{"id":32324,"date":"2013-03-15T18:12:17","date_gmt":"2013-03-15T16:12:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=32324"},"modified":"2013-03-15T18:12:17","modified_gmt":"2013-03-15T16:12:17","slug":"bfh-urteil-vom-7-5-1985-vii-r-25_82-bstbl-1985-ii-s-571","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-5-1985-vii-r-25_82-bstbl-1985-ii-s-571\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.5.1985 (VII R 25\/82) BStBl. 1985 II S. 571"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 7.5.1985 (VII R 25\/82) BStBl. 1985 II S. 571<\/p>\n<p>Zum Anspruch des Denunzierten auf Einsicht der Akten und Auskunftserteilung der Finanzbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 30.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Gegen die Kl\u00e4gerin als Kommanditistin und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin einer KG wurde im Oktober 1979 ein Strafverfahren er\u00f6ffnet, weil der Verdacht bestand, da\u00df in den Warenbestandsaufnahmen bestimmte Abf\u00e4lle nicht erfa\u00dft und die Erl\u00f6se aus Verk\u00e4ufen dieses Abfalls nicht verbucht worden waren. Eine Steuerfahndungspr\u00fcfung ergab, da\u00df zwar Abf\u00e4lle in der Warenbestandsaufnahme zum 31. Dezember 1977 nicht erfa\u00dft waren, die Firma der Kl\u00e4gerin aber keine Erl\u00f6se aus dem Verkauf von Abf\u00e4llen erzielt hatte. Aufgrund dieser Feststellungen wurde das Strafverfahren eingestellt. Ein gegen die Kl\u00e4gerin eingeleitetes Bu\u00dfgeldverfahren endete mit einem von der Kl\u00e4gerin anerkannten Bu\u00dfgeldbescheid wegen leichtfertiger Verk\u00fcrzung der Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1977.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vermutet, da\u00df das Strafverfahren aufgrund einer Anzeige eines oder mehrerer ihrer Betriebsangeh\u00f6rigen eingeleitet worden war. Sie erstattete eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen falscher Verd\u00e4chtigung u. a.. Die Kl\u00e4gerin beantragte beim FA, ihr, der Firma, und der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht so zu gew\u00e4hren, da\u00df auch die Namen der Anzeigeerstatter erkennbar w\u00fcrden. Das FA lehnte es ab, den Inhalt der Anzeige oder die Namen der Anzeigeerstatter bekanntzugeben oder eine Einsichtnahme in die entsprechenden Aktenteile zu gestatten. Die Beschwerde und die Klage der Kl\u00e4gerin blieben erfolglos (Urteil des Finanzgerichts &#8211; FG &#8211; vom 9. Dezember 1981 V 148\/81, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1982, 392).<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassenen Revision macht die Kl\u00e4gerin im wesentlichen geltend: Der Schutzzweck des Steuergeheimnisses (\u00a7 30 AO 1977) erfasse nicht den Anzeigeerstatter. Zumindest das Pers\u00f6nlichkeitsrecht und die Rechtsstaatlichkeit erforderten gegen\u00fcber dem Denunziantenschutz einen Ausgleich \u00fcber \u00a7 30 Abs. 5 AO 1977. Eine nach dieser Vorschrift getroffene Ermessensentscheidung m\u00fcsse in vollem Umfang nachpr\u00fcfbar sein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Verwaltungsakt des FA in Gestalt der Beschwerdeentscheidung der OFD aufzuheben und das FA zu verurteilen, ihr Einsicht in die Akten des FA \u00fcber Anla\u00df und Durchf\u00fchrung der gegen ihre Firma gerichteten Fahndungsma\u00dfnahmen zu gew\u00e4hren, hilfsweise, das FA zu verurteilen, ihr Namen und Anschrift der Person bekanntzugeben, die diese Fahndungsma\u00dfnahmen veranla\u00dft habe und den diese Ma\u00dfnahme ausl\u00f6senden Sachvortrag mitzuteilen, hilfsweise hierzu lediglich \u00fcber den Inhalt des Sachvorwurfs Mitteilung zu machen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>1. Die Revision ist zul\u00e4ssig. F\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den FG gegeben.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg in \u00f6ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten \u00fcber Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbeh\u00f6rden oder Landesfinanzbeh\u00f6rden verwaltet werden. Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbeh\u00f6rden zusammenh\u00e4ngenden Angelegenheiten (\u00a7 33 Abs. 2 FGO). Die Frage, welcher Rechtsweg gegeben ist, ist auf Grund des Sachvortrags der Kl\u00e4gerin nach der Rechtsnatur ihres Klagebegehrens zu entscheiden. Der von der Kl\u00e4gerin verfolgte Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Auskunftserteilung ist eine Abgabenangelegenheit, denn die Kl\u00e4gerin begehrt Einsicht in Akten bzw. Auskunft aus Akten, die auch Grundlage der Besteuerung sein k\u00f6nnen. Das gegen die Kl\u00e4gerin eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt und das gegen sie durchgef\u00fchrte Bu\u00dfgeldverfahren war abgeschlossen, als sie ihr Rechtsschutzbegehren geltend machte. Deshalb liegen die Voraussetzungen des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht vor, wonach die Vorschriften des \u00a7 33 Abs. 1 FGO auf das Straf- und Bu\u00dfgeldverfahren keine Anwendung finden. Es verbleibt somit bei dem Grundsatz, da\u00df das Begehren der Kl\u00e4gerin auf Akteneinsicht bzw. die hilfsweise geltend gemachten Antr\u00e4ge auf Auskunftserteilung, die den Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Finanzverwaltung betreffen, eine Abgabenangelegenheit i. S. des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 FGO darstellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 2. Dezember 1976 IV R 2\/76, BFHE 120, 571, 573, 575, BStBl II 1977, 318).<\/p>\n<p>2. Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin konnte einen Anspruch auf Akteneinsicht nicht mit Erfolg geltend machen. Das FG hat zutreffend erkannt, da\u00df die AO 1977 keine Regelung enth\u00e4lt, nach der ein allgemeines Akteneinsichtsrecht besteht. Soweit das Gesetz ein derartiges Recht gew\u00e4hrt (vgl. \u00a7 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes &#8211; VwVfG -), gilt das unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Geh\u00f6rs f\u00fcr die &#8222;Beteiligten&#8220; eines Verwaltungsverfahrens (vgl. \u00a7 91 AO 1977). Diese Sach- und Rechtslage trifft auf den Fall der Kl\u00e4gerin nicht zu, denn die gegen sie eingeleiteten (Straf- und Bu\u00dfgeld-) Verfahren sind abgeschlossen. Auch einen Anspruch auf Auskunftserteilung kennt das Gesetz nicht. Die Kl\u00e4gerin hat lediglich einen Anspruch darauf, da\u00df \u00fcber ihren Antrag auf Akteneinsicht und \u00fcber ihre hilfsweise geltend gemachten Antr\u00e4ge auf Auskunftserteilung im Wege pflichtgem\u00e4\u00dfer Ermessensaus\u00fcbung entschieden wird. Soweit die Finanzbeh\u00f6rde erm\u00e4chtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, hat das Gericht zu pr\u00fcfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (\u00a7 102 FGO).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die Finanzbeh\u00f6rde den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf fehlerfreie Ermessensaus\u00fcbung erf\u00fcllt. Die vom FG in seine Feststellungen einbezogene Beschwerdeentscheidung der OFD zeigt, da\u00df die Finanzbeh\u00f6rde nicht verkannt hat, da\u00df ihr eine Entscheidung \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Begehren im Wege pflichtgem\u00e4\u00dfer Ermessensaus\u00fcbung aufgegeben war. Bei der Aus\u00fcbung dieses Ermessens war die Finanzbeh\u00f6rde zur Beachtung des \u00a7 30 AO 1977 verpflichtet. Auch das hat die OFD nicht verkannt. Sie hat unter Ber\u00fccksichtigung der Vorschriften \u00fcber das Steuergeheimnis das Begehren der Kl\u00e4gerin ermessensfehlerfrei abgelehnt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 30 Abs. 1 AO 1977 haben Amtstr\u00e4ger das Steuergeheimnis zu wahren. Die zust\u00e4ndigen Bediensteten des FA waren daher als Amtstr\u00e4ger auch im Streitfall grunds\u00e4tzlich gehalten, \u00fcber den Inhalt der von ihnen verwalteten Akten Stillschweigen zu bewahren. Bei der Aus\u00fcbung des pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens im Rahmen einer Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Einsicht in Steuerakten bzw. \u00fcber den Antrag auf Auskunftserteilung \u00fcber Bestandteile von Steuerakten ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, da\u00df die Beachtung des Steuergeheimnisses die Ablehnung des Antrags nicht fehlerhaft macht. Das gilt selbst dann, wenn die Offenbarung nach \u00a7 30 Abs. 4 oder 5 AO 1977 zul\u00e4ssig w\u00e4re. Denn in den dort genannten F\u00e4llen ist die Verwaltung zur Offenbarung nur befugt, nicht aber verpflichtet.<\/p>\n<p>Als Ausnahme von diesem Grundsatz k\u00f6nnte sich &#8211; im Falle einer befugten Offenbarung &#8211; eine Verpflichtung der Beh\u00f6rde zur Preisgabe des Namens eines Anzeigeerstatters dann ergeben, wenn der Schutz des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts des von der Anzeige Betroffenen dies gebietet. Denn jeder B\u00fcrger mu\u00df grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit haben, sich gegen ungerechtfertigte Angriffe auf seine Ehre zur Wehr zu setzen. Daraus ergibt sich aber im Streitfall nicht, da\u00df die Aus\u00fcbung des pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens zur Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht oder zur Mitteilung der gew\u00fcnschten Informationen f\u00fchren mu\u00dfte. Immerhin haben sich aufgrund der Fahndungspr\u00fcfung erhebliche Steuernachzahlungen zu Lasten der Kl\u00e4gerin und der von ihr vertretenen Gesellschaft ergeben. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin wegen leichtfertiger Steuerverk\u00fcrzung eine Geldbu\u00dfe gezahlt und den dieser Zahlung zugrunde liegenden Bu\u00dfgeldbescheid anerkannt. Daraus folgt, da\u00df die gegen die Kl\u00e4gerin erhobene Anschuldigung von steuerlicher Relevanz war. Die steuerrechtliche und strafrechtliche Bewertung der gegen die Kl\u00e4gerin erhobenen Vorw\u00fcrfe war Sache der Steuer- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, nicht aber des Anzeigeerstatters. Die OFD hat bei ihrer Ermessensaus\u00fcbung auch diese Gesichtspunkte zutreffend ber\u00fccksichtigt. Ihre Entscheidung, die von der Kl\u00e4gerin begehrte Akteneinsicht bzw. Auskunftserteilung abzulehnen, war demnach auch unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts nicht ermessensfehlerhaft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.5.1985 (VII R 25\/82) BStBl. 1985 II S. 571 Zum Anspruch des Denunzierten auf Einsicht der Akten und Auskunftserteilung der Finanzbeh\u00f6rden. AO 1977 \u00a7 30. 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