{"id":33484,"date":"2013-03-23T07:19:36","date_gmt":"2013-03-23T05:19:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33484"},"modified":"2020-02-06T16:40:58","modified_gmt":"2020-02-06T14:40:58","slug":"rechnung-mit-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rechnung-mit-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Rechnung mit Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<h1><strong>1. Ausstellung von Rechnungen<\/strong><\/h1>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>1.1 Rechnung<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"14\">1<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"629\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 UStG i.V.m. \u00a7 31 Abs. 1 UStDV ist eine Rechnung jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen \u00fcber eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Die Bezeichnung der Rechnung im Gesch\u00e4ftsverkehr ist unbeachtlich.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"14\">2<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"629\">Rechnungen k\u00f6nnen auf Papier oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Empf\u00e4ngers, auf <em>elektronischem Weg<\/em> \u00fcbermittelt werden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"14\">3<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"629\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 UStG ist der Unternehmer bei Ausf\u00fchrung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, stets verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Die Steuerpflicht ist in diesen F\u00e4llen nicht Voraussetzung f\u00fcr die Verpflichtung zur Rechnungserteilung. Eine Rechnung kann durch den leistenden Unternehmer selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, der im Namen und f\u00fcr Rechnung des Unternehmers abrechnet (\u00a7 14 Abs. 2 Satz 5 UStG), ausgestellt werden. Der Leistungsempf\u00e4nger kann nicht Dritter sein. Zur Rechnungsausstellung durch den Leistungsempf\u00e4nger vgl. Rz. 5 ff. Bedient sich der leistende Unternehmer zur Rechnungserstellung eines Dritten, so hat der leistende Unternehmer sicher zu stellen, dass der Dritte die Einhaltung der sich aus \u00a7\u00a7 14 und 14a UStG ergebenden formalen Voraussetzungen gew\u00e4hrleistet.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"14\">4<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"629\">Das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempf\u00e4nger ist zivilrechtlicher Natur. Soweit zwischen den Beteiligten ein schuldrechtlicher Vertrag besteht, handelt es sich bei der Verpflichtung des Leistenden zur Abrechnung um eine aus \u00a7 242 BGB abgeleitete zivilrechtliche Nebenpflicht. \u00a7 14 Abs. 2 UStG kommt insoweit nur deklaratorische Bedeutung zu. Streitigkeiten zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempf\u00e4nger \u00fcber die Rechnungsausstellung sind gem\u00e4\u00df \u00a7 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>1.2 Rechnung in Form der Gutschrift<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"14\">5<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"629\">Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die vom Leistungsempf\u00e4nger ausgestellt wird (\u00a7 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). Folgende Neuerungen sind f\u00fcr die Ausstellung einer Gutschrift zu beachten:\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 Eine Gutschrift kann auch durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, ausgestellt werden.<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 Der Leistungsempf\u00e4nger kann mit der Ausstellung einer Gutschrift auch einen Dritten beauftragen, der im Namen und f\u00fcr Rechnung des Leistungsempf\u00e4ngers abrechnet (\u00a7 14 Abs. 2 Satz 5 UStG).<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 Die am Leistungsaustausch Beteiligten k\u00f6nnen frei vereinbaren, ob der leistende Unternehmer oder der in \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 UStG bezeichnete Leistungsempf\u00e4nger abrechnet &#8211; die Vereinbarung hier\u00fcber muss vor der Abrechnung getroffen worden sein.<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 Eine Gutschrift kann auch ausgestellt werden, wenn \u00fcber steuerfreie Ums\u00e4tze abgerechnet wird oder wenn beim leistenden Unternehmer nach \u00a7 19 Abs. 1 UStG die Steuer nicht erhoben wird. Dies kann dazu f\u00fchren, dass der Empf\u00e4nger der Gutschrift unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer nach \u00a7 14c UStG schuldet.<\/p>\n<p>Keine Gutschrift im vorgenannten Sinne ist die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"14\">6<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"629\">Die Vereinbarung zur Abrechnung mit Gutschrift ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann sich aus Vertr\u00e4gen oder sonstigen Gesch\u00e4ftsunterlagen ergeben. Sie kann auch m\u00fcndlich getroffen werden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"14\">7<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"629\">Voraussetzung f\u00fcr die Wirksamkeit einer Gutschrift ist, dass die Gutschrift dem leistenden Unternehmer \u00fcbermittelt worden ist und dieser dem ihm zugeleiteten Dokument nicht widerspricht (\u00a7 14 Abs. 2 Satz 4 UStG). Die Gutschrift ist \u00fcbermittelt, wenn sie dem leistenden Unternehmer so zug\u00e4nglich gemacht worden ist, dass er von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (vgl. BFH-Urteil vom 15.9.1994, BStBl 1995 II S. 275).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"14\">8<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"629\">Der leistende Unternehmer kann der Gutschrift widersprechen. Der Widerspruch wirkt, auch f\u00fcr den Vorsteuerabzug des Leistungsempf\u00e4ngers, erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erkl\u00e4rt wird. Mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift die Wirkung als Rechnung. Die Wirksamkeit des Widerspruchs setzt den Zugang beim Gutschriftsaussteller voraus (vgl. BFH-Urteil vom 19.5.1993, BStBl 1993 II S. 779 3).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<h1><strong>2. Elektronisch \u00fcbermittelte Rechnung<\/strong><\/h1>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>2.1 Grunds\u00e4tze<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">9<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Rechnungen k\u00f6nnen &#8211; vorbehaltlich der Zustimmung des Empf\u00e4ngers &#8211; auch auf elektronischem Weg \u00fcbermittelt werden (\u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 UStG).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">10<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Die Zustimmung des Empf\u00e4ngers der elektronisch \u00fcbermittelten Rechnung bedarf dabei keiner besonderen Form; es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempf\u00e4nger dar\u00fcber bestehen, dass die Rechnung elektronisch \u00fcbermittelt werden soll. Die Zustimmung kann z.B. in Form einer Rahmenvereinbarung erkl\u00e4rt werden. Sie kann auch nachtr\u00e4glich erkl\u00e4rt werden. Es gen\u00fcgt aber auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tats\u00e4chlich praktizieren und damit stillschweigend billigen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">11<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Nach \u00a7 14 Abs. 3 UStG sind bei elektronischer \u00dcbermittlung der Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu gew\u00e4hrleisten. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 mit qualifizierter elektronischer Signatur oder mit qualifizierter elektronischer Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz (\u00a7 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG) oder<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 im EDI-Verfahren mit einer zus\u00e4tzlichen zusammenfassenden Rechnung in Papierform oder in elektronischer Form, wenn diese zusammenfassende Rechnung mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde (\u00a7 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">12<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Der Aufbau und der Ablauf des bei der elektronischen \u00dcbermittlung einer Rechnung angewandten Verfahrens m\u00fcssen f\u00fcr das Finanzamt innerhalb angemessener Frist nachpr\u00fcfbar sein (\u00a7 145 AO). Dies setzt eine Dokumentation voraus, dass das Verfahren den Anforderungen der Grunds\u00e4tze ordnungsgem\u00e4\u00dfer DV-gest\u00fctzter Buchf\u00fchrungssysteme (GoBS) gen\u00fcgt (Anlage zum BMF-Schreiben vom 7.11.1995, IV A 8 &#8211; S 0316 &#8211; 52\/95, BStBl 1995 I S. 738).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">13<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Bei der Pr\u00fcfung elektronisch \u00fcbermittelter Rechnungen i.S.d. \u00a7 14 Abs. 3 UStG sind die Grunds\u00e4tze des BMF-Schreibens vom 16.7.2001, IV D 2 &#8211; S 0316 &#8211; 136\/01, BStBl 2001 I S. 415, \u00fcber die Grunds\u00e4tze zum Datenzugriff und zur Pr\u00fcfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zu beachten. Fordert das Finanzamt den Unternehmer zur Vorlage der Rechnung auf, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer als vorl\u00e4ufigen Nachweis einen Ausdruck der elektronisch \u00fcbermittelten Rechnung vorlegt. Dies entbindet den Unternehmer allerdings nicht von der Verpflichtung, auf Anforderung nachzuweisen, dass die elektronisch \u00fcbermittelte Rechnung die Voraussetzungen des \u00a7 14 Abs. 3 UStG erf\u00fcllt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>2.2 Erstellung<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>2.2.1 Qualifizierte elektronische Signatur<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">14<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG ist eine elektronisch \u00fcbermittelte Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (\u00a7 2 Nr. 3 SigG) oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung (\u00a7 2 Nr. 15 SigG) zu versehen. Zur Erstellung der Signatur wird ein qualifiziertes Zertifikat ben\u00f6tigt, das von einem Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wird und mit dem die Identit\u00e4t des Zertifikatsinhabers best\u00e4tigt wird (\u00a7 2 Nr. 7 SigG).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">15<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Dieses Zertifikat kann nach \u00a7 2 Nr. 7 SigG nur auf nat\u00fcrliche Personen ausgestellt werden. Es ist zul\u00e4ssig, dass eine oder mehrere nat\u00fcrliche Personen im Unternehmen bevollm\u00e4chtigt werden, f\u00fcr den Unternehmer zu signieren. Eine Verlagerung der dem leistenden Unternehmer oder dem von diesem beauftragten Dritten obliegenden steuerlichen Verpflichtungen ist damit jedoch nicht verbunden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">16<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Der Zertifikatsinhaber kann zus\u00e4tzliche Attribute einsetzen (vgl. \u00a7 7 SigG). Ein Attribut kann z.B. lauten \u201eFrau Musterfrau ist Handlungsbevollm\u00e4chtigte des Unternehmers A und berechtigt, f\u00fcr Unternehmer A Rechnungen bis zu einer H\u00f6he von 100.000 Euro Gesamtbetrag zu unterzeichnen\u201d. Auch Vertreterregelungen und ggf. erforderliche Zeichnungsberechtigungen, die an die Unterzeichnung durch mehrere Berechtigte gekoppelt sind, k\u00f6nnen durch Attribute abgebildet werden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">17<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Nach \u00a7 5 Abs. 3 SigG kann in einem qualifizierten Zertifikat auf Verlangen des Zertifikatsinhabers anstelle seines Namens ein Pseudonym aufgef\u00fchrt werden. Das Finanzamt hat gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 SigG einen Anspruch auf Auskunft gegen\u00fcber dem Zertifizierungsdiensteanbieter, soweit dies zur Erf\u00fcllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">18<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">F\u00fcr die Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen sind alle technischen Verfahren (z.B. Smart-Card, \u201eKryptobox\u201d) zul\u00e4ssig, die den Vorgaben des Signaturgesetzes entsprechen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen auf Anforderung nachzuweisen. Der Rechnungsaussteller kann die Rechnungen auch in einem automatisierten Massenverfahren signieren.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">19<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Es ist zul\u00e4ssig, mehrere Rechnungen an einen Rechnungsempf\u00e4nger in einer Datei zusammenzufassen und diese Datei mit nur einer qualifizierten elektronischen Signatur an den Empf\u00e4nger zu \u00fcbermitteln.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>2.2.2 Elektronischer Datenaustausch (EDI-Rechnungen)<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">20<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG ist es zul\u00e4ssig, eine Rechnung im EDI-Verfahren zu \u00fcbermitteln, wenn zus\u00e4tzlich eine zusammenfassende Rechnung (Sammelrechnung) in Papierform oder in elektronischer Form, wenn diese mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, \u00fcbermittelt wird. Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung der im EDI-Verfahren \u00fcbermittelten Rechnungen ist, dass \u00fcber den elektronischen Datenaustausch eine Vereinbarung nach Artikel 2 der Empfehlung 94\/820\/EG der Kommission vom 19.10.1994 \u00fcber die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl EG Nr. L 338 S. 98) besteht, in der der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gew\u00e4hrleisten.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">21<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">F\u00fcr mehrere getrennte Lieferungen von Gegenst\u00e4nden oder mehrere Dienstleistungen kann periodisch (z.B. Tag, Woche, Monat) eine zusammenfassende Rechnung ausgestellt werden. Diese muss die in \u00a7 14 Abs. 4 und \u00a7 14a UStG aufgef\u00fchrten Merkmale enthalten. Bei fehlenden Angaben ist auf die erg\u00e4nzenden Dokumente hinzuweisen (\u00a7 31 Abs. 1 UStDV). Die zusammenfassende Rechnung muss dabei f\u00fcr die einzelnen Ums\u00e4tze eines \u00dcbertragungszeitraums die Entgelte in einer Summe zusammenfassen. Das Gleiche gilt f\u00fcr die darauf entfallenden Steuerbetr\u00e4ge.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>2.2.3 Sonderregelungen<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">22<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Auch bei Rechnungen, die per Telefax oder E-Mail \u00fcbermittelt werden, und bei als Rechnungen geltenden Fahrausweisen i.S.d. \u00a7 34 UStDV, die im Online-Verfahren erstellt werden, handelt es sich um elektronisch \u00fcbermittelte Rechnungen. Hierf\u00fcr gelten unter der Voraussetzung, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung im Einzelfall gegeben sind, folgende Sonderregelungen:<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>2.2.3.1 Per Telefax oder E-Mail \u00fcbermittelte Rechnung<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">23<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Bei der \u00dcbermittlung von Rechnungen per Telefax ist nur die \u00dcbertragung von Standard-Telefax an Standard-Telefax zul\u00e4ssig. Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung zum Zweck des Vorsteuerabzuges ist, dass der Rechnungsaussteller einen Ausdruck in Papierform aufbewahrt und der Rechnungsempf\u00e4nger die eingehende Telefax-Rechnung in ausgedruckter Form aufbewahrt. Sollte das Telefax auf Thermopapier ausgedruckt sein, ist es durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren, das f\u00fcr den gesamten Aufbewahrungszeitraum nach \u00a7 14b Abs. 1 UStG lesbar ist.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">24<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Bei allen anderen Telefax-\u00dcbertragungsformen wie z.B. \u00dcbertragung von Standard-Telefax an Computer-Telefax\/Fax-Server, \u00dcbertragung von Computer-Telefax\/Fax-Server an Standard-Telefax und \u00dcbertragung von Computer-Telefax\/Fax-Server an Computer-Telefax\/Fax-Server sowie bei \u00dcbermittlung der Rechnung per E-Mail ist entsprechend \u00a7 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung erforderlich, um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten zu gew\u00e4hrleisten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>-&gt;\u00a0<a title=\"Neue Regelung zur elektronischen Rechnung per E-Mail\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/rechnung-email.html\">Rechnung per E-Mail<\/a><\/p>\n<div><\/div>\n<h4>2.2.3.2 Online-Fahrausweise<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">25<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Bei Fahrausweisen (\u00a7 34 UStDV) ist es f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht zu beanstanden, wenn der Fahrausweis im Online-Verfahren abgerufen wird und durch das Verfahren sichergestellt ist, dass eine Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkartenkonto erfolgt. Zus\u00e4tzlich hat der Rechnungsempf\u00e4nger einen Papierausdruck des im Online-Verfahren abgerufenen Dokuments aufzubewahren, das die nach \u00a7 34 UStDV erforderlichen Angaben enth\u00e4lt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>2.3 Elektronisch \u00fcbermittelte Gutschriften<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">26<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Eine Gutschrift auf elektronischem Weg ist zul\u00e4ssig. Dabei ist die Gutschrift durch den Leistungsempf\u00e4nger mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei Abrechnung durch Gutschrift im EDI-Verfahren hat der Leistungsempf\u00e4nger zus\u00e4tzlich eine zusammenfassende Rechnung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG zu erstellen und zu \u00fcbermitteln (siehe Rz. 20 f.). Die Sonderregelungen nach Rz. 22 ff. gelten entsprechend.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>2.4 Erstellung und elektronische \u00dcbermittlung von Rechnungen durch Dritte<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">27<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Eine Rechnung kann im Namen und f\u00fcr Rechnung des Unternehmers oder eines in \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 UStG bezeichneten Leistungsempf\u00e4ngers von einem Dritten ausgestellt werden (\u00a7 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Dies gilt auch f\u00fcr elektronisch \u00fcbermittelte Rechnungen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">28<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Bei der Einschaltung von Dritten werden eine oder mehrere nat\u00fcrliche Personen beim Dritten bevollm\u00e4chtigt, f\u00fcr den leistenden Unternehmer oder im Fall der Gutschrift f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger Rechnungen mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">29<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Die Anforderungen des \u00a7 14 Abs. 3 UStG gelten nicht f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Daten vom leistenden Unternehmer oder vom Leistungsempf\u00e4nger zum Zweck der Rechnungserstellung an den Dritten. Der Dritte ist nach \u00a7 93 ff. AO verpflichtet, dem Finanzamt die Pr\u00fcfung des Verfahrens durch Erteilung von Ausk\u00fcnften und Vorlage von Unterlagen in seinen R\u00e4umen zu gestatten.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">30<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Der Empf\u00e4nger einer elektronisch \u00fcbermittelten Rechnung, die mit mindestens einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, kann die ihm nach den GDPdU vorgeschriebenen Pr\u00fcfungsschritte auch auf einen Dritten \u00fcbertragen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die entsprechende Pr\u00fcfung einer elektronisch \u00fcbermittelten Rechnung in Form einer Gutschrift mit mindestens einer qualifizierten elektronischen Signatur.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<h1><strong>3. Pflichtangaben in der Rechnung<\/strong><\/h1>\n<\/div>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">31<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Die folgenden Ausf\u00fchrungen gelten nur f\u00fcr Rechnungen an andere Unternehmer oder an juristische Personen, soweit sie nicht Unternehmer sind, sowie an andere Leistungsempf\u00e4nger, die in \u00a7 14a UStG bezeichnet sind. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um steuerpflichtige oder steuerfreie Leistungen oder um Teilleistungen handelt oder ob die Sonderregelungen nach den \u00a7\u00a7 23 bis 25c UStG angewendet werden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">32<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Die Pflichtangaben ergeben sich aus \u00a7 14 Abs. 4, \u00a7 14a UStG sowie aus den \u00a7\u00a7 33 und 34 UStDV.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">33<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Die Gesamtheit aller Dokumente, die die nach \u00a7 14 Abs. 4 und \u00a7 14a UStG geforderten Angaben insgesamt enthalten, bildet die Rechnung. In einem Dokument fehlende Angaben m\u00fcssen in anderen Dokumenten enthalten sein. In einem dieser Dokumente m\u00fcssen mindestens das Entgelt und der Steuerbetrag angegeben werden. Au\u00dferdem sind in diesem Dokument alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die nach \u00a7 14 Abs. 4 und \u00a7 14a UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben (\u00a7 31 Abs. 1 UStDV). Alle Dokumente m\u00fcssen vom Rechnungsaussteller erstellt werden. Im Fall der Gutschrift muss deshalb der Gutschriftsaussteller alle Dokumente erstellen. Ist ein Dritter mit der Rechnungserstellung beauftragt (\u00a7 14 Abs. 2 Satz 5 UStG), ist auch derjenige, der den Dritten mit der Rechnungserstellung beauftragt hat, zur Erstellung der fehlenden Dokumente berechtigt. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung ist es zul\u00e4ssig, auf den vom leistenden Unternehmer erstellten Lieferschein Bezug zu nehmen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>3.1 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempf\u00e4ngers<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">34<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempf\u00e4ngers jeweils vollst\u00e4ndig anzugeben. Dabei ist es gem\u00e4\u00df \u00a7 31 Abs. 2 UStDV wie bisher ausreichend, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempf\u00e4ngers eindeutig feststellen lassen. Verf\u00fcgt der Leistungsempf\u00e4nger \u00fcber ein Postfach oder \u00fcber eine Gro\u00dfkundenadresse, ist es ausreichend, wenn diese Daten anstelle der Anschrift angegeben werden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">35<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann der Name und die Anschrift der Organgesellschaft angegeben werden, wenn der leistende Unternehmer oder der Leistungsempf\u00e4nger unter dem Namen und der Anschrift der Organgesellschaft die Leistung erbracht bzw. bezogen hat. Bei Unternehmern, die \u00fcber mehrere Zweigniederlassungen, Betriebsst\u00e4tten oder Betriebsteile verf\u00fcgen, gilt jede betriebliche Anschrift als vollst\u00e4ndige Anschrift.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>3.2 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">36<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG muss der leistende Unternehmer in der Rechnung entweder die ihm vom inl\u00e4ndischen Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt f\u00fcr Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Wurde dem leistenden Unternehmer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt, ist zwingend die erteilte Steuernummer anzugeben. Wenn das Finanzamt eine gesonderte Steuernummer f\u00fcr Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt hat (z.B. bei von der Zust\u00e4ndigkeit nach dem Betriebssitz abweichender Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7 21 AO), ist diese anzugeben. Erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z.B. bei Verlagerung des Unternehmenssitzes), ist nur noch diese zu verwenden. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer die vom Finanzamt erteilte Steuernummer um zus\u00e4tzliche Angaben (z.B. Name oder Anschrift des Finanzamts, Finanzamtsnummer oder L\u00e4nderschl\u00fcssel) erg\u00e4nzt. Im Fall der Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers und nicht die des die Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben. Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftsempf\u00e4nger) dem Aussteller der Gutschrift seine Steuernummer oder Umsatzsteuer Identifikationsnummer mitzuteilen. Dies gilt auch f\u00fcr einen ausl\u00e4ndischen Unternehmer, dem von einem inl\u00e4ndischen Finanzamt eine Steuernummer oder vom Bundesamt f\u00fcr Finanzen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">37<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Leistet ein Unternehmer im eigenen Namen (Eigengesch\u00e4ft) und vermittelt er einen Umsatz in fremden Namen und f\u00fcr fremde Rechnung (vermittelter Umsatz), gilt f\u00fcr die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Folgendes:\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 F\u00fcr das Eigengesch\u00e4ft gibt der leistende Unternehmer seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an.<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 Rechnet der Unternehmer \u00fcber einen vermittelten Umsatz ab (z.B. Tankstellenbetreiber, Reiseb\u00fcro), hat er die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (z.B. Mineral\u00f6lgesellschaft, Reiseunternehmen) anzugeben.<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 Werden das Eigengesch\u00e4ft und der vermittelte Umsatz in einer Rechnung aufgef\u00fchrt (vgl. Abschnitt 188 Abs. 3 UStR), kann aus Vereinfachungsgr\u00fcnden der jeweilige Umsatz durch Kennziffern oder durch Symbole der jeweiligen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeordnet werden. Diese sind in der Rechnung oder in anderen Dokumenten (\u00a7 31 UStDV) zu erl\u00e4utern.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">38<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft muss die Organgesellschaft die ihr oder dem Organtr\u00e4ger erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuernummer des Organtr\u00e4gers angeben.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">39<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist vorbehaltlich der \u00a7\u00a7 33 und 34 UStDV auch erforderlich, wenn:\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird,<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 ausschlie\u00dflich \u00fcber steuerfreie Ums\u00e4tze abgerechnet wird,<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 der Leistungsempf\u00e4nger gem\u00e4\u00df \u00a7 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UStG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 Steuerschuldner ist (vgl. auch \u00a7 14a Abs. 5 UStG).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">40<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Bei Vertr\u00e4gen \u00fcber Dauerleistungen ist es unsch\u00e4dlich, wenn vor dem 1.1.2004 geschlossene Vertr\u00e4ge keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers enthalten. Es ist nicht erforderlich, diese Vertr\u00e4ge um die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erg\u00e4nzen. Ein nach dem 31.12.2003 geschlossener Vertrag erf\u00fcllt die Anforderung des \u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, wenn er die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers enth\u00e4lt. Ist in dem Vertrag die Steuernummer angegeben und erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z.B. bei Verlagerung des Unternehmenssitzes), ist der Vertragspartner in geeigneter Weise dar\u00fcber zu informieren. Die leichte Nachpr\u00fcfbarkeit dieser Angabe muss beim Leistungsempf\u00e4nger gew\u00e4hrleistet sein. Es ist nicht erforderlich, dass auf den Zahlungsbelegen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers angegeben ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>3.3 Fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer)<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">41<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Durch die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) soll ab sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zul\u00e4ssig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden. Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist m\u00f6glich. Es ist auch zul\u00e4ssig, im Rahmen eines weltweiten Abrechnungssystems verschiedener, in unterschiedlichen L\u00e4ndern angesiedelter Konzerngesellschaften nur einen fortlaufenden Nummernkreis zu verwenden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">42<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Bei der Erstellung der Rechnungsnummer bleibt es dem Rechnungsaussteller \u00fcberlassen, wie viele und welche separaten Nummernkreise geschaffen werden, in denen eine Rechnungsnummer jeweils einmalig vergeben wird. Dabei sind Nummernkreise f\u00fcr zeitlich, geographisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche zul\u00e4ssig, z.B. f\u00fcr Zeitr\u00e4ume (Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filialen, Betriebsst\u00e4tten einschlie\u00dflich Organgesellschaften oder Bestandsobjekte.Es muss jedoch gew\u00e4hrleistet sein (z.B. durch Vergabe einer bestimmten Klassifizierung f\u00fcr einen Nummernkreis), dass die jeweilige Rechnung leicht und eindeutig dem jeweiligen Nummernkreis zugeordnet werden kann und die Rechnungsnummer einmalig ist.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">43<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Bei Vertr\u00e4gen \u00fcber Dauerleistungen ist es unsch\u00e4dlich, wenn vor dem 1.1.2004 geschlossene Vertr\u00e4ge keine fortlaufende Nummer enthalten. Es ist nicht erforderlich, diese Vertr\u00e4ge um eine fortlaufende Nummer zu erg\u00e4nzen. Bei ab 1.1.2004 geschlossenen Vertr\u00e4gen \u00fcber Dauerleistungen ist es ausreichend, wenn diese Vertr\u00e4ge eine einmalige Nummer enthalten (z.B. Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer). Es ist nicht erforderlich, dass Zahlungsbelege eine gesonderte fortlaufende Nummer erhalten.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">44<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Im Fall der Gutschrift ist die fortlaufende Nummer durch den Gutschriftsaussteller zu vergeben.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">45<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Kleinbetragsrechnungen gem\u00e4\u00df \u00a7 33 UStDV und Fahrausweise gem\u00e4\u00df \u00a7 34 UStDV m\u00fcssen keine fortlaufende Nummer enthalten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>3.4 Zeitpunkt der Leistung und der Vereinnahmung des Entgelts<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">46<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Das gilt auch bei der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts f\u00fcr eine noch nicht ausgef\u00fchrte Leistung, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung jeweils feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum identisch ist. In den F\u00e4llen, in denen der Zeitpunkt nicht feststeht, etwa bei einer Rechnung \u00fcber Voraus- oder Anzahlungen, ist eine Angabe entbehrlich. Allerdings ist auf der Rechnung kenntlich zu machen, dass \u00fcber eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird. Gem\u00e4\u00df \u00a7 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung dabei der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgef\u00fchrt wird.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">47<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Ist in einem Vertrag &#8211; z.B. Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem Steuerberater &#8211; der Zeitraum, \u00fcber den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben, reicht es aus, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den \u00dcberweisungsauftr\u00e4gen oder den Kontoausz\u00fcgen, ergibt. Soweit periodisch wiederkehrende Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverh\u00e4ltnisses in der H\u00f6he und zum Zeitpunkt der vertraglichen F\u00e4lligkeiten erfolgen und keine ausdr\u00fcckliche Zahlungsbestimmung vorliegt, ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung aus Vereinfachungsgr\u00fcnden durch die Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wird. Dabei wird es nicht beanstandet, wenn der Zahlungsbeleg vom Leistungsempf\u00e4nger ausgestellt wird.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>3.5 Entgelt<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">48<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG sind in der Rechnung die jeweiligen Entgelte aufgeschl\u00fcsselt nach Steuers\u00e4tzen und einzelnen Steuerbefreiungen getrennt anzugeben.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">49<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Zus\u00e4tzlich ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt ber\u00fccksichtigt ist, anzugeben. Dies bedeutet im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die H\u00f6he der Entgeltsminderung nicht feststeht, dass in der Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen ist (\u00a7 31 Abs. 1 UStDV). Dies gilt sowohl im Fall des Steuerausweises in einer Rechnung als auch im Fall des Hinweises auf eine Steuerbefreiung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>3.6 Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">50<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG ist in der Rechnung der Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung anzubringen. Bei dem Hinweis auf eine Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift des UStG oder der 6. EG-Richtlinie nennt. Allerdings soll in der Rechnung ein Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung enthalten sein. Dabei reicht regelm\u00e4\u00dfig eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus (z.B. \u201eAusfuhr\u201d, \u201einnergemeinschaftliche Lieferung\u201d, \u201esteuerfreie Vermietung\u201d, \u201eKrankentransport\u201d, usw.).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">51<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Bei Vertr\u00e4gen \u00fcber Dauerleistungen ist es unsch\u00e4dlich, wenn vor dem 1.1.2004 geschlossene Vertr\u00e4ge keinen Hinweis auf eine anzuwendende Steuerbefreiung enthalten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<h1><strong>4. Berichtigung von Rechnungen<\/strong><\/h1>\n<\/div>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">52<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG, \u00a7 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach \u00a7 14 Abs. 4 und \u00a7 14a UStG enth\u00e4lt oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Dabei m\u00fcssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben erg\u00e4nzt oder berichtigt werden. Die Berichtigung muss durch ein Dokument erfolgen, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Dies ist regelm\u00e4\u00dfig der Fall, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der urspr\u00fcnglichen Rechnung angegeben ist. Das Dokument, mit dem die Berichtigung durchgef\u00fchrt werden soll, muss die formalen Anforderungen der \u00a7\u00a7 14 und 14a UStG erf\u00fcllen. Dies bedeutet insbesondere bei elektronischer \u00dcbermittlung, dass die Voraussetzungen des \u00a7 14 Abs. 3 UStG gegeben sein m\u00fcssen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">53<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Die Berichtigung einer Rechnung kann nur durch den Rechnungsaussteller selbst vorgenommen werden. Lediglich in dem Fall, in dem ein Dritter mit der Ausstellung der Rechnung beauftragt wurde (\u00a7 14 Abs. 2 Satz 5 UStG), kann die Berichtigung durch den leistenden Unternehmer selbst oder im Fall der Gutschrift durch den Gutschriftsaussteller vorgenommen werden. Im Einzelnen wird zur Erg\u00e4nzung und Berichtigung von Rechnungsangaben auf Abschnitt 185 Abs. 4 UStR verwiesen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">54<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Da der Leistungsempf\u00e4nger nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG im Besitz einer nach \u00a7\u00a7 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung sein muss, kann er vom Rechnungsaussteller eine Berichtigung verlangen, wenn die Rechnung nicht diesen Anforderungen gen\u00fcgt und dadurch der Vorsteuerabzug beim Leistungsempf\u00e4nger gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Zum zivilrechtlichen Anspruch vgl. Rz. 4.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">55<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Zu den F\u00e4llen des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises vgl. Rz. 78 ff.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<h1><strong>5. Rechnungen \u00fcber Kleinbetr\u00e4ge<\/strong><\/h1>\n<\/div>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">56<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 33 UStDV sind in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht \u00fcbersteigt (Kleinbetragsrechnungen), abweichend von \u00a7 14 Abs. 4 UStG nur folgende Angaben erforderlich:\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 der vollst\u00e4ndige Name und die vollst\u00e4ndige Anschrift des leistenden Unternehmers,<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 das Ausstellungsdatum,<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 die Menge und die Art der gelieferten Gegenst\u00e4nde oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 der anzuwendende Steuersatz oder<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass f\u00fcr die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.<\/p>\n<p>Wird in einer Rechnung \u00fcber verschiedene Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuers\u00e4tzen unterliegen, sind f\u00fcr die verschiedenen Steuers\u00e4tzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen anzugeben.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">57<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Dabei sind die \u00fcbrigen formalen Voraussetzungen des \u00a7 14 UStG zu beachten. Die Grunds\u00e4tze der \u00a7\u00a7 31 (Angaben in der Rechnung) und 32 (Rechnungen \u00fcber Ums\u00e4tze, die verschiedenen Steuers\u00e4tzen unterliegen) UStDV sind entsprechend anzuwenden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">58<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Wird \u00fcber Leistungen i.S.d. \u00a7\u00a7 3c (Ort der Lieferung in besonderen F\u00e4llen), 6a (Innergemeinschaftliche Lieferung) oder 13b (Leistungsempf\u00e4nger als Steuerschuldner) UStG abgerechnet, gilt \u00a7 33 UStDV nicht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<h1><strong>6. Fahrausweise als Rechnungen<\/strong><\/h1>\n<\/div>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">59<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Fahrausweise gelten gem\u00e4\u00df \u00a7 34 UStDV als Rechnungen, wenn sie die folgenden Angaben enthalten:\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 den vollst\u00e4ndigen Namen und die vollst\u00e4ndige Anschrift des Unternehmers, der die Bef\u00f6rderungsleistung ausf\u00fchrt (\u00a7 31 Abs. 2 UStDV ist entsprechend anzuwenden),<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 das Ausstellungsdatum,<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe,<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Bef\u00f6rderungsleistung nicht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt,<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 im Fall der Anwendung des \u00a7 26 Abs. 3 UStG ein Hinweis auf die grenz\u00fcberschreitende Bef\u00f6rderung im Luftverkehr.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">60<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">61<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Die \u00fcbrigen formalen Voraussetzungen des \u00a7 14 UStG sind zu beachten. Zur Erstellung von Fahrausweisen im Online-Verfahren vgl. Rz. 25.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">62<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Fahrausweise f\u00fcr eine grenz\u00fcberschreitende Bef\u00f6rderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung i.S.d. \u00a7 14 UStG, wenn eine Bescheinigung des Bef\u00f6rderungsunternehmers oder seines Beauftragten dar\u00fcber vorliegt, welcher Anteil des Bef\u00f6rderungspreises auf das Inland entf\u00e4llt. In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der Bef\u00f6rderungsleistung anzuwenden ist.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">63<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Die Ausf\u00fchrungen in den Rz. 59 bis 62 gelten f\u00fcr Belege im Reisegep\u00e4ckverkehr entsprechend.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<h1><strong>7. Zus\u00e4tzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen F\u00e4llen<\/strong><\/h1>\n<\/div>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">64<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">\u00a7 14a UStG regelt die zus\u00e4tzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen F\u00e4llen. \u00a7 14a UStG erg\u00e4nzt \u00a7 14 UStG. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Regelungen des \u00a7 14 UStG unber\u00fchrt. Dies schlie\u00dft die nach \u00a7 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben ein.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">65<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Zu den besonderen F\u00e4llen geh\u00f6ren:\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 Arbeiten an beweglichen k\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden und Begutachtung (\u00a7 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3c UStG),<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 Vermittlungsleistungen (\u00a7 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UStG),<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 innergemeinschaftliche G\u00fcterbef\u00f6rderungen, damit zusammenh\u00e4ngende sonstige Leistungen und die Vermittlung dieser Leistungen (\u00a7 3b Satz 2 UStG),<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 Lieferungen i.S.d. \u00a7 3c UStG,<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 innergemeinschaftliche Lieferungen (\u00a7 6a UStG),<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (\u00a7\u00a7 2a, 6a UStG),<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 F\u00e4lle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers (\u00a7 13b UStG),<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 Besteuerung von Reiseleistungen (\u00a7 25 UStG),<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 Differenzbesteuerung (\u00a7 25a UStG) und<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 innergemeinschaftliche Dreiecksgesch\u00e4fte (\u00a7 25b UStG).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">66<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Dar\u00fcber hinaus ist Folgendes zu beachten:\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 Eine Rechnung \u00fcber eine innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen muss nach \u00a7 14a Abs. 4 UStG in jedem Fall die in \u00a7 1b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale enthalten.<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 In den F\u00e4llen der Besteuerung von Reiseleistungen (\u00a7 25 UStG) und der Differenzbesteuerung (\u00a7 25a UStG) ist nach \u00a7 14a Abs. 6 UStG in der Rechnung auf die Anwendung der entsprechenden Sonderregelungen hinzuweisen (zur Gestaltung des Hinweises vgl. Rz. 50).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<h1><strong>8. Aufbewahrung von Rechnungen<\/strong><\/h1>\n<\/div>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">67<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 14b Abs. 1 UStG hat der Unternehmer aufzubewahren:\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und f\u00fcr seine Rechnung ausgestellt hat,<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempf\u00e4nger oder in dessen Namen und f\u00fcr dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">68<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Die Aufbewahrungsfrist betr\u00e4gt zehn Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird. Die Aufbewahrungsfrist l\u00e4uft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen f\u00fcr Steuern von Bedeutung sind, f\u00fcr welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (\u00a7 147 Abs. 3 Satz 3 AO).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">69<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Die Aufbewahrungspflichten gelten auch:\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 f\u00fcr Fahrzeuglieferer (\u00a7 2a UStG),<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 in den F\u00e4llen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach \u00a7 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG schuldet, f\u00fcr den letzten Abnehmer und<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 in den F\u00e4llen, in denen der Leistungsempf\u00e4nger die Steuer nach \u00a7 13b Abs. 2 UStG schuldet, f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger (unabh\u00e4ngig davon, ob die Leistung f\u00fcr den unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">70<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Bei elektronisch \u00fcbermittelten Rechnungen hat der Unternehmer neben der Rechnung auch die Nachweise \u00fcber die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren (z.B. qualifizierte elektronische Signatur), selbst wenn nach anderen Vorschriften die G\u00fcltigkeit dieser Nachweise bereits abgelaufen ist.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">71<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Die Rechnungen m\u00fcssen \u00fcber den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. Nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen sind nicht zul\u00e4ssig.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">72<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Die Rechnungen k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen als Wiedergaben auf einem Bildtr\u00e4ger (z.B. Mikrofilm) oder auf anderen Datentr\u00e4gern (z.B. Magnetband, Diskette, CD-Rom) aufbewahrt werden (vgl. \u00a7 147 Abs. 2 AO). Das bei der Aufbewahrung angewandte Verfahren muss den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung, insbesondere den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 1.2.1984 (BStBl 1984 I S. 155) und den diesem Schreiben beigef\u00fcgten \u201eMikrofilm-Grunds\u00e4tzen\u201d sowie den \u201eGrunds\u00e4tzen DV-gest\u00fctzter Buchf\u00fchrungssysteme &#8211; GoBS -\u201d (Anlage zum BMF-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl 1995 I S. 738), entsprechen. Unter dieser Voraussetzung k\u00f6nnen die Originale der Rechnungen grunds\u00e4tzlich vernichtet werden (vgl. Abschnitt 255 Abs. 2 UStR).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">73<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Im Inland oder in einem der in \u00a7 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete ans\u00e4ssige Unternehmer sind verpflichtet, die Rechnungen im Inland oder in einem der in \u00a7 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete aufzubewahren (\u00a7 14b Abs. 2 Satz 1 UStG). Ein im Inland oder in einem der in \u00a7 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ans\u00e4ssiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in einem dieser Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Gesch\u00e4ftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat (\u00a7 14b Abs. 3 UStG).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">74<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Bei elektronisch aufbewahrten Rechnungen (dabei muss es sich nicht um elektronisch \u00fcbermittelte Rechnungen handeln) kann der im Inland oder der in einem der in \u00a7 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete ans\u00e4ssige Unternehmer die Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in einem der in \u00a7 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete, im Gebiet von B\u00fcsingen oder auf der Insel Helgoland aufbewahren, soweit eine vollst\u00e4ndige Fernabfrage (Online-Zugriff) der betreffenden Daten und deren Herunterladen und Verwendung durch das Finanzamt gew\u00e4hrleistet ist. Bewahrt der Unternehmer in diesem Fall die Rechnungen nicht im Inland oder in einem der in \u00a7 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete auf, hat er dem f\u00fcr die Umsatzbesteuerung zust\u00e4ndigen Finanzamt den Aufbewahrungsort unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">75<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Ein nicht im Inland oder in einem der in \u00a7 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ans\u00e4ssiger Unternehmer hat die Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in einem der in \u00a7 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, im Gebiet von B\u00fcsingen oder auf der Insel Helgoland aufzubewahren. Er ist verpflichtet, dem Finanzamt auf dessen Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnungen und Daten oder die an deren Stelle tretenden Bild- und Datentr\u00e4ger unverz\u00fcglich zur Verf\u00fcgung zu stellen. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Finanzamt verlangen, dass er die Rechnungen im Inland oder in einem der in \u00a7 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete aufbewahrt. Ist ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssiger Unternehmer nach den Bestimmungen des Staates, in dem er ans\u00e4ssig ist, verpflichtet, die Rechnungen im Staat der Ans\u00e4ssigkeit aufzubewahren, ist es ausreichend, wenn dieser Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet Ablichtungen der aufzubewahrenden Rechnungen aufbewahrt.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">76<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">F\u00fcr die Archivierung und Pr\u00fcfbarkeit von Rechnungen sind die Vorschriften der Abgabenordnung (insbesondere \u00a7\u00a7 146, 147, 200 AO) sowie das BMF-Schreiben vom 16.7.2001, IV D 2 &#8211; S 0316 &#8211; 136\/01, BStBl 2001 I S. 415, \u00fcber die Grunds\u00e4tze zum Datenzugriff und zur Pr\u00fcfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zu beachten.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">77<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">F\u00fcr den Bereich der Ertragsteuern bestimmt sich der Aufbewahrungsort weiterhin nach \u00a7 146 Abs. 2 AO.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<h1><strong>9. Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis<\/strong><\/h1>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>9.1 Unrichtiger Steuerausweis<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">78<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer nach dem 31.12.2003 ausgestellten Rechnung einen h\u00f6heren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), schuldet der leistende Unternehmer auch den Mehrbetrag (\u00a7 14c Abs. 1 UStG). Die Rechtsfolgen treten unabh\u00e4ngig davon ein, ob die Rechnung alle in \u00a7 14 Abs. 4 und \u00a7 14a UStG aufgef\u00fchrten Angaben enth\u00e4lt. Die Angabe des Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages ist jedoch unverzichtbar.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">79<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte kann den Steuerbetrag gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger berichtigen. In diesem Fall ist \u00a7 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrages ist folglich f\u00fcr den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempf\u00e4nger die berichtigte Rechnung erteilt wurde. Zur Berichtigung von Rechnungen im \u00dcbrigen vgl. Rz. 52 bis 54.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">80<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Hat der Leistungsempf\u00e4nger entgegen \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG einen h\u00f6heren Betrag als die f\u00fcr die Lieferung oder sonstige Leistung gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer geltend gemacht, hat er den Mehrbetrag an das Finanzamt zur\u00fcckzuzahlen. Die R\u00fcckzahlung ist f\u00fcr den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, f\u00fcr den der Mehrbetrag als Vorsteuer abgezogen wurde.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">81<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">In den F\u00e4llen eines unrichtigen Steuerausweises bei Ums\u00e4tzen im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen (\u00a7 1 Abs. 1a UStG) und bei R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach \u00a7 9 UStG ist die Berichtigung des geschuldeten Betrages jedoch nur zul\u00e4ssig, wenn die Rechnung berichtigt wird und soweit die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt ist (\u00a7 14c Abs. 1 Satz 3 UStG). Zur Beseitigung der Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens und zum besonderen Berichtigungsverfahren vgl. Rz. 82 bis 85.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>9.2 Unberechtigter Steuerausweis<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">82<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (\u00a7 14c Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2 UStG). Dies betrifft vor allem Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nach \u00a7 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, gilt aber auch, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausf\u00fchrt. Die Rechtsfolgen treten unabh\u00e4ngig davon ein, ob die Rechnung alle in \u00a7 14 Abs. 4 und \u00a7 14a UStG aufgef\u00fchrten Angaben enth\u00e4lt. Die Angabe des Rechnungsausstellers und des Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages sind jedoch unverzichtbar.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">83<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Soweit der Aussteller der Rechnung den unberechtigten Steuerausweis gegen\u00fcber dem Belegempf\u00e4nger f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt hat und die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt wurde, ist dem Schuldner des Steuerbetrages die M\u00f6glichkeit zur Berichtigung einzur\u00e4umen (\u00a7 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG). \u00a7 17 Abs. 1 UStG ist entsprechend anzuwenden.Auf den guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.2001, BStBl 2004 II S. \u2026 ; Anm.: Das BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl Teil II ver\u00f6ffentlicht). Die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empf\u00e4nger der Rechnung nicht durchgef\u00fchrt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zur\u00fcckgezahlt worden ist.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">84<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Der Schuldner des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages bei dem f\u00fcr seine Besteuerung zust\u00e4ndigen Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen. Diesem Antrag hat er ausreichende Angaben \u00fcber die Identit\u00e4t des Rechnungsempf\u00e4ngers beizuf\u00fcgen. Das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat durch Einholung einer Auskunft beim Finanzamt des Rechnungsempf\u00e4ngers zu ermitteln, in welcher H\u00f6he und wann ein unberechtigt in Anspruch genommener Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempf\u00e4nger zur\u00fcckgezahlt wurde. Nach Einholung dieser Auskunft teilt das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrages diesem mit, f\u00fcr welchen Besteuerungszeitraum und in welcher H\u00f6he die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages vorgenommen werden kann. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ist in entsprechender Anwendung des \u00a7 17 Abs. 1 UStG f\u00fcr den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist (\u00a7 14c Abs. 2 Satz 5 UStG). Wurde beim Empf\u00e4nger der Rechnung kein Vorsteuerabzug vorgenommen, ist der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldete Betrag beim Aussteller der Rechnung f\u00fcr den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG entstanden ist.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">85<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">F\u00fcr die Berichtigung des aufgrund des unberechtigten ausgewiesenen Steuerbetrages nach \u00a7 14c Abs. 2 UStG ergangenen Steuerbescheides gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>9.3 Altf\u00e4lle<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">86<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Die Regelungen der Rz. 82 bis 85 sind sinngem\u00e4\u00df auch in allen F\u00e4llen anzuwenden, in denen in einer vor dem 1.1.2004 erteilten Rechnung die Steuer unberechtigt ausgewiesen wurde (\u00a7 14 Abs. 3 UStG in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung). Sofern eine \u00c4nderung der Festsetzung des Besteuerungszeitraums der Beseitigung der Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens wegen Eintritt der Bestandskraft nicht mehr m\u00f6glich ist, ist zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Erlass gem\u00e4\u00df \u00a7 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden vorliegen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<h1><strong>10. Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug<\/strong><\/h1>\n<\/div>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">87<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr das Unternehmen des Leistungsempf\u00e4ngers ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehbar.Ein Vorsteuerabzug ist damit nicht zul\u00e4ssig, soweit der die Rechnung ausstellende Unternehmer die Steuer nach \u00a7 14c UStG schuldet. Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug ist, dass der Leistungsempf\u00e4nger im Besitz einer nach den \u00a7\u00a7 14 und 14a UStG ausgestellten Rechnung ist und dass die Rechnung alle in den \u00a7\u00a7 14 und 14a UStG geforderten Angaben enth\u00e4lt, d.h., die Angaben in der Rechnung vollst\u00e4ndig und richtig sind. Im Fall der Berichtigung einer Rechnung nach \u00a7 31 Abs. 5 UStDV (siehe Rz. 52 bis 54) ist ein Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zul\u00e4ssig, in dem alle nach den \u00a7\u00a7 14 und 14a UStG erforderlichen Angaben an den Leistungsempf\u00e4nger \u00fcbermittelt wurden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">88<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Der Leistungsempf\u00e4nger hat die in der Rechnung enthaltenen Angaben auf ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu wahren.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">89<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Die \u00dcberpr\u00fcfung der Richtigkeit der Steuernummer oder der inl\u00e4ndischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Rechnungsnummer ist dem Rechnungsempf\u00e4nger regelm\u00e4\u00dfig nicht m\u00f6glich. Ist eine dieser Angaben unrichtig und konnte der Unternehmer dies nicht erkennen, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, wenn im \u00dcbrigen die Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug gegeben sind.Unber\u00fchrt davon bleibt, dass der Unternehmer gem. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen eines anderen Unternehmers f\u00fcr sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen kann. Deshalb ist z.B. der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Identit\u00e4t des leistenden Unternehmers mit den Rechnungsangaben nicht \u00fcbereinstimmt oder \u00fcber eine nicht ausgef\u00fchrte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">90<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Hinsichtlich der \u00fcbrigen nach den \u00a7\u00a7 14, 14a UStG erforderlichen Angaben hat der Rechnungsempf\u00e4nger dagegen die inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dazu geh\u00f6rt insbesondere, ob es sich bei der ausgewiesenen Steuer um gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt. Bei unrichtigen Angaben entf\u00e4llt der Vorsteuerabzug. Zu den unrichtigen Angaben, die eine Versagung des Vorsteuerabzuges zur Folge haben, z\u00e4hlen in einer Rechnung enthaltene Rechenfehler oder die unrichtige Angabe des Entgelts, des Steuersatzes oder des Steuerbetrages. Im Fall des \u00a7 14c Abs. 1 UStG kann der Vorsteuerabzug jedoch unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen in H\u00f6he der f\u00fcr die bezogene Leistung geschuldeten Steuer vorgenommen werden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">91<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Der Vorsteuerabzug kann erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung nach \u00a7 31 Abs. 5 UStDV berichtigt hat und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempf\u00e4nger \u00fcbermittelt hat.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"20\">92<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"623\">Ungenauigkeiten f\u00fchren unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges, wenn z.B. bei Schreibfehlern im Namen oder der Anschrift des leistenden Unternehmers oder des Leistungsempf\u00e4ngers oder in der Leistungsbeschreibung ungeachtet dessen eine eindeutige und unzweifelhafte Identifizierung der am Leistungsaustausch Beteiligten, der Leistung und des Leistungszeitpunkts m\u00f6glich ist und die Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>-&gt; siehe zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen auch \u00a7 15 UStG<\/p>\n<div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Ausstellung von Rechnungen &nbsp; 1.1 Rechnung &nbsp; 1 Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 UStG i.V.m. \u00a7 31 Abs. 1 UStDV ist eine Rechnung jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen \u00fcber eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Die Bezeichnung der Rechnung im Gesch\u00e4ftsverkehr ist unbeachtlich. 2 Rechnungen k\u00f6nnen auf Papier oder, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rechnung-mit-umsatzsteuer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Rechnung mit Umsatzsteuer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[1326],"class_list":["post-33484","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-rechnung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33484","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33484"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33484\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33484"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33484"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33484"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}