{"id":33304,"date":"2013-03-21T07:58:41","date_gmt":"2013-03-21T05:58:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33304"},"modified":"2013-03-21T07:58:41","modified_gmt":"2013-03-21T05:58:41","slug":"bfh-urteil-vom-25-10-1985-vi-r-130_82-bstbl-1986-ii-s-98","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-10-1985-vi-r-130_82-bstbl-1986-ii-s-98\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.10.1985 (VI R 130\/82) BStBl. 1986 II S. 98"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 25.10.1985 (VI R 130\/82) BStBl. 1986 II S. 98<\/p>\n<p>F\u00fchrt ein Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug entsprechend der von einer OFD in einer Verf\u00fcgung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung durch, so ist seine Inanspruchnahme als Haftender in der Regel unabh\u00e4ngig davon ermessensfehlerhaft, ob er die Verf\u00fcgung gekannt hat oder nicht.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 42d.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt  <\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt eine Kurklinik. Sie stellt ihren Arbeitnehmern in der N\u00e4he der Klinik Dienstwohnungen zur Verf\u00fcgung. Die Arbeitnehmer zahlen Mieten in einer H\u00f6he, wie sie von der Oberfinanzdirektion (OFD) gem\u00e4\u00df \u00a7 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften \u00fcber die Bundesdienstwohnungen vom 16. Februar 1970 &#8211; DWV &#8211; (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1970, 130 ff.) festgesetzt worden sind. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte nach einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung demgegen\u00fcber den \u00fcblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts f\u00fcr die Wohnungen mit h\u00f6heren Betr\u00e4gen an.<\/p>\n<p>Das FA nahm die Kl\u00e4gerin wegen der auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tats\u00e4chlich berechneten und der als orts\u00fcblich angesehenen Miete entfallenden Lohnsteuer durch Haftungsbescheid vom 18. Februar 1980 in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die mit Zustimmung des FA ohne Vorverfahren erhobene Klage ab. Es f\u00fchrte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 1978 VI R 36\/77 (BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629) zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Die von der OFD festgesetzten Dienstwohnungsverg\u00fctungen seien nicht die \u00fcblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts i.S. des \u00a7 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Aus \u00a7 12 DWV folge, da\u00df die Dienstwohnungsverg\u00fctung allein aus besoldungsrechtlichen Erw\u00e4gungen festgesetzt werde. Dieser Vorschrift k\u00f6nne nicht entnommen werden, da\u00df sie Ausstrahlungen auf steuerrechtliche Gegebenheiten haben solle. Die Sch\u00e4tzung durch das FA beachte die besondere Wohnlage, sie stelle sich als zutreffend dar. Die Behauptung der Kl\u00e4gerin, Dritte h\u00e4tten f\u00fcr die Wohnungen keine h\u00f6here Miete als die Arbeitnehmer zahlen m\u00fcssen, sei nicht nachpr\u00fcfbar, da derartige Mietvertr\u00e4ge nicht vorl\u00e4gen. Die Kl\u00e4gerin habe sich auch nicht in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Sie habe einen umfangreichen Verwaltungsapparat mit einer Rechtsabteilung und k\u00f6nne in rechtlichen und steuerlichen Dingen als erfahren angesehen werden. Sie h\u00e4tte sich durch Einholen einer Anrufungsauskunft absichern k\u00f6nnen. Daher sei auch die Erw\u00e4gung der Kl\u00e4gerin, sie habe einem entschuldbaren Rechtsirrtum deshalb erliegen k\u00f6nnen, weil sogar ein FG in einem \u00e4hnlichen Fall zu einer ihre Ansicht st\u00fctzenden Entscheidung gekommen sei (Urteil des FG M\u00fcnchen vom 19. August 1977 VIII 127\/76 L, nicht ver\u00f6ffentlicht), nicht geeignet, einen etwa bestehenden Rechtsirrtum zu entschuldigen. Im \u00fcbrigen sei das FG-Urteil zu einer Zeit ergangen, als die Kl\u00e4gerin bereits die geldwerten Vorteile aus der verbilligten \u00dcberlassung der Wohnungen unversteuert gelassen habe.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, den Haftungsbescheid aufzuheben, hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG und des FA l\u00e4gen die mit den Arbeitnehmern vereinbarten Mieten nicht unter den \u00fcblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts. Der von der OFD gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 DWV errechnete Mietwert sei der objektive Wert der Wohnungen unter Ber\u00fccksichtigung der werterh\u00f6henden und der wertmindernden Umst\u00e4nde. Er entspreche dem \u00fcblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts i.S. des \u00a7 8 Abs. 2 EStG. Daher sei auch anerkannt, da\u00df bei Dienstwohnungen im \u00f6ffentlichen Dienst der besoldungsrechtliche Mietwert auch f\u00fcr das Steuerverfahren relevant sei (Erla\u00df der OFD Bremen vom 10. Juli 1968, Steuererlasse in Karteiform &#8211; StEK -, Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung, \u00a7 3 Nr. 61).<\/p>\n<p>Selbst wenn in der Differenz zwischen dem besoldungsrechtlichen Mietwert und einem angeblich h\u00f6heren steuerlichen Mietwert eine Einnahme der Arbeitnehmer gesehen werden sollte, so w\u00e4re dieser Vorteil nicht f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt worden. Dieser erforderliche Zusammenhang zwischen Einnahme und Dienstverh\u00e4ltnis fehle, wenn der Vorteil nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern potentiell auch jedem Dritten gew\u00e4hrt werde. Im Streitfall seien die auf dem Klinikgel\u00e4nde gelegenen Wohnungen unterschiedslos zu gleichen Mieten sowohl an Arbeitnehmer als auch an andere Personen vermietet worden.<\/p>\n<p>Letztlich sei auch ihre, der Kl\u00e4gerin, Inanspruchnahme als Haftende ermessensfehlerhaft. Das FG habe zu Unrecht einen entschuldbaren Rechtsirrtum mit dem Hinweis auf ihren umfangreichen Verwaltungsapparat und ihre Rechtsabteilung verneint. Auch angesichts des unstreitig vorhandenen Verwaltungsapparats habe sie sich darauf verlassen k\u00f6nnen, da\u00df die von ihr ge\u00fcbte Praxis steuerrechtlich v\u00f6llig unbedenklich gewesen sei; dies deshalb, weil ihre Praxis durch den Erla\u00df der OFD Bremen vom 10. Juli 1968 gedeckt gewesen sei. Auch das FG M\u00fcnchen habe in dem erw\u00e4hnten Urteil in einem gleichliegenden Fall die Praxis der Kl\u00e4gerin in vollem Umfang best\u00e4tigt. Zwar sei dieses Urteil erst nach dem Haftungszeitraum ergangen; es sei aber ermessensfehlerhaft, ihr, der Kl\u00e4gerin, schuldhaftes Handeln vorzuwerfen, wenn selbst ein FG die Praxis als steuerrechtlich zutreffend beurteilt habe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt unter Hinweis auf die Gr\u00fcnde der Vorentscheidung, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und des angefochtenen Lohnsteuerhaftungsbescheids.<\/p>\n<p>1. Der Senat hat durch Urteil in BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629 entschieden, da\u00df die Steuerbeh\u00f6rden bei der Bewertung von Einnahmen im Rahmen des \u00a7 8 Abs. 2 EStG nicht an die von kommunalen Stellen f\u00fcr Besoldungszwecke ermittelten \u00f6rtlichen Mietwerte gebunden sind. Diese Entscheidung gilt nicht nur, wenn kommunale Stellen den Mietwert festsetzen, sondern auch dann, wenn dies durch eine OFD im Rahmen des \u00a7 8 DWV geschieht. Die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Gr\u00fcnde geben dem Senat keine Veranlassung, hiervon abzur\u00fccken. Die Entscheidung hat im \u00fcbrigen auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Herrmann\/Heuer\/ Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 19 EStG Anm. 200, am Ende; Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, Stichwort: &#8222;Dienstwohnung&#8220;, 1 am Ende; Oeftering\/G\u00f6rbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl., \u00a7 8 EStG Anm. 46).<\/p>\n<p>2. Wenn auch das FA nicht an die von der OFD ermittelten Mietwerte gebunden ist, so bedeutet dies nicht, da\u00df die Kl\u00e4gerin, die sich an diese Werte gehalten hat, als Haftende in Anspruch genommen werden konnte, falls die vom FA angesetzten h\u00f6heren Mietwerte den \u00fcblichen Mittelpreisen der Verbrauchsorte (\u00a7 8 Abs. 2 EStG) entsprochen haben sollten. Denn die Entscheidung des FA, ob der Arbeitgeber als Haftender f\u00fcr Steuerschulden des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden soll, ist nach billigem Ermessen zu treffen.<\/p>\n<p>Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, da\u00df ein entschuldbarer Rechtsirrtum des Arbeitgebers dessen Inanspruchnahme als Haftenden unbillig machen kann. Ein solcher Irrtum ist z.B. anzunehmen, wenn das FA den Arbeitgeber aufgrund einer Auskunft, einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung oder einer anderen Sachbehandlung in den Glauben versetzt, er brauche f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand keine Lohnsteuer einzubehalten. Das gleiche gilt, wenn der Rechtsirrtum des Arbeitgebers durch unklare Lohnsteuer-Richtlinien oder dadurch verursacht worden ist, da\u00df der Arbeitgeber den Angaben in einem Tarifvertrag \u00fcber die Steuerfreiheit bestimmter Zuwendungen vertraut hat (vgl. zu den vorstehenden Beispielen die ausf\u00fchrliche Zusammenfassung im BFH-Urteil vom 18. September 1981 VI R 44\/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801).<\/p>\n<p>Auch im Streitfall ist die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin als Haftende unbillig. Die OFD Bremen hatte durch Verf\u00fcgung vom 10. Juli 1968 S 2334 &#8211; St 4 (StEK, Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung, \u00a7 3 Nr. 61) die Auffassung vertreten, da\u00df der besoldungsrechtlich nach den jeweils ma\u00dfgebenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften festgesetzte \u00f6rtliche Mietwert in der Regel dem steuerrechtlichen orts\u00fcblichen Mietwert entspricht. Daher seien diese besoldungsrechtlichen Mietwerte grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Besteuerungszwecke zugrunde zu legen. Auch in anderen Bundesl\u00e4ndern ist im Haftungszeitraum \u00e4hnlich verfahren worden (Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, a.a.O., Stichwort &#8222;Dienstwohnung&#8220; 1 am Ende). Hatte die Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs von der OFD-Verf\u00fcgung Kenntnis, so war ihr Rechtsirrtum \u00fcber den zutreffenden Lohnsteuerabzug im Sinne der oben zitierten BFH-Rechtsprechung entschuldbar; der Irrtum war dann durch eine \u00c4u\u00dferung der Finanzverwaltung verursacht worden. Ein Rechtsirrtum k\u00f6nnte der Kl\u00e4gerin aber auch dann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Verf\u00fcgung der OFD Bremen im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs nicht gekannt haben sollte. Zwar w\u00e4re der Rechtsirrtum dann nicht durch eine \u00c4u\u00dferung der Finanzverwaltung verursacht worden. Es k\u00f6nnte aber nicht unbeachtet bleiben, da\u00df die Kl\u00e4gerin beim Lohnsteuerabzug so verfahren ist, wie dies in einer Verf\u00fcgung einer OFD an die nachgeordneten F\u00c4 angeordnet worden ist. Es erscheint unbillig, einem Arbeitgeber das Haftungsrisiko f\u00fcr ein Verhalten aufzuerlegen, welches eine OFD von ihren nachgeordneten F\u00c4 gerade erwartet. Unter diesen Umst\u00e4nden kann es auch keine Rolle spielen, ob der Arbeitgeber einen umfangreichen Verwaltungsapparat mit einer Rechtsabteilung besitzt oder nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.10.1985 (VI R 130\/82) BStBl. 1986 II S. 98 F\u00fchrt ein Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug entsprechend der von einer OFD in einer Verf\u00fcgung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung durch, so ist seine Inanspruchnahme als Haftender in der Regel unabh\u00e4ngig davon ermessensfehlerhaft, ob er die Verf\u00fcgung gekannt hat oder nicht. EStG \u00a7 42d. 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