{"id":32394,"date":"2013-03-15T18:12:53","date_gmt":"2013-03-15T16:12:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=32394"},"modified":"2013-03-15T18:12:53","modified_gmt":"2013-03-15T16:12:53","slug":"bfh-urteil-vom-23-4-1985-ix-r-39_81-bstbl-1985-ii-s-720","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-4-1985-ix-r-39_81-bstbl-1985-ii-s-720\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.4.1985 (IX R 39\/81) BStBl. 1985 II S. 720"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 23.4.1985 (IX R 39\/81) BStBl. 1985 II S. 720<\/p>\n<p>Schuldzinsen f\u00fcr einen Kredit, der im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung zur Abfindung (Gleichstellung) der anderen Miterbberechtigten f\u00fcr die \u00dcberlassung eines Grundst\u00fccks aufgenommen wird, sind als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 21, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erhielt durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Februar 1975 von seinem Vater im Wege vorweggenommener Erbfolge ein bebautes Grundst\u00fcck in A \u00fcbertragen. In dem \u00dcbergabevertrag verpflichtete sich der Kl\u00e4ger zu folgenden Leistungen:<\/p>\n<p>1. \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher auf dem \u00fcbertragenen Grundst\u00fcck ruhenden Belastungen und &#8211; soweit es sich um Hypotheken bzw. Grundschulden handelt &#8211; der pers\u00f6nlichen Haftung;<\/p>\n<p>2. Einr\u00e4umung eines dinglich gesicherten lebensl\u00e4nglichen Wohnrechts zugunsten des Vaters;<\/p>\n<p>3. Einr\u00e4umung eines dinglich gesicherten Wohnrechts zugunsten seiner Schwester B nach dem Tode des Vaters;<\/p>\n<p>4. Zahlung eines Betrags in H\u00f6he von 10.000 DM an seine Schwester C. Frau C hatte bereits insgesamt 40.000 DM erhalten, die durch Eintragung im Grundbuch gesichert waren und die der Kl\u00e4ger insoweit pers\u00f6nlich und dinglich \u00fcbernommen hat;<\/p>\n<p>5. Zahlung von jeweils 50.000 DM an seine Br\u00fcder D und E.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Erf\u00fcllung der vertraglich auferlegten Zahlungspflichten nahm der Kl\u00e4ger Kredite auf. Er machte die f\u00fcr diese Kredite aufgewendeten Schuldzinsen von 9.600 DM im Streitjahr 1975 als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Nach einer Betriebspr\u00fcfung lie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Zinsen nicht mehr zum Abzug als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu, da die Abfindung der Geschwister allein die private Sph\u00e4re des Kl\u00e4gers ber\u00fchre. Durch endg\u00fcltigen Bescheid vom 18. August 1978 \u00e4nderte es den nach \u00a7 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorl\u00e4ufig ergangenen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1975 entsprechend. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Im Klageverfahren trug der Kl\u00e4ger vor, er habe das Grundst\u00fcck im Wege des Kaufs entgeltlich von seinem Vater erworben. Die \u00fcbernommenen Verpflichtungen seien mit 505.000 DM zu bewerten, w\u00e4hrend der Verkehrswert 500.000 DM betrage.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Es f\u00fchrte aus: Der Kl\u00e4ger habe das Grundst\u00fcck nicht entgeltlich erworben; denn bei der im Streitfall vorliegenden vorweggenommenen Erbfolgeregelung mit Zahlung von Gleichstellungsgeldern, \u00dcbernahme der Verbindlichkeiten und Einr\u00e4umung eines dinglich gesicherten Wohnrechts handele es sich um eine Schenkung unter Auflage (\u00a7 525 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -), die in vollem Umfang als Schenkung zu beurteilen sei. Die vorweggenommene Erbfolgeregelung mit Zahlung von Gleichstellungsgeldern sei auch steuerrechtlich als Schenkung unter Auflage ein voll unentgeltlicher Erwerb (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. August 1962 I 82\/60, U, BFHE 76, 482, BStBl III 1963, 178). Zinsen f\u00fcr ein Darlehen zur Finanzierung der Gleichstellungsgelder seien keine Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, weil die eingegangenen Darlehensverpflichtungen nicht im Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung st\u00e4nden, sondern der Erf\u00fcllung von Anspr\u00fcchen dienten, die im Erbrecht begr\u00fcndet seien.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger sinngem\u00e4\u00df Verletzung des \u00a7 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er macht geltend: Zu Unrecht habe das FG eine Schenkung unter Auflage angenommen. Eine Auflage stelle eine Einschr\u00e4nkung der Leistung dar, die aus deren Ertr\u00e4gen bewirkt werden solle. Er hingegen habe eine Gegenleistung erbracht, die dem Wert des Grundst\u00fccks entspreche. Leistung und Gegenleistung seien gleichwertig. Er verweise insoweit auf das BFH-Urteil vom 24. Oktober 1978 VIII R 172\/75 (BFHE 126, 282, BStBl II 1979, 135). Der Erwerb des Grundst\u00fccks sei eine Anschaffung i. S. des \u00a7 6 EStG. Er habe die Aufwendungen alleine deshalb get\u00e4tigt, um durch den Erwerb einer Einkunftsquelle Eink\u00fcnfte zu erzielen. Die Zinsen st\u00e4nden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den erzielbaren Einnahmen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheids 1975 vom 18. August 1978 weitere Werbungskosten von 9.600 DM bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Es tr\u00e4gt vor: Im Streitfall seien Leistung und Gegenleistung nicht gegeneinander ausgewogen gewesen. Die Behauptung des Kl\u00e4gers lasse au\u00dfer Betracht, da\u00df die \u00fcbernommenen Belastungen nach seinem eigenen Vortrag nur zum Teil valutiert gewesen seien. Die Zinsen f\u00fcr ein Darlehen, das aufgenommen werde, um Gleichstellungsgelder bezahlen zu k\u00f6nnen, st\u00e4nden nicht im Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem \u00fcbertragenen Verm\u00f6gen, weil die Gleichstellungsgelder wie andere Auflagen behandelt werden m\u00fc\u00dften, die aus dem zugewendeten Verm\u00f6gen zu erf\u00fcllen seien.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das FG die Darlehenszinsen dem Grunde nach nicht als Werbungskosten anerkannt.<\/p>\n<p>Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Werbungskosten sind nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser ist in der Regel dann als gegeben anzusehen, wenn die Darlehensschuld zur Anschaffung oder Herstellung eines Grundst\u00fccks verwendet wird, durch das Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden (sollen). Die einzelnen Zinsaufwendungen sind sonach dann Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie f\u00fcr eine Schuld geleistet werden, deren Gegenwert die Vermietung oder Verpachtung dieses Grundst\u00fccks erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 1980 VIII R 194\/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510).<\/p>\n<p>Aber auch wenn man mit der Vorentscheidung davon ausgeht, da\u00df im vorliegenden Fall die Valuta nicht zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Grundst\u00fccks diente, weil der Erwerb unentgeltlich war, sind die vom Kl\u00e4ger gezahlten Kreditzinsen dem Grunde nach Werbungskosten.<\/p>\n<p>Eine Kreditaufnahme zum Zwecke der Zahlung der Gleichstellungsgelder ist zwar durch die der Verm\u00f6genssph\u00e4re zuzurechnende vorweggenommene Erbfolgeregelung ausgel\u00f6st und w\u00e4re ohne diese nicht erforderlich gewesen. Sie ist aber durch Erlangung des Grundst\u00fccks ersichtlich und unmittelbar darauf gerichtet, dem Kl\u00e4ger die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erm\u00f6glichen. Sie steht damit &#8211; final betrachtet &#8211; in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit k\u00fcnftigen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Mai 1983 IV R 138\/79, BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 390).<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausging, war aufzuheben. Der Senat kann mangels Feststellungen des FG dazu, in welchem Umfang der Kl\u00e4ger in Bezug auf das auf ihn \u00fcbertragene Grundst\u00fcck den Tatbestand der Eink\u00fcnfteerzielung erf\u00fcllt, nicht abschlie\u00dfend entscheiden. Nach dem \u00dcbergabevertrag ist zun\u00e4chst dem Vater und nach dessen Tod einer Schwester des Kl\u00e4gers ein lebensl\u00e4ngliches dinglich gesichertes Wohnrecht einger\u00e4umt. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteil vom 16. Oktober 1984 IX R 81\/82, BFHE 143, 310, BStBl II 1985, 390), hat derjenige, der eine ihm vom Eigent\u00fcmer unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassene Wohnung auf Grund einer gesicherten Rechtsposition innehat, nach \u00a7 21 Abs. 2 2. Alternative EStG den Nutzungswert der Wohnung zu versteuern (BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 215\/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366). Insoweit erf\u00fcllt der \u00dcberlassende nicht den Tatbestand der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Deshalb kann er entgegen der im Urteil vom 29. November 1983 VIII R 184\/83 (BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371) vertretenen Auffassung, Aufwendungen, die mit der unentgeltlich \u00fcberlassenen Wohnung zusammenh\u00e4ngen, nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt auch f\u00fcr die Schuldzinsen.<\/p>\n<p>Der Senat weicht damit von der Auffassung des Urteils in BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371 ab. Einer Anrufung des Gro\u00dfen Senats des BFH nach \u00a7 11 Abs. 3 FGO bedarf es indessen nicht, weil die Zust\u00e4ndigkeit des VIII. Senats nunmehr auf den erkennenden Senat \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p>Die Streitsache wird zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von dem Urteil des VIII. Senats vom 9. August 1983 VIII R 35\/80 (BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27) ab, wonach Schuldzinsen f\u00fcr einen Kredit zur Finanzierung der Schenkungsteuer nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen abziehbar sind. Die Erw\u00e4gung des VIII. Senats unter 5., f\u00fcr den Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten m\u00fcsse b\u00fcrgerlich-rechtlich ein entgeltlicher Erwerb gegeben sein, war f\u00fcr die Entscheidung nicht tragend. Davon abgesehen sind die Aufwendungen f\u00fcr die Schenkungsteuer mit den Aufwendungen f\u00fcr die Erf\u00fcllung einer Auflage im Rahmen der Schenkung nicht vergleichbar. Die Erf\u00fcllung einer Auflage stellt zwar keine Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks dar. Sie ist jedoch eine Leistung, auf die der Schenker einen Rechtsanspruch hat (\u00a7 525 Abs. 1 BGB) und die, obgleich sie erst nach Vollzug der Schenkung zu erf\u00fcllen ist, die Vermietung und Verpachtung des geschenkten Grundst\u00fccks erm\u00f6glicht; denn unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkten verlangen (\u00a7 527 Abs. 1 BGB).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.4.1985 (IX R 39\/81) BStBl. 1985 II S. 720 Schuldzinsen f\u00fcr einen Kredit, der im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung zur Abfindung (Gleichstellung) der anderen Miterbberechtigten f\u00fcr die \u00dcberlassung eines Grundst\u00fccks aufgenommen wird, sind als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. EStG \u00a7\u00a7 21, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-4-1985-ix-r-39_81-bstbl-1985-ii-s-720\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 23.4.1985 (IX R 39\/81) BStBl. 1985 II S. 720<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-32394","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/32394","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=32394"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/32394\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=32394"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=32394"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=32394"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}