{"id":33209,"date":"2013-04-01T12:17:45","date_gmt":"2013-04-01T10:17:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33209"},"modified":"2018-01-02T16:07:47","modified_gmt":"2018-01-02T14:07:47","slug":"aufwendungen-fur-ein-hausliches-arbeitszimmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufwendungen-fur-ein-hausliches-arbeitszimmer\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer"},"content":{"rendered":"<h2>Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).<\/h2>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Werbungskosten_Arbeitszimmer.html\" target=\"_blank\">Arbeitszimmer<\/a> sowie die Kosten der Ausstattung in den Veranlagungszeitr\u00e4umen sind ab 2007 dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet oder f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Im letzteren Fall wird die H\u00f6he der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Beschr\u00e4nkung der H\u00f6he nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet.<\/p>\n<h3>1. Nach \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorl\u00e4ufig ergangene Einkommensteuer-und Feststellungsbescheide f\u00fcr Veranlagungs- bzw. Festst<\/h3>\n<p>Soweit Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide hinsichtlich der Anwendung der Neuelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer (\u00a7 4 Abs. 5\u00a0EStG) gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorl\u00e4ufig ergangen und diese Vorl\u00e4ufigkeitsvermerke noch wirksam sind, sind diese Bescheide nach \u00a7 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu \u00e4ndern und insoweit f\u00fcr endg\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, wenn dem Steuerpflichtigen f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht und die betrieb-liche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und die zu ber\u00fccksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind. Wurde der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk erst anl\u00e4sslich der \u00c4nderung eines bestandskr\u00e4ftigen Steuer- bzw. Feststellungsbescheids dem Bescheid beigef\u00fcgt,\u00a0Im \u00dcbrigen sind die Bescheide nur dann f\u00fcr endg\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, wenn der Steuerpflichtigdies beantragt oder die Bescheide aus an den, bleibt bis zum Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist eine Bescheid\u00e4nderung zur Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer verfahrensrecht-lich m\u00f6glich. Die zweij\u00e4hrige Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 8 Satz 2 AO wird in der Regel ohne Bedeutung sein, da die Frist zur Festsetzung der Einkommensteuer f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2007 \u00a0fr\u00fchestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 bzw. &#8211; falls eine Pflicht zur Abgabeeiner Einkommensteuererkl\u00e4rung besteht &#8211; fr\u00fchestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012 undie Frist zur Festsetzung der Einkommensteuer f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2008 und 2009entsprechend sp\u00e4ter endet (\u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, \u00a7 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Im Falle einer Endg\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung ist in die Bescheide die folgende Erl\u00e4uterung aufzunehmen:<\/p>\n<p>\u201eDie Festsetzung der Einkommensteuer\/Feststellung von Eink\u00fcnften ist endg\u00fcltig hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2007, \u00a7 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)\u201c.<\/p>\n<p>Falls die f\u00fcr endg\u00fcltig erkl\u00e4rte Festsetzung bzw. Feststellung keine Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ber\u00fccksichtigt und der Steuerpflichtige derartige Aufwendungen auch nicht geltend gemacht hat, ist die Ausgabe des folgenden zus\u00e4tzlichen Erl\u00e4uterungstextes zu veranlassen:<\/p>\n<p>\u201eBitte informieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) das Finanzamt, wenn Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer zu ber\u00fccksichtigen sind, weil Ihnen f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fc-gung steht. Das Finanzamt wird dann eine \u00c4nderung dieses Bescheids pr\u00fcfen.\u201c<\/p>\n<p>Hatte der Steuerpflichtige Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer geltend gemacht und k\u00f6nnen diese auch nach neuer Rechtslage nicht ber\u00fccksichtigt werden, ist dies individuell zu erl\u00e4utern.<\/p>\n<h3>2. Nach \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorl\u00e4ufig ergangene Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide f\u00fcr Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitr\u00e4ume ab 2007<\/h3>\n<p>Soweit Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide im Hinblick auf die durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 &#8211; 2 BvL 13\/09 &#8211; angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung der Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Ar-beitszimmer (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, \u00a7 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorl\u00e4ufig ergangen sind (vgl. Nrn. 1.3, 1.4 und 3.2 des BMF-Schreibens vom 12. August 2010, BStBl I S. 642), sind diese Bescheide nach \u00a7 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu \u00e4n-dern und insoweit f\u00fcr endg\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, wenn dem Steuerpflichtigen f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und die zu ber\u00fccksichtigenden Aufwendungen nach-gewiesen oder glaubhaft gemacht und diese Aufwendungen &#8211; maximal i. H. v. 1.250 Euro &#8211; noch nicht bei der vorl\u00e4ufigen Steuerfestsetzung ber\u00fccksichtigt worden sind.<\/p>\n<p>Im Falle einer Endg\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung ist in die Bescheide die folgende Erl\u00e4uterung aufzu-nehmen:<br \/>\n\u201eDie Festsetzung der Einkommensteuer\/Feststellung von Eink\u00fcnften ist endg\u00fcltig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, \u00a7 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)\u201c.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen gelten die Ausf\u00fchrungen in Nummer 1 entsprechend.<\/p>\n<h3>3. Erstmalig ergehende Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide f\u00fcr Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitr\u00e4ume ab 2007<\/h3>\n<p>Erstmalig ergehende Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide sind nicht mehr mit einem Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4us-liches Arbeitszimmer zu versehen. S\u00e4mtlichen Bescheiden, die den Veranlagungszeitraum 2007, 2008 oder 2009 betreffen und bis zum 30. Juni 2011 ergehen, ist folgender Erl\u00e4uterungstext beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>\u201eBitte informieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) das Finanzamt, wenn Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer zu ber\u00fccksichtigen sind, weil Ihnen f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Das Finanzamt wird dann eine \u00c4nderung dieses Bescheids pr\u00fcfen.\u201c<\/p>\n<h3>4. Anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren<\/h3>\n<p>Soweit mit Einspr\u00fcchen gegen Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheide f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2007 geltend gemacht wird, die Regelungen zur Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer seien verfassungswidrig, besteht kein Anlass mehr, diese Einspruchsverfahren insoweit ruhen zu lassen.<\/p>\n<h3>5. Vollziehungsaussetzungsverfahren<\/h3>\n<p>Eine nach dem BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009 (BStBl I S. 1148) gew\u00e4hrte Aussetzung der Vollziehung ist zu widerrufen, wenn die Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer auch nach neuer Rechtslage nicht abziehbar sind. Ein Widerruf ist aber entbehrlich, wenn die Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens befristet war und das Einspruchsverfahren durch R\u00fccknahme des Einspruchs oder durch Einspruchsentschei-dung abgeschlossen wird. Zur Festsetzung von Aussetzungszinsen siehe \u00a7 237 AO.<\/p>\n<h3>6. Aufhebung der BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009 (BStBl I S. 1148) und vom 12. August 2010 (BStBl I S. 642)<\/h3>\n<p>Die BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009 (BStBl I S. 1148) und vom 12. August 2010 (BStBl I S. 642) werden aufgehoben.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nIm Auftrag<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung in den Veranlagungszeitr\u00e4umen sind ab 2007 dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet oder f\u00fcr die betriebliche oder &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufwendungen-fur-ein-hausliches-arbeitszimmer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[2327],"class_list":["post-33209","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-aufwendungen-fur-ein-hausliches-arbeitszimmer"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33209","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33209"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33209\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33209"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33209"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33209"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}