{"id":33342,"date":"2013-03-21T07:58:38","date_gmt":"2013-03-21T05:58:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33342"},"modified":"2013-03-21T07:58:38","modified_gmt":"2013-03-21T05:58:38","slug":"bfh-urteil-vom-8-11-1985-vi-r-238_80-bstbl-1986-ii-s-186","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-11-1985-vi-r-238_80-bstbl-1986-ii-s-186\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.11.1985 (VI R 238\/80) BStBl. 1986 II S. 186"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 8.11.1985 (VI R 238\/80) BStBl. 1986 II S. 186<\/p>\n<p>Ist dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung der vereinbarte Nettolohn ausgezahlt worden, so gilt die auf den Lohn entfallende Lohnsteuer auch dann als eine durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer i.S. des \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht angemeldet (und damit auch nicht abgef\u00fchrt) hat, sofern der Arbeitnehmer nicht wei\u00df, da\u00df der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht angemeldet hat.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2; FGO \u00a7 40 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt  <\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war in den Monaten Januar bis August oder September 1975 in einer Gastst\u00e4tte angestellt. Daneben war er noch in weiteren hier nicht interessierenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen t\u00e4tig. Auf der das Gastst\u00e4ttenarbeitsverh\u00e4ltnis betreffenden Lohnsteuerkarte ist ein Lohn in H\u00f6he von 2.712 DM bescheinigt. Angaben \u00fcber einbehaltene Lohnsteuer enth\u00e4lt die Lohnsteuerkarte nicht. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 1975 gab der Kl\u00e4ger neben seinen Lohnbez\u00fcgen aus den \u00fcbrigen Arbeitsverh\u00e4ltnissen den Lohn aus dem Gastst\u00e4ttenarbeitsverh\u00e4ltnis mit 2.712 DM an. Ferner \u00fcbertrug er die Lohnsteuerabz\u00fcge aus den \u00fcbrigen Arbeitsverh\u00e4ltnissen von den Lohnsteuerkarten in die Einkommensteuererkl\u00e4rung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fchrte die Einkommensteuerveranlagung 1975 antragsgem\u00e4\u00df durch.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15. M\u00e4rz 1977 beantragte der Kl\u00e4ger, den bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheid 1975 gem\u00e4\u00df \u00a7 172 der Abgabenordnung (AO 1977) zu seinen Ungunsten zu \u00e4ndern. Dazu behauptete er, er habe mit dem Gastst\u00e4tteninhaber eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Ausgezahlt worden seien ihm nicht die auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten 2.712 DM, sondern ein Nettolohn von 2.828 DM. Der Bruttolohn habe demgem\u00e4\u00df 3.406,51 DM betragen. Die Differenz in H\u00f6he von 578,51 DM (535,95 DM Lohnsteuer, 42,56 DM Kirchensteuer) habe der Arbeitgeber berechnet und einbehalten, jedoch nicht an das FA abgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Arbeitgeber soll dieser vom Arbeitslohn des Kl\u00e4gers keine Lohnsteuer einbehalten, angemeldet und (unstreitig) auch nicht an das FA abgef\u00fchrt haben. Hierauf lehnte das FA mit Schreiben vom 15. Januar 1979 eine \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 1975 ab.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der der Kl\u00e4ger die Heraufsetzung des auf das Gastst\u00e4ttenarbeitsverh\u00e4ltnis entfallenden Lohns auf 3.406,51 DM begehrt, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 24 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden wegen fehlenden Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses als unzul\u00e4ssig ab, da der Kl\u00e4ger sein Ziel &#8211; n\u00e4mlich die Anrechnung der im Rahmen der Nettolohnvereinbarung einbehaltenen Lohnsteuerbetr\u00e4ge &#8211; nicht erreichen k\u00f6nne. Denn bei einer Nettolohnvereinbarung sei die Einkommensteuer (Lohnsteuer) nur dann durch Steuerabzug erhoben (\u00a7 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -), wenn der Arbeitgeber sie gegen\u00fcber dem FA angemeldet habe.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision verfolgt der Kl\u00e4ger seinen Klageantrag weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er im wesentlichen aus: Sowohl bei einer Brutto- wie auch bei einer Nettolohnvereinbarung m\u00fcsse die einbehaltene Steuer nach gleichen Grunds\u00e4tzen im Rahmen des \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG angerechnet werden. Grundgedanke des Lohnsteuerabzugs sei es, da\u00df vereinbarter und ausgezahlter Arbeitslohn mit der gesetzlich vorgesehenen Einkommensteuer belegt werde, die vom Arbeitgeber anzumelden und abzuf\u00fchren sei. Allein durch zivilrechtliche Gestaltung des Arbeitsvertrages erg\u00e4ben sich zwei Formen der Steuerberechnung, die aber beide in der Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer endeten. Werde bei einer Bruttolohnvereinbarung die berechnete Steuer vom Bruttolohn abgezogen und ergebe sich so der Nettolohn, so werde bei einer Nettolohnvereinbarung die zu berechnende Steuer auf den ausgezahlten Nettobetrag heraufgerechnet, so da\u00df sich dadurch rechnerisch der &#8222;Bruttolohn&#8220; ergebe. Sowohl die &#8222;abgezogene&#8220; als auch die &#8222;heraufgerechnete&#8220; Steuer seien bei der Jahressteuerfestsetzung anzurechnen. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertige, die bei der Bruttolohnvereinbarung durch Steuerabzug einbehaltene Einkommensteuer anders zu behandeln als die bei einer Nettolohnvereinbarung durch Steuerheraufrechnung einbehaltene Einkommensteuer.<\/p>\n<p>Das FA tritt der Revision mit den Gr\u00fcnden der Vorentscheidung entgegen. Ferner weist es darauf hin, der Arbeitgeber habe bei der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung glaubhaft versichert, da\u00df ein Bruttolohn vereinbart worden sei.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>1. Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Klage nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, durch einen Steuerbescheid oder die Ablehnung des Erlasses eines Steuerbescheides in seinen Rechten verletzt zu sein. An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall nicht etwa deshalb, weil es dem Kl\u00e4ger darum geht, da\u00df die im Rahmen der von ihm behaupteten Nettolohnvereinbarung einbehaltene Einkommensteuer zur Anrechnung gebracht wird. Zwar ist die Anrechnung entrichteter Vorauszahlungen oder einbehaltener Steuerabzugsbetr\u00e4ge nicht Teil der Steuerfestsetzung, sondern ein sich an die Steuerfestsetzung anschlie\u00dfender Akt des Steuererhebungsverfahrens (\u00a7\u00a7 218 ff. der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -; siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. Februar 1982 VI R 123\/78, BFHE 135, 211, BStBl II 1982, 403). Daher kann grunds\u00e4tzlich ein Einkommensteuerbescheid nicht mit der Begr\u00fcndung angefochten werden, es seien Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge nicht zutreffend angerechnet worden; eine gegen die Steuerfestsetzung als solche gerichtete Klage w\u00e4re unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Im Streitfall besteht aber die Besonderheit, da\u00df der Kl\u00e4ger die Lohnsteuereinbehaltung im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung behauptet. Da das FA aus der Sicht des Kl\u00e4gers im Einkommensteuerbescheid nur den Nettolohn angesetzt hat, kann der Kl\u00e4ger sein Ziel &#8211; die Anrechnung s\u00e4mtlicher im Rahmen der behaupteten Nettolohnvereinbarung einbehaltener Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge &#8211; lediglich durch eine \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids erreichen. Denn nach \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG wird die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer nur angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfa\u00dften Eink\u00fcnfte entf\u00e4llt. Daher k\u00f6nnen die bei einer Nettolohnvereinbarung einbehaltenen Einkommensteuern lediglich dann in vollem Umfang angerechnet werden, wenn der auf den Bruttolohn hochgerechnete Nettolohn bei der Veranlagung erfa\u00dft wird. Da der Kl\u00e4ger die Erstattung s\u00e4mtlicher behaupteter Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge nur \u00fcber eine \u00c4nderung des urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerbescheides erreichen kann, steht die durch den Ansatz eines Bruttolohns bedingte Heraufsetzung der Einkommensteuer der Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht entgegen. Der Kl\u00e4ger hat damit entgegen der Auffassung des FG hinreichend im Sinn des \u00a7 40 Abs. 2 FGO geltend gemacht, durch die abgelehnte \u00c4nderung des bisherigen Einkommensteuerbescheides in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Frage, ob bei der Nettolohnvereinbarung die nicht angemeldete (und damit nicht abgef\u00fchrte) Lohnsteuer als eine durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer i.S. des \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anzusehen ist, stellt sich erst bei der Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit der Klage.<\/p>\n<p>2. Ob die Klage begr\u00fcndet ist, h\u00e4ngt neben dem Vorliegen der Voraussetzung der \u00c4nderungsvorschriften der AO 1977 (\u00a7\u00a7 172 ff. AO 1977) davon ab, ob der Kl\u00e4ger mit seinem Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung getroffen hatte. Das FG hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keine Veranlassung, die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen. Diese wird es nunmehr nachholen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Senat hat zu den bis Ende 1974 geltenden Vorschriften des \u00a7 38 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und des \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 2 EStG wiederholt ausgesprochen, da\u00df der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung mit der Auszahlung des Nettolohns den Bruttolohn aus der Sicht des Arbeitnehmers vorschriftsm\u00e4\u00dfig gek\u00fcrzt hat und daher die Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge auch dann auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen sind, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht an das FA abgef\u00fchrt hat (BFHE 135, 211, BStBl II 1982, 403; BFH-Beschlu\u00df vom 12. Dezember 1975 VI B 124\/75, BFHE 117, 553, BStBl II 1976, 543; BFH-Urteil vom 18. April 1969 VI R 312\/67, BFHE 96, 2, BStBl II 1969, 525). Insoweit hat sich die Rechtslage seit dem EStG 1975 nicht ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Hat der Arbeitgeber die auf den ausgezahlten Lohn entfallende Lohnsteuer einbehalten, so hat der Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich seine Zahlungspflicht erf\u00fcllt. Das weitere Risiko tr\u00e4gt insoweit in der Regel das FA. Dies folgt aus \u00a7 42d Abs. 3 Nr. 2 EStG. Hiernach kann der Arbeitnehmer auch im Fall vorschriftsm\u00e4\u00dfiger Lohnsteuereinbehaltung in Anspruch genommen werden, wenn er wei\u00df, da\u00df der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig angemeldet hat. Im Umkehrschlu\u00df folgt aus dieser Vorschrift, da\u00df der Arbeitnehmer dann nicht &#8211; auch nicht im Erhebungsverfahren nach einer durchgef\u00fchrten Einkommensteuerveranlagung (BFH-Urteil vom 18. Mai 1972 IV R 168\/68, BFHE 106, 192, BStBl II 1972, 816, zu dem bis 1974 geltenden \u00a7 38 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG) &#8211; in Anspruch genommen werden kann, wenn er nicht wei\u00df, da\u00df der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig angemeldet hat. Dies hat zur Folge, da\u00df die aus der Sicht des Arbeitnehmers einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge in dem der Jahressteuerfestsetzung nachfolgenden Steuererhebungsverfahren auch dann anzurechnen sind, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbetr\u00e4ge weder gegen\u00fcber dem FA angemeldet noch an das FA abgef\u00fchrt hat, sofern der Arbeitnehmer keine Kenntnis von der unterlassenen Anmeldung der Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge hat. Auch diese nicht angemeldeten und nicht abgef\u00fchrten Lohnsteuerbetr\u00e4ge sind eine gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer im Sinne des \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erhobene Einkommensteuer. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Lohn im Rahmen einer im Normalfall gegebenen Bruttolohnvereinbarung oder im Rahmen einer den Ausnahmefall darstellenden Nettolohnvereinbarung ausgezahlt worden ist (Herrmann\/Heuer\/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, 19. Aufl., \u00a7 39b EStG, Seite 12, Gr\u00fcne Bl\u00e4tter; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., \u00a7 39b Anm. 5 i.V.m. \u00a7 42d Anm. 5 b).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.11.1985 (VI R 238\/80) BStBl. 1986 II S. 186 Ist dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung der vereinbarte Nettolohn ausgezahlt worden, so gilt die auf den Lohn entfallende Lohnsteuer auch dann als eine durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer i.S. des \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht angemeldet &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-11-1985-vi-r-238_80-bstbl-1986-ii-s-186\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 8.11.1985 (VI R 238\/80) BStBl. 1986 II S. 186<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-33342","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33342","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33342"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33342\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33342"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33342"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33342"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}