{"id":32322,"date":"1985-01-24T18:13:56","date_gmt":"1985-01-24T16:13:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=32322"},"modified":"2013-03-18T13:50:04","modified_gmt":"2013-03-18T11:50:04","slug":"bfh-urteil-vom-24-1-1985-iv-r-232_82-bstbl-1985-ii-s-568","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-1-1985-iv-r-232_82-bstbl-1985-ii-s-568\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.1.1985 (IV R 232\/82) BStBl. 1985 II S. 568"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.1.1985 (IV R 232\/82) BStBl. 1985 II S. 568<\/strong><\/p>\n<p>Soll beim Steuerpflichtigen au\u00dferhalb des allgemeinen Pr\u00fcfungsrhythmus aus besonderem Anla\u00df eine <a title=\"Betriebspr\u00fcfung\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Betriebspruefung.html\">Betriebspr\u00fcfung<\/a> durchgef\u00fchrt werden, so m\u00fcssen hierf\u00fcr Gr\u00fcnde in den betrieblichen Verh\u00e4ltnissen des Steuerpflichtigen vorliegen. Die Finanzbeh\u00f6rde mu\u00df hierbei erw\u00e4gen, ob die erforderliche Aufkl\u00e4rung auch ohne Betriebspr\u00fcfung erreicht werden kann.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 193 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist als selbst\u00e4ndiger Architekt und amtlicher Bausachverst\u00e4ndiger t\u00e4tig. Bei ihm fanden bisher Betriebspr\u00fcfungen f\u00fcr die Jahre 1960 bis 1964, 1965 bis 1967 und 1971 bis 1973 statt. Im Jahre 1980 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) eine weitere Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1976 bis 1978 an; in der Pr\u00fcfungsanordnung wurde auf die \u00a7\u00a7 193, 194 der Abgabenordnung (AO 1977) hingewiesen. Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wurde von der Oberfinanzdirektion (OFD) unter Hinweis darauf zur\u00fcckgewiesen, da\u00df der Kl\u00e4ger in den Jahren 1976 bis 1978 PKW und Kameras zum Anlageverm\u00f6gen gez\u00e4hlt habe und diese Zurechnung sowie ihre steuerlichen Auswirkungen pr\u00fcfungsbed\u00fcrftig seien. Das FA habe sein Ermessen sachgerecht ausge\u00fcbt. Da\u00df andere Berufsangeh\u00f6rige seltener gepr\u00fcft w\u00fcrden, sei nicht ausschlaggebend. Ebenso sei f\u00fcr die Pr\u00fcfungsbed\u00fcrftigkeit unerheblich, da\u00df die Vorpr\u00fcfung nur ein steuerliches Mehrergebnis von 8.572 DM erbracht habe.<\/p>\n<p>Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).<\/p>\n<p>a) Da der Kl\u00e4ger freiberuflich t\u00e4tig ist, konnte bei ihm ohne weitere Voraussetzungen eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werden (\u00a7 193 Abs. 1 AO 1977). Ob die Finanzbeh\u00f6rde von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch macht und eine Pr\u00fcfung anordnet, steht in ihrem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen (BFH-Urteil vom 28. April 1983 IV R 255\/82, BFHE 138, 407, BStBl II 1983, 621, m. w. N.). Ihre Entschlie\u00dfung kann vom Gericht nur darauf \u00fcberpr\u00fcft werden, ob dabei die Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (\u00a7 102 FGO).<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat sich dahin entschieden, da\u00df Gro\u00dfbetriebe grunds\u00e4tzlich l\u00fcckenlos, andere Betriebe dagegen in zeitlichen Abst\u00e4nden gepr\u00fcft werden sollen (\u00a7 4 der Betriebspr\u00fcfungsordnung (Steuer) &#8211; BpO(St) -). Neben den damit bezeichneten Routinepr\u00fcfungen kann die Finanzverwaltung auch sonst eine Betriebspr\u00fcfung anordnen, wenn der Sachverhalt aus besonderem Anla\u00df pr\u00fcfungsw\u00fcrdig erscheint (vgl. BFHE 138, 407, BStBl II 1983, 621). Von dieser M\u00f6glichkeit wollte das FA im Streitfall Gebrauch machen. Das ergibt sich aus der Beschwerdeentscheidung, mit der die erforderliche Begr\u00fcndung der Pr\u00fcfungsanordnung zul\u00e4ssigerweise nachgeholt wurde (vgl. BFH-Entscheidungen vom 5. November 1981 IV R 179\/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208; vom 10. Februar 1983 IV R 104\/79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286).<\/p>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, da\u00df die Pr\u00fcfung nicht im Hinblick auf sachliche Pr\u00fcfungserfordernisse, sondern aus Ver\u00e4rgerung des FA \u00fcber h\u00e4ufige Auseinandersetzungen mit ihm im Veranlagungsverfahren angeordnet worden sei. Dies ergebe sich aus dem Pr\u00fcfungsvorschlag der Veranlagungsstelle, in dem auf Unstimmigkeiten bei der vorausgegangenen Betriebspr\u00fcfung hingewiesen worden sei; da die Pr\u00fcfung nicht zu sachlichen Beanstandungen und nur zu geringen Mehrsteuern gef\u00fchrt habe, k\u00f6nnten damit nur pers\u00f6nliche Differenzen mit dem Kl\u00e4ger gemeint sein. Die als pr\u00fcfungsbed\u00fcrftig bezeichneten Sachverhalte, n\u00e4mlich die betriebliche Nutzung von zwei PKW und die Unterhaltung einer umfangreichen Fotoausr\u00fcstung f\u00fcr betriebliche Zwecke, seien vorgesch\u00fctzt; beide Punkte seien in der vorausgegangenen Betriebspr\u00fcfung \u00fcberpr\u00fcft worden, ohne da\u00df sich Beanstandungen ergeben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Das FG ist diesem, auf einen Ermessensfehlgebrauch hindeutenden Sachvortrag des Kl\u00e4gers nicht nachgegangen, sondern hat sich mit einer W\u00fcrdigung der von der Finanzbeh\u00f6rde angegebenen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Pr\u00fcfungsanordnung begn\u00fcgt. Der Senat vermag nicht zu pr\u00fcfen, ob hierin ein Versto\u00df gegen das Aufkl\u00e4rungsgebot des \u00a7 76 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt; denn der Kl\u00e4ger hat einen solchen Verfahrensmangel nicht, wie geboten, mit der Revision ger\u00fcgt (\u00a7 120 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Das FG hat bei seiner Entscheidung weiter angenommen, mit der Pr\u00fcfung h\u00e4tten neben der Nutzung der Fotoausr\u00fcstung und der PKW auch die Umst\u00e4nde eines Grundst\u00fcckserwerbs gepr\u00fcft werden sollen. Es hat wegen der m\u00f6glichen privaten Verwendung der Wirtschaftsg\u00fcter und der in Frage stehenden nicht unerheblichen Steuerbetr\u00e4ge die Anordnung der Pr\u00fcfung als ermessensgerecht und rechtlich unbedenklich bezeichnet. Wie die ma\u00dfgebliche Beschwerdeentscheidung der OFD ergibt, ist die Pr\u00fcfungsanordnung jedoch nur auf die als aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig bezeichnete Nutzung der PKW und der Fotoausr\u00fcstung gest\u00fctzt worden. Das FG ist damit von Tatumst\u00e4nden ausgegangen, die gegen den Inhalt der Akten versto\u00dfen; auch hierin liegt ein Verfahrensversto\u00df, der jedoch in der Revisionsinstanz ausdr\u00fccklich ger\u00fcgt werden mu\u00df (vgl. Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 96 Anm. 2, m. w. N.). Eine solche R\u00fcge hat der Kl\u00e4ger ebenfalls nicht erhoben.<\/p>\n<p>c) Trotzdem kann das Urteil des FG auch nach dem Sachverhalt, den es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, keinen Bestand haben.<\/p>\n<p>aa) Entschlie\u00dft sich die Finanzbeh\u00f6rde, aufgrund der ihr in \u00a7 193 Abs. 1 AO 1977 erteilten Befugnis aus besonderem Anla\u00df eine Au\u00dfenpr\u00fcfung (<em>Betriebspr\u00fcfung<\/em>) durchzuf\u00fchren, so mu\u00df ihre Entscheidung dem Zweck dieser Vorschrift gerecht werden. F\u00fcr eine Betriebspr\u00fcfung in diesem Sinne werden geringere Anforderungen als f\u00fcr eine Au\u00dfenpr\u00fcfung aufgrund von \u00a7 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 gestellt; deshalb kann eine solche Betriebspr\u00fcfung auch nur zur Aufkl\u00e4rung der betrieblichen Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen angeordnet werden. Dies gilt unbeschadet des Umstands, da\u00df eine auf \u00a7 193 Abs. 1 AO 1977 gest\u00fctzte Pr\u00fcfung auch auf die nichtbetrieblichen Eink\u00fcnfte des Steuerpflichtigen erstreckt werden kann (BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208). Nach der Auffassung des FG hat die Finanzbeh\u00f6rde die Pr\u00fcfung auch zur Aufkl\u00e4rung eines Grundst\u00fcckserwerbs des Kl\u00e4gers angeordnet, der ersichtlich sein Privatverm\u00f6gen betrifft und allenfalls zu Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gef\u00fchrt haben kann. Die Beh\u00f6rde h\u00e4tte damit in ermessensfehlerhafter Weise tats\u00e4chliche Gesichtspunkte mitber\u00fccksichtigt, die im Rahmen der nach \u00a7 193 Abs. 1 AO 1977 zu treffenden Entscheidung keine Rolle spielen d\u00fcrfen (vgl. dazu Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., \u00a7 114 Anm. 8).<\/p>\n<p>bb) Die Finanzbeh\u00f6rde mu\u00dfte bei ihrer Ermessensentscheidung auch erw\u00e4gen, ob die von ihr gew\u00fcnschten Aufkl\u00e4rungen eine Betriebspr\u00fcfung erforderten. Bei einer Betriebspr\u00fcfung i. S. von \u00a7 193 Abs. 1 AO 1977 handelt es sich um eine besonders intensive und umfangreiche Ermittlungsma\u00dfnahme, die durchweg auf eine \u00dcberpr\u00fcfung der Buchf\u00fchrung hinausl\u00e4uft (vgl. BFH-Urteil vom 5. April 1984 IV R 244\/83, BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 790). Die darin liegende Belastung mu\u00df vom Steuerpflichtigen im Rahmen einer turnusm\u00e4\u00dfigen Pr\u00fcfung hingenommen werden. H\u00e4lt die Finanzbeh\u00f6rde zus\u00e4tzliche Ermittlungen f\u00fcr erforderlich, mu\u00df sie auch erw\u00e4gen, ob hierf\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Betriebspr\u00fcfung angezeigt ist oder ob nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit die Aufkl\u00e4rung mit den Steuerpflichtigen weniger belastenden Ma\u00dfnahmen erreicht werden kann (BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208). Zu solchen \u00dcberlegungen bestand gerade im Streitfall Anla\u00df. Denn es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum die Buchhaltung des Kl\u00e4gers \u00fcberpr\u00fcft werden sollte, um \u00fcber die betriebliche Nutzung der beiden PKW und der Kamera-Ausr\u00fcstung Aufschlu\u00df zu gewinnen, zumal die voraufgegangenen Pr\u00fcfungen nach dem unwidersprochenen Vortrag des Kl\u00e4gers insoweit nicht zu Beanstandungen gef\u00fchrt hatten. Im Hinblick auf die gebotene Abw\u00e4gung der \u00f6ffentlichen Interessen mit den Belangen des Steuerpflichtigen h\u00e4tte das FG deshalb erw\u00e4gen m\u00fcssen, ob die von der Finanzbeh\u00f6rde gew\u00fcnschte Aufkl\u00e4rung auch mit anderen Mitteln h\u00e4tte erreicht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Um dem FG eine erneute rechtliche \u00dcberpr\u00fcfung zu erm\u00f6glichen, war die Sache daher gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.1.1985 (IV R 232\/82) BStBl. 1985 II S. 568 Soll beim Steuerpflichtigen au\u00dferhalb des allgemeinen Pr\u00fcfungsrhythmus aus besonderem Anla\u00df eine Betriebspr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werden, so m\u00fcssen hierf\u00fcr Gr\u00fcnde in den betrieblichen Verh\u00e4ltnissen des Steuerpflichtigen vorliegen. 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