{"id":32389,"date":"2013-03-15T18:12:54","date_gmt":"2013-03-15T16:12:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=32389"},"modified":"2013-03-15T18:12:54","modified_gmt":"2013-03-15T16:12:54","slug":"bfh-urteil-vom-23-4-1985-viii-r-282_81-bstbl-1985-ii-s-711","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-4-1985-viii-r-282_81-bstbl-1985-ii-s-711\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.4.1985 (VIII R 282\/81) BStBl. 1985 II S. 711"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 23.4.1985 (VIII R 282\/81) BStBl. 1985 II S. 711<\/p>\n<p>Der VIII. Senat schlie\u00dft sich der Rechtsauffassung des IV. Senats (Urteil vom 19. August 1982 IV R 185\/80, BFHE 136, 445, BStBl II 1983, 21) an, da\u00df auch in den F\u00e4llen, in denen im au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren eine notwendige Hinzuziehung (\u00a7 360 Abs. 3 AO 1977) unterblieben ist, das FG sich nicht auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschr\u00e4nken darf, wenn der Kl\u00e4ger sich gegen den Verwaltungsakt wendet.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 100 Abs. 2; AO 1977 \u00a7 360 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine KG. In den Streitjahren (1973 bis 1977) war Frau S pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin. Ihre Kinder Frau B und H. S. waren Kommanditisten.<\/p>\n<p>Die KG ist w\u00e4hrend des Rechtsstreits in Liquidation getreten. Ihre Firma ist w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens im Handelsregister gel\u00f6scht worden. Die Gesellschafter bilden hinsichtlich des noch nicht verteilten Verm\u00f6gens eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte in den Streitjahren einen Fabrikationsbetrieb. In diesem arbeitete der Ehemann von Frau S (Dr. G. S.) mit. Mit ihm war ein Beratervertrag geschlossen worden. Dr. G. S. war berechtigt, am Ende jedes Wirtschaftsjahres f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit bei der Kl\u00e4gerin eine besondere Rechnung aufzustellen.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, Dr. G. S. sei Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin. Das FA behandelte demzufolge die von der Kl\u00e4gerin an Dr. G. S. gezahlten Beraterverg\u00fctungen als Sonderverg\u00fctungen i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und erh\u00f6hte in nach \u00a7 173 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheiden die Gewinne der Streitjahre entsprechend.<\/p>\n<p>Der Einspruch der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg. Mit der Einspruchsentscheidung vom 26. M\u00e4rz 1980 hat das FA gleichzeitig \u00fcber einen gegen den Umsatzsteuerbescheid 1977 gerichteten Einspruch entschieden. Gegen diese Einspruchsentscheidung richtete sich die Klage der Kl\u00e4gerin, so da\u00df sich das Klageverfahren sowohl auf die streitigen Gewinnfeststellungen 1973 bis 1977 und die Umsatzsteuer 1977 bezog.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschlu\u00df vom 9. Juli 1980 Dr. G. S., Frau S, Frau B und H. S. zum Verfahren beigeladen. Mit dem angefochtenen Urteil hat es sodann die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Es vertrat die Meinung, die Einspruchsentscheidung sei wegen unterlassener Zuziehung der in gerichtlichen Verfahren beigeladenen Personen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren mit einem unheilbaren Mangel behaftet. Im einzelnen hat das FG hinsichtlich der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide 1973 bis 1977 ausgef\u00fchrt: Nach \u00a7 360 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 seien Dritte, die am streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis derart beteiligt seien, da\u00df die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen k\u00f6nne, notwendig zum Einspruchsverfahren hinzuzuziehen. Die Unterlassung einer notwendigen Hinzuziehung sei ein wesentlicher Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens. Der Bundesfinanzhof &#8211; BFH &#8211; (Urteil vom 25. November 1970 III R 122\/69, BFHE 101, 28, BStBl II 1971, 272) habe zwar den dem Einspruchsverfahren anhaftenden Mangel der fehlenden Hinzuziehung durch die Beiladung im Klageverfahren als geheilt angesehen, weil dem Beigeladenen durch die Beiladung im Klageverfahren ausreichend Gelegenheit gegeben sei, seine Rechte zu wahren. Der BFH sehe aber das Problem der Heilung des dem Einspruchsverfahren anhaftenden Fehlers ausschlie\u00dflich unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Das sei zu eng; denn eine unter Versto\u00df gegen \u00a7 360 Abs. 3 AO 1977 zustande gekommene Einspruchsentscheidung sei unwirksam, weil eine Einspruchsentscheidung, die in einem unter dem Beiziehungsgebot des \u00a7 360 Abs. 3 AO 1977 stehenden Verfahren ergehe, ein mehrseitiger Verwaltungsakt sei, der zwingend allen Beteiligten (dem Einspruchsf\u00fchrer und dem notwendig Hinzuzuziehenden) bekanntzumachen sei. Fehle es daran gegen\u00fcber auch nur einem Beteiligten, sei die Einspruchsentscheidung insgesamt unwirksam, weil es sich hierbei nicht um ein B\u00fcndel gleichlautender, an verschiedene Personen gerichteter selbst\u00e4ndiger Verwaltungsakte handele, sondern um einen einheitlichen Verwaltungsakt mit mehreren Adressaten. Diese Fehler k\u00f6nnten durch eine Beiladung im Klageverfahren nicht geheilt werden. Wenn ein einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungsbescheid zu seiner Wirksamkeit der Adressierung und Bekanntgabe an alle Beteiligten bed\u00fcrfe, so k\u00f6nne dies bei einer Einspruchsentscheidung, die zu einem einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid ergehe, nicht anders sein; denn diese unterliege zwingend den gleichen Regeln. Die Aufhebung der Einspruchsentscheidung sei auch wegen des nur zweistufigen Aufbaus der Finanzgerichtsbarkeit geboten. Sie k\u00f6nne nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 100 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abh\u00e4ngig gemacht werden, sondern folge aus \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Sie sei auch isoliert m\u00f6glich, weil die Verletzung des \u00a7 360 Abs. 3 AO 1977 nur die Einspruchsentscheidung und nicht auch den zugrunde liegenden Verwaltungsakt betreffe. Der Begriff des Versto\u00dfes gegen die Grundordnung des Verfahrens schlie\u00dfe au\u00dferdem jede Heilungsm\u00f6glichkeit aus. Er f\u00fchre zwingend zu einem offenkundigen, schwerwiegenden Fehler der Einspruchsentscheidung mit der Folge der Nichtigkeit.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von Bundesrecht.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der V. Senat des BFH, bei dem die Revision zun\u00e4chst anh\u00e4ngig war, hat das Revisionsverfahren \u00fcber die Umsatzsteuer 1977 (V R 53\/81) von dem Revisionsverfahren \u00fcber die einheitliche Gewinnfeststellung 1973 bis 1977 &#8211; f\u00fcr das jetzt der erkennende Senat zust\u00e4ndig ist &#8211; durch Beschlu\u00df vom 21. Juli 1983 V R 53\/81 abgetrennt.<\/p>\n<p>Der V. Senat hat sodann der die Umsatzsteuer 1977 betreffenden Revision mit Urteil vom 28. Juli 1983 V R 53\/81 stattgegeben.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt auch hinsichtlich der Gewinnfeststellungen 1973 bis 1977 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache. Das FG durfte sich nicht auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschr\u00e4nken; denn im Streitfall kann eine blo\u00dfe Aufhebung der Einspruchsentscheidung nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 100 Abs. 2 FGO erfolgen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Wendet sich ein Kl\u00e4ger mit seiner Klage gegen einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Einspruchsentscheidung, so kann das FG nicht von sich aus seine Entscheidung auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschr\u00e4nken. Es mu\u00df vielmehr den Klageantrag aussch\u00f6pfen, der auf die Aufhebung oder \u00c4nderung des Verwaltungsakts gerichtet ist. Hiervon kann das FG nur absehen, wenn es wesentliche Verfahrensfehler feststellt und eine weitere, einen wesentlichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordernde Aufkl\u00e4rung f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. In diesem Fall darf das FG nach \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO den Verwaltungsakt und die Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, ohne &#8211; wie beantragt &#8211; in der Sache selbst zu entscheiden. Es kann sich unter den genannten Voraussetzungen aus sachlichen Gr\u00fcnden auch auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschr\u00e4nken. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch, wenn das FA im Einspruchsverfahren eine notwendige Hinzuziehung nach \u00a7 360 Abs. 3 AO 1977 unterlassen hat. Das FG mu\u00df in diesem Fall den nicht Hinzugezogenen nach \u00a7 60 Abs. 3 FGO notwendig beiladen. Der Beigeladene kann dann die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an einer erneuten Entscheidung des FA unter seiner Beteiligung am Verfahren darlegen kann.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat schlie\u00dft sich damit den Ausf\u00fchrungen des IV. Senats in dem Urteil vom 19. August 1982 IV R 185\/80 (BFHE 136, 445, BStBl II 1983, 21) an, auf die im \u00fcbrigen verwiesen wird.<\/p>\n<p>Im Streitfall wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1973 bis 1977, also gegen Verwaltungsakte. Die Voraussetzungen des \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen nicht vor, weil das FG nicht festgestellt hat, da\u00df es f\u00fcr eine Sachentscheidung eine weitere, einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordernde Aufkl\u00e4rung f\u00fcr n\u00f6tig h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Bei dieser Rechtslage braucht der Senat zu den \u00fcbrigen vom FG behandelten Fragen keine Stellung zu nehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.4.1985 (VIII R 282\/81) BStBl. 1985 II S. 711 Der VIII. Senat schlie\u00dft sich der Rechtsauffassung des IV. Senats (Urteil vom 19. 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