{"id":33504,"date":"2013-03-23T15:37:06","date_gmt":"2013-03-23T13:37:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33504"},"modified":"2019-03-22T12:12:33","modified_gmt":"2019-03-22T10:12:33","slug":"sollversteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sollversteuerung\/","title":{"rendered":"Was ist Sollversteuerung? Sollversteuerung einfach erkl\u00e4rt &#038; Tipps."},"content":{"rendered":"<div>\n<h1><strong>Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung)<\/strong><\/h1>\n<\/div>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Bei der <em>Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung)<\/em> entsteht die Steuer grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des <a href=\"https:\/\/steuerschroeder.de\/umsatzsteuervoranmeldung-elster\/index.html\">Voranmeldungszeitraums<\/a>, in dem die <strong>Lieferung oder sonstige Leistung ausgef\u00fchrt<\/strong> worden ist. <sup>2<\/sup>Das gilt auch f\u00fcr <em>unentgeltliche Wertabgaben<\/em> im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1b und 9a UStG. <sup>3<\/sup>Die Steuer entsteht in der gesetzlichen H\u00f6he unabh\u00e4ngig davon, ob die am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer von den ihnen vom Gesetz gebotenen M\u00f6glichkeiten der <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/rechnung-schreiben.html\">Rechnungserteilung<\/a> mit gesondertem Steuerausweis und des Vorsteuerabzugs Gebrauch machen oder nicht. <sup>4<\/sup>F\u00fcr Ums\u00e4tze, die ein Unternehmer in seinen Voranmeldungen nicht angibt (auch bei Rechtsirrtum \u00fcber deren Steuerbarkeit), entsteht die Umsatzsteuer ebenso wie bei ordnungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rten Ums\u00e4tzen (vgl. BFH-Urteil vom 20.1.1997, V R 28\/95, BStBl II S. 716). <sup>5<\/sup>Der Zeitpunkt der Leistung ist entscheidend, f\u00fcr welchen Voranmeldungszeitraum ein Umsatz zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1960, V 294\/58 U, BStBl III S. 478). <sup>6<\/sup>Dies gilt nicht f\u00fcr die <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Istversteuerung.html\">Istversteuerung <\/a>von <em>Anzahlungen<\/em> im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG (vgl. Abschnitt 13.5).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2) <strong><sup>1<\/sup>Lieferungen<\/strong> &#8211; einschlie\u00dflich Werklieferungen &#8211; sind grunds\u00e4tzlich dann ausgef\u00fchrt, wenn der Leistungsempf\u00e4nger die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den zu liefernden Gegenstand erlangt. <sup>2<\/sup>Bei Sukzessivlieferungsvertr\u00e4gen ist der Zeitpunkt jeder einzelnen Lieferung ma\u00dfgebend. <sup>3<\/sup>Lieferungen von Elektrizit\u00e4t, Gas, W\u00e4rme, K\u00e4lte und Wasser sind jedoch erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgef\u00fchrt zu behandeln. <sup>4<\/sup>Die w\u00e4hrend des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen der Tarifabnehmer sind nicht als Entgelt f\u00fcr Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4) anzusehen; sie f\u00fchren jedoch bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG zur Entstehung der Steuer (vgl. Abschnitt 13.5). <sup>5<\/sup>F\u00fcr Lieferungen, bei denen der Lieferort nach \u00a7 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, ist der Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Bef\u00f6rderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 24\/05, BStBl 2009 II S. 490).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup><strong>Sonstige Leistungen<\/strong>, insbesondere Werkleistungen, sind grunds\u00e4tzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgef\u00fchrt. <sup>2<\/sup>Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen, z.B. Duldungs- oder Unterlassungsleistungen (vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 4) ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverh\u00e4ltnisses ausgef\u00fchrt, es sei denn, die Beteiligten hatten Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4) vereinbart. <sup>3<\/sup>Anzahlungen sind stets im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (vgl. Abschnitt 13.5).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Eine Leasinggesellschaft, die ihrem Kunden (Mieter) eine Sache gegen Entrichtung monatlicher <strong>Leasingraten<\/strong> \u00fcberl\u00e4sst, erbringt eine Dauerleistung, die entsprechend der Vereinbarung \u00fcber die monatlich zu zahlenden Leasingraten in Form von Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4) bewirkt wird. <sup>2<\/sup>Die Steuer entsteht jeweils mit Ablauf des monatlichen Voranmeldungszeitraums, f\u00fcr den die Leasingrate zu entrichten ist. <sup>3<\/sup>Tritt die Leasinggesellschaft ihre Forderung gegen den Mieter auf Zahlung der Leasingraten an eine Bank ab, die das Risiko des Ausfalls der erworbenen Forderung \u00fcbernimmt, f\u00fchrt die Vereinnahmung des Abtretungsentgelts nicht zur sofortigen Entstehung der Steuer f\u00fcr die Vermietung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG, weil das Abtretungsentgelt nicht zugleich Entgelt f\u00fcr die der Forderung zu Grunde liegende Vermietungsleistung ist. <sup>4<\/sup>Die Bank zahlt das Abtretungsentgelt f\u00fcr den Erwerb der Forderung, nicht aber als Dritter f\u00fcr die Leistung der Leasinggesellschaft an den Mieter. <sup>5<\/sup>Die Leasinggesellschaft vereinnahmt das Entgelt f\u00fcr ihre Vermietungsleistung vielmehr jeweils mit der Zahlung der Leasingraten durch den Mieter an die Bank, weil sie insoweit gleichzeitig von ihrer Gew\u00e4hrleistungspflicht f\u00fcr den rechtlichen Bestand der Forderung gegen\u00fcber der Bank befreit wird. <sup>6<\/sup>Dieser Vereinnahmungszeitpunkt wird in der Regel mit dem Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der einzelnen Teilleistung \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(5) Nach den Grunds\u00e4tzen des Absatzes 4 ist auch in anderen F\u00e4llen zu verfahren, in denen <strong>Forderungen<\/strong> f\u00fcr noch zu erbringende Leistungen oder Teilleistungen verkauft werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Bei einem <strong>Kauf auf Probe<\/strong> (\u00a7 454 BGB) im Versandhandel kommt der Kaufvertrag noch nicht mit der Zusendung der Ware, sondern erst nach Ablauf der vom Verk\u00e4ufer einger\u00e4umten Billigungsfrist oder durch \u00dcberweisung des Kaufpreises zustande. <sup>2<\/sup>Erst zu diesem Zeitpunkt ist umsatzsteuerrechtlich die Lieferung ausgef\u00fchrt (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 24\/05, BStBl 2009 II S. 490). <sup>3<\/sup>Dagegen ist bei einem Kauf mit R\u00fcckgaberecht bereits mit der Zusendung der Ware der Kaufvertrag zustande gekommen und die Lieferung ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<h2><strong>13.2 Sollversteuerung in der Bauwirtschaft<\/strong><\/h2>\n<\/div>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Die Bauwirtschaft f\u00fchrt Werklieferungen und Werkleistungen auf dem Grund und Boden der Auftraggeber im Allgemeinen nicht in Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4), sondern als einheitliche Leistungen aus. <sup>2<\/sup>Diese Leistungen sind ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"23\">1.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"620\"><sup>1<\/sup>Werklieferungen, wenn dem Auftraggeber die Verf\u00fcgungsmacht verschafft wird. <sup>2<\/sup>Das gilt auch dann, wenn das Eigentum an den verwendeten Baustoffen nach \u00a7\u00a7 946, 93, 94 BGB zur Zeit der Verbindung mit dem Grundst\u00fcck auf den Auftraggeber \u00fcbergeht. <sup>3<\/sup>Der Werklieferungsvertrag wird mit der \u00dcbergabe und Abnahme des fertig gestellten Werks erf\u00fcllt. <sup>4<\/sup>Der Auftraggeber erh\u00e4lt die Verf\u00fcgungsmacht mit der \u00dcbergabe des fertig gestellten Werks (vgl. BFH-Urteil vom 26. 2. 1976, V R 132\/73, BStBl II S. 309). <sup>5<\/sup>Auf die Form der Abnahme kommt es dabei nicht an. <sup>6<\/sup>Insbesondere ist eine Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schl\u00fcssiges Verhalten, z.B. durch Benutzung, abgenommen hat und eine f\u00f6rmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst sp\u00e4ter erfolgen soll. <sup>7<\/sup>Wird das vertraglich vereinbarte Werk nicht fertig gestellt und ist eine Vollendung des Werks durch den Werkunternehmer nicht mehr vorgesehen, entsteht ein neuer Leistungsgegenstand. <sup>8<\/sup>Dieser beschr\u00e4nkt sich bei der Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens auf den vom Werkunternehmer bis zu diesem Zeitpunkt gelieferten Teil des Werks, wenn der Insolvenzverwalter die weitere Erf\u00fcllung des Werkvertrags nach \u00a7 103 InsO ablehnt (vgl. Abschnitt 3.9). <sup>9<\/sup>In diesen F\u00e4llen ist die Lieferung im Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung bewirkt. <sup>10<\/sup>W\u00e4hlt der Insolvenzverwalter die Erf\u00fcllung eines bei Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllten Werkvertrags, wird die Werklieferung &#8211; wenn keine Teilleistungen im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a S\u00e4tze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sind &#8211; erst mit der Leistungserbringung nach Verfahrenser\u00f6ffnung ausgef\u00fchrt (BFH-Urteil vom 30. 4. 2009, V R 1\/06, BStBl 2010 II S. 138). <sup>11<\/sup>Im Falle der K\u00fcndigung des Werkvertrags wird die Leistung mit dem Tag des Zugangs der K\u00fcndigung ausgef\u00fchrt. <sup>12<\/sup>Stellt der Werkunternehmer die Arbeiten an dem vereinbarten Werk vorzeitig ein, weil der Besteller &#8211; ohne eine eindeutige Erkl\u00e4rung abzugeben &#8211; nicht willens und in der Lage ist, seinerseits den Vertrag zu erf\u00fcllen, wird das bis dahin errichtete halbfertige Werk zum Gegenstand der Werklieferung. <sup>13<\/sup>Es wird in dem Zeitpunkt geliefert, in dem f\u00fcr den Werkunternehmer nach den gegebenen objektiven Umst\u00e4nden feststeht, dass er wegen fehlender Aussicht auf die Erlangung weiteren Werklohns nicht mehr leisten wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. 2. 1980, V R 90\/75, BStBl II S. 535).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"23\">2.<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"620\">Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, grunds\u00e4tzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung, der h\u00e4ufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen wird.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Die in der Bauwirtschaft regelm\u00e4\u00dfig vor Ausf\u00fchrung der Leistung vereinnahmten <strong>Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen<\/strong> usw. f\u00fchren jedoch bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG (vgl. Abschnitt 13.5) zu einer fr\u00fcheren Entstehung der Steuer. <sup>2<\/sup>Wird \u00fcber die bereits erbrachten Bauleistungen erst einige Zeit nach Ausf\u00fchrung der Leistungen abgerechnet, ist das Entgelt &#8211; sofern es noch nicht feststeht &#8211; sachgerecht zu sch\u00e4tzen, z.B. an Hand des Angebots (vgl. auch BMF-Schreiben vom 12. 10. 2009, BStBl I S. 1292). <sup>3<\/sup>Weitere Hinweise enth\u00e4lt das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Stand Oktober 2009, (BMF-Schreiben vom 12. 10. 2009, a.a.O.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<h2><strong>13.3 Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren<\/strong><\/h2>\n<\/div>\n<p><strong>Leistungen nach der HOAI<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Die Leistungen der <strong>Architekten und Ingenieure<\/strong>, denen Leistungsbilder nach der <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/HOAI-Rechner.html\">HOAI<\/a> zu Grunde liegen, werden grunds\u00e4tzlich als einheitliche Leistung erbracht, auch wenn die Gesamtleistung nach der Beschreibung in der HOAI, insbesondere durch die Aufgliederung der Leistungsbilder in Leistungsphasen, teilbar ist. <sup>2<\/sup>Allein die Aufgliederung der Leistungsbilder zur Ermittlung des (Teil-)Honorars f\u00fchrt nicht zur Annahme von Teilleistungen im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG (vgl. Abschnitt 13.4). <sup>3<\/sup>Nur wenn zwischen den Vertragspartnern im Rahmen des Gesamtauftrags \u00fcber ein Leistungsbild zus\u00e4tzliche Vereinbarungen \u00fcber die gesonderte Ausf\u00fchrung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen werden, sind insoweit Teilleistungen anzunehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr Architekten- und Ingenieurleistungen, die nicht nach der HOAI abgerechnet werden.<\/p>\n<p><strong>Leistungen nach den Richtlinien f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Bauaufgaben des Bundes im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau)<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Architekten- und Ingenieurleistungen werden entsprechend den Vertragsmustern (Anhang 9 ff. RBBau) vergeben. <sup>2<\/sup>Nach \u00a7 3.1 dieser Vertragsmuster wird der Auftragnehmer zun\u00e4chst nur mit der Aufstellung der Entscheidungsunterlage &#8211; Bau &#8211; beauftragt. <sup>3<\/sup>F\u00fcr diese Leistung wird das Honorar auch gesondert ermittelt. <sup>4<\/sup>Im Vertrag wird die Absichtserkl\u00e4rung abgegeben, dem Auftragnehmer weitere Leistungen zu \u00fcbertragen, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. <sup>5<\/sup>Die \u00dcbertragung dieser weiteren Leistungen erfolgt durch gesonderte Schreiben. <sup>6<\/sup>Bei dieser Abwicklung ist das Aufstellen der Entscheidungsunterlage &#8211; Bau &#8211; als eine selbst\u00e4ndige Leistung des Architekten oder Ingenieurs anzusehen. <sup>7<\/sup>Mit der Ausf\u00fchrung der ihm gesondert \u00fcbertragenen weiteren Leistungen erbringt er ebenfalls eine selbst\u00e4ndige einheitliche Gesamtleistung, es sei denn, dass die unter Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme von Teilleistungen vorliegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<h2><strong>13.4 Teilleistungen<\/strong><\/h2>\n<\/div>\n<p><sup>1<\/sup>Teilleistungen setzen voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. <sup>2<\/sup>Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn f\u00fcr bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG). <sup>3<\/sup>Vereinbarungen dieser Art werden im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn f\u00fcr einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltabrechnungen durchgef\u00fchrt werden. <sup>4<\/sup>Das Entgelt ist auch in diesen F\u00e4llen nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7 10 Abs. 1 UStG zu ermitteln. <sup>5<\/sup>Deshalb geh\u00f6ren Vorauszahlungen auf sp\u00e4tere Teilleistungen zum Entgelt f\u00fcr diese Teilleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 1988, V R 102\/83, BStBl II S. 848), die jedoch nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung zur Entstehung der Steuer f\u00fchren (vgl. Abschnitt 13.5).<\/p>\n<p><strong>Beispiel 1:<\/strong><\/p>\n<p>In einem Mietvertrag \u00fcber 2 Jahre ist eine monatliche Mietzahlung vereinbart.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 2:<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen (\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB\/A) die Maurer- und Betonarbeiten sowie den Innen- und Au\u00dfenputz an einem Bauwerk auszuf\u00fchren. <sup>2<\/sup>Die Maurer- und Betonarbeiten werden gesondert abgenommen und abgerechnet. <sup>3<\/sup>Der Innen- und der Au\u00dfenputz werden sp\u00e4ter ausgef\u00fchrt, gesondert abgenommen und abgerechnet.<\/p>\n<p><sup>6<\/sup>In den Beispielen 1 und 2 werden Leistungen in Teilen geschuldet und bewirkt.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 3:<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Eine Fahrschule schlie\u00dft mit ihren Fahrsch\u00fclern Vertr\u00e4ge \u00fcber die praktische und theoretische Ausbildung zur Erlangung des F\u00fchrerscheins ab und weist darin die Grundgeb\u00fchr, den Preis je Fahrstunde und die Geb\u00fchr f\u00fcr die Vorstellung zur Pr\u00fcfung gesondert aus. <sup>2<\/sup>Entsprechend werden die Abrechnungen durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Pr\u00fcfung sind als Teilleistungen zu behandeln, weil f\u00fcr diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart worden ist. <sup>4<\/sup>Die durch die Grundgeb\u00fchr abgegoltenen Ausbildungsleistungen k\u00f6nnen mangels eines gesondert vereinbarten Entgelts nicht in weitere Teilleistungen zerlegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.4.1994, V R 59\/92, UR 1995 S. 306).<\/p>\n<p><strong>Beispiel 4:<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Ein Unternehmer wird beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfu\u00dfb\u00f6den zu legen. <sup>2<\/sup>In der Auftragsbest\u00e4tigung sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. <sup>3<\/sup>Der Unternehmer versendet die Materialien zum Bestimmungsort und f\u00fchrt dort die Arbeiten aus.<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>Gegenstand der vom Auftragnehmer auszuf\u00fchrenden Werklieferung ist der fertige Parkettfu\u00dfboden. <sup>5<\/sup>Die Werklieferung bildet eine Einheit, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung zerlegt werden kann (vgl. Abschnitte 3.8 und 3.10).<\/p>\n<p><strong>Beispiel 5:<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Eine Gebietsk\u00f6rperschaft \u00fcbertr\u00e4gt einem Bauunternehmer nach Ma\u00dfgabe der VOB als Gesamtleistung die Maurer- und Betonarbeiten an einem Hausbau. <sup>2<\/sup>Sie gew\u00e4hrt dem Bauunternehmer auf Antrag nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB\/B &#8222;in H\u00f6he des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgem\u00e4\u00dfen Leistungen&#8220; Abschlagszahlungen.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung und gelten nicht als Abnahme von Teilleistungen. <sup>4<\/sup>Der Bauunternehmer erteilt die Schlussrechnung erst, wenn die Gesamtleistung ausgef\u00fchrt ist. <sup>5<\/sup>Die Abschlagszahlungen unterliegen der Istversteuerung (vgl. Abschnitt 13.5). <sup>6<\/sup>Soweit das Entgelt laut Schlussrechnung die geleisteten Abschlagszahlungen \u00fcbersteigt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Bauunternehmer die gesamte, vertraglich geschuldete Werklieferung bewirkt hat. <sup>7<\/sup>Weitere Hinweise zu Teilleistungen enth\u00e4lt das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Stand Oktober 2009, (BMF-Schreiben vom 12.10.2009, BStBl I S. 1292).<\/p>\n<p>-&gt; Weitere Infos zur <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerlexikon\/154726\/Sollbesteuerung\">Sollversteuerung<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) (1) 1Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) entsteht die Steuer grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgef\u00fchrt worden ist. 2Das gilt auch f\u00fcr unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1b und 9a UStG. 3Die Steuer entsteht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sollversteuerung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Was ist Sollversteuerung? 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