{"id":33512,"date":"2013-03-23T15:53:27","date_gmt":"2013-03-23T13:53:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33512"},"modified":"2013-03-23T15:53:27","modified_gmt":"2013-03-23T13:53:27","slug":"lohnsteuerhilfeverein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/lohnsteuerhilfeverein\/","title":{"rendered":"Lohnsteuerhilfeverein"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Erhebung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge durch Lohnsteuerhilfevereine<\/strong><\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die <em>Anerkennung<\/em> eines <em>rechtsf\u00e4higen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein<\/em> ist u.a., da\u00df nach der Satzung f\u00fcr die <em>Hilfeleistung in Lohnsteuersachen<\/em> neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird (\u00a7 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG). Diese Bestimmung stellt nicht nur ein Erfordernis f\u00fcr den Satzungsinhalt dar. Vielmehr ist hieran auch die tats\u00e4chliche Beitragspraxis auszurichten. Werden &#8211; entgegen dem Satzungsinhalt &#8211; die <em>Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/em> durch den Lohnsteuerhilfeverein leistungsabh\u00e4ngig erhoben, liegt demnach ein Versto\u00df gegen \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG vor, der den Widerruf der Anerkennung gem. \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 2 StBerG zur Folge haben kann.<\/p>\n<\/div>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.6.1989 I ZR 158\/87 (DStR 1989 S. 787), das in einem Wettbewerbsstreit ergangen ist, konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen von einer leistungsabh\u00e4ngigen und damit gesetzswidrigen Beitragserhebung auszugehen ist. Danach liegt ein verdecktes Leistungsentgelt vor, wenn der Lohnsteuerhilfeverein<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 den Mitgliedsbeitrag regelm\u00e4\u00dfig nur einfordert, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in Anspruch nimmt,<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 das f\u00fcr die H\u00f6he des Mitgliedsbeitrags ma\u00dfgebende Einkommen erst bei dieser Gelegenheit ermittelt,<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 auf den Beitrag verzichtet, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in dem betreffenden Jahr nicht in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des BGH sprechen au\u00dferdem folgende Anhaltspunkte f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Koppelung vor Beitrag und Leistung:<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 Der Beitrag f\u00fcr das vorangegangene Jahr wird nachgefordert, wenn zwei Steuererkl\u00e4rungen zu bearbeiten sind.<\/p>\n<p>\u00b7\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beitragsh\u00f6he bei zusammenveranlagten Ehegatten, von denen nur einer Mitglied des Vereins ist, wird nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten festgesetzt.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des BGH-Urteils ergeben sich f\u00fcr die Beitragserhebung der Lohnsteuerhilfevereine folgende Konsequenzen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"24\">\n<p align=\"right\">1.<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"571\"><strong>Unabh\u00e4ngigkeit der Beitragspflicht von der Beratungsleistung<\/strong>Die Beitragspflicht ist nicht von der Beratungsleistung abh\u00e4ngig zu machen. Der Mitgliedsbeitrag ist also nicht nur und nicht erst bei einer konkreten Leistung des Vereins, sondern &#8211; solange die Mitgliedschaft besteht &#8211; regelm\u00e4\u00dfig (j\u00e4hrlich) zu erheben. Es ist demnach weder zul\u00e4ssig, die Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr vorangegangene Jahre nur f\u00fcr den Fall nachzufordern, da\u00df mehrere Steuererkl\u00e4rungen zu erstellen sind, noch ist es zul\u00e4ssig, in einem Jahr mehrere Mitgliedsbeitr\u00e4ge zu verlangen, weil der Verein in diesem Jahr mehrere Steuererkl\u00e4rungen erstellt<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"24\">\n<p align=\"right\">2.<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"571\"><strong>F\u00e4lligkeit des Mitgliedsbeitrags<\/strong>Die Erhebung des Mitgliedsbeitrags in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beratungsleistung ist &#8211; vom Jahr des Vereinsbeitritts abgesehen &#8211; unzul\u00e4ssig, da sie den Mitgliedsbeitrag als verdecktes Leistungsentgelt erscheinen l\u00e4\u00dft. Der Beitrag ist daher grunds\u00e4tzlich zu der in der Satzung oder Beitragsordnung bestimmten F\u00e4lligkeit zu entrichten, wobei einer vorsch\u00fcssigen F\u00e4lligkeit der Vorrang einger\u00e4umt werden sollte.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"24\">\n<p align=\"right\">3.<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"571\"><strong>Folgen der Nichtzahlung<\/strong>Wird der Mitgliedsbeitrag &#8211; nach Beitragsrechnung und Zahlungsaufforderung &#8211; nicht gezahlt, ist grunds\u00e4tzlich ein Mahnverfahren durchzuf\u00fchren. Bei anhaltender S\u00e4umnis sollte das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"24\">\n<p align=\"right\">4.<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"571\"><strong>Soziale Staffelung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/strong>Bei der Beitragsbemessung d\u00fcrfen soziale Aspekte (z.B. Einkommensverh\u00e4ltnisse, Familienstand, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, Arbeitslosigkeit) ber\u00fccksichtigt werden. Es ist nicht zul\u00e4ssig, die Staffelung auf die H\u00f6he des Bruttoarbeitslohns oder der Eink\u00fcnfte abzustellen und in diesen F\u00e4llen viele kleine Untergliederungen vorzunehmen. Eine Bemessung der Beitr\u00e4ge nach Verm\u00f6gen oder Verm\u00f6genswerten (z.B. Anschaffungs-\/Herstellungskosten oder Einheitswert des selbstgenutzten Einfamilienhauses) ist ebenso unzul\u00e4ssig wie eine Bemessung nach der Anzahl und\/oder Art der zum Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich oder zur Einkommensteuererkl\u00e4rung erstellten Anlagen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"24\">\n<p align=\"right\">5.<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"571\"><strong>Beitragsbemessung bei sozialer Staffelung<\/strong>Die Bemessungsgrundlage ist nicht erst bei Inanspruchnahme des Vereins nach den Verh\u00e4ltnissen des Jahres, f\u00fcr das der Verein beratendt\u00e4tig wird, zu ermitteln. Vielmehr sind grunds\u00e4tzlich die im Zeitpunkt der Anforderung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge bekannten Verh\u00e4ltnisse des Mitglieds ma\u00dfgebend. Sofern die Erhebung des entsprechenden Mitgliedsbeitrags im Einzelfall zu einer unbilligen H\u00e4rte f\u00fcr das Mitglied f\u00fchrt, bleibt es dem Lohnsteuerhilfeverein unbenommen, eine Beitragserm\u00e4\u00dfigung zu gew\u00e4hren.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"24\">\n<p align=\"right\">6.<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"571\"><strong>Beratung von Eheleuten<\/strong>Da der Verein nur f\u00fcr Mitglieder t\u00e4tig werden darf, darf ein Ehegatte, der selbst nicht Mitglied ist, nicht mitberaten werden. Ebensowenig d\u00fcrfen dessen Einkommensverh\u00e4ltnisse mit in die Berechnung des Mitgliedsbeitrags einbezogen werden. Sind dagegen beide Ehegatten Mitglieder, so kann bei einer Staffelung der Beitr\u00e4ge nach den Einkommensverh\u00e4ltnissen das Einkommen der Ehegatten zur Ermittlung der Beitragsh\u00f6he zusammengefa\u00dft werden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"24\">\n<p align=\"right\">7.<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"571\"><strong>Aufnahmegeb\u00fchr, Auslagenersatz, Beitragsfreiheit, Beitragserm\u00e4\u00dfigung<\/strong>Neben der Erhebung eines j\u00e4hrlichen Mitgliedsbeitrags ist die Erhebung einer einmaligen Aufnahmegeb\u00fchr wegen des mit der Aufnahme verbundenen Verwaltungsaufwands zul\u00e4ssig. Auslagenersatz kann von den Mitgliedern nur in <strong>Ausnahmef\u00e4llen<\/strong> (z.B. bei zwingender Inanspruchnahme fremder Hilfe im finanzgerichtlichen Verfahren) verlangt werden. Beitragsfreiheit und Beitragserm\u00e4\u00dfigung unter anderen als sozialen Gesichtspunkten (vgl. Tz. 5) d\u00fcrfen ebenfalls nur f\u00fcr den <strong>Ausnahmefall<\/strong> vorgesehen werden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"24\">\n<p align=\"right\">8.<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"571\"><strong>Hinweise auf die Folgen der Mitgliedschaft<\/strong>Da sich nach bisherigen Erfahrungen eine Vielzahl von Vereinsmitgliedern ihrer Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein und den sich daraus ergebenden Folgen nicht bewu\u00dft ist, sollten die Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder hierauf sowie auf die F\u00e4lligkeit des Mitgliedsbeitrags und K\u00fcndigungsfristen ausdr\u00fccklich hinweisen. Au\u00dferdem mu\u00df die K\u00fcndigung durch das Mitglied so geregelt sein, da\u00df das Mitglied &#8211; insbesondere bei Beitragserh\u00f6hungen &#8211; ausreichend Handlungsspielraum hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ich bitte, den Lohnsteuerhilfsvereinen die vorstehenden Ausf\u00fchrungen durch \u00dcbersendung eines entsprechenden Schreibens bekanntzugeben und sie zeitnah zur Beachtung der aufgezeigten Grunds\u00e4tze und der hiernach ggf. erforderlich werdenden Satzungs\u00e4nderung und \u00c4nderung der <em>Beitragsordnung<\/em> anzuhalten. Ggf. sollte auch eine Anpassung der Satzung an die durch das Vierte Gesetz zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes ge\u00e4nderten Vorschriften oder eine Nachholung bisher zur\u00fcckgestellter Satzungs\u00e4nderungen angeregt werden.<\/p>\n<p>Ob die tats\u00e4chliche Beitragspraxis der gesetzlichen Regelung des \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG bzw. den satzungsm\u00e4\u00dfigen Bestimmungen entspricht, ist im Rahmen der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfung gem. \u00a7 22 Abs. 1 StBerG zu pr\u00fcfen. Dar\u00fcber hinaus ist konkreten Hinweisen auf eine leistungsabh\u00e4ngige Beitragserhebung im Rahmen einer Aufsichtspr\u00fcfung nach \u00a7 28 Abs. 2 StBerG nachzugehen.<\/p>\n<p>Weitere Infos zu Lohnsteuerhilfevereinen finden auch auf <a href=\"http:\/\/www.lohnsteuerhilfeverein-online.de\/\" target=\"_blank\">http:\/\/www.lohnsteuerhilfeverein-online.de\/<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erhebung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge durch Lohnsteuerhilfevereine &nbsp; Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung eines rechtsf\u00e4higen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein ist u.a., da\u00df nach der Satzung f\u00fcr die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird (\u00a7 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG). Diese Bestimmung stellt nicht nur ein Erfordernis f\u00fcr den Satzungsinhalt dar. 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