{"id":32344,"date":"1984-10-30T18:13:36","date_gmt":"1984-10-30T16:13:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=32344"},"modified":"2013-03-18T13:55:12","modified_gmt":"2013-03-18T11:55:12","slug":"bfh-urteil-vom-30-10-1984-ix-r-2_84-bstbl-1985-ii-s-610","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-10-1984-ix-r-2_84-bstbl-1985-ii-s-610\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.10.1984 (IX R 2\/84) BStBl.     1985 II S. 610"},"content":{"rendered":"\n<p><b>    <span >BFH-Urteil vom 30.10.1984 (IX R 2\/84) BStBl.     1985 II S. 610<\/span><\/b><\/p>\n<p><b>    <span >1. Wiederkehrende Zahlungen aufgrund eines     Verm\u00f6gens\u00fcbertragungvertrages sind beim \u00dcbernehmer eine dauernde Last nach \u00a7     10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971, wenn der \u00dcbertragungsvertrag eine ausdr\u00fcckliche     Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des \u00a7 323 ZPO enth\u00e4lt (Anschlu\u00df an     BFH-Urteil vom 19. September 1980 VI R 161\/77, BFHE 131, 384, BStBl II 1981,     26).<\/span><\/b><\/p>\n<p><b>    <span >2. Der \u00dcbernehmer des Verm\u00f6gens kann den     Nutzungswert einer dem \u00dcbertragenden aufgrund des \u00dcbertragungsvertrages     unentgeltlich \u00fcberlassenen Wohnung nicht als dauernde Last abziehen, wenn     der Nutzungswert der \u00fcberlassenen Wohnung nicht bei ihm steuerlich zu     erfassen, sondern nach \u00a7 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG unmittelbar dem     \u00dcbertragenden aufgrund einer gesicherten Rechtsposition zuzurechnen ist.     Eine dauernde Last stellen beim \u00dcbernehmer in diesem Falle jedoch die     Erhaltungskosten dar, die er f\u00fcr die \u00fcberlassene Wohnung aufgrund     vertraglicher Verpflichtung gegen\u00fcber dem unentgeltlich Nutzenden     aufgewendet und im Rahmen seiner gewerblichen Eink\u00fcnfte als Entnahme     anzusetzen hat.<\/span><\/b><\/p>\n<p>    <span >EStG 1971 \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 10 Abs. 1 Nr.     1, \u00a7 21 Abs. 2.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/span><\/p>\n<p  align=\"center\" style=\"text-align: center\">    <b><span>    Sachverhalt<\/span><\/b><\/p>\n<p>    <span>Der Kl\u00e4ger und     Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erhielt durch Vertrag vom 9. Mai 1973 von seinem     Vater dessen gesamtes Verm\u00f6gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge     \u00fcbertragen (\u00a7 1 des Vertrages). Zu dem \u00fcbertragenen Verm\u00f6gen geh\u00f6rten     insbesondere ein Hausgrundst\u00fcck und eine in diesem Haus betriebene     Eisenwarenhandlung. Das Hausgrundst\u00fcck geh\u00f6rte zum Betriebsverm\u00f6gen der     Eisenwarenhandlung. Der Vater behielt sich das unentgeltliche Wohnrecht an     der im ersten Obergescho\u00df des Geb\u00e4udes liegenden Wohnung bis zu seinem     Lebensende vor (\u00a7 3 des Vertrages). Dieses Recht wurde nicht ins Grundbuch     eingetragen, obwohl der Vater dies aufgrund des Vertrages h\u00e4tte verlangen     k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger verpflichtete sich au\u00dferdem, seinem Vater unter anderem     lebensl\u00e4nglich &#8222;einen monatlichen Unterhalt&#8220; von 400 DM zu zahlen. Eine     Anpassung dieser Unterhaltszahlungen sollte verlangt werden k\u00f6nnen, wenn     sich der vom Statistischen Bundesamt f\u00fcr einen     4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt von mittlerem Einkommen ermittelte     Lebenshaltungskostenindex um 5 Punkte ver\u00e4ndert (\u00a7 4 des Vertrages). Der     Kl\u00e4ger verpflichtete sich au\u00dferdem, den monatlichen Krankenkassenbeitrag f\u00fcr     seinen Vater in der jeweiligen H\u00f6he zu zahlen (\u00a7 4 des Vertrages).     Schlie\u00dflich verpflichtete sich der Kl\u00e4ger, die Wohnung seines Vaters instand     zu halten sowie die Beheizung und den elektrischen Strom zu bezahlen (\u00a7 6     des Vertrages).<\/span><\/p>\n<p>    <span>Der Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte seinem     Vater die Leistungen mit Beginn vom 1. Juli 1973 an. Er behandelte den     Nutzungswert der von seinem Vater genutzten Wohnung im 1. Stock als Entnahme     bei seiner betrieblichen Gewinnermittlung nach \u00a7 5 Abs. 1 des     Einkommensteuergesetzes (EStG). In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 1973     machte der Kl\u00e4ger bei den Sonderausgaben 3.720 DM als dauernde Last geltend.     Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte den     Betrag von 3.720 DM als Leibrentenzahlung und erkannte nur einen     Ertragsanteil von 13 v. H. (483 DM) als Sonderausgaben an. Das FA setzte in     seinem Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 1973 vom 14. August 1975, mit     dem es den Kl\u00e4ger zusammen mit seiner Ehefrau veranlagte, die     Einkommensteuer nach einem zu versteuernden Einkommen von 12.971 DM auf     1.824 DM fest.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Mit seiner Klage hatte der     Kl\u00e4ger zun\u00e4chst den Abzug eines Betrages von 8.631 DM als dauernde Last     begehrt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) beantragte     er sodann, 4.417 DM als dauernde Last zu ber\u00fccksichtigen. Die Klage hatte in     dieser H\u00f6he Erfolg. Das FG beurteilte in seinem in den Entscheidungen der     Finanzgerichte (EFG) 1978, 224 ver\u00f6ffentlichten Urteil folgende Aufwendungen     des Kl\u00e4gers als dauernde Lasten:<\/span><\/p>\n<p  style=\"line-height: normal; margin-left: 5.65pt; margin-right: 8.5pt; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt\">    <span>\u00a0\u00a0 <\/span>    <\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse: collapse; margin-left: 5.65pt\">\n<tr>\n<td width=\"607\" valign=\"top\" style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm\">\n<p>        <span>        Unterhaltszahlungen 6 x 400         DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 2.400 DM<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"607\" valign=\"top\" style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm\">\n<p>        <span>\u00a0\u00a0        <\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"607\" valign=\"top\" style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm\">\n<p>        <span>        Krankenkassenbeitr\u00e4ge 6 x 220         DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1.320 DM<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"607\" valign=\"top\" style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm\">\n<p>        <span>\u00a0\u00a0        <\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"607\" valign=\"top\" style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm\">\n<p>        <span>        Nutzungswert der Wohnung<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"607\" valign=\"top\" style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm\">\n<p>        <span>von         Juli bis Dezember         1973\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 420         DM<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"607\" valign=\"top\" style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm\">\n<p>        <span>\u00a0\u00a0        <\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"607\" valign=\"top\" style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm\">\n<p>        <span>Strom         und Heizung<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"607\" valign=\"top\" style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm\">\n<p>        <span>(Juli         bis Dezember         1973)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0         277 DM<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"607\" valign=\"top\" style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm\">\n<p>        <span>        \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0         &#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"607\" valign=\"top\" style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm\">\n<p>        <span>        \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0         4.417 DM<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<p>    <span>Das FA r\u00fcgt mit der vom FG     zugelassenen Revision die Verletzung von \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971. Das FG     habe die monatlichen Unterhaltszahlungen und die Einr\u00e4umung des Wohnrechts     rechtsirrt\u00fcmlich als dauernde Lasten behandelt. Die monatlichen Zahlungen     von 400 DM stellten eine Leibrente dar, bei der nur der Ertragsanteil (13     v.H. von 6 x 400 DM = 312 DM) als Sonderausgabe abziehbar sei.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Aufgrund des seinem Vater     einger\u00e4umten Wohnrechts habe der Kl\u00e4ger seinem Vater keine wiederkehrenden     Leistungen entsprechend einer dauernden Last erbracht. In der m\u00fcndlichen     Verhandlung vor dem Senat hat das FA noch vorgetragen, es habe schon im     Klageverfahren vorgebracht, da\u00df der Kl\u00e4ger seinem Vater \u00fcberhaupt nicht die     den Gegenstand des Wohnrechts bildende Wohnung im 1. Stock, sondern statt     dessen freiwillig eine Wohnung im Dachgescho\u00df \u00fcberlassen habe. Unabh\u00e4ngig     davon habe der Kl\u00e4ger auch deswegen keine wiederkehrenden Aufwendungen     gehabt, weil seinem Vater der Nutzungswert der von ihm genutzten Wohnung     origin\u00e4r zuzurechnen sei. Der Kl\u00e4ger habe nicht zun\u00e4chst den Nutzungswert     dieser Wohnung als Entnahme zu versteuern gehabt. Denn der von seinem Vater     genutzte Geb\u00e4udeteil stelle notwendiges Privatverm\u00f6gen dar. Dieser     Geb\u00e4udeteil k\u00f6nne ungeachtet dessen auch nicht deswegen zum Betriebsverm\u00f6gen     des Kl\u00e4gers gerechnet werden, weil das Grundst\u00fcck zu mehr als der H\u00e4lfte     betrieblichen Zwecken diene. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211;     (Urteil vom 21. Juli 1982 I R 97\/78, BFHE 136, 393, BStBl II 1983, 288) und     der Regelung in Abschn. 14 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR)     1981, wonach es unter bestimmten\u00a0 &#8211; hier vorliegenden &#8211; Voraussetzungen     zul\u00e4ssig sei, das gesamte Geb\u00e4ude als Betriebsverm\u00f6gen zu behandeln, k\u00f6nne     nicht gefolgt werden. Infolgedessen k\u00f6nne der Kl\u00e4ger die anteiligen Kosten     f\u00fcr die Wohnung seines Vaters weder als Betriebsausgaben noch als     Werbungskosten absetzen.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Das FA beantragt, das Urteil     des FG aufzuheben und die Einkommensteuer 1973 nach einem zu versteuernden     Einkommen von 11.545 DM auf 1.550 DM festzusetzen.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Der Kl\u00e4ger hat keinen Antrag     gestellt.<\/span><\/p>\n<p  align=\"center\" >    <b><span>    Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/b><\/p>\n<p>    <span >Die Revision des FA ist begr\u00fcndet.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen     Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen     Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;     FGO -). Die Vorentscheidung verletzt \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971.<\/span><\/p>\n<p>    <span >1. Wiederkehrende Leistungen, die anl\u00e4\u00dflich     der \u00dcbertragung eines land- und forstwirtschaftlichen oder eines     gewerblichen Betriebes von Eltern auf ihre Kinder in vorweggenommener     Erbfolge aufgrund eines \u00dcbertragungsvertrages in Form von Geld, Sachwerten     oder Nutzungs\u00fcberlassungen vereinbart werden, sind nicht als betriebliche,     sondern als private, zu den Sonderausgaben i.S. von \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG     1971 geh\u00f6rende Aufwendungen zu beurteilen, wenn sie der Verpflichtete nicht     als angemessene Gegenleistung f\u00fcr den erworbenen Betrieb, sondern zur     Versorgung des \u00dcbertragenden \u00fcbernommen hat (BFH-Urteile vom 22. September     1982 IV R 154\/79, BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99; vom 28. Juli 1983 IV R     174\/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97; vom 20. M\u00e4rz 1984 IX R 8\/80, BFHE     140, 566, BStBl II 1985, 43). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH spricht     eine nur in Ausnahmef\u00e4llen zu widerlegende Vermutung f\u00fcr den famili\u00e4ren,     au\u00dferbetrieblichen Charakter der Betriebs\u00fcbertragung und damit f\u00fcr die     au\u00dferbetriebliche Natur der im Zusammenhang mit dieser \u00dcbertragung     zugesagten Leistungen der Kinder an ihre Eltern (BFHE 136, 527, BStBl II     1983, 99).<\/span><\/p>\n<p>    <span >Wie der Senat bereits in seinem Urteil in     BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43 ausgef\u00fchrt hat, ist bei den privaten     Versorgungsleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 zu unterscheiden, ob     es sich um mit dem Ertragsanteil abziehbare Leibrenten, vollen Umfangs     abziehbare dauernde Lasten oder nicht als Sonderausgaben     ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige einmalige Verm\u00f6genszuwendungen handelt. Eine     einheitliche Beurteilung der Zuwendung kommt allenfalls wegen     Geringf\u00fcgigkeit einer von mehreren oder aufgrund eines besonders engen     Zusammenhangs der verschiedenartigen Versorgungsleistungen in Betracht     (BFH-Urteil vom 30. <\/span><span lang=\"IT\" >Mai     1980 VI R 153\/77, BFHE 130, 524, BStBl II 1980, 575).<\/span><\/p>\n<p>    <span >Die Voraussetzungen einer Leibrente sind     erf\u00fcllt, wenn regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Leistungen in Geld oder vertretbaren     Sachen in bestimmter H\u00f6he zu erbringen sind. Dauernden Lasten fehlt hingegen     das Merkmal der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit. Sie bestehen in wiederkehrenden     Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit einem anderen     gegen\u00fcber in Geld- oder Sachwerten von unterschiedlicher H\u00f6he aufgrund einer     rechtlichen Verpflichtung zu leisten hat und die nicht zu bestimmten     Eink\u00fcnften nach \u00a7 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 EStG 1971 (jetzt \u00a7 2 Abs. 1 Nrn. 1     bis 7 EStG 1981) geh\u00f6ren (BFH-Urteil vom 17. April 1980 IV R 207\/75, BFHE     130, 491, BStBl II 1980, 639).<\/span><\/p>\n<p>    <span >2. Die Rentenzahlungen des Kl\u00e4gers an seinen     Vater von 400 DM monatlich sind nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen &#8211; entgegen     der Auffassung des FG &#8211; als Leibrente i.S. von \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971     nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abziehbar.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Der Kl\u00e4ger hat nichts zur Widerlegung der     Vermutung f\u00fcr das Vorliegen einer au\u00dferbetrieblichen Versorgungsrente     vorgetragen. Die monatlichen Zahlungen beruhen &#8211; entsprechend den     Voraussetzungen f\u00fcr eine Leibrente &#8211; auf einem einheitlichen Stammrecht und     sind in bestimmten, regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden &#8211; auf Lebenszeit gew\u00e4hrten &#8211;     gleichm\u00e4\u00dfigen Betr\u00e4gen zu leisten. Dies ergibt sich aus \u00a7 4 des Vertrages     vom 9. Mai 1973, in dem sich der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber seinem Vater     verpflichtete, ihm u.a. lebensl\u00e4nglich einen monatlichen Unterhalt von 400     DM zu zahlen.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der vom Kl\u00e4ger     \u00fcbernommenen monatlichen Geldzahlungen und damit der Annahme einer Leibrente     steht nicht eine Ab\u00e4nderbarkeit der H\u00f6he dieser Leistungen entgegen.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Rentenleistungen     wird nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 23. <\/span>    <span lang=\"IT\" >Mai 1973 VI R 375\/69, BFHE 109,     446, BStBl II 1973, 680; vom 5. <\/span><span >    Dezember 1980 VI R 118\/79, BFHE 132, 84, BStBl II 1981, 265; in BFHE 136,     527, BStBl II 1983, 99) nicht schon dadurch ausgeschlossen, da\u00df die     Vertragsparteien in dem \u00dcbertragungsvertrag eine Wertsicherungsklausel     vereinbart haben. Dadurch bleibt die Vorausbestimmbarkeit der     Rentenleistungen erhalten; die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit des inneren Werts der Rente     wird verst\u00e4rkt.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Rentenleistungen     entfiele nur dann, wenn der Kl\u00e4ger mit seinem Vater in dem     \u00dcbertragungsvertrag ausdr\u00fccklich die Ab\u00e4nderbarkeit der Rentenh\u00f6he     vereinbart h\u00e4tte. Dabei hat die Rechtsprechung die &#8222;blo\u00dfe&#8220; Bezugnahme auf \u00a7     323 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) in dem Sinne, da\u00df eine Ab\u00e4nderung nicht     ausgeschlossen sein solle, schon als ausreichend angesehen, um das Merkmal     der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Rentenleistungen und damit eine nur mit dem     Ertragsanteil abziehbare Leibrente als nicht gegeben zu erachten. Hingegen     gen\u00fcgt es bei Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen &#8211; im Gegensatz zu reinen     Unterhaltsvertr\u00e4gen &#8211; nicht, da\u00df die Vertragsparteien im Vertragswerk zur     Ab\u00e4nderbarkeit entsprechend \u00a7 323 ZPO nichts vereinbart haben. Denn in     Verm\u00f6gens\u00fcbergabevertr\u00e4gen stehen sich Leistungen in einem, wenn auch nicht     notwendig kongruenten Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber. Nur bei einer     reinen Unterhaltszusage wird eine Ab\u00e4nderbarkeit schon durch den aus \u00a7 323     ZPO zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedanken begr\u00fcndet, da\u00df die     Unterhaltsleistungen bei einer \u00c4nderung der bei Vertragsschlu\u00df ma\u00dfgeblichen     Verh\u00e4ltnisse entsprechend der Leistungsf\u00e4higkeit und der     Unterhaltsbed\u00fcrftigkeit der Parteien anzupassen sind (BFH-Urteile vom 27.     September 1973 VIII R 77\/69, BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103; vom 20.    <\/span><span lang=\"IT\" >Mai 1980 VI R 108\/77, BFHE     130, 520, BStBl II 1980, 573; vom 19. <\/span>    <span >September 1980 VI R 161\/77, BFHE 131, 384,     BStBl II 1981, 26; vom 22. September 1982 IV R 154\/79, BFHE 136, 527, BStBl     II 1983, 99).<\/span><\/p>\n<p>    <span >Der erkennende Senat schlie\u00dft sich dieser     Rechtsprechung an. Trotz dieses formellen Abgrenzungsmerkmals l\u00e4\u00dft sich     allein mit Hilfe der Ma\u00dfgeblichkeit einer Ab\u00e4nderungsklausel &#8211; wie etwa eine     Bezugnahme auf \u00a7 323 ZPO &#8211; in F\u00e4llen der vorliegenden Art zwischen einer     Leibrente und einer dauernden Last unterscheiden.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Bei dem zwischen dem Kl\u00e4ger und seinem Vater     am 9. Mai 1973 geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen     Verm\u00f6gens\u00fcbertragungs- und nicht um einen reinen Unterhaltsvertrag. Denn in     \u00a7 1 dieses Vertrages \u00fcbertrug der Vater dem Kl\u00e4ger im Wege der     vorweggenommenen Erbfolge sein gesamtes Verm\u00f6gen. Der Kl\u00e4ger verpflichtete     sich in den \u00a7\u00a7 3, 4 und 6 gegen\u00fcber seinem Vater, ihm monatlich 400 DM zu     zahlen und ihm weitere Geld- und Sachleistungen zu erbringen.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Angesichts dessen kann der     \u00dcbertragungsvertrag nicht allein aufgrund der Worte &#8222;monatlicher Unterhalt     von 400 DM&#8220; als ein reiner Unterhaltsvertrag beurteilt werden. Das Wort     &#8222;Unterhalt&#8220; mu\u00df im Sinne einer Versorgung des Vaters verstanden werden, der     die Geldzahlungen ebenso wie die Sachleistungen dienen und die der Kl\u00e4ger     f\u00fcr die \u00dcbertragung des v\u00e4terlichen Verm\u00f6gens \u00fcbernommen hat. Im \u00fcbrigen     w\u00fcrde die Annahme, da\u00df die monatlichen Zahlungen von 400 DM auf einem reinen     Unterhaltsvertrag beruhen, zum Ausschlu\u00df ihres Abzuges nach \u00a7 12 Nr. 2 EStG     f\u00fchren.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Trotz ihres Charakters als Leibrente k\u00f6nnen     die Versorgungsleistungen von 400 DM monatlich auch nicht wegen     Geringf\u00fcgigkeit gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Leistungen oder infolge eines     besonders engen Zusammenhangs mit diesen Leistungen als Teil einer dauernden     Last beurteilt werden. Im zweiten Halbjahr 1973 betrugen die laufenden     monatlichen Barleistungen insgesamt 2.400 DM, w\u00e4hrend sich demgegen\u00fcber der     Wert der \u00fcbrigen Leistungen nur auf insgesamt 2.017 DM belief     (Krankenkassenbeitr\u00e4ge 1.320 DM, Wohnrecht 420 DM, Strom und Heizung 277     DM). Umst\u00e4nde f\u00fcr einen besonders engen Zusammenhang der Geld- und     Sachleistungen sind nicht ersichtlich (vgl. BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97     m.w.N.).<\/span><\/p>\n<p>    <span >3. Bei der Entscheidung der Frage, ob der     Kl\u00e4ger den Nutzungswert der seinem Vater \u00fcberlassenen Wohnung als dauernde     Last bei seinen Sonderausgaben abziehen darf, geht der Senat entsprechend     den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, gegen die das FA keine zul\u00e4ssigen     Revisionsangriffe erhoben hat, davon aus, da\u00df der Vater die von ihm bereits     fr\u00fcher genutzte Wohnung im 1. Stock des Hauses auch nach der     Verm\u00f6gens\u00fcbertragung genutzt hat, wie es in \u00a7 3 des Vertrages vom 9. Mai     1973 vorgesehen war. Der Vortrag des Vertreters des FA in der m\u00fcndlichen     Verhandlung vor dem Senat, das FA habe schon in der Vorinstanz vorgebracht,     da\u00df der Vater \u00fcberhaupt nicht die ihm vertraglich zugewiesene Wohnung im 1.     Stock genutzt habe, vielmehr freiwillig in das Dachgescho\u00df gezogen sei, kann     zwar als R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung gewertet werden. Diese R\u00fcge ist     jedoch unzul\u00e4ssig, weil das FA sie nicht innerhalb der     Revisionsbegr\u00fcndungsfrist erhoben hat (\u00a7 120 Abs. 1 und 2 FGO).<\/span><\/p>\n<p>    <span >a) Der Abzug des Nutzungswerts der dem Vater     \u00fcberlassenen Wohnung als dauernde Last beim Kl\u00e4ger scheitert daran, da\u00df es     insoweit an f\u00fcr die Anerkennung einer dauernden Last nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1     EStG 1971 erforderlichen Aufwendungen des Kl\u00e4gers fehlt. Eine Zuwendung     seitens des Verpflichteten kommt nicht in Betracht, wenn die Zuwendung     einkommensteuerrechtlich nicht zun\u00e4chst beim Verpflichteten zu erfassen,     sondern unmittelbar und allein dem Berechtigten zuzurechnen ist (vgl. zum     generellen Grundsatz der Belastung des Steuerpflichtigen bei Sonderausgaben     BFH-Urteil vom 20. Februar 1976 VI R 131\/74, BFHE 118, 331).<\/span><\/p>\n<p>    <span >Die \u00dcberlassung der Wohnung konnte     einkommensteuerrechtlich schon deshalb nicht Inhalt einer Sachleistung des     Kl\u00e4gers an seinen Vater als dauernde Last sein, weil der Nutzungswert     unmittelbar beim Vater als obligatorisch Nutzungsberechtigtem nach \u00a7 21 Abs.     2 Alternative 2 EStG und nicht zun\u00e4chst beim Kl\u00e4ger &#8211; z. B. als Entnahme &#8211;     steuerlich zu erfassen ist. Nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH     (Urteil vom 29. November 1983 VIII R 215\/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984,     366), der sich der erkennende Senat anschlie\u00dft, hat der Nutzende den     Nutzungswert nach \u00a7 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG zu versteuern, wenn der     Eigent\u00fcmer ihm die Wohnung ganz oder teilweise unentgeltlich in der Weise     \u00fcberl\u00e4\u00dft, da\u00df der Nutzende sie aufgrund einer gesicherten Rechtsposition     innehat. Eine gesicherte Rechtsposition ist gegeben, wenn der Eigent\u00fcmer dem     Nutzenden den Gebrauch der Wohnung f\u00fcr eine festgelegte Zeit nicht entziehen     kann.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Die Voraussetzungen des \u00a7 21 Abs. 2     Alternative 2 EStG sind beim Vater des Kl\u00e4gers bez\u00fcglich der ihm     unentgeltlich \u00fcberlassenen Wohnung in dem dem Kl\u00e4ger geh\u00f6renden Hause     erf\u00fcllt. Der Vater hatte die Wohnung aufgrund einer gesicherten     Rechtsposition inne, die sich f\u00fcr ihn aus \u00a7 3 des Vertrages vom 9. Mai 1973     ergab. Danach war er aufgrund eines Leihverh\u00e4ltnisses (\u00a7\u00a7 598 ff. des     B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) berechtigt, diese Wohnung unentgeltlich     bis zu seinem Lebensende zu bewohnen.<\/span><\/p>\n<p>    <span >b) Der Nutzungswert der seinem Vater     \u00fcberlassenen Wohnung ist nicht zun\u00e4chst beim Kl\u00e4ger &#8211; entgegen der     Beurteilung in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1973 &#8211; im Rahmen     seiner gewerblichen Eink\u00fcnfte zu erfassen.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Zwar geh\u00f6rt nach den den Senat bindenden     tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG das gesamte Hausgrundst\u00fcck     einschlie\u00dflich der vom Vater des Kl\u00e4gers genutzten Wohnung zum     Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers. Der Vertreter des FA hat in der m\u00fcndlichen     Verhandlung vor dem Senat selbst best\u00e4tigt, da\u00df das Grundst\u00fcck zu mehr als     zur H\u00e4lfte betrieblichen Zwecken diente. Der Kl\u00e4ger durfte daher unter     dieser Voraussetzung das gesamte Grundst\u00fcck als Betriebsverm\u00f6gen bilanzieren     (BFHE 136, 393, BStBl II 1983, 288). Soweit das FA sich gegen diese     Rechtsprechung wendet und eine Entscheidung entgegen Abschn. 14 Abs. 4 EStR     1981 begehrt, kann sich der erkennende Senat dem nicht anschlie\u00dfen.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Nach \u00a7 21 Abs. 3 EStG k\u00f6nnen jedoch den     Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb Eink\u00fcnfte der in den Abs\u00e4tzen 1     und 2 des \u00a7 21 EStG bezeichneten Art nur zugerechnet werden, wenn der Kl\u00e4ger     einen der Tatbest\u00e4nde des \u00a7 21 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG verwirklicht h\u00e4tte.     Dies trifft schon deshalb bez\u00fcglich der von seinem Vater genutzten Wohnung     nicht zu, weil ihr Nutzungswert nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nach \u00a7 21     Abs. 2 Alternative 2 EStG nicht beim Kl\u00e4ger, sondern bei seinem Vater     unmittelbar zu erfassen ist.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Bei der Ermittlung der gewerblichen     Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ist die private     Nutzung der dem Vater des Kl\u00e4gers \u00fcberlassenen Wohnung in dem zum     Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Geb\u00e4ude nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. \u00a7 6     Abs. 1 Nr. 4 EStG als Entnahme mit dem Teilwert zu ber\u00fccksichtigen. Dabei     ist der Teilwert nach der mit der privaten Nutzung verbundenen Wertabgabe     des Betriebs, d. h. mit den tats\u00e4chlichen Selbstkosten zu bemessen     (BFH-Urteil vom 26. Juli 1979 IV R 170\/74, BFHE 129, 315, BStBl II 1980,     176). Zu diesem Zwecke sind die Grundst\u00fcckskosten im Verh\u00e4ltnis der     anteiligen betrieblichen und privaten Nutzung aufzuteilen.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Der erkennende Senat weicht mit dieser     Beurteilung nicht von der die \u00dcbertragung eines land- und     forstwirtschaftlichen Betriebs betreffenden Entscheidung des IV. Senats in     BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97 ab. Wenn der IV. Senat dort den     Nutzungswert der Altenteilerwohnung beim \u00dcbernehmer eines land- und     forstwirtschaftlichen Betriebs als dauernde Last zum Abzug zugelassen hatte,     so erkl\u00e4rt sich dies aus der bei den Eink\u00fcnften aus Land- und     Forstwirtschaft geltenden Regelung, da\u00df der Nutzungswert der     Altenteilerwohnung nach \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 und \u00a7 13 a Abs. 2 Nr. 5 EStG 1975     (jetzt \u00a7 13 a Abs. 3 Nr. 4 EStG i. V. m. \u00a7 34 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes     &#8211; BewG -) beim Nutzungswert der Wohnung des Inhabers des land- und     forstwirtschaftlichen Betriebs mitzuerfassen ist.<\/span><\/p>\n<p>    <span >4. Eine dauernde Last i. S. von \u00a7 10 Abs. 1     Nr. 1 EStG 1971 bilden beim Kl\u00e4ger jedoch seine anteiligen, auf die Wohnung     seines Vaters entfallenden und im Rahmen seiner gewerblichen Eink\u00fcnfte als     Entnahme anzusetzenden Erhaltungsaufwendungen, nicht aber die Absetzungen     f\u00fcr Abnutzung (AfA). Die Erhaltungsaufwendungen sind als Wertabgabe aus     seinem Betrieb abgeflossen und auch als wiederkehrende Sachleistungen seinem     Vater zugeflossen. Der Kl\u00e4ger war nach \u00a7 6 des Vertrages vom 9. Mai 1973     verpflichtet, nicht nur &#8211; wie im Regelfall der Leihe (\u00a7 598 BGB) &#8211; seinem     Vater den Gebrauch der Wohnung unentgeltlich zu gestatten, sondern auch     zus\u00e4tzlich ihm die Instandhaltung der Wohnung abzunehmen, mit der Folge, da\u00df     sein Vater diese Aufwendungen ersparte, die er ohne die Verpflichtung des     Kl\u00e4gers nach \u00a7 601 BGB selbst zu tragen gehabt h\u00e4tte. Dadurch, da\u00df der Vater     sich diese obligatorischen Rechte nicht schon vor der Eigentums\u00fcbertragung     selbst bestellen konnte, sondern auf die dauernde Leistung des Kl\u00e4gers     angewiesen ist, unterscheidet sich der vorliegende Fall einer     obligatorischen Wohnungsgew\u00e4hrung von einem dinglichen Vorbehaltsnie\u00dfbrauch,     bei dem weder die Duldung der Nutzung durch den Erwerber noch dessen     Instandhaltungsma\u00dfnahmen eine Leistung an den Vorbehaltsnie\u00dfbraucher     darstellen (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1982 VIII R 166\/80, BFHE 139, 23, 27,     BStBl II 1983, 660, 662). Die \u00dcbernahme der Instandhaltungskosten ist damit     ebenso als dauernde Last zu beurteilen wie die &#8211; nicht im Streit     befindlichen &#8211; Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Beheizung und Beleuchtung     der v\u00e4terlichen Wohnung. Diese vertraglichen Sachleistungen beruhen auf     einem besonderen Verpflichtungsgrund i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971,     n\u00e4mlich dem Vertrag vom 9. Mai 1973, so da\u00df eine Anwendbarkeit des \u00a7 12 Nr.     2 EStG ausgeschlossen ist (vgl. Urteil in BFHE 139, 367, 373, BStBl II 1984,     97, 100).<\/span><\/p>\n<p>    <span >Gegen die Beurteilung der \u00dcbernahme der     Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last des Kl\u00e4gers l\u00e4\u00dft sich nicht     einwenden, der Kl\u00e4ger sei mit diesen Sachleistungen an seinen Vater     wirtschaftlich nicht belastet, weil Sachaufwendungen auf das ihm geh\u00f6rende     Geb\u00e4ude in sein Eigentum \u00fcbergehen. Die Instandhaltungsaufwendungen dienen     gegenw\u00e4rtig dem Vater f\u00fcr seine von ihm zu versteuernde lebensl\u00e4ngliche     Nutzung der Wohnung, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger aufgrund seiner Aufwendungen erst     nach dem Tode seines Vaters mit dem R\u00fcckempfang einer ordnungsgem\u00e4\u00df     erhaltenen Wohnung rechnen kann.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Einem Abzug der Instandhaltungsaufwendungen     des Kl\u00e4gers auf die v\u00e4terliche Wohnung als dauernde Last stehen schlie\u00dflich     auch nicht die obigen Erw\u00e4gungen in Abschnitt 3. a) entgegen, nach denen der     Nutzungswert der unentgeltlich \u00fcberlassenen Wohnung dem nutzenden Vater     unmittelbar zuzurechnen ist und daher beim \u00fcberlassenden Kl\u00e4ger keine     dauernde Last sein kann. Demgegen\u00fcber haben die Erhaltungsaufwendungen &#8211; wie     bereits ausgef\u00fchrt &#8211; den Kl\u00e4ger bei seinen gewerblichen Eink\u00fcnften belastet.<\/span><\/p>\n<p>    <span >Der Kl\u00e4ger kann jedoch nicht dar\u00fcber hinaus     auch die anteilige AfA als dauernde Last abziehen. Dies ist schon deshalb     nicht m\u00f6glich, weil die Verteilung von Aufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7 EStG in \u00a7 10     EStG nicht vorgesehen ist (Urteil in BFHE 139, 23, BStBl II 1983, 660).<\/span><\/p>\n<p>    <span >5. Das angefochtene Urteil war hiernach     aufzuheben, weil das FG die baren Versorgungsleistungen des Kl\u00e4gers an     seinen Vater und den Nutzungswert der seinem Vater \u00fcberlassenen Wohnung     unzutreffend als dauernde Lasten bei den Sonderausgaben des Kl\u00e4gers     angesetzt hat.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Sache ist nicht     entscheidungsreif. Es fehlen tats\u00e4chliche Feststellungen hinsichtlich der     auf die Wohnung des Vaters entfallenden Erhaltungsaufwendungen, die bei den     gewerblichen Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers als Entnahmen anzusetzen und bei den     Sonderausgaben als dauernde Last abzuziehen sind. Die Sache geht an das FG     zur\u00fcck, damit dieses die anteiligen Selbstkosten des Kl\u00e4gers feststellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.10.1984 (IX R 2\/84) BStBl. 1985 II S. 610 1. Wiederkehrende Zahlungen aufgrund eines Verm\u00f6gens\u00fcbertragungvertrages sind beim \u00dcbernehmer eine dauernde Last nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971, wenn der \u00dcbertragungsvertrag eine ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des \u00a7 323 ZPO enth\u00e4lt (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 19. September 1980 VI R &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-10-1984-ix-r-2_84-bstbl-1985-ii-s-610\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 30.10.1984 (IX R 2\/84) BStBl.     1985 II S. 610<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-32344","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/32344","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=32344"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/32344\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=32344"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=32344"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=32344"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}