{"id":32303,"date":"2013-03-15T18:12:16","date_gmt":"2013-03-15T16:12:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=32303"},"modified":"2013-03-15T18:12:16","modified_gmt":"2013-03-15T16:12:16","slug":"bfh-urteil-vom-8-5-1985-i-r-108_81-bstbl-1985-ii-s-523","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-5-1985-i-r-108_81-bstbl-1985-ii-s-523\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.5.1985 (I R 108\/81) BStBl. 1985 II S. 523"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 8.5.1985 (I R 108\/81) BStBl. 1985 II S. 523<\/p>\n<p>1. Weicht ein FG in seinem Urteil ausdr\u00fccklich von der bisherigen Rechtsprechung des BFH ab und will der Revisionskl\u00e4ger mit der Revision nur diese Abweichung r\u00fcgen, so reicht es als Revisionsbegr\u00fcndung aus, wenn der Revisionskl\u00e4ger die Abweichung darstellt und erkl\u00e4rt, er schlie\u00dfe sich der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung an.<\/p>\n<p>2. Ist eine Kapitalgesellschaft \u00fcber eine KG an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt, so ist \u00fcber die Steuerbefreiung von Gewinnanteilen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 KStG 1965 im Gewinnfeststellungsverfahren der KG zu entscheiden.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7\u00a7 42, 120 Abs. 2 Satz 2; AO \u00a7\u00a7 213 Abs. 1, 215 Abs. 2 Nr. 2, 218 Abs. 2; KStG 1965 \u00a7 9 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine AG, war im Streitjahr 1966 als Kommanditistin an der W KG (KG) zu 62,76215 v. H. beteiligt. Zum Gesamthandsverm\u00f6gen der KG geh\u00f6rten 50 v. H. der Kuxe an der Gewerkschaft G, einer bergrechtlichen Gewerkschaft neuen Rechts. Die genannten Beteiligungsverh\u00e4ltnisse bestanden sowohl vor als auch nach dem 1. Januar 1966 jeweils l\u00e4nger als 12 Monate.<\/p>\n<p>Im Jahre 1966 sch\u00fcttete die Gewerkschaft G an die KG eine Dividende in H\u00f6he von 200.000 DM aus. Die Dividende ging in den von der KG im Wirtschaftsjahr 1966 erzielten Gewinn ein, der einheitlich und gesondert festgestellt wurde. Der Kl\u00e4gerin wurde als Gewinnanteil der Betrag von 500.000 DM zugerechnet. In diesem Betrag ist eine anteilige Dividende in H\u00f6he von 112.000 DM aus der Aussch\u00fcttung der Gewerkschaft G enthalten.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Veranlagung zur K\u00f6rperschaftsteuer 1966 begehrte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Betrag von 112.000 DM das Schachtelprivileg gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes i. d. F. vom 24. Mai 1965 &#8211; KStG 1965 &#8211; (BGBl I 1965, 449, BStBl I 1965, 294). Durch endg\u00fcltigen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1966 vom 1. November 1974 verweigerte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Steuerbefreiung. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es vertrat die Auffassung, die Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung des Schachtelprivilegs k\u00f6nne au\u00dferhalb des Gewinnfeststellungsverfahrens der KG im K\u00f6rperschaftsteuerbescheid getroffen werden. Auch sei die Kl\u00e4gerin wegen \u00a7 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) zu mehr als 25 v. H. an der Gewerkschaft G beteiligt.<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung legte das FA Revision ein. Es r\u00fcgt die Verletzung des \u00a7 9 Abs. 1 KStG 1965 und des \u00a7 11 Nr. 5 StAnpG und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen, \u00e4u\u00dferst hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Die Revision ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Sie ist fristgerecht begr\u00fcndet worden. Der Schriftsatz des FA vom 25. August 1981 ging am 27. August 1981 beim Bundesfinanzhof (BFH) und damit innerhalb der durch Verf\u00fcgung des Vorsitzenden des I. Senats zuletzt vom 3. Juli 1981 bis zum 31. August 1981 verl\u00e4ngerten Revisionsbegr\u00fcndungsfrist ein. Er enth\u00e4lt eine der Vorschrift des \u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gen\u00fcgende Begr\u00fcndung. Nach dieser Bestimmung mu\u00df die Revisionsbegr\u00fcndung, soweit sie auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzt wird, die verletzte Rechtsnorm angeben. Dem wird der Schriftsatz vom 25. August 1981 dadurch gerecht, da\u00df in ihm ausdr\u00fccklich die Verletzung des \u00a7 9 Abs. 1 KStG 1965 und des \u00a7 11 Nr. 5 StAnpG ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Zwar reicht die Angabe der verletzten Rechtsnorm in der Regel als Revisionsbegr\u00fcndung allein nicht aus. Die Begr\u00fcndungspflicht dient n\u00e4mlich der Zusammenfassung und der Beschleunigung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz. Deshalb mu\u00df der Revisionskl\u00e4ger neben der verletzten Norm die Gr\u00fcnde tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Diese Angaben sind jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der Konkretisierung der geltend gemachten Revisionsr\u00fcgen zu fordern. Deshalb kann keine eingehende Er\u00f6rterung von Rechtsfragen verlangt werden. Mit Hilfe des \u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO soll Formalbegr\u00fcndungen entgegengetreten werden. Die Vorschrift stellt jedoch keine sachlich nicht gebotenen Formalerfordernisse auf. So gesehen gen\u00fcgt der Schriftsatz des FA vom 25. August 1981 den Anforderungen des \u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO. Aus ihm ergibt sich, da\u00df das FA die Verletzung des \u00a7 9 Abs. 1 KStG 1965 aus dem Fehlen einer unmittelbaren Beteiligung ableitet. Es wird dargelegt, da\u00df die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft der Annahme einer unmittelbaren Beteiligung entgegensteht. Das FA f\u00fchrt auch aus, da\u00df \u00a7 11 Nr. 5 StAnpG innerhalb des \u00a7 9 Abs. 1 KStG 1965 keine Anwendung finden kann. Damit war die erhobene Revisionsr\u00fcge sowohl f\u00fcr das Revisionsgericht als auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ihrem Inhalt und Umfang nach klar erkennbar. Eine dar\u00fcber hinausgehende Auseinandersetzung mit Rechtsfragen verlangt \u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht.<\/p>\n<p>Die getroffene Entscheidung entspricht einerseits der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschl\u00fcsse vom 28. Januar 1971 V R 80\/67, BFHE 101, 356, BStBl II 1971, 331; vom 23. April 1971 VI R 254\/70, BFHE 102, 217, BStBl II 1971, 558; vom 12. Februar 1975 VII R 5\/72, BFHE 115, 180, BStBl II 1975, 609; Urteil vom 12. Januar 1977 I R 134\/76, BFHE 121, 19, BStBl II 1977, 217) und andererseits der anderer oberster Bundesgerichte (vgl. Beschlu\u00df des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 12. M\u00e4rz 1951 IV ZB 13\/51, Lindenmaier\/M\u00f6hring &#8211; LM -, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs Nr. 2 zu \u00a7 519 ZPO; Urteil vom 14. November 1955 III ZR 116\/54, LM Nr. 24 zu \u00a7 519 ZPO; Beschl\u00fcsse vom 12. Februar 1959 VIII ZR 6\/59, LM Nr. 38 zu \u00a7 519 ZPO; vom 22. April 1959 IV ZR 42\/59, LM Nr. 22 zu \u00a7 554 ZPO; Beschlu\u00df des Bundesarbeitsgerichts &#8211; BAG &#8211; vom 4. September 1975 3 AZR 230\/75, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts &#8211; Arbeitsrechtliche Praxis &#8211; AP &#8211; Nr. 15 zu \u00a7 554 ZPO; Beschlu\u00df des Bundessozialgerichts &#8211; BSG &#8211; vom 2. November 1979 11 RA 54\/78, AP Nr. 16 zu \u00a7 554 ZPO). Nach dieser Rechtsprechung mu\u00df die Revisionsbegr\u00fcndung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein. Sie mu\u00df sich mit den Streitpunkten befassen und darf nicht lediglich aus nichtssagenden allgemeinen Redewendungen bestehen. Dies bedeutet jedoch nicht, da\u00df der Revisionskl\u00e4ger die Argumentation des angefochtenen Urteils widerlegen m\u00fcsse. Letztlich bestimmt sich der erforderliche Umfang der Revisionsbegr\u00fcndung immer nach den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalles. Ergibt sich aber schon aus den Entscheidungsgr\u00fcnden des FG-Urteils, da\u00df das Gericht von einer bestimmten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist und will der Revisionskl\u00e4ger nur diese Abweichung r\u00fcgen, so reicht es als Revisionsbegr\u00fcndung aus, wenn die Abweichung dargestellt und im \u00fcbrigen darauf hingewiesen wird, da\u00df der Revisionskl\u00e4ger sich der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung anschlie\u00dft.<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Die Revision ist auch begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).<\/p>\n<p>1. Die Vorentscheidung verletzt \u00a7 218 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO). Nach dieser Bestimmung sind Feststellungen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, den Steuerbescheiden (Folgebescheiden) zugrunde zu legen. Die Bindungswirkung gilt wegen \u00a7 42 FGO auch gegen\u00fcber den FG. Diesen steht in dem einen Folgebescheid betreffenden Klageverfahren keine Entscheidungskompetenz \u00fcber Besteuerungsgrundlagen zu, die in einem Feststellungsbescheid festgestellt wurden. Nach den durch das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen hat das zust\u00e4ndige FA den Gewinn 1966 der KG gesondert festgestellt. Sowohl der festgestellte Gewinn als auch der der Kl\u00e4gerin zugerechnete Gewinnanteil enthalten die Entscheidung, da\u00df die von der Gewerkschaft G ausgesch\u00fcttete Dividende insgesamt zu den steuerpflichtigen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb z\u00e4hlt, die die KG erzielt hat und die anteilig auf die Kl\u00e4gerin entfallen. An diese Feststellungen des Betriebs-FA der KG sind sowohl die Beteiligten als auch die Gerichte im Rahmen des anh\u00e4ngigen K\u00f6rperschaftsteuerverfahrens gebunden.<\/p>\n<p>2. Der Senat folgt nicht der Auffassung des FG, da\u00df weder der Wortlaut noch der Zweck des \u00a7 215 Abs. 2 AO dazu zw\u00e4ngen, die Entscheidung \u00fcber die Voraussetzungen des \u00a7 9 Abs. 1 KStG 1965 im Feststellungsverfahren zu treffen. Das Gegenteil trifft zu.<\/p>\n<p>a) Nach dem Wortlaut des \u00a7 215 Abs. 2 Nr. 2 AO werden u. a. die k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb (= Gewinn) festgestellt. Schon die Tatsache, da\u00df die Bestimmung ausdr\u00fccklich von der Feststellung der steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte spricht, zwingt dazu, die Entscheidung \u00fcber die Steuerpflicht bzw. die Steuerfreiheit von Einkunftsteilen grunds\u00e4tzlich im Feststellungsverfahren zu treffen. Dies entspricht auch allein dem Zweck des \u00a7 215 Abs. 2 Nr. 2 AO. Die Vorschrift stellt n\u00e4mlich eine Ausnahme zu dem in \u00a7 213 Abs. 1 AO aufgestellten Grundsatz dar, da\u00df die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelm\u00e4\u00dfig einen unselbst\u00e4ndigen Teil des Steuerbescheids bildet. Aus \u00a7 213 Abs. 1 AO folgt deshalb im Umkehrschlu\u00df, da\u00df Gegenstand des Feststellungsverfahrens der Gewinn als Besteuerungsgrundlage ist. Besteuerungsgrundlage ist aber nur der steuerpflichtige Gewinn. Dies folgt aus \u00a7 2 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. vom 10. Dezember 1965 &#8211; EStG 1965 &#8211; (BGBl I 1965, 1901, BStBl I 1965, 686). Wenn nach dieser Vorschrift einerseits die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb als Gewinn definiert werden und andererseits in das steuerpflichtige Einkommen eingehen, dann kann unter dem Gewinn nur der steuerpflichtige Gewinn zu verstehen sein.<\/p>\n<p>b) Zwar meint das FG, im Gewinnfeststellungsverfahren sei \u00fcber solche Befreiungstatbest\u00e4nde nicht zu entscheiden, die von Voraussetzungen abhingen, die nur in der Person des einzelnen an den Eink\u00fcnften beteiligten Steuersubjekts erf\u00fcllt sein k\u00f6nnten. Jedoch greift diese Auffassung schon im Ansatz nicht durch. Es kann im Streitfall nicht darauf ankommen, wor\u00fcber im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden ist, sondern nur darauf, wor\u00fcber entschieden worden ist. Da aber das f\u00fcr die KG zust\u00e4ndige Betriebs-FA den Gewinn und den auf die Kl\u00e4gerin entfallenden Gewinnanteil unter Ber\u00fccksichtigung der streitigen Dividende als steuerpflichtige Eink\u00fcnfte festgestellt hat, ist die auf \u00a7 218 Abs. 2 AO sich gr\u00fcndende Bindungswirkung ohne R\u00fccksicht darauf eingetreten, ob der Feststellungsbescheid rechtm\u00e4\u00dfig oder rechtswidrig ist.<\/p>\n<p>c) Der Senat pflichtet auch im \u00fcbrigen der unter b) angesprochenen Auffassung des FG nicht bei. \u00a7 215 Abs. 2 Nr. 2 AO ist zwingendes Recht. Der Wortlaut der Bestimmung l\u00e4\u00dft Ausnahmen, wie sie das FG annimmt, nicht zu. Der Zweck des \u00a7 215 Abs. 2 Nr. 2 AO besteht darin, Lebenssachverhalte, die von mehreren gemeinschaftlich verwirklicht werden, steuerlich einheitlich zu beurteilen, soweit sie als Besteuerungsgrundlagen von Bedeutung sind. Gerade deshalb mu\u00df im Feststellungsverfahren \u00fcber alle Umst\u00e4nde mitentschieden werden, die sich als Teil des einheitlich zu beurteilenden Lebenssachverhalts darstellen, sofern sie Einflu\u00df auf die gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlage haben. Dies ist f\u00fcr die Geltendmachung von Sonderbetriebsausgaben (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1973 I R 26\/71, BFHE 110, 315, BStBl II 1974, 62), f\u00fcr den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1973 IV R 212\/70, BFHE 110, 453, BStBl II 1974, 121, und Beschlu\u00df vom 28. M\u00e4rz 1974 IV B 58\/73, BFHE 112, 171, BStBl II 1974, 459) und f\u00fcr die Erh\u00f6hung des Gewinnanteils einer Komplement\u00e4r-GmbH wegen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung entschieden worden (vgl. BFH-Urteil vom 12. M\u00e4rz 1980 I R 186\/76, BFHE 130, 296, BStBl II 1980, 531). Der Grundsatz gilt auch f\u00fcr den Streitfall. Denn nach den Feststellungen des FG z\u00e4hlten die Kuxe an der Gewerkschaft G zum Betriebsverm\u00f6gen der KG. Die ausgesch\u00fcttete Dividende wurde an die KG \u00fcberwiesen und bildete handels- und steuerrechtlich deren Einnahme. Schlie\u00dflich wurde der Gewinn der KG durch Verm\u00f6gensvergleich ermittelt. Dies bedeutet, da\u00df im Rahmen des Feststellungsverfahrens sowohl \u00fcber Ver\u00e4nderungen im Aktivverm\u00f6gen der KG &#8211; hierzu z\u00e4hlten die Kuxe an der Gewerkschaft G &#8211; als auch \u00fcber die Beteiligung der Kl\u00e4gerin am Betriebsverm\u00f6gen der KG zu befinden war. Dann aber folgt aus dem Zweck des \u00a7 215 Abs. 2 Nr. 2 AO, da\u00df die Entscheidung dar\u00fcber, ob die Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 KStG 1965 an der Gewerkschaft G beteiligt war, dem Feststellungsverfahren vorbehalten ist. Dies gilt um so mehr, als auf der Grundlage der Auffassung des FG sich widersprechende Entscheidungen zu bef\u00fcrchten sind, die \u00a7 215 Abs. 2 Nr. 2 AO seiner Zielsetzung nach vermeiden soll. Man denke nur daran, da\u00df noch andere Gesellschafter der KG die pers\u00f6nlichen Voraussetzungen des \u00a7 9 Abs. 1 KStG 1965 erf\u00fcllen und &#8211; ob zu Recht oder zu Unrecht kann hier dahinstehen &#8211; das Schachtelprivileg f\u00fcr den auf sie entfallenden Anteil der ausgesch\u00fctteten Dividende begehrt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>d) Der Annahme einer Bindungswirkung an die im Feststellungsbescheid getroffene Entscheidung steht nicht entgegen, da\u00df es F\u00e4lle gibt, in denen eine unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, ein unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder der Betrieb einer inl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts teilweise \u00fcber eine Personengesellschaft und teilweise ohne Zwischenschaltung einer solchen an dem Grund- oder Stammkapital einer anderen unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Selbst wenn in einem solchen Fall die Beteiligungsquote von 25 v. H. nur durch Zusammenrechnung der Beteiligungen erreicht werden k\u00f6nnte, hat die Entscheidung \u00fcber die Steuerfreiheit der von der zwischengeschalteten Personengesellschaft bezogenen Dividenden im Feststellungsverfahren ihren Sinn. Zu ber\u00fccksichtigen ist n\u00e4mlich, da\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Gewerbeertrag der Personengesellschaft der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in \u00a7\u00a7 8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge, ist. Der in \u00a7 7 GewStG angesprochene und nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn kann ebenfalls nur der steuerpflichtige Gewinn sein. Entsprechend m\u00fcssen auf der Ebene der Personengesellschaft schon aus gewerbesteuerlichen Gr\u00fcnden alle steuerfreien Teile des Gewinns aus der Gewinnermittlung ausgeklammert werden. W\u00fcrde man deshalb abweichend von der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 4. April 1974 I R 73\/72, BFHE 112, 351, BStBl II 1974, 645) die \u00fcber eine zwischengeschaltete Personengesellschaft gehaltene Beteiligung an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft im Sinne des \u00a7 9 Abs. 1 KStG 1965 als unmittelbare Beteiligung der Personengesellschaft ansehen, so w\u00fcrde das k\u00f6rperschaftsteuerliche Schachtelprivileg wegen \u00a7 7 GewStG auf die Gewerbesteuer durchschlagen. Dies w\u00fcrde unbeschadet der Frage gelten, ob die zwischengeschaltete Personengesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen des \u00a7 9 Nr. 2 a GewStG erf\u00fcllt. Aus der \u00dcberlegung folgt, da\u00df der auf der Ebene der Personengesellschaft zu ermittelnde und gem\u00e4\u00df \u00a7 215 Abs. 2 Nr. 2 AO gesondert festzustellende Gewinn keine steuerfreien Eink\u00fcnfte umfassen darf. Umgekehrt schlie\u00dft die Feststellung eines steuerpflichtigen Gewinns es aus, denselben im Folgebescheid als steuerfreie Eink\u00fcnfte zu behandeln.<\/p>\n<p>e) Zwar hat der III. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 20. Oktober 1972 III R 5\/72 (BFHE 107, 390, BStBl II 1973, 105) und vom 4. April 1974 III R 168\/72 (BFHE 112, 401, BStBl II 1974, 598) f\u00fcr die verm\u00f6gensabh\u00e4ngigen Steuern entschieden, \u00fcber die Frage, ob einer Kapitalgesellschaft als Gesamthandseigent\u00fcmerin die Schachtelverg\u00fcnstigung nach \u00a7 60 des Bewertungsgesetzes (BewG) a. F. (\u00a7 102 Abs. 1 BewG 1965) zustehe, k\u00f6nne nur im Verfahren \u00fcber die Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens der Kapitalgesellschaft entschieden werden. Diese Entscheidungen betreffen jedoch \u00a7 214 Nr. 1 und \u00a7 215 Abs. 1 AO. Zwar spricht auch \u00a7 214 AO von den der Besteuerung zugrunde zu legenden Einheitswerten. Daraus folgt jedoch nur, da\u00df die Feststellung eines Einheitswertes zu unterbleiben hat, wenn der Einheitswert f\u00fcr die Besteuerung nicht ben\u00f6tigt wird. Im \u00fcbrigen wird jedoch im Einheitswertbescheid nur \u00fcber die Zugeh\u00f6rigkeit eines Wirtschaftsgutes zu einer wirtschaftlichen Einheit, \u00fcber die Art und die pers\u00f6nliche Zuordnung der wirtschaftlichen Einheit entschieden. Insoweit sind die in \u00a7 214 und \u00a7 215 Abs. 2 Nr. 2 AO getroffenen Regelungen unterschiedliche.<\/p>\n<p>3. Wurde \u00fcber die Steuerfreiheit der anteilig auf die Kl\u00e4gerin entfallenden Dividende bereits im Feststellungsverfahren der KG negativ entschieden, so konnten Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Feststellungsbescheid geltend gemacht werden (\u00a7 18 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung, \u00a7 232 Abs. 2 AO, \u00a7 42 Abs. 2 FGO). Wird statt dessen &#8211; wie im Streitfall &#8211; ein Rechtsmittel im Folgeveranlagungsverfahren gef\u00fchrt und ausschlie\u00dflich mit Einwendungen begr\u00fcndet, die nur im Feststellungsverfahren geltend gemacht werden konnten, so ist das Rechtsmittel unbegr\u00fcndet (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 27. September 1972 I B 27\/72, BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24, m. w. N.). Deshalb ist die von der Kl\u00e4gerin erhobene Klage unbegr\u00fcndet und abzuweisen.<\/p>\n<p>4. In diesem Verfahren kann nicht dar\u00fcber entschieden werden, welche Bedeutung es f\u00fcr den Inhalt und die Rechtswirksamkeit eines Feststellungsbescheides hat, wenn &#8211; wie die Kl\u00e4gerin behauptet &#8211; das FA bei dem Erla\u00df des Feststellungsbescheides davon ausgegangen sein sollte, da\u00df \u00fcber die Steuerfreiheit einer Schachteldividende erst im K\u00f6rperschaftsteuerbescheid (Folgebescheid) zu entscheiden sei. Diese Rechtsfrage kann nur in dem die KG betreffenden Feststellungsverfahren 1966 gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.5.1985 (I R 108\/81) BStBl. 1985 II S. 523 1. Weicht ein FG in seinem Urteil ausdr\u00fccklich von der bisherigen Rechtsprechung des BFH ab und will der Revisionskl\u00e4ger mit der Revision nur diese Abweichung r\u00fcgen, so reicht es als Revisionsbegr\u00fcndung aus, wenn der Revisionskl\u00e4ger die Abweichung darstellt und erkl\u00e4rt, er schlie\u00dfe sich der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-5-1985-i-r-108_81-bstbl-1985-ii-s-523\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 8.5.1985 (I R 108\/81) BStBl. 1985 II S. 523<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-32303","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/32303","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=32303"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/32303\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=32303"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=32303"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=32303"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}