{"id":32415,"date":"2013-03-15T18:12:26","date_gmt":"2013-03-15T16:12:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=32415"},"modified":"2013-03-15T18:12:26","modified_gmt":"2013-03-15T16:12:26","slug":"bfh-urteil-vom-16-10-1985-ii-r-230_82-bstbl-1986-ii-s-41","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-10-1985-ii-r-230_82-bstbl-1986-ii-s-41\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.10.1985 (II R 230\/82) BStBl. 1986 II S. 41"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 16.10.1985 (II R 230\/82) BStBl. 1986 II S. 41<\/p>\n<p>Rechnet das FA nach Abschlu\u00df eines Grundst\u00fcckskaufvertrages das Grundst\u00fcck dem K\u00e4ufer zu, so enth\u00e4lt dieser Fortschreibungsbescheid auch die bindende Feststellung, da\u00df dem Verk\u00e4ufer die (noch nicht getilgte) Kaufpreisforderung zusteht.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 182 Abs. 1; BewG \u00a7 22 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten darum, ob bei der Verm\u00f6gensteuerveranlagung der Kl\u00e4ger zum 1. Januar 1971 die Kaufpreisforderung aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fcckes anzusetzen ist.<\/p>\n<p>1. a) Die Kl\u00e4ger und Frau A ver\u00e4u\u00dferten in notariell beurkundeter Form gem\u00e4\u00df Angebot vom 9. April 1969 und Annahme vom 14. August 1969 an eine Wohnungsbaugesellschaft ein Grundst\u00fcck; es geh\u00f6rte den Kl\u00e4gern und Frau A zu je 50 v. H. Ob die Kl\u00e4ger ihrerseits den halben Miteigentumsanteil zu Bruchteilen oder in ehelicher G\u00fctergemeinschaft innehatten, ist nicht festgestellt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 des Vertrages erwarb die Wohnungsbaugesellschaft das Grundst\u00fcck zur Bebauung im sozialen Wohnungsbau, &#8222;und zwar entsprechend dem derzeitigen Bebauungsplanentwurf &#8230; Sollte bei Annahme dieses Kaufangebotes der Bebauungsplan noch nicht im vorstehenden Sinne rechtskr\u00e4ftig sein, wird den K\u00e4ufern ein R\u00fccktrittsrecht einger\u00e4umt, sofern der Bebauungsplan gar nicht oder in ge\u00e4nderter Form Rechtskraft erlangt.&#8220; Der Kaufpreis betrug gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 des Kaufvertrages X DM. Dazu hei\u00dft es in \u00a7 2 Abs. 2: &#8222;Bei Annahme dieses Kaufangebotes haben die K\u00e4ufer durch Bankbest\u00e4tigung nachzuweisen, da\u00df der vorstehend genannte Kaufpreis in vollem Umfang zur Verf\u00fcgung steht. Sobald nach Annahme der Notar alle zur Umschreibung notwendigen Genehmigungen vorliegen hat und eine Auflassungsvormerkung zugunsten der K\u00e4ufer eingetragen ist, soll der Gesamtkaufpreis auf ein Banksperrkonto hinterlegt werden mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df die Freigabe an die Verk\u00e4ufer erfolgt, wenn das Grundst\u00fcck auf die (K\u00e4uferin) umgeschrieben ist und der Bebauungsplan genehmigt ist &#8230;&#8220;.<\/p>\n<p>Als Tag der \u00dcbergabe des Grundst\u00fcckes wurde der 1. September 1969 vereinbart. Mit diesem Zeitpunkt sollten &#8222;Gefahr, Nutzungen, Lasten und Steuern sowie \u00f6ffentliche Abgaben auf die K\u00e4ufer \u00fcbergehen&#8220; (\u00a7 4 des Vertrages). Jedoch war in \u00a7 7 vereinbart, da\u00df die Nutzung des Gel\u00e4ndes bis zum Baubeginn den Verk\u00e4ufern verbleibt.<\/p>\n<p>Anfang 1971 wurde der Kaufpreis auf ein Banksperrkonto eingezahlt, nachdem eine Auflassungsvormerkung f\u00fcr die K\u00e4uferin im Grundbuch eingetragen, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (FA) erteilt sowie Ende 1970 der Kaufvertrag beh\u00f6rdlich genehmigt worden war.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15. Februar 1979 trat die K\u00e4uferin von dem Kaufvertrag zur\u00fcck, da der Bebauungsplan nicht rechtsverbindlich geworden war.<\/p>\n<p>b) Durch Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 1. Januar 1971 rechnete das beklagte FA das ver\u00e4u\u00dferte Grundst\u00fcck mit dem Einheitswert der K\u00e4uferin als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmerin zu. Zum selben Stichtag setzte es die Kaufpreisforderung als Verm\u00f6gen der Kl\u00e4ger bei deren Veranlagung zur Verm\u00f6gensteuer an.<\/p>\n<p>2. Auf die Klage setzte das FG die Verm\u00f6gensteuer herab, indem es die (halbe) Kaufpreisforderung aus der Berechnungsgrundlage aussonderte. Den Kl\u00e4gern habe am 1. Januar 1971 keine solche Forderung aus dem Grundst\u00fcckskaufvertrag mit der Wohnungsbaugesellschaft zugestanden; denn nach dem Inhalt dieses Vertrages habe die Kaufpreisforderung erst entstehen sollen, wenn das Grundst\u00fcck im Grundbuch auf die K\u00e4uferin umgeschrieben und der Bebauungsplan genehmigt war.<\/p>\n<p>3. Mit der Revision begehrt das FA, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das angefochtene Urteil verletzt \u00a7 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), der gem\u00e4\u00df Art. 97 \u00a7 1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.<\/p>\n<p>Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt hat das FA den ver\u00e4u\u00dferten Grundbesitz durch Zurechnungsfortschreibung zum 1. Januar 1971 der K\u00e4uferin zugerechnet (\u00a7 22 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG -). Damit war gem\u00e4\u00df \u00a7 182 Abs. 1 AO 1977 bindend festgestellt, da\u00df das Grundst\u00fcck (positiv) der K\u00e4uferin und (negativ) nicht mehr (zu 50 v. H.) den Kl\u00e4gern zuzurechnen war. Diese letztgenannte Aussage des Zurechnungsfortschreibungsbescheides enthielt zwangsl\u00e4ufig die weitere Feststellung, da\u00df den Kl\u00e4gern nunmehr statt des Grundst\u00fccks die Kaufpreisforderung (zu 50 v. H.) zuzurechnen war. An diese Feststellung war das FA bei der Veranlagung der Kl\u00e4ger zur Verm\u00f6gensteuer auf den 1. Januar 1971 gem\u00e4\u00df \u00a7 182 Abs. 1 AO 1977 gebunden.<\/p>\n<p>Diese dem Wortlaut des \u00a7 182 Abs. 1 AO 1977 entsprechende Auslegung wird durch seinen Sinn und Zweck gedeckt. Die Vorschrift soll abweichende Entscheidungen eines FA oder mehrerer F\u00c4 hinsichtlich ein und desselben Sachverhaltes vermeiden. Kann ein verkauftes Grundst\u00fcck nur nach einheitlichem Ma\u00dfstab dem K\u00e4ufer zu- und dem Verk\u00e4ufer weggerechnet werden, so gilt auch f\u00fcr die Zurechnung des Kaufpreisanspruches aus dem betreffenden Kaufvertrag nichts anderes. Ist mit der Zurechnungsfortschreibung des Grundst\u00fccks die Erf\u00fcllung des Eigentumsverschaffungsanspruches bejaht, so ist damit gleichzeitig die Existenz des Kaufpreisanspruches best\u00e4tigt. Denn nach dem Wesen des Kaufvertrages ist der eine Anspruch nicht ohne den anderen denkbar (\u00a7 433 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches).<\/p>\n<p>2. Das FG hat &#8211; aus seiner Sicht zu Recht &#8211; keine Tatsachen festgestellt, die eine Bewertung der Kaufpreisforderung zum 1. Januar 1971 erm\u00f6glichen. Die Sache wird daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.10.1985 (II R 230\/82) BStBl. 1986 II S. 41 Rechnet das FA nach Abschlu\u00df eines Grundst\u00fcckskaufvertrages das Grundst\u00fcck dem K\u00e4ufer zu, so enth\u00e4lt dieser Fortschreibungsbescheid auch die bindende Feststellung, da\u00df dem Verk\u00e4ufer die (noch nicht getilgte) Kaufpreisforderung zusteht. AO 1977 \u00a7 182 Abs. 1; BewG \u00a7 22 Abs. 2. 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