{"id":33350,"date":"2013-03-21T07:58:49","date_gmt":"2013-03-21T05:58:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33350"},"modified":"2013-03-21T07:58:49","modified_gmt":"2013-03-21T05:58:49","slug":"bfh-beschluss-vom-21-10-1985-grs-2_84-bstbl-1986-ii-s-207","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-21-10-1985-grs-2_84-bstbl-1986-ii-s-207\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 21.10.1985 (GrS 2\/84) BStBl. 1986 II S. 207"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Beschlu\u00df vom 21.10.1985 (GrS 2\/84) BStBl. 1986 II S. 207<\/p>\n<p>1. Bei \u00c4nderung der Zust\u00e4ndigkeit eines Senats des BFH geht das Entsendungsrecht nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 FGO nur dann auf einen anderen Senat \u00fcber, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die dem Gro\u00dfen Senat vorgelegte konkrete Rechtsfrage nicht mehr zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>2. Die Bestandskraft eines nach \u00a7 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids hindert das FA nicht, denselben Steuerpflichtigen f\u00fcr dasselbe Kalenderjahr unter den Voraussetzungen des \u00a7 46 EStG zu veranlagen und dabei den gleichgebliebenen Sachverhalt rechtlich anders zu w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 11; EStG 1975\/1977 \u00a7\u00a7 42, 46; AO 1977 \u00a7\u00a7 37, 155, 218.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Anrufungsbeschlu\u00df des VI. Senats, Sachverhalt<\/p>\n<p>I. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschlu\u00df vom 28. September 1984 VI R 175\/82 (BFHE 142, 135, BStBl II 1985, 58) den Gro\u00dfen Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen folgender Rechtsfrage angerufen:<\/p>\n<p>Steht die Bestandskraft eines nach \u00a7 42 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids einer Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen f\u00fcr dasselbe Kalenderjahr entgegen, falls das Finanzamt (FA) nach Eintritt der Bestandskraft den gleichgebliebenen Sachverhalt nunmehr rechtlich anders w\u00fcrdigt und aufgrund dieser W\u00fcrdigung zu dem Ergebnis gelangt, da\u00df die Veranlagungsgrenzen des \u00a7 46 Abs. 1 EStG \u00fcberschritten sind?<\/p>\n<p>II. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist spanischer Staatsangeh\u00f6riger. Er ist verheiratet und lebt seit 1969 als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Seitdem unterhielt er hier mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Familienwohnsitz. Im Jahre 1974 kehrte die Ehefrau aus privaten (gesundheitlichen) Gr\u00fcnden nach Spanien zur\u00fcck und begr\u00fcndete dort einen gemeinsamen Familienhausstand.<\/p>\n<p>Im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1974 machte der Kl\u00e4ger einen erh\u00f6hten Werbungskostenabzug wegen Mehraufwands f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung mit der Begr\u00fcndung geltend, da\u00df er seinen Familienwohnsitz wegen der endg\u00fcltigen R\u00fcckkehr seiner Frau nach Spanien dorthin verlegt habe. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das FA) anerkannte die geltend gemachten Aufwendungen als abziehbar. Auch in den Folgejahren wurden entsprechende Mehraufwendungen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich f\u00fcr 1978 (Streitjahr) machte der Kl\u00e4ger, der lediglich Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit hatte, wiederum Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung geltend. Mit Bescheid betreffend Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 20. M\u00e4rz 1979 ber\u00fccksichtigte das FA diese Aufwendungen erneut als Werbungskosten; dadurch ergab sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger ein Erstattungsbetrag.<\/p>\n<p>Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich f\u00fcr das Jahr 1979 ging das FA davon aus, die doppelte Haushaltsf\u00fchrung sei nicht beruflich veranla\u00dft, weil die Ehefrau des Kl\u00e4gers aus privaten Gr\u00fcnden nach Spanien zur\u00fcckgekehrt sei. Aus demselben Grund \u00e4nderte das FA nunmehr den Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1978 unter Berufung auf \u00a7 173 der Abgabenordnung (AO 1977). Es f\u00fchrte f\u00fcr das Streitjahr eine Einkommensteuerveranlagung des Kl\u00e4gers durch, die zu einer Steuernachforderung gegen diesen f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 572 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat das FA Revision eingelegt, mit der es geltend macht, bei Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr eine Einkommensteuerveranlagung bestehe keine Bindung an einen zuvor ergangenen Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich.<\/p>\n<p>Diese Auffassung vertritt auch der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Finanzen (BMF).<\/p>\n<p>Dagegen vertritt der Kl\u00e4ger die Ansicht, das FA sei an den Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich gebunden.<\/p>\n<p>III. Aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem VI. Senat vom 6. April 1984 beabsichtigt dieser, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Er h\u00e4lt den Erla\u00df eines Einkommensteuerbescheids f\u00fcr dasselbe Jahr, f\u00fcr das bereits ein Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich vorliegt, nicht f\u00fcr zul\u00e4ssig, falls keine neuen Tatsachen i. S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 vorliegen. Der VI. Senat sah sich aber zun\u00e4chst an dieser Entscheidung durch das Urteil des VIII. Senats vom 6. Dezember 1983 VIII R 196\/82 (BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416) gehindert.<\/p>\n<p>Der vorlegende Senat hat beim VIII. Senat angefragt, ob dieser an seiner Entscheidung festhalte. Der VIII. Senat hat hierauf mitgeteilt, da\u00df er erhebliche Bedenken gegen eine seinem Urteil entgegenstehende Entscheidung habe.<\/p>\n<p>Auf die weitere Anfrage des VI. Senats beim IX. Senat des BFH hat dieser geantwortet, da\u00df er mehrheitlich der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats zustimmen w\u00fcrde, hat aber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, da\u00df er zur Entscheidung dar\u00fcber, ob einer Abweichung vom Urteil in BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416 zugestimmt werde, nach wie vor den VIII. Senat f\u00fcr zust\u00e4ndig halte.<\/p>\n<p>Der vorlegende Senat hat den Gro\u00dfen Senat vorrangig wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Sache (\u00a7 11 Abs. 4 FGO) angerufen, weil die vorgelegte Rechtsfrage insbesondere in den Senaten VI, VIII und IX entscheidungserheblich werden k\u00f6nne. Zwischen den Senaten und wohl auch innerhalb der Senate bestehe keine \u00fcbereinstimmende Auffassung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheine es deshalb zweckm\u00e4\u00dfig, da\u00df der Gro\u00dfe Senat entscheide.<\/p>\n<p>Eine Divergenz i. S. des \u00a7 11 Abs. 3 FGO verneint der vorlegende Senat. Nach \u00a7 2 Abs. 2 Satz 2 der Gesch\u00e4ftsordnung des BFH f\u00fchre die \u00c4nderung der Gesch\u00e4ftsverteilung zu einer \u00c4nderung der Beteiligung i. S. des \u00a7 11 Abs. 2 FGO. Aufgrund der derzeitigen Gesch\u00e4ftsverteilung h\u00e4tte der IX. Senat \u00fcber das Rechtsmittel im Verfahren VIII R 196\/82, wenn es noch anh\u00e4ngig w\u00e4re, zu entscheiden. Deshalb komme es f\u00fcr die Frage der Divergenz auf die Auffassung des IX. Senats an. Die zu entscheidende Rechtsfrage k\u00f6nne zwar nach der derzeitigen Gesch\u00e4ftsverteilung auch beim VIII. Senat relevant werden. Die Auffassung, da\u00df deshalb der VIII. Senat \u00fcber die Frage der Zustimmung zur Abweichung zu entscheiden habe, teile der vorlegende Senat jedoch nicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, da\u00df der Gro\u00dfe Senat meine, es bestehe eine entscheidungserhebliche Divergenz zum VIII. Senat, werde die Vorlagefrage hilfsweise auf \u00a7 11 Abs. 3 FGO gest\u00fctzt.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Entscheidung des Gro\u00dfen Senats zu den Verfahrensfragen<\/p>\n<p>I. Entsendungsrecht<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat entscheidet zun\u00e4chst in seiner Stammbesetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 FGO dar\u00fcber, ob noch andere (und ggf. welche) Senate des BFH berechtigt sind, nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 FGO einen weiteren Richter zu den Sitzungen des Gro\u00dfen Senats zu entsenden (BFH-Beschlu\u00df vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter B. 1., mit weiteren Hinweisen). Diese Entscheidung ist ohne m\u00fcndliche Verhandlung zul\u00e4ssig (Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH-EntlG &#8211; vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl II 1975, 932 i. d. F. des Gesetzes vom 4. Juli 1985, BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496).<\/p>\n<p>1. Berechtigt zur Entsendung eines weiteren Richters ist der VI. Senat. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Vorlagegrund nach \u00a7 11 Abs. 4 FGO oder der (hilfsweise vom VI. Senat geltend gemachte) Anrufungsgrund des \u00a7 11 Abs. 3 FGO zum Zuge kommt. Der VI. Senat ist bei Annahme einer Divergenz beteiligter Senat. Er ist bei Vorlage wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung nach \u00a7 11 Abs. 4 FGO der &#8222;erkennende&#8220; Senat.<\/p>\n<p>2. Weiterhin entsendungsberechtigt ist der VIII. Senat des BFH. Er hat der Abweichung des VI. Senats von seiner Entscheidung in BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416 nicht zugestimmt. Diese Erkl\u00e4rung ist f\u00fcr den Gro\u00dfen Senat allein rechtsverbindlich.<\/p>\n<p>Ungeachtet der Frage, da\u00df der VI. Senat in erster Linie wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung und nur hilfsweise wegen Divergenz angerufen hat, mu\u00df der Gro\u00dfe Senat vorab entscheiden, ob der VI. Senat von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Denn von der Beantwortung dieser Frage h\u00e4ngt es ab, ob und ggf. welcher Senat (welche Senate) einen weiteren Richter zu den Sitzungen des Gro\u00dfen Senats entsenden darf (d\u00fcrfen).<\/p>\n<p>a) Der vorlegende Senat ist der Auffassung, da\u00df die von ihm beabsichtigte Entscheidung vom Urteil in BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416 abweiche. Eine Abweichung liegt dann vor, wenn die Entscheidung des anderen Senats auf der Rechtsauffassung, von der abgewichen werden soll, beruht. Das trifft hier zu. Im Urteilsfall in BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416 hatte der VIII. Senat zu entscheiden, ob nach Ergehen eines bestandskr\u00e4ftigen Bescheids \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich im Hinblick auf das Vorliegen sonstiger Eink\u00fcnfte nach \u00a7 22 EStG (Leibrente) eine Veranlagung zur Einkommensteuer stattfinden d\u00fcrfe. Der VIII. Senat hat dies bejaht. Seine Rechtsauffassung war f\u00fcr seine Entscheidung tragend.<\/p>\n<p>Der VI. Senat seinerseits will seine Entscheidung auf den Gesichtspunkt st\u00fctzen, da\u00df bei vorausgegangenem bestandskr\u00e4ftigen Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich ohne Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 173 AO 1977 kein Veranlagungsbescheid ergehen d\u00fcrfe. Dabei ist es f\u00fcr den Gro\u00dfen Senat unerheblich, ob der VI. Senat auch mit anderer, die Rechtsauffassung des VIII. Senats nicht ber\u00fchrender Begr\u00fcndung zu seinem Ergebnis gelangen k\u00f6nnte. Denn es liegt in der Zust\u00e4ndigkeit jeden Senats, die \u00fcbergeordneten Rechtss\u00e4tze zu bestimmen, aus denen er seine Entscheidung ableitet (BFH-Beschl\u00fcsse vom 26. November 1973 GrS 5\/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, und vom 10. November 1980 GrS 1\/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164).<\/p>\n<p>b) Inzwischen ist die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Einkommensteuer, soweit es sich um sonstige Eink\u00fcnfte handelt, durch den Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des BFH f\u00fcr das Jahr 1984 (BFHE 139, VII. ff., BStBl II 1984, 43 ff.) auf den IX. Senat \u00fcbergegangen (Gesch\u00e4ftsverteilungsplan A IX. Senat, Nr. 1 Buchst. c). Damit ist jedoch die Kompetenz, zu erkl\u00e4ren, ob von der dem Urteil in BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416 zugrunde liegenden Rechtsansicht abgewichen werden soll, nicht auf den IX. Senat \u00fcbergegangen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Abs. 2 der Gesch\u00e4ftsordnung des BFH hat in den F\u00e4llen des \u00a7 11 Abs. 3 FGO der Senat, der von der Entscheidung des anderen Senats abweichen will, zun\u00e4chst bei diesem anzufragen, ob er der Abweichung zustimmt. Hat sich die Gesch\u00e4ftsverteilung ge\u00e4ndert, so ist als anderer Senat derjenige anzusehen, auf den die &#8222;Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Streitfrage&#8220; \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p>Was in diesem Sinne unter Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Streitfrage zu verstehen ist, mu\u00df nach dem Sinn des Anfrageverfahrens in engem Zusammenhang mit der Bedeutung des Entsendungsrechts nach \u00a7 11 Abs. 2 FGO beurteilt werden. Dem Anfrageverfahren liegt der Gedanke zugrunde, zu vermeiden, da\u00df dem Gro\u00dfen Senat eine Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wird, obwohl der Senat, von dessen Rechtsansicht abgewichen werden soll, an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festh\u00e4lt. Deshalb steht die Befugnis, sich auf Anfrage \u00fcber eine m\u00f6gliche Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung zu \u00e4u\u00dfern, grunds\u00e4tzlich dem Senat zu, der die Entscheidung erlassen hat, von der abgewichen werden soll (\u00a7 11 Abs. 3 FGO). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch \u00c4nderung der Gesch\u00e4ftsverteilung der bisher zust\u00e4ndige Senat zur Entscheidung \u00fcber die ggf. dem Gro\u00dfen Senat vorzulegende konkrete Rechtsfrage k\u00fcnftig nicht mehr zu entscheiden hat. Ist dies zu verneinen, kann also trotz \u00c4nderung der Gesch\u00e4ftsverteilung der bisher f\u00fcr ein bestimmtes Sachgebiet zust\u00e4ndige Senat aufgrund der ge\u00e4nderten Zust\u00e4ndigkeit jederzeit in die Lage kommen, die strittige Rechtsfrage erneut entscheiden zu m\u00fcssen, w\u00e4re es sinnwidrig, einen anderen Senat \u00fcber die Verbindlichkeit der vom urspr\u00fcnglichen Senat vertretenen Rechtsauffassung verf\u00fcgen zu lassen. Entscheidend mu\u00df daher sein, ob die Zust\u00e4ndigkeit eines Senats f\u00fcr die dem Gro\u00dfen Senat vorgelegte Rechtsfrage nach \u00c4nderung der Zust\u00e4ndigkeit noch besteht.<\/p>\n<p>Die Zust\u00e4ndigkeit des VIII. Senats f\u00fcr die dem Senat vorgelegte Rechtsfrage ist erhalten geblieben. Der VIII. Senat ist seit der ab 1984 geltenden Gesch\u00e4ftsverteilung nach wie vor zust\u00e4ndig f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (Gesch\u00e4ftsverteilungsplan f\u00fcr 1984, a. a. O., A VIII. Senat, Nr. 1 Buchst. b). Bei Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen kann die dem Gro\u00dfen Senat vorgelegte Rechtsfrage jederzeit ebenso auftreten wie bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Eink\u00fcnften, f\u00fcr die nunmehr der IX. Senat des BFH zust\u00e4ndig ist. W\u00fcrde man dem vorlegenden Senat folgen, so k\u00f6nnte der VIII. Senat in die Lage kommen, bei der n\u00e4chsten Entscheidung \u00fcber die Frage des Verh\u00e4ltnisses von Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid zum Einkommensteuerbescheid seinerseits den Gro\u00dfen Senat anrufen zu m\u00fcssen, um seiner urspr\u00fcnglichen Rechtsansicht Geltung zu verschaffen. Dies kann nicht der Sinn des Anfrageverfahrens sein. Der Gro\u00dfe Senat teilt daher die Auffassung des vorlegenden Senats nicht, da\u00df zust\u00e4ndig zur Beantwortung der Abweichungsfrage derjenige Senat sein m\u00fcsse, der nach \u00c4nderung der Gesch\u00e4ftsverteilung die Rechtsfrage in dem konkret entschiedenen Fall nunmehr zu entscheiden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist auch zu entscheiden, welcher Senat einen weiteren Richter entsenden darf.<\/p>\n<p>c) Anders lagen die Verh\u00e4ltnisse im Fall des BFH-Beschlusses vom 13. Februar 1968 GrS 5\/67 (BFHE 91, 351, BStBl II 1968, 365). In diesem Fall war die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Verfahren betreffend Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach \u00a7 202 der Reichsabgabenordnung (AO) vom IV. \u00fcber den II. auf den VII. Senat \u00fcbergegangen. Der Gro\u00dfe Senat hat daher zu Recht befunden, da\u00df der VII. Senat, der eine vom II. und IV. Senat abweichende Rechtsansicht vertreten wollte, nicht von der Entscheidung eines &#8222;anderen&#8220; Senats abweiche.<\/p>\n<p>d) Der gro\u00dfe Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seinem Beschlu\u00df in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751. In diesem Fall hat der Gro\u00dfe Senat dem Umstand Bedeutung beigemessen, da\u00df die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr gesonderte Feststellungen vom I. auf den VIII. Senat \u00fcbergegangen war. Zum Zust\u00e4ndigkeitsbereich des I. Senats geh\u00f6rt zwar nach wie vor die Entscheidung \u00fcber &#8222;gesonderte Feststellungen i. S. des \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) AO 1977, soweit es sich um F\u00e4lle der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht und um Fragen des Au\u00dfensteuergesetzes und der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen handelt und wenn die sich daraus ergebenden Fragen allein oder \u00fcberwiegend zu beurteilen sind&#8220;. Stehen andere Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung im Vordergrund, so ist der sonst nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan zust\u00e4ndige Senat zust\u00e4ndig (Gesch\u00e4ftsverteilungsplan 1984, a. a. O., A I. Senat, Nr. 3). Die dem I. Senat verbliebene Zust\u00e4ndigkeit umfa\u00dft also nur einen durch sachlich genau bestimmte Merkmale eingegrenzten engen Bereich der gesonderten Gewinnfeststellung. Im \u00fcbrigen entscheiden \u00fcber die Rechtsfragen der gesonderten Gewinnfeststellung nunmehr diejenigen Senate, die \u00fcber gesonderte Gewinnfeststellungen unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtiger Personen zu befinden haben.<\/p>\n<p>e) Die Auffassung des Gro\u00dfen Senats liegt schlie\u00dflich auf der Linie des Beschlusses des Gro\u00dfen Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) f\u00fcr Zivilsachen vom 30. M\u00e4rz 1953 GSZ 1-3\/53 (BGHZ 9, 179, 181). Auch dort war \u00fcber die Auswirkungen nach \u00c4nderung der Gesch\u00e4ftsverteilung zu entscheiden. Der VI. Zivilsenat des BGH hatte vom III. Zivilsenat die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der unerlaubten Handlungen \u00fcbernommen, hatte aber im konkreten Fall Fragen des Schadensersatzes, des Vorteilsausgleichs, des Sozialversicherungsrechts und des Beamtenrechts zu entscheiden. Der Gro\u00dfe Senat des BGH f\u00fcr Zivilsachen verneinte das Recht des VI. Zivilsenats, \u00fcber die streitige Rechtsfrage abweichend von der Auffassung des III. Zivilsenats selbst zu entscheiden. &#8222;Nur wenn das streitige Rechtsproblem allein das Sachgebiet des VI. Zivilsenats betr\u00e4fe, w\u00e4re der VI. Zivilsenat an eine gegenteilige Entscheidung des damals f\u00fcr dieses Sachgebiet zust\u00e4ndigen III. Senats nicht gebunden.&#8220; Der VIII. Zivilsenat des BGH hat dies in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 VIII ZR 205\/57 (BGHZ 28, 16, 28 f.) dahin pr\u00e4zisiert, da\u00df ein Senat (nur dann) aufgrund einer auf ihn \u00fcbergegangenen Zust\u00e4ndigkeit selbst ohne Anrufung des Gro\u00dfen Senats f\u00fcr Zivilsachen entscheiden d\u00fcrfe, wenn es sich um eine Rechtsfrage aus einem ihm \u00fcbertragenen &#8222;abgeschlossenen&#8220; Rechtsgebiet handele. Diese selbst\u00e4ndige Entscheidung stehe ihm allerdings auch dann zu, wenn die Rechtsfrage &#8222;auch einmal in einem Rechtsstreit aus einem ganz anderen Gebiet auftauchen&#8220; k\u00f6nne, zu dessen Entscheidung ein anderer Zivilsenat berufen sei. So aber liegen die Dinge im Anrufungsfall nicht. Die zu entscheidende Rechtsfrage f\u00e4llt nicht in das abgeschlossene Teilrechtsgebiet, das vom VIII. Senat auf den IX. Senat des BFH \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p>3. Der IX. Senat des BFH ist nicht entsendungsberechtigt.<\/p>\n<p>Der IX. Senat ist selbst der Ansicht, der VIII. Senat sei zur Beantwortung der Anfrage zust\u00e4ndig. Nur hilfsweise hat er der Rechtsansicht des VI. Senats zugestimmt. Diese Erkl\u00e4rung ist wirkungslos.<\/p>\n<p>Der VI. und der VIII. Senat des BFH haben von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>II. Weitere Verfahrensfragen<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat entscheidet sodann in seiner erweiterten Besetzung \u00fcber andere Verfahrensfragen (BFH-Beschlu\u00df vom 29. November 1982 GrS 1\/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272).<\/p>\n<p>1. Eine m\u00fcndliche Verhandlung ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Ob der Gro\u00dfe Senat eine m\u00fcndliche Verhandlung anberaumt, steht in seinem Ermessen (Art. 1 Nr. 2 BFH-EntlG; BFH-Beschlu\u00df vom 30. November 1981 GrS 1\/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217 unter B. II. 1.). Im vorliegenden Fall sind alle Gesichtspunkte bereits schriftlich vorgetragen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung gegeben. Eine m\u00fcndliche Verhandlung erscheint deshalb nicht erforderlich, zumal kein Verfahrensbeteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat.<\/p>\n<p>2. Die Vorlage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a) Der VI. Senat hat in erster Linie wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, hilfsweise wegen Divergenz vorgelegt. Da er &#8211; wie dargelegt &#8211; mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung von einem Urteil des VIII. Senats abweichen w\u00fcrde, kommt die Anrufung wegen Divergenz zum Zuge. Sie geht der Anrufung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung vor, da in den F\u00e4llen des \u00a7 11 Abs. 3 FGO (Divergenz) das Recht zur Entsendung weiterer Richter umfassender geregelt ist als bei Anrufung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 FGO; vgl. z. B. BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217 unter B. I. 1.).<\/p>\n<p>b) Die vorgelegte Rechtsfrage ist f\u00fcr die beabsichtigte Entscheidung des VI. Senats auch entscheidungserheblich.<\/p>\n<p align=\"center\">C.<\/p>\n<p>Entscheidung des Gro\u00dfen Senats \u00fcber die vorgelegte Rechtsfrage<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat verneint die vom VI. Senat zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage.<\/p>\n<p>I. Entwicklung der Rechtslage<\/p>\n<p>Der Lohnsteuer-Jahresausgleich war fr\u00fcher in der Verordnung \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich i. d. F. vom 16. M\u00e4rz 1971 &#8211; JAV &#8211; (BGBl I 1971, 195, BStBl I 1971, 170) geregelt. Danach war (nur) dann, wenn der Antrag des Steuerpflichtigen auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ganz oder teilweise abgelehnt wurde, ein mit einer Belehrung \u00fcber den Rechtsbehelf versehener Bescheid zu erteilen, gegen den der Einspruch gegeben war (\u00a7 229 Nr. 7 AO). Wurde dem Antrag auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs hingegen voll entsprochen, so f\u00fchrte das FA den Lohnsteuer-Jahresausgleich im Wege der Erstattung durch (\u00a7 4 Abs. 6, 7 Satz 1 JAV).<\/p>\n<p>Seit Inkrafttreten des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 &#8211; EStRG &#8211; (BGBl I 1974, 1769, BStBl I 1974, 530) sieht das Gesetz in \u00a7 42 Abs. 5 EStG ausdr\u00fccklich vor, da\u00df \u00fcber jeden Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich dem Antragsteller ein Steuerbescheid zu erteilen ist (Art. 1 Nr. 54 EStRG). Die JAV wurde durch Art. 48 Nr. 2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 &#8211; EG-EStRG &#8211; (BGBl I 1974, 3656, BStBl I 1975, 2) aufgehoben. Auf den beim VI. Senat anh\u00e4ngigen Fall ist die neue Rechtslage anzuwenden.<\/p>\n<p>II. Ansichten in Schrifttum und Rechtsprechung<\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Rechtslage vor Geltung des \u00a7 42 Abs. 5 EStG wurde allgemein die Ansicht vertreten, der sich in der Form der blo\u00dfen Erstattung ersch\u00f6pfende Bescheid \u00fcber den Antrag auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs stehe einer sp\u00e4teren Einkommensteuerveranlagung nicht entgegen (BFH-Urteile vom 20. September 1963 VI 24\/62 U, BFHE 77, 716, BStBl III 1963, 583, und vom 13. Februar 1976 VI R 100\/74, BFHE 118, 219, BStBl II 1976, 425, mit weiteren Hinweisen auf das Schrifttum). Diese Auffassung wurde im wesentlichen damit begr\u00fcndet, da\u00df aus dem Lohnsteuer-Abzugsverfahren, wozu auch der Lohnsteuer-Jahresausgleich geh\u00f6re, grunds\u00e4tzlich keine Bindung f\u00fcr das Veranlagungsverfahren erwachse. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich bedeute zwar im Verh\u00e4ltnis zum Lohnsteuerabzug einen Abschlu\u00df, nicht aber auch im Verh\u00e4ltnis zur veranlagten Steuer. Denn die nachfolgende Einkommensteuer-Veranlagung sei in bezug auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich f\u00fcr dasselbe Jahr ein selbst\u00e4ndiges Verfahren mit abweichender Zielrichtung. Sie ende mit einem erstmaligen Veranlagungsbescheid, der den Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht \u00e4ndere, sondern gegenstandslos mache.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr den Rechtszustand nach Inkrafttreten des \u00a7 42 Abs. 5 EStG sind die Meinungen zum Verh\u00e4ltnis des Bescheids \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich zur sp\u00e4teren Einkommensteuerveranlagung in Schrifttum und Rechtsprechung geteilt.<\/p>\n<p>a) Im Schrifttum vertreten Herrmann\/Heuer\/Raupach (Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 42 EStG Erl. zu Abs. 5 &#8211; gr\u00fcne Bl\u00e4tter -), Bl\u00fcmich\/Falk (Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., \u00a7 42 Anm. 17, Erg\u00e4nzungslieferung 16), Klein\/Flockermann\/K\u00fchr (Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., \u00a7 42 Rdnr. 14), Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf (ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, Stichwort: &#8222;Veranlagung von Arbeitnehmern&#8220; Anm. E), Hein (Deutsche Steuerzeitung &#8211; DStZ &#8211; 1982, 426), Birkenfeld (Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1984, 775) und Meyer (Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1982, 519) die Ansicht, der das Verfahren \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich abschlie\u00dfende Steuerbescheid nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG binde die sp\u00e4tere Einkommensteuerveranlagung auch weiterhin nicht. Es bedarf nach dieser Auffassung nicht des Vorliegens der Voraussetzungen der \u00c4nderung von Steuerbescheiden, um im Einkommensteuerveranlagungsverfahren Entscheidungen zu treffen, die denen im Steuerbescheid nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG widersprechen (ebenso Guth, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1982, 157 ff., jedoch mit der Einschr\u00e4nkung, der fortwirkende Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich m\u00fcsse nach \u00a7 175 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zuvor aufgehoben werden). Dieser Auffassung haben sich das FG Berlin im Urteil vom 16. Juni 1978 III 160\/77 (EFG 1979, 310) und das FG Hamburg im Urteil vom 24. M\u00e4rz 1980 I 182\/79 (EFG 1980, 450) angeschlossen. Dem entspricht auch der als gemeinsamer L\u00e4ndererla\u00df ergangene Erla\u00df des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1978 S 0330 &#8211; 3 &#8211; V A 1 (Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1978, 1057; ebenso Abschn. 108 Abs. 8 der Lohnsteuer-Richtlinien &#8211; LStR -).<\/p>\n<p>b) Andere Autoren meinen, das FA sei bei Durchf\u00fchrung der Einkommensteuerveranlagung jedenfalls insoweit gebunden, als die Entscheidung \u00fcber den Steueranspruch im Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich reiche (so Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., vor \u00a7 172 AO Tz. 4; Giloy, DStZ\/A 1978, 407, 408; R\u00f6\u00dfler, DStZ 1984, 515).<\/p>\n<p>c) Ein Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung geht noch weiter und ist &#8211; wie der vorlegende Senat &#8211; der Ansicht, das FA d\u00fcrfe nach Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs und Erla\u00df eines Bescheids nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG den Steuerpflichtigen nur dann zur Einkommensteuer veranlagen, wenn besondere Vorschriften \u00fcber die \u00c4nderung von Steuerbescheiden dies gestatteten. Als solche Vorschrift komme insbesondere \u00a7 173 AO 1977 (Aufhebung oder \u00c4nderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel) in Betracht (so Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., \u00a7 42 Anm. 5 f.; Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., \u00a7 46 Anm. 2 unter Aufgabe seiner gegenteiligen bis zur 2. Auflage vertretenen Ansicht; Grube in Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., \u00a7\u00a7 42-42 c Rdnr. 68 a; Buchheister, DStZ 1981, 456, 457; Heinke, DStZ 1980, 308; Seibold, BB 1985, 1787; FG Schleswig-Holstein in dem das Aussetzungsverfahren betreffenden Beschlu\u00df vom 20. Juli 1979 II 64\/79, EFG 1980, 23).<\/p>\n<p>d) Der BFH hat auch f\u00fcr die Rechtslage nach Inkrafttreten des \u00a7 42 Abs. 5 EStG an seiner fr\u00fcheren Rechtsauffassung festgehalten, da\u00df Lohnsteuer-Jahresausgleich und Einkommensteuerveranlagung unabh\u00e4ngig voneinander durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. Der VI. Senat des BFH hatte dies im Urteil vom 10. September 1982 VI R 110\/79 (BFHE 136, 419, BStBl II 1983, 58) noch offengelassen. Eindeutig zu dieser Auffassung bekannt hat sich dagegen der VIII. Senat im Urteil in BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416.<\/p>\n<p>III. Rechtsansicht des Gro\u00dfen Senats<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat folgt der Auffassung des VIII. Senats in BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416, da\u00df der Bescheid nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG 1975 keine Bestandskraft f\u00fcr eine ggf. nachfolgende Einkommensteuerveranlagung ausl\u00f6st.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG erteilt das FA &#8222;\u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich dem Antragsteller&#8220; einen Steuerbescheid. Bereits die Wortfassung l\u00e4\u00dft erkennen, da\u00df der Bescheid des FA den Antrag des Steuerpflichtigen im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren zu bescheiden hat und da\u00df ihm eine weitergehende Bedeutung nicht zukommt. Dies ergibt sich au\u00dfer aus dem Wortlaut auch aus dem Sinnzusammenhang, in den die auszulegende Vorschrift gestellt ist.<\/p>\n<p>Hierzu geh\u00f6ren zun\u00e4chst diejenigen Vorschriften, die nach der AO 1977 f\u00fcr Steuerbescheide gelten (\u00a7\u00a7 155 ff.). Auf den Steuerbescheid nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG sind daher die Vorschriften des 1. Unterabschnittes des Dritten Abschnittes (&#8222;Steuerfestsetzung&#8220;) der AO 1977 anzuwenden. Dies betrifft zun\u00e4chst die unter I. geregelten Allgemeinen Vorschriften. Danach mu\u00df z. B. der Bescheid nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG den Form- und Inhaltserfordernissen des \u00a7 157 AO 1977 entsprechen. Ferner sind die unter III. des 1. Unterabschnittes normierten Regeln \u00fcber die Bestandskraft anzuwenden. Ist ein Bescheid nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG unanfechtbar geworden, so darf dieser Bescheid nur unter bestimmten Voraussetzungen &#8211; insbesondere wegen neuer Tatsachen und Beweismittel (\u00a7 173 AO 1977) &#8211; aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden. Das ist unbestritten.<\/p>\n<p>2. Damit ist jedoch das Verh\u00e4ltnis des Bescheids nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG zum Einkommensteuerveranlagungsbescheid nicht in dem Sinne geregelt, da\u00df eine Veranlagung nicht mehr ohne weiteres durchgef\u00fchrt werden kann, wenn ein bestandskr\u00e4ftiger Bescheid nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG ergangen ist.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 42 Abs. 1 Satz 1 EStG 1975 wird die f\u00fcr das abgelaufene Kalenderjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit erstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer \u00fcbersteigt. Der Steuerbescheid nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG entscheidet somit \u00fcber Bestehen oder Nichtbestehen eines Erstattungsanspruches. Es handelt sich um einen Erstattungsanspruch i. S. des \u00a7 37 Abs. 1 AO 1977, der jedoch nicht auf Absatz 2 dieser Vorschrift beruht, sondern in einem &#8222;Einzelsteuergesetz&#8220; &#8211; n\u00e4mlich dem Einkommensteuergesetz &#8211; geregelt ist. Nach der Systematik der AO 1977 wird durch den Steuerbescheid nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG nicht \u00fcber einen Steueranspruch, sondern \u00fcber einen Anspruch auf volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer entschieden. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift des \u00a7 155 AO 1977 in Verbindung mit ihrer Entstehungsgeschichte, wie sie sich aus den Materialien ergibt.<\/p>\n<p>Nach Satz 1 des \u00a7 155 Abs. 1 AO 1977 werden Steuern grunds\u00e4tzlich von der Finanzbeh\u00f6rde durch Steuerbescheid festgesetzt. Hierunter f\u00e4llt der Einkommensteuerbescheid. Steuerbescheid ist nach \u00a7 155 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 der nach \u00a7 122 Abs. 1 bekanntgegebene Verwaltungsakt. Dem folgt der weitere Satz 3: &#8222;Dies gilt auch f\u00fcr die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und f\u00fcr die Ablehnung eines Antrages auf Steuerfestsetzung.&#8220; Das Gesetz unterscheidet danach innerhalb der Steuerbescheide (im weiteren Sinne) zwischen dem Steuerfestsetzungsbescheid und dem Freistellungsbescheid.<\/p>\n<p>Der Bescheid nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG ist, sofern er dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise stattgibt, ein Freistellungsbescheid. Die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur AO (BT-Drucks. VI\/1982) &#8211; \u00a7 136 des Entwurfs entspricht dem sp\u00e4teren \u00a7 155 AO 1977 &#8211; f\u00fchrt dazu auf S. 145 folgendes aus:<\/p>\n<p>&#8222;Absatz 1 Satz 3 stellt klar, da\u00df unter den Begriff der Steuerfestsetzung auch die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer sowie die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung f\u00e4llt. Dabei ist vor allem an die F\u00e4lle des Lohnsteuer-Jahresausgleichs und der Kapitalertragsteuererstattung gedacht. Hierdurch wird eindeutig zwischen der Freistellung von einer Steuer und der nachfolgenden Erstattung der bisher entrichteten Steuer unterschieden. Bisher war dies nicht immer der Fall (vgl. z. B. \u00a7 152 AO) &#8230; Die sogenannten reinen Erstattungsanspr\u00fcche, d. h. solche Anspr\u00fcche des Steuerpflichtigen, die allein auf R\u00fcckzahlung einer \u00fcberzahlten Steuer gerichtet sind, ohne da\u00df es zuvor noch der Festsetzung einer Steuer oder der Freistellung von einer Steuer bedarf, fallen nicht unter \u00a7 136. F\u00fcr diese Anspr\u00fcche gilt der \/damalige\/ F\u00fcnfte Teil nicht. Die Geltendmachung des R\u00fcckzahlungsanspruchs geh\u00f6rt in das Erhebungsverfahren (vgl. \u00a7 199 Abs. 2).&#8220;<\/p>\n<p>Hieraus folgern Tipke\/Kruse (a. a. O., \u00a7 155 AO Tz. 3) zu Recht, das Gesetz sehe in der Feststellung, da\u00df bei einem Steuerpflichtigen Steuerabzugsbetr\u00e4ge (Lohnsteuer) nicht oder in geringerem Umfang als geschehen einzubehalten gewesen seien, eine volle oder teilweise Freistellung. Ein solcher Freistellungsbescheid l\u00f6se grunds\u00e4tzlich eine Steuererstattung aus; er bilde im Sinne des \u00a7 218 AO 1977 die Grundlage f\u00fcr die Erstattung (so auch K\u00fchn\/Kutter\/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., \u00a7 155 AO 1977 Bem. 4).<\/p>\n<p>b) Der Unterschied zwischen dem Einkommensteuerbescheid und dem Freistellungsbescheid nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG ist im EStG durch zus\u00e4tzliche Rechtsvorschriften n\u00e4her ausgestaltet. Diese Vorschriften zeigen, da\u00df der Einkommensteuerbescheid und der Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich einen anderen Regelungsinhalt haben, der durch die unterschiedliche Zielsetzung beider Verfahren bestimmt wird.<\/p>\n<p>Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraums) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach \u00a7 46 und \u00a7 46 a eine Veranlagung unterbleibt (\u00a7 25 Abs. 1 EStG). Die Einkommensteuer entsteht, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (\u00a7 36 Abs. 1 EStG). Auf die Einkommensteuer wird u. a. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfa\u00dften Eink\u00fcnfte entf\u00e4llt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgef\u00fchrt worden ist, angerechnet (\u00a7 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Entscheidendes Merkmal f\u00fcr den Steuerbescheid ist die Entscheidung \u00fcber den gesamten Einkommensteueranspruch.<\/p>\n<p>Dagegen bezieht sich die teilweise oder v\u00f6llige Freistellung nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG i. V. m. \u00a7 37 AO 1977 allein auf die Lohnsteuer. Sie ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (nur) f\u00fcr &#8222;Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit&#8220; durch Abzug vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber. Der Anspruch auf (v\u00f6llige oder teilweise) Freistellung von der Lohnsteuer mit der Folge der Erstattung zuviel einbehaltener Lohnsteuer ist das der besonderen Erhebungsform der Lohnsteuer entsprechende letzte Mittel des Steuerpflichtigen, den zuviel einbehaltenen Betrag der Lohnsteuer im Erstattungsweg zur\u00fcckzuerhalten (vgl. \u00a7 42 Abs. 1 EStG). Der Zusammenhang mit der Lohnsteuererstattung entf\u00e4llt nicht dadurch, da\u00df f\u00fcr die Berechnung der Jahreslohnsteuer die Einkommensteuerschuld zu ermitteln ist (\u00a7 42 Abs. 4 Satz 4 EStG). Bei dieser Bezugnahme auf die Einkommensteuerschuld handelt es sich nach Wortlaut und Sinnzusammenhang nur um die Bemessungsgrundlage der Jahreslohnsteuer, die f\u00fcr die Erstattung nach \u00a7 42 Abs. 1 EStG ma\u00dfgebend ist.<\/p>\n<p>Wird ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgef\u00fchrt, so liegt dem entsprechenden Bescheid zwar die Ansicht zugrunde, da\u00df der Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt werde (vgl. \u00a7 42 Abs. 1 EStG). Dies schlie\u00dft es jedoch nicht aus, da\u00df die Pr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr eine Einkommensteuerveranlagung durch die Veranlagungsstelle sp\u00e4ter gleichwohl zu einem Einkommensteuerbescheid f\u00fchren mu\u00df, wenn das FA erkennt, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr eine Einkommensteuerveranlagung gegeben sind. Der Inhalt einer in einem Steuerbescheid getroffenen Regelung ergibt sich aus dem sog. Ausspruch (Verf\u00fcgungs- oder Entscheidungssatz), der im Proze\u00dfrecht dem Tenor des gerichtlichen Urteils oder Beschlusses entspricht. Die Gr\u00fcnde nehmen an der Bindungswirkung nicht teil (Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 118 AO Tz. 25). Bei einem Bescheid nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG ist lediglich auszusprechen, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr eine Freistellung von der Lohnsteuer in vollem Umfang, zum Teil oder nicht gegeben sind. Nur durch diese Aussage wird der Umfang der Bestandskraft des Bescheids bestimmt.<\/p>\n<p>c) Angesichts der unterschiedlichen Zielrichtung der Lohnsteuerfreistellung (Lohnsteuererstattung) einerseits und der Einkommensteuerveranlagung andererseits wird das Verh\u00e4ltnis der sie regelnden Bescheide zueinander nicht durch die Bestandskraft des Bescheids nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG und den ihr zugrunde liegenden Grundsatz der Rechtssicherheit bestimmt, sondern nach dem Grundsatz der gleichm\u00e4\u00dfigen und zutreffenden Besteuerung. Wer mit Erfolg einen Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt hat, soll nicht anders (besser oder schlechter) gestellt werden als derjenige, der sich auf die Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung beschr\u00e4nkt. Dies kann f\u00fcr den Steuerpflichtigen nachteilig oder vorteilhaft sein.<\/p>\n<p>Nachteile f\u00fcr den Steuerpflichtigen k\u00f6nnen sich dann ergeben, wenn das FA bei der Einkommensteuerveranlagung seine bisherige Rechtsansicht \u00e4ndert mit der Folge, da\u00df das Einkommen des Steuerpflichtigen nunmehr mehr als 48.000 DM (24.000 DM) betr\u00e4gt (vgl. \u00a7 46 Abs. 1 EStG). Bleibt der Steuerpflichtige dagegen unter diesen Einkommensgrenzen, so wirkt zun\u00e4chst zu seinen Gunsten die Bestandskraft des Bescheids nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG. Ergebnisse dieser Art m\u00fcssen hingenommen werden. Sie folgen daraus, da\u00df sich der Gesetzgeber aufgrund einer rechtspolitischen Entscheidung dazu entschlossen hat, die Durchf\u00fchrung einer Einkommensteuerveranlagung von bestimmten Einkommensgrenzen abh\u00e4ngig zu machen. \u00c4hnliche Auswirkungen ergeben sich auch an anderen Stellen des EStG. So wird etwa nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung durchgef\u00fchrt, wenn die Eink\u00fcnfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, insgesamt mehr als 800 DM betragen. Wer diesen Betrag von 800 DM \u00fcberschreitet, mu\u00df &#8211; stufenweise &#8211; versteuern, wer knapp unter dieser Betragsgrenze liegt, wird von der Einkommensteuerveranlagung nicht erfa\u00dft.<\/p>\n<p>Vorteilhaft ist die vom Gro\u00dfen Senat vertretene Rechtsauffassung f\u00fcr den Steuerpflichtigen dann, wenn er sich nach Erstattung im Lohnsteuer-Jahresausgleich etwa aufgrund neuer Erkenntnisse entschlie\u00dft, nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG 1977 die Veranlagung zu beantragen, weil er (a) die Vorschriften der \u00a7\u00a7 34, 34 c und 35 EStG in Anspruch nehmen oder (b) Verluste aus einer anderen Einkunftsart als derjenigen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder (c) Verlustabz\u00fcge (\u00a7 10 d EStG) ber\u00fccksichtigt wissen oder (d) die Anrechnung von Kapitalertragsteuer oder (e) die Anrechnung von K\u00f6rperschaftsteuer auf die Steuerschuld erreichen will. Die Veranlagung kann der Steuerpflichtige noch bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres beantragen. Im Fall des \u00a7 10 d Satz 1 EStG ist der Antrag f\u00fcr den vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen (\u00a7 46 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dagegen ist die Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs &#8211; nach dem derzeit geltenden Recht &#8211; schon sp\u00e4testens am 31. Mai (EStG 1975) bzw. 30. September (EStG 1977 in der ab 1. Oktober 1978 geltenden Fassung) des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres zu beantragen; die Frist kann nicht verl\u00e4ngert werden (\u00a7 42 Abs. 2 Satz 3 EStG). Die f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung ma\u00dfgebliche Frist bleibt dem Steuerpflichtigen erhalten, wenn die Einkommensteuerveranlagung unber\u00fchrt von der Bestandskraft des Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist ferner, da\u00df es f\u00fcr den Steuerpflichtigen schwieriger w\u00e4re als f\u00fcr das FA, die Bestandskraft des Bescheids nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG zu durchbrechen. Dem Steuerpflichtigen k\u00f6nnte entgegengehalten werden, die dem FA nunmehr bekanntgewordenen neuen Tatsachen seien wegen groben Verschuldens nicht zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977). Andererseits k\u00f6nnte sich das FA eine sp\u00e4tere \u00c4nderung seines Rechtsstandpunkts zum Nachteil des Steuerpflichtigen &#8211; verst\u00fcnde man den Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich bereits als (positive oder negative) Festsetzung der Einkommensteuer &#8211; dadurch offenhalten, da\u00df es unter Berufung auf \u00a7 164 Abs. 1 AO 1977 den Bescheid unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erlie\u00dfe (vgl. Heinke, DStZ 1980, 308). Auch neue Tatsachen und Beweismittel k\u00f6nnte das FA zu seinen Gunsten unter weniger erschwerten Voraussetzungen geltend machen als der Steuerpflichtige (vgl. \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977).<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Gro\u00dfen Senats w\u00fcrde dem Bescheid nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG &#8211; folgte man dem vorlegenden Senat &#8211; eine Bedeutung unterlegt, die ihm nicht zukommt. Sinn der gesetzlichen Regelung ist es, da\u00df die Einkommensteuerveranlagung nicht von dem nur bei Beziehern von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit m\u00f6glicherweise eintretenden Zufall abh\u00e4ngen soll, ob vor Durchf\u00fchrung der Einkommensteuerveranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen im Verfahren \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich Lohnsteuer erstattet wurde. Wenn der Gesetzgeber gegen\u00fcber der fr\u00fcheren Rechtslage als Form der Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich in allen F\u00e4llen einen Steuerbescheid vorgeschrieben hat, so sollte dies nur sicherstellen, da\u00df der Antrag des Steuerpflichtigen auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs in jedem Fall ordnungsgem\u00e4\u00df beschieden wird und der Steuerpflichtige nicht darauf verwiesen bleibt, die Antwort des FA auf seinen Antrag lediglich aus seinem Kontoauszug ersehen zu m\u00fcssen. Eine weiterreichende Bedeutung hatte die Gesetzes\u00e4nderung insoweit nicht.<\/p>\n<p>Ob die Grunds\u00e4tze nach Treu und Glauben im Einzelfall dazu Anla\u00df geben k\u00f6nnen, eine Bindung des FA im Einkommensteuerverfahren an die im Bescheid nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG getroffene Entscheidung zu bejahen, hat der Gro\u00dfe Senat nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>IV. Die vorgelegte Rechtsfrage entscheidet der Gro\u00dfe Senat wie folgt:<\/p>\n<p>Die Bestandskraft eines nach \u00a7 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids hindert das FA nicht, denselben Steuerpflichtigen f\u00fcr dasselbe Kalenderjahr unter den Voraussetzungen des \u00a7 46 EStG zu veranlagen und dabei den gleichgebliebenen Sachverhalt rechtlich anders zu w\u00fcrdigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 21.10.1985 (GrS 2\/84) BStBl. 1986 II S. 207 1. 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