{"id":32342,"date":"1984-11-14T18:13:50","date_gmt":"1984-11-14T16:13:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=32342"},"modified":"2013-03-18T13:51:40","modified_gmt":"2013-03-18T11:51:40","slug":"bfh-urteil-vom-14-11-1984-i-r-151_80-bstbl-1985-ii-s-607","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-11-1984-i-r-151_80-bstbl-1985-ii-s-607\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.11.1984 (I R 151\/80) BStBl. 1985 II S. 607"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 14.11.1984 (I R 151\/80) BStBl. 1985 II S. 607<\/p>\n<p>Stellt das FG nach Anfechtung eines Gewerbesteuerme\u00dfbescheids fest, da\u00df der Bescheid von einem \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen FA erlassen wurde, so ist das FG verpflichtet, den Bescheid ersatzlos aufzuheben (Erg\u00e4nzung der BFH-Urteile vom 2. Juli 1980 I R 74\/77, BFHE 131, 180, BStBl II 1980, 684, und vom 22. September 1983 IV R 109\/83, BFHE 140, 132, BStBl II 1984, 342).<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 125, 127, 184; GewStG \u00a7 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist aufgrund von Honorarvertr\u00e4gen als EDV-Fachmann ausschlie\u00dflich f\u00fcr das &#8230; amt t\u00e4tig. Seine Arbeiten mu\u00dfte er im &#8230; amt ausf\u00fchren, soweit eine Benutzung der EDV-Anlagen notwendig war.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA &#8211; N) erlie\u00df gegen den Kl\u00e4ger f\u00fcr 1974 einen einheitlichen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid. Im Gegensatz zur Auffassung des Kl\u00e4gers verneinte er das Vorliegen einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit und bejahte das Vorliegen eines Gewerbebetriebs. Die Betriebst\u00e4tte des Kl\u00e4gers befinde sich in seiner Wohnung in V, im Bezirk des FA N (Bundesland X). Es k\u00f6nne davon ausgegangen werden, da\u00df dort der f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ma\u00dfgebliche Wille gebildet werde, d.h. die f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung n\u00f6tigen Ma\u00dfnahmen von einiger Wichtigkeit getroffen w\u00fcrden. Der Kl\u00e4ger unterhalte in V ein komplett eingerichtetes B\u00fcro, in dem er wesentliche Bereiche seines Berufs aus\u00fcbe.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg und f\u00fchrte zur ersatzlosen Aufhebung des Gewerbesteuerme\u00dfbescheids. Das Finanzgericht (FG) hielt das FA N f\u00fcr \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig. Es f\u00fchrte aus, das FG sei nicht durch \u00a7 127 der Abgabenordnung (AO 1977) gehindert, den Steuerbescheid wegen der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit des FA N aufzuheben. Wenn es das Gericht f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig erachte, k\u00f6nne es auch einen &#8211; m\u00f6glicherweise sachlich richtigen &#8211; Verwaltungsakt wegen \u00f6rtlicher Unzust\u00e4ndigkeit aufheben. Das FG halte dies hier f\u00fcr geboten, weil der Kl\u00e4ger unter Vorlage einer Auskunft des FA B vorgebracht habe, dieses w\u00fcrde keinen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid erlassen. Aufgrund der tats\u00e4chlichen T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr das Streitjahr sei eine abweichende Beurteilung des Streitfalles durch das zust\u00e4ndige FA nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision r\u00fcgt das FA, das FG habe \u00a7 127 AO 1977 verletzt. Nach dieser Vorschrift k\u00f6nne ein Verwaltungsakt nicht allein mit der Begr\u00fcndung angefochten werden, da\u00df er von einer \u00f6rtlich nicht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassen worden sei, wenn er in der Sache zutreffend sei. An diese Vorschrift sei auch das Gericht gebunden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz aufzuheben und die Klage gegen den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1974 abzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Das FG hat den angefochtenen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben (\u00a7 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach \u00a7 125 AO 1977 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften \u00fcber das Verfahren, die Form oder die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte ergehen k\u00f6nnen (\u00a7 127 AO 1977). Weder \u00a7 125 noch \u00a7 127 AO 1977 stehen der Entscheidung des FG entgegen.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der (hier) von einem FA des Landes X erlassene Gewerbesteuerme\u00dfbescheid etwa deshalb nichtig (\u00a7 125 AO 1977) ist, weil der Kl\u00e4ger jedenfalls in diesem Bundesland keine Betriebst\u00e4tte hatte, sondern allenfalls eine solche im Bundesland Y gehabt haben k\u00f6nnte. Die AO 1977 enth\u00e4lt keine besonderen Regeln \u00fcber die sog. Verbandszust\u00e4ndigkeit. Der Gesetzgeber hat dies absichtlich unterlassen, &#8222;weil es bei Anwendung von Bundesrecht durch Landesfinanzbeh\u00f6rden neben der sachlichen und der \u00f6rtlichen nicht noch eine besondere verbandsm\u00e4\u00dfige Zust\u00e4ndigkeit gibt&#8220; (BTDrucks VI 1982 S. 106). Dagegen werden zum Teil verfassungsrechtliche Bedenken ge\u00e4u\u00dfert (vgl. die \u00dcbersicht \u00fcber das Schrifttum bei H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 125 AO 1977 Rdnr. 35 ff.). Auch wenn der angefochtene Gewerbesteuerme\u00dfbescheid nichtig w\u00e4re, so h\u00e4tte dies &#8211; wie hier geschehen &#8211; zur Aufhebung des angefochtenen Gewerbesteuerme\u00dfbescheids f\u00fchren m\u00fcssen.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Allerdings berechtigt die Anwendung der Vorschrift des \u00a7 127 AO 1977 das FG nicht zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 2. Juli 1980 I R 74\/77 (BFHE 131, 180, BStBl II 1980, 684) im einzelnen dargelegt hat, d\u00fcrfen auch die FG einen Verwaltungsakt nicht allein deshalb aufheben, weil er von einem \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen FA erlassen wurde. Dieser Rechtsauffassung ist inzwischen auch der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 22. September 1983 IV R 109\/83 (BFHE 140, 132, BStBl II 1984, 342) gefolgt. Der erkennende Senat h\u00e4lt an dieser Rechtsauffassung fest.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall ist der Gewerbesteuerme\u00dfbescheid bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des Klagebegehrens nicht nur wegen der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit des FA beanstandet worden, sondern auch wegen der dar\u00fcber hinausgehenden materiellen Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des \u00a7 127 AO 1977 (&#8222;nicht allein deshalb beansprucht werden&#8220;) schlie\u00dft es nicht aus, da\u00df ein von einer \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassener Verwaltungsakt dann kassiert wird, wenn die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit die materielle Entscheidung \u00fcber Steuerpflicht und Gewerbesteuerme\u00dfbetrag nicht beeinflu\u00dft hat. Das Rechtsschutzbegehren richtet sich auch gegen die Folgen, die sich aus der Best\u00e4tigung des von der \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassenen Gewerbesteuerme\u00dfbescheids aus sachlichen Gr\u00fcnden ergeben w\u00fcrden. Der Gewerbesteuerme\u00dfbescheid ist f\u00fcr den Erla\u00df des Gewerbesteuerbescheids der Gemeinde bindend (\u00a7 184 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. \u00a7 182 Abs. 1 AO 1977). Um diese Wirkung sicherzustellen, verpflichtet \u00a7 184 Abs. 3 AO 1977 die Finanzbeh\u00f6rde, die den einheitlichen Gewerbesteuerme\u00dfbetrag festgesetzt hat, die festgesetzten Steuerme\u00dfbetr\u00e4ge den Gemeinden mitzuteilen, denen die Steuerfestsetzung (der Erla\u00df des Realsteuerbescheids) obliegt. Durch die Mitteilung wird zugleich die Gemeinde, an die die Mitteilung ergeht, zum Erla\u00df des Gewerbesteuerbescheids erm\u00e4chtigt (vgl. zur sachlich \u00fcbereinstimmenden Rechtslage nach \u00a7 212a der Reichsabgabenordnung Becker\/Riewald\/Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 1965, \u00a7 212a Anm. 2). W\u00fcrde das FG trotz Annahme der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit des FA den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid best\u00e4tigen, weil die Steuerpflicht zu Recht bejaht wurde und sich der Gewerbesteuerme\u00dfbetrag als zutreffend erweist, so w\u00e4re der (von dem \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen FA erlassene) Gewerbesteuerme\u00dfbescheid bestandskr\u00e4ftig. Die Bestandskraft w\u00fcrde die Beteiligten, im Streitfall also den Kl\u00e4ger und das (\u00f6rtlich unzust\u00e4ndige) FA, binden (\u00a7 110 Abs. 1 Satz 1 FGO). Damit bliebe auch die Mitteilung an diejenige Gemeinde bestehen, in der zu Unrecht eine Betriebst\u00e4tte des Kl\u00e4gers angenommen wurde. Die Gewerbesteuer k\u00f6nnte demnach von einer Gemeinde erhoben werden, der die Erhebung materiell-rechtlich nicht zusteht, weil sie gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) Gewerbesteuer nicht beanspruchen d\u00fcrfte. Nach \u00a7 4 GewStG unterliegen die stehenden Gewerbebetriebe der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebst\u00e4tte zur Aus\u00fcbung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Diese Gemeinde erhielte aber keine Mitteilung des Gewerbesteuerme\u00dfbetrags, wenn der von der unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassene, wenn auch materiell richtige Gewerbesteuerme\u00dfbescheid in Bestandskraft erwachsen w\u00fcrde. Die Mitteilung, die das \u00f6rtlich unzust\u00e4ndige FA an die Gemeinde gerichtet hat, kann selbst\u00e4ndig vom Steuerpflichtigen nicht angefochten werden. Wegen der Bindungswirkung des Gewerbesteuerme\u00dfbescheids k\u00f6nnte der Steuerpflichtige mit einem Rechtsbehelf gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde nicht einwenden, die den Gewerbesteuerbescheid erlassene Beh\u00f6rde sei nicht hebeberechtigt.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn des \u00a7 127 AO 1977, der mit \u00a7 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes inhaltlich \u00fcbereinstimmt. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, da\u00df Verfahrensfehler im Verwaltungsverfahren ein geringeres Gewicht haben als sachlich rechtliche M\u00e4ngel und da\u00df eine unn\u00f6tige Wiederholung des Verwaltungsverfahrens vermieden werden soll (vgl. Kopp, Verwaltungverfahrensgesetz, 3. Aufl., \u00a7 46 Anm. 2; derselbe, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl., \u00a7 113 Anm. 31, jeweils m. w. N.). Der m\u00f6gliche Erla\u00df eines neuen Gewerbesteuerme\u00dfbescheids durch das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige FA w\u00e4re keine unn\u00f6tige Wiederholung des in diesem Verfahren angefochtenen Gewerbesteuerme\u00dfbescheids, weil der neue Bescheid unterschiedliche Rechtsfolgen ausl\u00f6sen w\u00fcrde. Nur er k\u00f6nnte das Besteuerungsrecht der nach den gesetzlichen Vorschriften besteuerungsberechtigten Gemeinde sicherstellen; denn nur er g\u00e4be die Gew\u00e4hr, da\u00df die Mitteilung \u00fcber den Gewerbesteuerme\u00dfbetrag bei der materiell hebeberechtigten Gemeinde ankommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.11.1984 (I R 151\/80) BStBl. 1985 II S. 607 Stellt das FG nach Anfechtung eines Gewerbesteuerme\u00dfbescheids fest, da\u00df der Bescheid von einem \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen FA erlassen wurde, so ist das FG verpflichtet, den Bescheid ersatzlos aufzuheben (Erg\u00e4nzung der BFH-Urteile vom 2. Juli 1980 I R 74\/77, BFHE 131, 180, BStBl II 1980, 684, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-11-1984-i-r-151_80-bstbl-1985-ii-s-607\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 14.11.1984 (I R 151\/80) BStBl. 1985 II S. 607<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-32342","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/32342","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=32342"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/32342\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=32342"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=32342"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=32342"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}