{"id":33326,"date":"2013-03-21T08:00:57","date_gmt":"2013-03-21T06:00:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33326"},"modified":"2013-03-21T08:00:57","modified_gmt":"2013-03-21T06:00:57","slug":"bfh-urteil-vom-4-7-1985-v-r-107_76-bstbl-1986-ii-s-153","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-7-1985-v-r-107_76-bstbl-1986-ii-s-153\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.7.1985 (V R 107\/76) BStBl. 1986 II S. 153"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 4.7.1985 (V R 107\/76) BStBl. 1986 II S. 153<\/p>\n<p>Eine aus den Mietern und Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern eines Einkaufszentrums bestehende Werbegemeinschaft erbringt gegen\u00fcber ihren Gesellschaftern steuerbare Leistungen, wenn sie Werbema\u00dfnahmen f\u00fcr das Einkaufszentrum vermittelt oder ausf\u00fchrt und zur Deckung der dabei entstehenden Kosten entsprechend den Laden- bzw. Verkaufsfl\u00e4chen gestaffelte Umlagen von ihren Gesellschaftern erhebt.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 14 Abs. 1, \u00a7 15 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin als Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts hatte nach \u00a7 &#8230; des Gesellschaftsvertrages zum Gesellschaftszweck die F\u00f6rderung der gemeinsamen Interessen aller Mitglieder des X-Einkaufszentrums durch Ma\u00dfnahmen auf dem Gebiet der Verkaufsf\u00f6rderung und Werbung. Gesellschafter waren alle Mieter und Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer des X-Einkaufszentrums, sowie der Vermieter (\u00a7 &#8230; des Gesellschaftsvertrages). Zu den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern geh\u00f6rten die A-GmbH und die B-AG, die in dem Einkaufszentrum je ein eigenes Kaufhaus betrieben. Die Gesellschafter hatten nach \u00a7 &#8230; des Vertrages Umlagen zur Deckung der allgemeinen Unkosten der Gesellschaft und f\u00fcr Leistungen zu zahlen, welche die Gesellschaft den Gesellschaftern erbrachte, wie z.B. Werbema\u00dfnahmen. Die Umlagen wurden von den Gesellschaftern nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer Mietfl\u00e4chen erhoben. Zu Lagerzwecken gemietete Kellerr\u00e4ume blieben hierbei au\u00dfer Ansatz. Sofern ein Gesellschafter zugleich Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer war und Einzelhandel betrieb, war statt dessen seine Verkaufsfl\u00e4che zugrunde zu legen. Der Vermieter des Einkaufszentrums hatte 15 v.H. der Summe der Umlagen aller \u00fcbrigen Gesellschafter zu bezahlen. \u00dcber die zu zahlende Jahresumlage erteilte die Kl\u00e4gerin den Gesellschaftern Rechnungen, in denen sie Umsatzsteuer gesondert auswies.<\/p>\n<p>In der Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Kalenderjahr 1970 hat die Kl\u00e4gerin als steuerbaren Umsatz den Gesamtbetrag der den Gesellschaftern in Rechnung gestellten Umlagen in H\u00f6he von 285.901 DM ausgewiesen. Der sich daraus ergebenden Umsatzsteuer von 31.449,14 DM hat sie Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 27.042,34 DM gegen\u00fcbergestellt, so da\u00df eine Umsatzsteuer in H\u00f6he von 4.406,80 DM verblieb.<\/p>\n<p>Das Finanzamt (Beklagter) hat die Umsatzsteuer 1970 auf 31.449,10 DM festgesetzt. Es vertrat die Auffassung, die Kl\u00e4gerin sei nicht Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und daher nicht berechtigt, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen oder Vorsteuerbetr\u00e4ge abzuziehen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1967 schulde sie die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht schlo\u00df sich der Auffassung des Finanzamts an, die Kl\u00e4gerin habe keine unternehmerische T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, weil es an einem Leistungsaustausch fehle. Die Zahlungen der Gesellschafter stellten sog. echte Mitgliedsbeitr\u00e4ge dar, die zur Erreichung des Gemeinschaftszwecks erhoben w\u00fcrden und daher au\u00dferhalb eines Leistungsaustausches st\u00fcnden. Die Kl\u00e4gerin habe keine Sonderbelange der einzelnen Gesellschafter wahrgenommen und mit ihren Werbema\u00dfnahmen nicht auf die individuellen Verh\u00e4ltnisse des einzelnen Gesellschafters abgestellt. Es sei n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich f\u00fcr das X-Einkaufszentrum und die dort vorhandenen Einkaufsgelegenheiten geworben worden, nicht dagegen f\u00fcr das einzelne Ladengesch\u00e4ft. Stets sei das X-Einkaufszentrum im Vordergrund gestanden. Die von der Kl\u00e4gerin erbrachte Werbeleistung sei grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Gesellschafter gleich gewesen. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, da\u00df die Erf\u00fcllung der Hauptaufgaben einer Personenvereinigung ebenfalls eine steuerbare Leistung sei und auch echte Mitgliedsbeitr\u00e4ge der Umsatzsteuer unterliegen, sei \u00fcbereinstimmend mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung abzulehnen. Lediglich Leistungen, die dem einzelnen Mitglied erbracht und berechnet w\u00fcrden, stellten eine &#8222;Leistung&#8220; gegen Entgelt dar.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, das Finanzgericht habe zu Unrecht die Unternehmereigenschaft verneint; sie beantragt, das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und die Umsatzsteuer 1970 auf 4.406,80 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil war aufzuheben. Es verletzt \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967. Die Sache war zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>\u00a7 14 Abs. 3 UStG 1967 greift nicht ein. Die Kl\u00e4gerin war zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (\u00a7 14 Abs. 1 UStG 1967) und zum Abzug der ihr von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Vorsteuerbetr\u00e4ge (\u00a7 15 Abs. 1 UStG 1967) berechtigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen gegen\u00fcber ihren Mitgliedern t\u00e4tig geworden (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1967). Sie hat steuerbare Leistungen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967 erbracht. Die Kl\u00e4gerin ist im Verh\u00e4ltnis zu ihren Gesellschaftern im Rahmen eines Leistungsaustausches im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967 t\u00e4tig geworden; allein hiernach richtet sich, ob sie gegen\u00fcber ihren Gesellschaftern steuerbare Ums\u00e4tze erbracht hat. Das Umsatzsteuerrecht hat f\u00fcr die Personenvereinigungen keine besondere Regelung getroffen.<\/p>\n<p>1. Der Reichsfinanzhof (Urteil vom 5. Oktober 1934 V A 587\/33, RFHE 37, 30), ihm folgend der Oberste Finanzhof (Urteil vom 28. Februar 1946 V 37\/44, RFHE 54, 191) und der Bundesfinanzhof (Urteile vom 12. April 1962 V 134\/59 U, BFHE 74, 703, BStBl III 1962, 260; vom 2. Februar 1967 V 138\/64, BFHE 88, 529, BStBl III 1967, 502; vom 5. Dezember 1968 V 228\/65, BFHE 95, 58, BStBl II 1969, 302; vom 9. Mai 1974 V R 128\/71, BFHE 112, 430, BStBl II 1974, 530; und, in anderem Zusammenhang, Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25\/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176), haben sich zur Abgrenzung der steuerbaren von den nicht steuerbaren Leistungen einer Personenvereinigung gegen\u00fcber ihren Mitgliedern zwar, wie das Finanzgericht, auf die Begriffe Sonderbelange und Gesamtbelange gest\u00fctzt. Als entscheidend wurde es aber angesehen, ob die Leistungen der Vereinigung in einem derartigen Zusammenhang zu den Beitr\u00e4gen der Mitglieder standen, da\u00df man von einem Leistungsaustausch sprechen konnte. Leistungsaustausch wurde angenommen, soweit eine Personenvereinigung Sonderbelange ihrer Mitglieder wahrnahm; soweit die Personenvereinigung den satzungsgem\u00e4\u00dfen Gemeinschaftszweck f\u00fcr die Gesamtbelange der Mitglieder erf\u00fcllte, wurde der f\u00fcr einen Leistungsaustausch erforderliche Zusammenhang zu den Beitr\u00e4gen der Mitglieder verneint.<\/p>\n<p>2. Der Leistungsaustausch (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967) ist gekennzeichnet durch die innere Verkn\u00fcpfung von Leistung und Gegenleistung. Die Leistung wird erbracht, um die Gegenleistung zu erhalten. Diese wiederum wird bewirkt, um die Leistung zu erhalten. Stehen die einander gew\u00e4hrten Leistungen in dieser Wechselbeziehung und gegenseitigen Abh\u00e4ngigkeit, ist der Tatbestand der entgeltlichen Leistung erf\u00fcllt (BFH-Urteile vom 28. Februar 1980 V R 90\/75, BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535 und vom 7. Mai 1981 V R 47\/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1980, 495). Leistungsaustausch ist dann nicht gegeben, wenn die Mitglieder nicht Leistungspartner der Personenvereinigung sind (BFH in BFHE 74, 703, BStBl III 1962, 260; s. auch Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5\/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622). Etwas anderes ist auch BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176 nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>3. Durch die (Hilfs-)Begriffe Sonderbelange einerseits, Gesamtbelange\/Gemeinschaftszweck andererseits werden diese Tatbestandsvoraussetzungen des Leistungsaustausches im Hinblick auf das System des Umsatzsteuergesetzes 1967 nur unzureichend erfa\u00dft und abgegrenzt. Dies zeigt sich am vorliegenden Sachverhalt. Das Finanzgericht hat die Leistungen der Kl\u00e4gerin deshalb als nicht steuerbar beurteilt, weil sie f\u00fcr alle Mitglieder (Gesellschafter) gleich seien und mit ihnen die Hauptaufgabe der Personenvereinigung (Gesellschaft) erf\u00fcllt werde. Diese Erw\u00e4gungen stehen der Subsumtion der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin unter den Begriff Leistungsaustausch jedoch nicht entgegen.<\/p>\n<p>a) Wie \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1967 belegt, schlie\u00dft es die Annahme eines Leistungsaustausches nicht aus, wenn mit der T\u00e4tigkeit einer Personenvereinigung lediglich deren satzungsgem\u00e4\u00dfer Zweck erf\u00fcllt wird; denn eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit wird vom Gesetz auch dann angenommen, wenn eine Personenvereinigung nur gegen\u00fcber ihren Mitgliedern t\u00e4tig wird. Bereits der Reichsfinanzhof (Urteil vom 18. Oktober 1926 V A 145\/26, RFHE 19, 320, RStBl 1927, 79) hat es nicht f\u00fcr entscheidend erachtet, ob mit der T\u00e4tigkeit eines Verbandes lediglich der Verbandszweck erf\u00fcllt werde.<\/p>\n<p>b) Die den Leistungsaustausch kennzeichnende Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung wird nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df die Leistungen der Personenvereinigung f\u00fcr alle Mitglieder gleich sind. Der Senat hat in BFHE 112, 430, BStBl II 1974, 530 einen Sachverhalt als Leistungsaustausch beurteilt, bei dem die Vereinigung gegen\u00fcber allen Mitgliedern gleichartige Leistungen erbracht, n\u00e4mlich Hilfe in Lohnsteuersachen geleistet hatte oder zumindest dazu bereit war. Der dem Senat nunmehr zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem jenem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt im wesentlichen nur dadurch, da\u00df die Kl\u00e4gerin nicht, wie der Lohnsteuerhilfeverein, gegen\u00fcber jedem einzelnen Mitglied durch gleichartige Einzelleistungen t\u00e4tig wird oder zumindest zur Leistung bereit ist, sondern durch seine T\u00e4tigkeit mit ein und derselben Leistung gleichzeitig f\u00fcr alle Mitglieder t\u00e4tig wird. Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin stellt sich gleichwohl als steuerbare Leistung an jedes einzelne Mitglied an. Denn jedes Mitglied ist in erster Linie an den Auswirkungen der von der Kl\u00e4gerin veranla\u00dften Werbema\u00dfnahmen f\u00fcr seinen Gesch\u00e4ftsbetrieb interessiert und nur in einem diesem Interesse entsprechenden Umfang bereit, Zahlungen an die Kl\u00e4gerin zu leisten; das gilt auch f\u00fcr den Vermieter. Nur in einem in diesem Sinn gleichgelagerten Interesse erf\u00fcllt die Kl\u00e4gerin somit gemeinschaftliche Belange ihrer Gesellschafter.<\/p>\n<p>Ohne entscheidende Bedeutung ist, da\u00df die Werbema\u00dfnahmen auch der Aufrechterhaltung des Einkaufszentrums als solchem und damit auch den jeweils anderen Gesellschaftern dienen. Denn diese Folge der Werbema\u00dfnahmen geht in ihrem Hauptzweck, die wirtschaftliche Existenz der einzelnen Gesellschafter zu sichern, auf; sie ergibt sich zwangsl\u00e4ufig aus der besonderen Organisationsform, in der die gewerbliche T\u00e4tigkeit der Gesellschafter ausge\u00fcbt wird. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, da\u00df in den F\u00e4llen, in denen bei einer Werbema\u00dfnahme eine Branche besonders hervorgehoben wurde, darauf geachtet wurde, da\u00df dies bei anderer Gelegenheit auch f\u00fcr die anderen geschah.<\/p>\n<p>c) Die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Umlagen stehen in der erforderlichen Wechselbeziehung und gegenseitigen Abh\u00e4ngigkeit zu ihren Leistungen. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es, da\u00df die H\u00f6he der Umlagen sich nach den f\u00fcr die Vermittlung und Durchf\u00fchrung der Werbema\u00dfnahmen erforderlichen Aufwendungen der Kl\u00e4gerin richtet und entsprechend dem vermuteten Eigennutzen der Mitglieder an diesen Werbema\u00dfnahmen bemessen wird. Sie werden nicht unabh\u00e4ngig davon erhoben, ob und in welchem Umfang den Gesellschaftern die Leistungen der Kl\u00e4gerin zugute kommen. Die Staffelung der Umlagen nach der Laden- bzw. Verkaufsfl\u00e4che ber\u00fccksichtigt in erster Linie das Interesse der Gesellschafter an den Leistungen der Kl\u00e4gerin. Denn der von den einzelnen Mitgliedern geleistete Aufwand entspricht dem &#8211; auch von der Verkaufsfl\u00e4che abh\u00e4ngigen &#8211; erwarteten Erfolg der Werbema\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Ohne Belang ist, ob Leistung und Gegenleistung gleichwertig waren, ob also die Umlagen anteilsm\u00e4\u00dfig dem Wert der Werbema\u00dfnahmen f\u00fcr das einzelne Mitglied entsprachen. Denn die Verwirklichung des Steuertatbestandes ist von der Angemessenheit der jeweiligen Leistungen grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig; diese Frage ber\u00fchrt vielmehr die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer (vgl. Wei\u00df, Anmerkung in UR 1982, 162, Fu\u00dfnote 9).<\/p>\n<p>4. Die Sache ist nicht zur abschlie\u00dfenden Entscheidung reif. Die Pr\u00fcfung der Ums\u00e4tze und der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge ist nachzuholen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.7.1985 (V R 107\/76) BStBl. 1986 II S. 153 Eine aus den Mietern und Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern eines Einkaufszentrums bestehende Werbegemeinschaft erbringt gegen\u00fcber ihren Gesellschaftern steuerbare Leistungen, wenn sie Werbema\u00dfnahmen f\u00fcr das Einkaufszentrum vermittelt oder ausf\u00fchrt und zur Deckung der dabei entstehenden Kosten entsprechend den Laden- bzw. Verkaufsfl\u00e4chen gestaffelte Umlagen von ihren Gesellschaftern erhebt. 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