{"id":32364,"date":"1984-12-13T18:13:53","date_gmt":"1984-12-13T16:13:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=32364"},"modified":"2020-03-13T09:10:05","modified_gmt":"2020-03-13T07:10:05","slug":"bfh-urteil-vom-13-12-1984-viii-r-237_81-bstbl-1985-ii-s-657","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-1984-viii-r-237_81-bstbl-1985-ii-s-657\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.12.1984 (VIII R 237\/81) BStBl. 1985 II S. 657"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.1984 (VIII R 237\/81) BStBl. 1985 II S. 657<\/strong><\/p>\n<p>Der f\u00fcr die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche einheitliche Bet\u00e4tigungswille der hinter beiden Unternehmen (<em>Betriebsgesellschaft und Besitzunternehmen<\/em>) stehenden Personen kann nicht durch einen Testamentsvollstrecker ersetzt werden.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>\u00a01. Frau B war Alleingesellschafterin der Hotel A GmbH (im folgenden H-GmbH) und Alleineigent\u00fcmerin eines Hotelgrundst\u00fccks (im folgenden Grundst\u00fcck E) und eines bebauten Grundst\u00fccks (im folgenden Grundst\u00fcck F) in H. Das Grundst\u00fcck E war an die H-GmbH zum Betrieb eines Hotels verpachtet. Das Grundst\u00fcck F war an einen Dritten vermietet.<\/p>\n<p>2. Frau B ist 1962 gestorben. Sie hinterlie\u00df ein Testament, in dem sie ihren Sohn M und ihre Tochter, Frau M, die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) in diesem Verfahren sind, je zur H\u00e4lfte zu ihren Erben eingesetzt hatte. In dem Testament war verf\u00fcgt, da\u00df die Tochter die Gesellschaftsanteile der H-GmbH erh\u00e4lt. Bez\u00fcglich der beiden Grundst\u00fccke war angeordnet, da\u00df diese bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des M bzw. dem vorzeitigen Tod von Frau M oder des M in ungeteilter Erbengemeinschaft bleiben und da\u00df sodann Frau M das Grundst\u00fcck E, und M das Grundst\u00fcck F unter Ausgleich einer etwaigen Wertdifferenz \u00fcbernehmen sollte; der bestehende Pachtvertrag mit der H-GmbH \u00fcber das Grundst\u00fcck E sollte bis zur Erbauseinandersetzung unver\u00e4ndert fortgesetzt werden. Frau B ernannte zwei Testamentsvollstrecker mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df die Testamentsvollstreckerschaft mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft endet.<\/p>\n<p>3. Nach dem Tod von Frau B vertraten die Kl\u00e4ger die Auffassung, die Verpachtung des Grundst\u00fccks E an die H-GmbH sei nicht mehr, wie bisher, gewerblicher, sondern privater Natur. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) war demgegen\u00fcber der Ansicht, die Kl\u00e4ger betrieben mit der Verpachtung des Grundst\u00fccks an die H-GmbH in gleicher Weise wie bisher Frau B ein gewerbesteuerpflichtiges Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur H-GmbH; die gegenteilige Auffassung m\u00fcsse zu einem hohen Entnahmegewinn der Frau B im Zeitpunkt ihres Todes f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Gewerbesteuerveranlagungen f\u00fcr die Erbengemeinschaft f\u00fcr 1962 bis 1966 wurden bestandskr\u00e4ftig. F\u00fcr die Jahre 1967 bis 1968 setzte das FA die Gewerbesteuer auf null DM fest mit der Begr\u00fcndung, im Hinblick auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 1969 I 231\/63 (BFHE 97, 522, BStBl II 1970, 223) und vom 12. M\u00e4rz 1970 I R 108\/66 (BFHE 98, 441, BStBl II 1970, 439) werde die Annahme einer Betriebsaufspaltung zwischen der Erbengemeinschaft und der H-GmbH aufgegeben; die T\u00e4tigkeit der Erbengemeinschaft sei als ruhender Gewerbebetrieb anzusehen. Ab 1969 zog das FA die Kl\u00e4ger unter Berufung auf den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2\/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) wieder als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Gewerbesteuer heran.<\/p>\n<p>Gegen die Gewerbesteuerveranlagung f\u00fcr das Streitjahr 1974 legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein; sie machten geltend, sie seien nicht gewerbesteuerpflichtig, weil die erforderliche personelle Verflechtung zwischen der Erbengemeinschaft und der H-GmbH fehle; die Alleingesellschafterin der H-GmbH, Frau M, sei nicht in der Lage, auch in der Erbengemeinschaft ihren Willen durchzusetzen; das Grundst\u00fcck E sei deshalb bereits 1962 Privatverm\u00f6gen geworden; die Bilanzen seien erfolgsneutral zu berichtigen.<\/p>\n<p>Das FA wies den Einspruch zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den Gewerbesteuerme\u00df- und Gewerbesteuerbescheid 1974 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ersatzlos auf. Die Erbengemeinschaft sei nicht gewerbesteuerpflichtig, weil die personelle Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung (einheitlicher gesch\u00e4ftlicher Bet\u00e4tigungswille) nicht gegeben sei und auch die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben der Erbengemeinschaft nicht verwehrten, sich hierauf zu berufen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben. Zur Begr\u00fcndung wird vorgetragen:<\/p>\n<p>1. Unstreitig habe eine Betriebsaufspaltung bis zum Tode von Frau B bestanden. Auch die Zeit danach k\u00f6nne wegen der besonderen Umst\u00e4nde (testamentarisch angeordnetes K\u00fcndigungsverbot, Auseinandersetzungsverbot, Teilungsanordnung und Testamentsvollstreckung) nur als Betriebsaufspaltung beurteilt werden.<\/p>\n<p>a) die Beherrschung beider Unternehmen ergebe sich durch die Testamentsvollstreckung. Diese erfasse auch die GmbH-Anteile; dies ergebe die Auslegung des Testaments und die tats\u00e4chliche Gestaltung, der bei nicht eindeutiger Rechtslage entscheidende Bedeutung zukomme.<\/p>\n<p>b) Die Ansicht des FG, die einheitliche Willensbildung m\u00fcsse bei den hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen (Unternehmer) gegeben sein und k\u00f6nne nicht durch Dritte ersetzt werden, sei mit der BFH-Rechtsprechung nicht vereinbar. Der BFH habe mit Urteil vom 29. Juli 1976 IV R 145\/72 (BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750) unter Berufung auf Herrmann\/Heuer (Einkommensteuergesetz, \u00a7 15 Anm. 13e, [3]) entschieden, da\u00df die F\u00e4higkeit, den gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen durchzusetzen, nicht ausnahmslos einen bestimmten Anteilsbesitz erfordere. In der zitierten Literaturstelle werde als weiteres Beispiel einer beherrschenden Stellung auch die des Testamentsvollstreckers angef\u00fchrt (vgl. auch Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1973, 28). Wie der vom FG gebildete Beispielfall zu beurteilen ist, k\u00f6nne offenbleiben. Im Streitfall sei wegen der ma\u00dfgeblichen Beteiligung der Frau M und wegen der durch Testamentsvollstreckung gew\u00e4hrleisteten Willens\u00fcbereinstimmung bei beiden Gesellschaften Betriebsaufspaltung gegeben.<\/p>\n<p>2. Zu Unrecht habe das FG die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben nicht angewendet. Das FG habe den Hintergrund des Gewerbesteuerstreits nicht ber\u00fccksichtigt. Alle Beteiligten seien sich nach dem Tode der Frau B bewu\u00dft gewesen, da\u00df die Kl\u00e4ger nicht in der Lage seien, die bei einer Entnahme des Grundst\u00fccks anfallenden Steuern zu zahlen. Demgem\u00e4\u00df habe der Verwaltungsrat der H-GmbH auch beschlossen, die Aufdeckung der stillen Reserven bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung unter allen Umst\u00e4nden zu vermeiden. Das FA habe sich auch in den Jahren, in denen es eine Gewerbesteuerpflicht verneint habe, konsequent verhalten; denn es sei dabei davon ausgegangen, da\u00df die stillen Reserven steuerlich gebunden blieben (ruhender Gewerbebetrieb). Es sei treuwidrig, da\u00df sich die Kl\u00e4ger erst nach Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr 1962 auf den ihnen g\u00fcnstigen Standpunkt gestellt haben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4ger haben im Streitjahr (1974) keine gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt (\u00a7 15 Nrn. 1, 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Ihre T\u00e4tigkeit war nur verm\u00f6gensverwaltender Art. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze \u00fcber die Betriebsaufspaltung finden keine Anwendung. Die Kl\u00e4ger m\u00fcssen sich auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als Gewerbebetrieb behandeln lassen.<\/p>\n<p>1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Betriebsaufspaltung (BFH-Beschlu\u00df vom 8. November 1971 GrS 2\/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) ist ein Unternehmen (Besitzunternehmen), das lediglich ihm geh\u00f6rende Wirtschaftsg\u00fcter an ein anderes gewerblich t\u00e4tiges Unternehmen (Betriebsunternehmen) zur Nutzung \u00fcberl\u00e4\u00dft, dann als Gewerbebetrieb zu behandeln, wenn zwischen beiden Unternehmen eine personelle und sachliche Verflechtung besteht. Eine personelle Verflechtung ist zu bejahen, wenn &#8222;die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen&#8220; haben. F\u00fcr die Annahme eines solchen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillens gen\u00fcgt es, da\u00df die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen. Das ist nicht m\u00f6glich, wenn die das Besitzunternehmen beherrschende Person oder Personengruppe am Betriebsunternehmen stimmrechtm\u00e4\u00dfig nur mit 50 v.H. oder weniger beteiligt ist; denn 50 v.H. oder weniger Stimmanteile reichen grunds\u00e4tzlich zur Durchsetzung eines gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillens nicht aus.<\/p>\n<p>2. a) Bei den &#8222;hinter bei Unternehmen stehenden Personen&#8220;, die einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen haben m\u00fcssen, handelt es sich grunds\u00e4tzlich um diejenigen, die an beiden Unternehmen beteiligt sind, wobei als Besitzunternehmen regelm\u00e4\u00dfig ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft oder &#8211; wie hier &#8211; eine wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaft (BFH-Beschlu\u00df vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) und als Betriebsunternehmen regelm\u00e4\u00dfig eine Kapitalgesellschaft auftreten.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall sind an der Erbengemeinschaft (Besitzunternehmen) Frau M und M je zu 50 v.H. und an der H-GmbH (Betriebsunternehmen) Frau M zu 100 v.H. beteiligt. Frau M, die das Betriebsunternehmen beherrscht, kann im Besitzunternehmen infolge ihrer Beteiligung von nur 50 v.H. ihren gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen nicht durchsetzen.<\/p>\n<p>3. Der Umstand, da\u00df Testamentsvollstrecker bestellt sind, f\u00fchrt selbst dann nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn man unterstellt, da\u00df sich die Testamentsvollstreckung sowohl auf die beiden Grundst\u00fccke, als auch auf die Anteile an der H-GbmH bezieht; denn der f\u00fcr die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche einheitliche gesch\u00e4ftliche Bet\u00e4tigungswille der an den Unternehmen Beteiligten kann nicht durch einen Testamentsvollstrecker ersetzt werden.<\/p>\n<p>a) Ein Testamentsvollstrecker ist Inhaber eines privaten Amtes und hat als solcher die Stellung eines Treuh\u00e4nders. Er \u00fcbt sein Amt aus eigenem Recht aus, seine Stellung ist aber der eines gesetzlichen Vertreters in gewisser Beziehung angen\u00e4hert. Der eigentliche Herr des Nachlasses ist der Erbe. Der Testamentsvollstrecker ist nur sein Verwalter (Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 43. Aufl., Einf. vor \u00a7 2197 Anm. 1).<\/p>\n<p>b) Aus dieser Stellung des Testamentsvollstreckers ergibt sich &#8211; worauf die Kl\u00e4ger zutreffend hinweisen -, da\u00df er keine eigenen Interessen verfolgt und demzufolge auch keinen von den Interessen der Miterben unabh\u00e4ngigen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen bilden darf. Der Testamentsvollstrecker mu\u00df widerstreitende Interessen der Miterben ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Demzufolge waren im Streitfall die Testamentsvollstrecker nicht in der Lage, hinsichtlich der Erbengemeinschaft (Besitzunternehmen) und der H-GmbH (Betriebsunternehmen) einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen zu bilden.<\/p>\n<p>c) Der Annahme eines solchen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillens im Streitfall als Folge der angeordneten Testamentsvollstreckung stehen auch die \u00dcberlegungen entgegen, die das FG f\u00fcr den Fall dargestellt hat, da\u00df Frau M die Anteile an der H-GmbH und M das Grundst\u00fcck E geerbt h\u00e4tten. Es ist undenkbar, da\u00df in einem solchen Fall allein wegen einer angeordneten Testamentsvollstreckung ein einheitlicher gesch\u00e4ftlicher Bet\u00e4tigungswille und diesem zufolge eine Betriebsaufspaltung angenommen werden k\u00f6nnte. Die gegenteilige Auffassung w\u00fcrde zu dem unverst\u00e4ndlichen Ergebnis f\u00fchren, da\u00df auch in den F\u00e4llen der Zwangsverwaltung, des gerichtlichen Vergleiches oder des Konkurses ein einheitlicher gesch\u00e4ftlicher Bet\u00e4tigungswille und damit eine Betriebsaufspaltung angenommen werden m\u00fc\u00dfte, wenn der Verp\u00e4chter einer wesentlichen Betriebsgrundlage mit dem pachtenden Betriebsunternehmen zwar nichts zu tun hat, f\u00fcr beide Bereiche, P\u00e4chter und Verp\u00e4chter, aber &#8211; bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen &#8211; zuf\u00e4llig derselbe Zwangs-, Vergleichs- oder Konkursverwalter eingesetzt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>d) Ein anderes Ergebnis l\u00e4\u00dft sich entgegen der Auffassung des FA auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 29. Juli 1976 IV R 145\/72 (BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750) herleiten. Aus dieser Entscheidung ergibt sich &#8211; wie auch aus dem BFH-Urteil vom 16. Juni 1982 I R 118\/80 (BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662) -, da\u00df eine Beherrschung auch ohne Anteilsbesitz aufgrund einer tats\u00e4chlichen Machtstellung m\u00f6glich sein soll. Hierbei handelt es sich aber um besonders gelagerte Ausnahmef\u00e4lle, bei denen der in der Betriebsgesellschaft nur faktisch Herrschende an der Besitzgesellschaft herrschend beteiligt ist. Daran fehlt es bei einem Testamentsvollstrecker.<\/p>\n<p>4. Entgegen der Auffassung des FA kann ein einheitlicher Bet\u00e4tigungswille auch nicht aus den Tatsachen hergeleitet werden, da\u00df die Erblasserin Frau B hinsichtlich der Grundst\u00fccke E und F eine Auseinandersetzung und hinsichtlich des Mietverh\u00e4ltnisses zwischen den Kl\u00e4gern und der H-GmbH eine K\u00fcndigung verboten und eine Teilungsanordnung getroffen hatte; denn diese Umst\u00e4nde sind nicht geeignet, zur Entstehung eines einheitlichen Bet\u00e4tigungswillens zu f\u00fchren. So konnte z.B. Frau M eine aus den Interessen der H-GmbH gebotene Modernisierung des Grundst\u00fccks E gegen den Willen ihres Bruders weder aufgrund des Auseinandersetzungsverbots, noch aufgrund des K\u00fcndigungsverbots, noch aufgrund der Teilungsanordnung durchsetzen.<\/p>\n<p>5. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die Erbengemeinschaft auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Streitjahr als Gewerbebetrieb zu behandeln ist. Die Kl\u00e4ger setzen sich mit ihrem Begehren, die Erbengemeinschaft im Streitjahr nicht als Gewerbebetrieb zu behandeln, nicht mit ihrem fr\u00fcheren Verhalten in Widerspruch. Nach den Feststellungen des FG, an die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist, haben sich die Kl\u00e4ger nicht nur sofort nach dem Erbfall gegen die Behandlung der Erbengemeinschaft als Gewerbebetrieb gewehrt. Sie haben sp\u00e4ter sogar erreicht, da\u00df zwischen der Erbengemeinschaft und der H-GmbH keine Betriebsaufspaltung mehr angenommen wurde. Entgegen der Auffassung des FA l\u00e4\u00dft sich auch aus der Tatsache, da\u00df ab 1967 ein &#8222;ruhender Gewerbebetrieb&#8220; angenommen worden ist und die Kl\u00e4ger dies hingenommen haben, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine Verpflichtung der Kl\u00e4ger herleiten, die Erbengemeinschaft im Streitjahr als Gewerbebetrieb behandeln zu lassen; denn die Annahme eines ruhenden Gewerbebetriebs beruhte gerade darauf, da\u00df keine Betriebsaufspaltung mehr bestehe. Da\u00df das FA mit der Annahme eines ruhenden Gewerbebetriebs infolge Beendigung der Betriebsaufspaltung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der BFH sp\u00e4ter nicht geteilt hat (Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 90\/81, BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474), kann nicht den Kl\u00e4gern angelastet werden.<\/p>\n<p>6. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 1983 VIII R 203\/81 (BFHE 140, 22, BStBl II 1984, 318) ausgesprochen, da\u00df es im finanzgerichtlichen Verfahren f\u00fcr die Frage, wer als Beteiligter auftreten kann, neben anderen Voraussetzungen darauf ankommt, wer nach den Steuergesetzen Steuersubjekt ist, d.h., wer hinsichtlich der in Streit befindlichen Steuer aus diesem Steuerrechtsverh\u00e4ltnis in Anspruch genommen wird oder werden soll. Streitig ist hier die Gewerbesteuer 1974. Nach \u00a7 5 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 GewStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung ist bei der Gewerbesteuer der Unternehmer Steuerschuldner, wobei als Unternehmer derjenige gilt, f\u00fcr dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe f\u00fcr Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner (\u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG 1974). Da eine Erbengemeinschaft kein Rechtssubjekt ist, kann ein Unternehmen nicht f\u00fcr seine Rechnung betrieben werden. Im Streitfall w\u00e4re daher die Vermietert\u00e4tigkeit, wenn sie &#8211; wie vom FA angenommen &#8211; eine gewerbliche T\u00e4tigkeit gewesen w\u00e4re, nicht f\u00fcr Rechnung der Erbengemeinschaft, sondern gemeinsam f\u00fcr Rechnung von M und Frau M in Erbengemeinschaft betrieben worden. Steuerschuldner i. S. des \u00a7 5 Abs. 1 GewStG 1974 ist also nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern sind die beiden Miterben M und Frau M in Erbengemeinschaft. Sie sind daher Kl\u00e4ger, nicht die Erbengemeinschaft. Die Bezeichnung der Beteiligten im Urteil des FG ist entsprechend richtigzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.1984 (VIII R 237\/81) BStBl. 1985 II S. 657 Der f\u00fcr die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche einheitliche Bet\u00e4tigungswille der hinter beiden Unternehmen (Betriebsgesellschaft und Besitzunternehmen) stehenden Personen kann nicht durch einen Testamentsvollstrecker ersetzt werden. 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