{"id":33295,"date":"2013-03-21T07:58:50","date_gmt":"2013-03-21T05:58:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33295"},"modified":"2013-03-21T07:58:50","modified_gmt":"2013-03-21T05:58:50","slug":"bfh-urteil-vom-18-10-1985-iii-r-160_81-bstbl-1986-ii-s-80","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-10-1985-iii-r-160_81-bstbl-1986-ii-s-80\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.10.1985 (III R 160\/81) BStBl. 1986 II S. 80"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 18.10.1985 (III R 160\/81) BStBl. 1986 II S. 80<\/p>\n<p>Tritt ein Steuerpflichtiger nach dem 30. November 1974 in einen Vertrag \u00fcber die Lieferung oder Herstellung eines schl\u00fcsselfertigen Gro\u00dfprojekts i. S. des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 4 InvZulG 1975 ein, so hat er jedenfalls dann keinen Anspruch auf Gew\u00e4hrung der sogenannten Konjunkturzulage f\u00fcr die von ihm aufgewendeten Kosten, wenn der Rechtsvorg\u00e4nger bereits vor dem 1. Dezember 1974 mit der Herstellung des Investitionsvorhabens begonnen hatte.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>InvZulG 1975 \u00a7 4b.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die beiden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), die A-AG (A) und die B-AG (B), beschlossen Anfang 1971, ein Kraftwerk zu errichten. Mit Schreiben vom 18. Juni 1971 erteilten sie der C-AG (C) den Auftrag zur Planung, Lieferung, Errichtung, Inbetriebnahme und zum Probebetrieb eines schl\u00fcsselfertigen Kraftwerks.<\/p>\n<p>Im Mai 1975 gr\u00fcndeten A und B die Kl\u00e4gerin, die noch im selben Monat in das Handelsregister eingetragen wurde. Aufgrund eines Vertrages vom April\/Juni 1975 zwischen A, B, C und der Kl\u00e4gerin trat diese anstelle der A und der B mit Wirkung vom 27. Mai 1975 in s\u00e4mtliche vertraglichen Rechte und Pflichten bez\u00fcglich der Lieferung des Kraftwerks ein. Die f\u00fcr das Kraftwerk vorgesehenen Grundst\u00fccke wurden einschlie\u00dflich der aufstehenden Geb\u00e4ude und Baulichkeiten im Juni 1975 an die Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dfert. Dar\u00fcber hinaus verkauften A und B durch Vertrag vom 27. Juni 1975 der Kl\u00e4gerin den sonstigen noch nicht ver\u00e4u\u00dferten Teil des bereits in Bau befindlichen Kraftwerks. Gleichzeitig vereinbarten die Vertragspartner, da\u00df die Kl\u00e4gerin in alle Rechte und Pflichten der noch nicht erf\u00fcllten Lieferungs- und Leistungsvertr\u00e4ge eintrete, die von A und B zum Zweck der Errichtung und Inbetriebnahme des Kraftwerks abgeschlossen worden waren. Der Bundesminister f\u00fcr Wirtschaft (BMWi) hat die Errichtung des Kraftwerks als Gro\u00dfprojekt im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung mit besonderer energiepolitischer Bedeutung (\u00a7 4b Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes &#8211; InvZulG &#8211; 1975) anerkannt.<\/p>\n<p>Im Februar 1979 beantragte die Kl\u00e4gerin, ihr f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1977\/78 eine Investitionszulage f\u00fcr &#8222;Anzahlungen&#8220; auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern zu gew\u00e4hren, die bereits A und B in Auftrag gegeben hatten. Als Zeitpunkt der &#8222;Anzahlungen&#8220; war jeweils der 27. Mai 1975 angegeben.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, die fraglichen Wirtschaftsg\u00fcter seien nicht w\u00e4hrend des ma\u00dfgeblichen Beg\u00fcnstigungszeitraums bestellt worden. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens berichtigte die Kl\u00e4gerin ihren Antrag, indem sie die Investitionssumme k\u00fcrzte.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung des \u00a7 4 b InvZulG 1975.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht die Ansicht vertreten, da\u00df die Kl\u00e4gerin deshalb keinen Anspruch auf Gew\u00e4hrung der Konjunkturzulage hat, weil die fraglichen Investitionen bereits vor dem 1. Dezember 1974 in Auftrag gegeben waren.<\/p>\n<p>1. Da die Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4gerin die Bau- und Lieferungsvertr\u00e4ge bereits vor dem 1. Dezember 1974 abgeschlossen hatten, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin nur dann einen Zulageanspruch, wenn ihr Eintritt in die bereits bestehenden vertraglichen Beziehungen als selbst\u00e4ndige, beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Bestellung i. S. des \u00a7 4b InvZulG 1975 zu beurteilen w\u00e4re. Das ist jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Die Zielsetzung des \u00a7 4b InvZulG 1975, n\u00e4mlich kurzfristige Ankurbelung der allgemeinen Wirtschaftst\u00e4tigkeit (vgl. insbesondere BT-Drucks. 7\/2979 S. 1 und 7\/3010 S. 5), erfordert es, den Begriff &#8222;Bestellen&#8220; in der Weise auszulegen, da\u00df nur solche Auftr\u00e4ge zu einer zulagebeg\u00fcnstigten Anschaffung oder Herstellung f\u00fchren k\u00f6nnen, die geeignet sind, die Wirtschaftst\u00e4tigkeit zu beleben. Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. November 1982 III R 124\/80 (BFHE 136, 570, BStBl II 1983, 29) die Ansicht vertreten, da\u00df eine Bestellung dann nicht vorliegt, wenn im ma\u00dfgeblichen Beg\u00fcnstigungszeitraum eine fr\u00fchere Bestellung des gleichen Wirtschaftsguts lediglich formal wiederholt wird (vgl. auch das zur Frage des Beginns der Herstellung ergangene Urteil des Senats vom 21. September 1984 III R 109\/78, BFHE 142, 94, BStBl II 1985, 17). In gleicher Weise ist grunds\u00e4tzlich auch in anderen F\u00e4llen zu entscheiden, in denen die Investition nicht die vom Gesetzgeber gewollte konjunkturpolitische Wirkung hat. Deshalb ist &#8211; bezogen auf den Streitfall &#8211; der Eintritt eines Steuerpflichtigen in bereits vor dem 1. Dezember 1974 bestehende vertragliche Beziehungen dann nicht als eine selbst\u00e4ndige Bestellung i. S. des \u00a7 4b InvZulG 1975 anzusehen, wenn Gegenstand der Vertr\u00e4ge die Errichtung eines Gro\u00dfprojekts i. S. des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 4 InvZulG 1975 ist und der urspr\u00fcngliche Auftraggeber bereits vor dem 1. Dezember 1974 in nicht nur unerheblichem Umfang mit der Herstellung dieses Investitionsvorhabens begonnen hatte. In einem solchen Fall tr\u00e4gt der Steuerpflichtige grunds\u00e4tzlich nicht mehr zur Belebung der Wirtschaftst\u00e4tigkeit bei. Er f\u00fchrt lediglich die bereits begonnenen Investitionen zu Ende. Der Senat kann uner\u00f6rtert lassen, ob diese Grunds\u00e4tze uneingeschr\u00e4nkt auch dann gelten, wenn das Gro\u00dfprojekt nachweislich ohne den Eintritt des Steuerpflichtigen nicht fertiggestellt worden w\u00e4re. Da\u00df eine derartige Sachlage im Streitfall vorliege, hat die Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>2. Die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Gegeneinw\u00e4nde sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. M\u00e4rz 1981 V R 119\/79 (BFHE 133, 115) berufen. In dieser zu den \u00a7\u00a7 30, 27 Abs. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1973 ergangenen Entscheidung hat der BFH die Auffassung vertreten, da\u00df sich ein Unternehmer mit seiner verbindlichen Erkl\u00e4rung, er \u00fcbernehme die Rechte und Pflichten aus dem von einem anderen geschlossenen Kaufvertrag \u00fcber einen PKW, in gleicher Weise rechtlich binde wie bei der Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebotes gem\u00e4\u00df \u00a7 145 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches. Unbeschadet der Frage, ob der Eintritt in einen solchen Vertrag auch im Anwendungsbereich des \u00a7 4b InvZulG 1975 dem Abschlu\u00df eines neuen Kaufvertrags gleichgestellt werden kann, hat der Einwand der Kl\u00e4gerin jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Sachverhalt der Entscheidung in BFHE 133, 115 mit dem des Streitfalles nicht vergleichbar ist. Hier handelt es sich um den Eintritt in einen Vertrag, der die Errichtung eines Gro\u00dfprojekts zum Gegenstand hat, das eine Vielzahl von Herstellungs- und Lieferungsvorg\u00e4ngen umfa\u00dft und das in nicht nur unwesentlichem Umfang bereits in Angriff genommen worden ist. Dies ist wirtschaftlich etwas anderes.<\/p>\n<p>b) Damit erweist sich auch der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf Tz. 3.3.3 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 26. Februar 1975 IV B 2 &#8211; S 1988 &#8211; 200\/75 (BStBl I 1975, 213) als unbegr\u00fcndet. Nach dieser Verwaltungsregelung ist in den F\u00e4llen, in denen der Steuerpflichtige in den Kaufvertrag eines Dritten eingetreten ist, als Zeitpunkt der Bestellung der Zeitpunkt anzusehen, in dem der Steuerpflichtige die Rechte und Pflichten des Dritten aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>c) Der Vertragseintritt der Kl\u00e4gerin ist auch nicht deshalb als anspruchsbegr\u00fcndende Bestellung i. S. des \u00a7 4b InvZulG 1975 zu beurteilen, weil er ein Gro\u00dfprojekt betrifft, das einer l\u00e4ngeren Planungszeit bedarf. Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1985 III R 130\/80 (BFHE 143, 192, BStBl II 1985, 309) entschieden hat, lassen sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Zielsetzung des \u00a7 4b InvZulG 1975 hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Bestellung eine Differenzierung nach Art der Investition nicht zu. Nach Auffassung des Senats waren die im Zusammenhang mit der Herstellung von Gro\u00dfprojekten verbundenen Schwierigkeiten dem Gesetzgeber bekannt, der diesen durch das Hinausschieben des Fertigstellungszeitpunkts Rechnung getragen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.10.1985 (III R 160\/81) BStBl. 1986 II S. 80 Tritt ein Steuerpflichtiger nach dem 30. November 1974 in einen Vertrag \u00fcber die Lieferung oder Herstellung eines schl\u00fcsselfertigen Gro\u00dfprojekts i. 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