{"id":32313,"date":"1985-02-26T18:13:49","date_gmt":"1985-02-26T16:13:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=32313"},"modified":"2013-03-18T13:51:57","modified_gmt":"2013-03-18T11:51:57","slug":"bfh-urteil-vom-26-2-1985-viii-r-125_83-bstbl-1985-ii-s-547","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-1985-viii-r-125_83-bstbl-1985-ii-s-547\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.2.1985 (VIII R 125\/83) BStBl. 1985 II S. 547"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 26.2.1985 (VIII R 125\/83) BStBl. 1985 II S. 547<\/p>\n<p>Der gemeinsame Sparer-Freibetrag von 600 DM ist zusammenveranlagten Ehegatten auch dann zu gew\u00e4hren, wenn nur ein Ehegatte positive Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in dieser H\u00f6he erzielt hat, die Ehegatten insgesamt aber einen Verlust aus Kapitalverm\u00f6gen erlitten haben.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 20 Abs. 4, \u00a7 26b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1977 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie erkl\u00e4rten f\u00fcr 1977 folgende Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen:<\/p>\n<table BORDER=\"0\" CELLSPACING=\"0\" CELLPADDING=\"4\" WIDTH=\"479\">\n<tr>\n<td WIDTH=\"33%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"32%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">Ehemann<\/td>\n<td WIDTH=\"35%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">Ehefrau<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"33%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>Einnahmen<\/td>\n<td WIDTH=\"32%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">2.501 DM<\/td>\n<td WIDTH=\"35%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">0 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"33%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>Werbungskosten<\/td>\n<td WIDTH=\"32%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">955 DM<\/td>\n<td WIDTH=\"35%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">2.398 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"33%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"32%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<\/td>\n<td WIDTH=\"35%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"33%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>Eink\u00fcnfte<\/td>\n<td WIDTH=\"32%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">1.546 DM<\/td>\n<td WIDTH=\"35%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 2.398 DM<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte in dem Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1977 den Abzug eines Sparer-Freibetrages. Die Kl\u00e4ger begehrten mit dem Einspruch, ihnen den gemeinsamen Sparer-Freibetrag in H\u00f6he von 600 DM zu gew\u00e4hren. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gew\u00e4hrte f\u00fcr den Ehemann einen Sparer-Freibetrag von 300 DM und wies die Klage im \u00fcbrigen ab. Es f\u00fchrte aus: Von den positiven Eink\u00fcnften des Ehemannes von 1.546 DM k\u00f6nne ein anteiliger Sparer-Freibetrag von 300 DM abgesetzt werden. \u00a7 20 Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stehe dem nicht entgegen. Diese Vorschrift verlange nicht, da\u00df der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag den zusammengerechneten Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen beider Ehegatten gegen\u00fcberzustellen seien. Ergebe sich wenigstens bei einem Ehegatten ein \u00dcberschu\u00df, sei ein anteiliger Sparer-Freibetrag zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der Revision die Verletzung des \u00a7 20 Abs. 4 EStG. Zusammenveranlagte Eheleute k\u00f6nnten gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 4 Satz 2 EStG nur den gemeinsamen Sparer-Freibetrag beanspruchen, nicht etwa zwei einzelne Sparer-Freibetr\u00e4ge. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag d\u00fcrfe gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 4 Satz 4 EStG nicht zu einem Verlust f\u00fchren (Abschn. 156 a Abs. 1 Satz 5 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1975). Diese Regelung finde eine Parallele in \u00a7 9 a Nr. 2 EStG. Der verdoppelte Werbungskosten-Pauschbetrag, der nach dieser Vorschrift zusammenveranlagten Eheleuten zustehe, k\u00f6nne ebenfalls nicht von einem Ehegatten lediglich zur H\u00e4lfte in Anspruch genommen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 17. Januar 1969 VI R 224\/67, BFHE 95, 222, BStBl II 1969, 376).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Sparer-Freibetrag von 300 DM abzusetzen (\u00a7 20 Abs. 4 Satz 1 EStG). Zusammenveranlagten Ehegatten steht ein &#8222;gemeinsamer Sparer-Freibetrag&#8220; von 600 DM zu (\u00a7 20 Abs. 4 Satz 2 EStG). Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung der Ehegatten je zur H\u00e4lfte abzuziehen; soweit ein Ehegatte seinen anteiligen Freibetrag nicht ausnutzen kann, wird dieser auf den anderen Ehegatten \u00fcbertragen (\u00a7 20 Abs. 4 Satz 3 EStG). Der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag d\u00fcrfen indessen nicht h\u00f6her sein als die um die Werbungskosten geminderten Kapitalertr\u00e4ge (\u00a7 20 Abs. 4 Satz 4 EStG).<\/p>\n<p>Die Zusammenveranlagung von Ehegatten l\u00e4\u00dft grunds\u00e4tzlich die getrennte Einkunftsermittlung der beiden Ehegatten unber\u00fchrt (BFH-Urteil vom 26. Juli 1983 VIII R 160\/80, BFHE 139, 69, BStBl II 1983, 674, mit Nachweisen). Die getrennt ermittelten Eink\u00fcnfte sind lediglich zusammenzurechnen (\u00a7 26 b EStG). Demnach kommen auch Pauschbetr\u00e4ge und Freibetr\u00e4ge, die die Einkunftsermittlung betreffen, regelm\u00e4\u00dfig nur dem Ehegatten zugute, dessen Einkunftsermittlung in Frage steht. In bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmef\u00e4llen hat die Zusammenveranlagung allerdings auch Auswirkung auf die Einkunftsermittlung. Aus dem Bereich der eink\u00fcnftebezogenen Pauschbetr\u00e4ge und Freibetr\u00e4ge sind als Beispiele zu nennen: der erh\u00f6hte Werbungskosten-Pauschbetrag nach \u00a7 9 a Nr. 2 EStG, der erh\u00f6hte Freibetrag f\u00fcr Land- und Forstwirte nach \u00a7 13 Abs. 3 EStG oder der gemeinsame Sparer-Freibetrag nach \u00a7 20 Abs. 4 EStG. Auch wenn mit Tipke (Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1980, 1, 10) anzunehmen w\u00e4re, da\u00df diese Regelungen weder im einzelnen noch insgesamt ein Konzept erkennen lassen, l\u00e4\u00dft sich doch sagen, da\u00df sie die Zusammenveranlagung auch im Bereich der Einkunftsermittlung beg\u00fcnstigen sollen. Es besteht kein Anla\u00df, derartige Beg\u00fcnstigungen einschr\u00e4nkend zu verstehen. Ihr Ausnahmecharakter gebietet es allerdings, Auswirkungen auf die Einkunftsermittlung im \u00fcbrigen nach M\u00f6glichkeit zu vermeiden. Soweit solche Auswirkungen unumg\u00e4nglich und \u00fcberdies belastend sind, erscheint es zumindest nicht ang\u00e4ngig, sie durch Auslegung zu verst\u00e4rken und damit die Beg\u00fcnstigung ganz oder teilweise wieder aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA m\u00f6chte, falls die zusammenveranlagten Ehegatten insgesamt einen Verlust aus Kapitalverm\u00f6gen erlitten haben, den gemeinsamen Sparer-Freibetrag selbst dann versagen, wenn einer der Ehegatten positive Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt hat, die den Freibetrag erreichen (ebenso Ke\u00dfler, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1983, 244; nicht eindeutig Abschn. 156 a Abs. 1 S\u00e4tze 3 und 5 EStR 1975; im Sinne des FA nunmehr aber Abschn. 156 a Abs. 1 Satz 5 EStR 1984). Der Senat h\u00e4lt es demgegen\u00fcber f\u00fcr gerechtfertigt, in diesem Fall dem Ehegatten mit den positiven Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen den gemeinsamen Sparer-Freibetrag in voller H\u00f6he &#8211; also bis zu 600 DM &#8211; zu gew\u00e4hren (wie hier Horlemann, FR 1983, 220; Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1983, 678; Lahann, DStR 1983, 502). Die Kl\u00e4ger hatten diese Auffassung im Klageverfahren ebenfalls vertreten. Der Senat ist dennoch nicht in der Lage, ihnen &#8211; \u00fcber den vom FG gew\u00e4hrten Freibetrag von 300 DM hinaus &#8211; den gemeinsamen Freibetrag von 600 DM zuzusprechen. Sie m\u00fcssen sich entgegenhalten lassen, da\u00df sie die Vorentscheidung insoweit rechtskr\u00e4ftig werden lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Dem FA ist zuzugeben, da\u00df zusammenveranlagten Eheleuten gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 4 Satz 2 EStG nur der gemeinsame Sparer-Freibetrag zu gew\u00e4hren ist. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag kann nicht als die Zusammenfassung von zwei einzelnen Sparer-Freibetr\u00e4gen i. S. des \u00a7 20 Abs. 4 Satz 1 EStG aufgefa\u00dft werden. Der Senat stimmt hierin mit dem Urteil in BFHE 95, 222, BStBl II 1969, 376 \u00fcberein, das f\u00fcr \u00a7 9 a Nr. 2 EStG eine Aufteilung des erh\u00f6hten Werbungskosten-Pauschbetrages auf zwei Einzelpauschbetr\u00e4ge der zusammenveranlagten Eheleute abgelehnt hat. Hieraus folgt, da\u00df der erh\u00f6hte Werbungskosten-Pauschbetrag entfallen mu\u00df, wenn nur ein Ehegatte Werbungskosten in einer H\u00f6he nachweist, die den erh\u00f6hten Pauschbetrag \u00fcberschreitet; denn der Werbungskosten-Pauschbetrag gilt tats\u00e4chliche Werbungskosten ab, der erh\u00f6hte Werbungskosten-Pauschbetrag mithin die tats\u00e4chlichen Werbungskosten beider Ehegatten. Eine Parallele zu \u00a7 20 Abs. 4 EStG l\u00e4\u00dft sich nicht ziehen. In \u00a7 9 a Nr. 2 EStG fehlt eine dem \u00a7 20 Abs. 4 Satz 3 EStG vergleichbare Vorschrift.<\/p>\n<p>\u00a7 20 Abs. 4 Satz 3 EStG bestimmt ausdr\u00fccklich, in welcher Weise der gemeinsame Sparer-Freibetrag abzuziehen ist, und macht \u00dcberlegungen entbehrlich, an welcher Stelle und in welcher Aufteilung der Freibetrag ansonsten abzuziehen w\u00e4re. Halbsatz 1 ordnet an, da\u00df der gemeinsame Sparer-Freibetrag bei jedem Ehegatten je zur H\u00e4lfte &#8211; also mit 300 DM &#8211; abzuziehen ist. Damit werden zusammenveranlagte Eheleute im Ergebnis den einzelveranlagten Steuerpflichtigen gleichgestellt. Die Beg\u00fcnstigung der zusammenveranlagten Eheleute findet sich erst im Halbsatz 2, der eine \u00dcbertragung des anteiligen gemeinsamen Sparer-Freibetrages &#8222;insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten Kapitalertr\u00e4ge dieses Ehegatten \u00fcbersteigt&#8220;, auf den anderen Ehegatten erlaubt. Die \u00dcbertragung ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift vorzunehmen, wenn ein Ehegatte Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt, die weniger als 300 DM betragen, null DM ausmachen bzw. gar nicht vorhanden oder negativ sind. Eine Begrenzung der \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeit l\u00e4\u00dft sich aus \u00a7 20 Abs. 4 Satz 4 EStG nur f\u00fcr den Fall herleiten, da\u00df der gemeinsame Sparer-Freibetrag h\u00f6her ist als die Eink\u00fcnfte jedes einzelnen Ehegatten. Zwar stellt \u00a7 20 Abs. 4 Satz 4 EStG nicht ausdr\u00fccklich auf die Eink\u00fcnfte der einzelnen Ehegatten ab. Diese Folge ergibt sich jedoch daraus, da\u00df, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, die Eink\u00fcnfte jedes zusammenveranlagten Ehegatten gesondert ermittelt und beurteilt werden.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck des gemeinsamen Sparer-Freibetrages stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Der Sparer-Freibetrag soll ein Sockel-Sparverm\u00f6gen steuerlich schonen (BT-Drucks. 7\/1470 S. 220), m\u00f6glicherweise auch einen gewissen Ausgleich f\u00fcr die Geldentwertung geben (BFH-Urteil vom 14. Mai 1974 VIII R 95\/72, BFHE 112, 546, 559, BStBl II 1974, 572). Dies gilt um so mehr f\u00fcr den gemeinsamen Sparer-Freibetrag. Steuerlich geschont werden zusammenveranlagte Ehegatten auch dann, wenn das Sockel-Sparverm\u00f6gen eines Ehegatten beg\u00fcnstigt wird. Die den zusammenveranlagten Ehegatten zugestandene Beg\u00fcnstigung w\u00fcrde ihnen sonst ganz oder teilweise wieder genommen. Die Materialien best\u00e4tigen die hier gefundene Auslegung. Nach ihnen soll die \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeit &#8222;eine Benachteilung der Ehegatten&#8220; vermeiden; jeder Ehegatte soll h\u00f6chstens einen Freibetrag in H\u00f6he &#8222;seiner&#8220; Kapitalertr\u00e4ge ansetzen d\u00fcrfen (BT-Drucks. 7\/1470 S. 274). Danach entf\u00e4llt oder mindert sich der gemeinsame Sparer-Freibetrag von 600 DM erst dann, wenn nicht wenigstens einer der Ehegatten in dieser H\u00f6he einen \u00dcberschu\u00df der Kapitalertr\u00e4ge \u00fcber die Werbungskosten erzielt. Hieran fehlt es im Streitfall. Der Ehemann erzielte 1977 positive Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von mehr als 600 DM.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.2.1985 (VIII R 125\/83) BStBl. 1985 II S. 547 Der gemeinsame Sparer-Freibetrag von 600 DM ist zusammenveranlagten Ehegatten auch dann zu gew\u00e4hren, wenn nur ein Ehegatte positive Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in dieser H\u00f6he erzielt hat, die Ehegatten insgesamt aber einen Verlust aus Kapitalverm\u00f6gen erlitten haben. EStG \u00a7 20 Abs. 4, \u00a7 26b. 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