 und Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b DBA-Frankreich 1959 aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen, in denen jeweils formuliert ist &#8222;als Betriebst\u00e4tten gelten nicht&#8220;. In Art. II Abs. 1 Buchst. c (cc) DBA-USA 1966 hei\u00dft es zwar lediglich &#8222;ungeachtet des Buchstaben c (aa) begr\u00fcnden eine oder mehrere der folgenden T\u00e4tigkeiten keine Betriebst\u00e4tte&#8220;. Jedoch ist auch diese Formulierung im Sinne einer lex-specialis-Regelung zu verstehen. Dies folgt aus dem Art. 5 Abs. 3 des Musterabkommens der Organisation f\u00fcr europ\u00e4ische wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 1963 (MA 1963), auf den Art. II Abs. 1 Buchst. c (cc) DBA-USA 1966 i.d.F. des \u00c4nderungsprotokolls vom 17. September 1965 zur\u00fcckgeht. Mit dem Protokoll vom 17. September 1965 pa\u00dften die Vertragsstaaten das Abkommen vom 22. Juli 1954 (BGBl II 1954, 1117) an das MA 1963 an (vgl. Korn\/Debatin, Doppelbesteuerung, Stand Dezember 1983, Art. II DBA-USA 1966 Nr. 4 S. 132), weshalb das MA 1963 zur Auslegung des Art. II Abs. 1 Buchst. c (cc) DBA-USA 1966 mu\u00df herangezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Katalog der Betriebst\u00e4ttenausnahmen, wie er in den o.g. DBA-Bestimmungen wiedergegeben ist, erw\u00e4hnt ausdr\u00fccklich oder sinngem\u00e4\u00df feste Gesch\u00e4ftseinrichtungen, die zur Beschaffung von Informationen f\u00fcr das Unternehmen dienen. Die Bestimmungen sind jedoch dahin zu verstehen, da\u00df die Betriebst\u00e4ttenausnahmen nur dann eingreifen, wenn die im Ausland bestehenden festen Gesch\u00e4ftseinrichtungen &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; der Informationsbeschaffung dienen. Dies ergibt sich f\u00fcr Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c DBA-Griechenland, Art. II Abs. 1 Buchst. l (iii) dd DBA-Gro\u00dfbritannien 1964 und Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b (dd) DBA-Frankreich 1959 unmittelbar aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen. Dort hei\u00dft es entweder w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df, da\u00df das Unterhalten von Gesch\u00e4ftseinrichtungen ausschlie\u00dflich zur Informationsbeschaffung nicht als Betriebst\u00e4tte gilt. In Art. II Abs. 1 Buchst. c (cc) DBA-USA 1966 fehlt zwar das Wort &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220;. Vom Sinn der Vorschrift her kann allerdings f\u00fcr das DBA-USA 1966 nichts anderes gelten. Auch dort ist Art. II Abs. 1 Buchst. c (cc) als Ausnahmeregelung zu Art. II Abs. 1 Buchst. c (aa) DBA-USA 1966 ausgestaltet. Dies wird durch Art. 5 Abs. 3 Buchst. d MA 1963 best\u00e4tigt. Art. II Abs. 1 Buchst. c DBA-USA 1966 geht &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; auf das Protokoll vom 17. September 1965 zur\u00fcck, in dem der fr\u00fchere Art. II Abs. 1 Buchst. c DBA-USA 1954 vollst\u00e4ndig neu gefa\u00dft und an das MA 1963 angepa\u00dft wurde.<\/p>\n<p>Eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung dient dann nicht mehr ausschlie\u00dflich der Informationsbeschaffung, wenn sie auch noch f\u00fcr andere T\u00e4tigkeiten benutzt wird. Eine Nutzung auch noch f\u00fcr andere T\u00e4tigkeiten ist anzunehmen, wenn die Informationen nicht nur beschafft, sondern z.B. \u00fcbersetzt oder in Form von Nachrichten, Berichten oder Kommentaren druckfertig ausgewertet werden. Diese einschr\u00e4nkende Auslegung des Katalogs von Betriebst\u00e4ttenausnahmen ergibt sich aus dem Kommentar zu Art. 5 MA 1963 Nr. 11. Danach dient die Erw\u00e4hnung der Informationsbeschaffung in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d MA 1963 der Erweiterung des Prinzips, da\u00df der blo\u00dfe Waren- oder G\u00fctereinkauf keine Betriebst\u00e4tte begr\u00fcndet. Das auch insoweit verbindliche Wort &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; belegt, da\u00df hierunter nur T\u00e4tigkeiten fallen, die streng auf den Einkauf beschr\u00e4nkt sind. Werden die eingekauften Waren oder G\u00fcter be- oder verarbeitet, so greift die Ausnahmeregelung nicht mehr ein. Entsprechendes mu\u00df f\u00fcr die Informationsbeschaffung gelten. T\u00e4tigkeiten, die \u00fcber die blo\u00dfe Informationsbeschaffung hinausgehen, fallen nicht mehr unter den Katalog der Betriebst\u00e4ttenausnahmen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der wortgetreuen Auslegung des Begriffs &#8222;Informationsbeschaffung&#8220;. Der Wortteil &#8222;beschaffung&#8220; deutet auf den entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb (Einkauf) von Informationen hin. Von einem solchen Erwerb von Informationen kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn das Schwergewicht der T\u00e4tigkeit auf selbst erarbeiteten Berichten, Analysen und Kommentaren liegt. In diesem Falle werden mit Hilfe der Redaktionsau\u00dfenstelle origin\u00e4re geistige Leistungen erbracht und nicht nur Informationen beschafft. Entsprechend ist die Verarbeitung von Informationen grunds\u00e4tzlich geeignet, eine Betriebst\u00e4tte im Sinne der o.g. DBA-Bestimmungen zu begr\u00fcnden (so auch: Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, M\u00fcnchen 1983, Art. 5 Anm. 106; Schulze\/Brachmann\/Dirksen, Erl\u00e4uterungen zum deutsch-niederl\u00e4ndischen Doppelbesteuerungsabkommen, D-V\/14, Rdnr. 48; Schmitz, Wirtschaftspr\u00fcfung 1954, 485, 487).<\/p>\n<p>Der einschr\u00e4nkenden Auslegung des Katalogs von Betriebst\u00e4ttenausnahmen steht der weitere Wortlaut des Kommentars zu Art. 5 MA 1963 Nr. 11 nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus Satz 6 zu Nr. 11, da\u00df die Erw\u00e4hnung der Informationsbeschaffung vor allem den Fall der Zeitungsagentur erfassen soll. Der Begriff &#8222;Zeitungsagentur&#8220; ist aber nicht mit dem einer &#8222;Redaktionsau\u00dfenstelle&#8220; identisch. Unter einem Agenten versteht man nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Person, die in fremdem Namen und f\u00fcr fremde Rechnung auftritt. Der Begriff &#8222;Agentur&#8220; besagt deshalb \u00fcber den Inhalt der im fremden Namen und f\u00fcr fremde Rechnung auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeit nichts. Eine Redaktionsau\u00dfenstelle ist dagegen der unselbst\u00e4ndige Teil einer Redaktion, in dem die von dem jeweiligen Pressemedium verbreiteten Aussagen beschafft und\/oder bearbeitet werden. Wenn deshalb der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d MA 1963 nur auf die Informationsbeschaffung abstellt, dann fallen unter die Bestimmung nur solche Zeitungsagenturen oder Korrespondenten, deren T\u00e4tigkeitsbereich auf die reine Informationsbeschaffung begrenzt ist.<\/p>\n<p>Der Senat folgt nicht der Auffassung des FG, da\u00df Redaktionsau\u00dfenstellen schon unter dem Gesichtspunkt der Aus\u00fcbung vorbereitender oder Hilfst\u00e4tigkeiten unter den Katalog der Betriebst\u00e4ttenausnahmen zu subsumieren seien. Das MA 1963 erw\u00e4hnt vorbereitende und Hilfst\u00e4tigkeiten nur in Art. 5 Abs. 3 Buchst. e. Die Regelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d geht jedoch gegen\u00fcber der in Buchst. e vor, weil sie sich unmittelbar auf Zeitungsagenturen bezieht und insoweit lex-specialis-Charakter hat. Der Grund f\u00fcr den lex-specialis-Charakter ist in der Tatsache zu suchen, da\u00df die Informationsbeschaffung und -auswertung in aller Regel zu den Hauptt\u00e4tigkeiten einer Tageszeitung geh\u00f6ren. Vorbereitende T\u00e4tigkeiten sind nur solche, die zeitlich vor der Hauptt\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden. Hilfst\u00e4tigkeiten begleiten die Hauptt\u00e4tigkeit oder folgen ihr zeitlich nach. Sie sind jedoch ihrer Art nach von der Hauptt\u00e4tigkeit verschieden. Die Hauptt\u00e4tigkeit eines Unternehmens ergibt sich aus dessen Aufgabenstellung. Hauptt\u00e4tigkeit einer Tageszeitung ist das Beschaffen von Nachrichten und deren Weitergabe in Form von Berichten, Stellungnahmen und Analysen. Alle T\u00e4tigkeiten, die unter diesen Aufgabenbereich fallen, k\u00f6nnen weder vorbereitende noch Hilfst\u00e4tigkeiten sein. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die einzelne Redaktionsau\u00dfenstelle als verl\u00e4ngerter Arm des Hauptunternehmens bzw. presserechtlich als unselbst\u00e4ndiger Teil der Inlandsredaktion auftritt. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d MA 1963 stellt nicht auf die presserechtliche Einordnung, sondern nur auf die Art der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit ab. Deshalb ist auch deren Umfang und deren Bedeutung f\u00fcr die Gewinnerzielung unerheblich.<\/p>\n<p>4. Das FG wird ggf. auch pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Aufteilung des Gewinns in einen steuerpflichtigen und in einen steuerfreien Teil sachgerecht erfolgt ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unterh\u00e4lt der Herausgeber einer deutschen Tageszeitung im Ausland Redaktionsau\u00dfenstellen, mit deren Hilfe Informationen nicht nur beschafft, sondern zus\u00e4tzlich \u00fcbersetzt und\/oder in Form von Nachrichten, Berichten oder Kommentaren druckfertig ausgewertet werden, so stellen die Redaktionsau\u00dfenstellen ausl\u00e4ndische Betriebst\u00e4tten i.S. des Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a DBA-Griechenland, Art. 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