{"id":33668,"date":"1985-12-10T12:57:48","date_gmt":"1985-12-10T10:57:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33668"},"modified":"2013-09-09T11:07:23","modified_gmt":"2013-09-09T09:07:23","slug":"bfh-urteil-vom-10-12-1985-viii-r-15_83-bstbl-1986-ii-s-342","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-12-1985-viii-r-15_83-bstbl-1986-ii-s-342\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.12.1985 (VIII R 15\/83) BStBl. 1986 II S. 342"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.12.1985 (VIII R 15\/83) BStBl. 1986 II S. 342<\/strong><\/p>\n<p>Stehen mehreren Steuerpflichtigen als Gesamtgl\u00e4ubigern Einnahmen zu und vereinbaren sie mit dem Schuldner, da\u00df dieser nur an einen bestimmten Gesamtgl\u00e4ubiger leisten soll, so tritt bei jedem der Gesamtgl\u00e4ubiger anteilsm\u00e4\u00dfig ein Zuflu\u00df in dem Zeitpunkt ein, in dem die Einnahmen bei dem bestimmten Gesamtgl\u00e4ubiger eingehen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 11 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2; BGB \u00a7 428.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), sein Bruder und seine Mutter waren an einer KG beteiligt.<\/p>\n<p>Am 26. Februar 1969 schlossen sie in einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) anh\u00e4ngigen Berufungsverfahren als Kl\u00e4ger und Berufungskl\u00e4ger mit der damaligen Beklagten und Berufungsbeklagten E einen Proze\u00dfvergleich. In dem Vergleich wurden u.a. folgende Bestimmungen getroffen:<\/p>\n<p>&#8222;1. Die Verfahrensbeteiligten sind sich dar\u00fcber einig, da\u00df die Kl\u00e4ger am 28. Februar 1969 aus der KG ausscheiden.<\/p>\n<p>2. &#8230;<\/p>\n<p>3. Die Beklagte E bezahlt an die Kl\u00e4ger als Gesamtgl\u00e4ubiger &#8211; zu H\u00e4nden der Kl\u00e4gerin (Mutter) &#8211; zur Abfindung ihrer Gesellschaftsanteile an der KG &#8230; DM.&#8220;<\/p>\n<p>Nach Nr. 4 war die Abfindungssumme in mehreren Teilbetr\u00e4gen zu begleichen. Nr. 5 bestimmte: &#8222;Die jeweils noch offenen Betr\u00e4ge sind mit 5 v.H. j\u00e4hrlich zu verzinsen; die Zinsen sind sp\u00e4testens zum 31. 12. eines jeden Jahres zu bezahlen.&#8220;<\/p>\n<p>Am 5. Januar 1970 wurden die (am 31. Dezember 1969 f\u00e4lligen) Zinsen f\u00fcr das Jahr 1969 einem Bankkonto der Mutter des Kl\u00e4gers gutgeschrieben. \u00dcber dieses Konto war allein die Mutter des Kl\u00e4gers verf\u00fcgungsberechtigt. Der dem Kl\u00e4ger zustehende Zinsanteil in H\u00f6he von 36.010,41 DM wurde dem Kl\u00e4ger von seiner Mutter \u00fcberwiesen und am 13. Januar 1970 auf dessen Konto gutgeschrieben.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat nach einer Betriebspr\u00fcfung die Auffassung, die Zinsen seien dem Kl\u00e4ger bereits im Jahr 1969 zugeflossen. Dementsprechend erlie\u00df das FA am 4. Oktober 1978 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1969 und rechnete den streitigen Zinsbetrag von 36.010,41 DM den erkl\u00e4rten Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen dieses Jahres hinzu. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 27 ver\u00f6ffentlicht ist, wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger unrichtige Anwendung von \u00a7 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das FG. Er f\u00fchrt aus: Das FG habe in Verkennung der vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellten Grunds\u00e4tze den Zuflu\u00dfzeitpunkt in unzul\u00e4ssiger Weise ausgedehnt. Der Kl\u00e4ger habe nicht selbst und ohne Zutun der Schuldnerin (Mutter) den Leistungserfolg herbeif\u00fchren k\u00f6nnen. Mit der Gutschrift auf dem Konto der Mutter am 5. Januar 1970 sei das Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers noch nicht vermehrt gewesen. Der Kl\u00e4ger habe keine Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeiten \u00fcber das Konto der Mutter gehabt. Seine Mutter habe ihm auch keine Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den ihr gutgeschriebenen Betrag einger\u00e4umt. Erst am 13. Januar 1970 &#8211; im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Kl\u00e4gers &#8211; sei eine verf\u00fcgungsf\u00e4hige Mehrung des kl\u00e4gerischen Verm\u00f6gens eingetreten. Es komme nicht darauf an, da\u00df der Geldbetrag mit der Gutschrift auf dem Konto der Mutter dem Kl\u00e4ger einen &#8211; guten und entscheidenden Schritt &#8211; n\u00e4her gekommen sei. Der Kl\u00e4ger habe dadurch lediglich eine Forderung gegen seine Mutter erhalten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Jahres 1969 um 36.010,41 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG hat den streitigen Zinsbetrag in H\u00f6he von 36.010,41 DM zu Recht als Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1969, \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1977) und nicht als Einnahmen aus Gewerbebetrieb (\u00a7 15 i.V. m. \u00a7 20 Abs. 3 EStG) angesehen. Der Kl\u00e4ger hatte mit dem Abschlu\u00df des Vergleichs seine Gesellschafterstellung in der KG verloren; der auf ihn entfallende Abfindungsanspruch (\u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) geh\u00f6rte zu seinem Privatverm\u00f6gen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sind Eink\u00fcnfte demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Erzielung dieser Eink\u00fcnfte erf\u00fcllt (vgl. Urteil vom 9. M\u00e4rz 1982 VIII R 160\/81, BFHE 136, 72, BStBl II 1982, 570, m. w. N.). Im Streitfall sind die Zinsen dem Kl\u00e4ger als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zuzurechnen, weil sie unstreitig dem Kl\u00e4ger b\u00fcrgerlich-rechtlich geb\u00fchren (s. dazu Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1\/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272).<\/p>\n<p>2. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df der streitige Betrag von 36.010,41 DM vom Kl\u00e4ger im Veranlagungszeitraum 1969 bezogen ist.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend von dieser Regelung gelten aber regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich geh\u00f6ren, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen (\u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p>Der anteilige Zinsbetrag in H\u00f6he von 36.010,41 DM ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger eine Einnahme i. S. des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 EStG. Darunter werden solche Einnahmen verstanden, die nach den ihnen zugrunde liegenden Rechtsverh\u00e4ltnissen grunds\u00e4tzlich am Beginn oder Ende des Kalenderjahres zahlbar sind, zu dem sie wirtschaftlich geh\u00f6ren (BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 161\/72, BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547). Nach dem Proze\u00dfvergleich vom 26. Februar 1969 waren die noch offenen Betr\u00e4ge mit 5 v.H. zu verzinsen und die Zinsen bis sp\u00e4testens 31. Dezember jedes Jahres zu bezahlen. Es handelte sich um wiederkehrende Einnahmen, denn sie wurden regelm\u00e4\u00dfig, d.h. nicht nur einmal oder rein zuf\u00e4llig mehrmals, bezogen. Der Ausdruck &#8222;wiederkehrende Einnahmen&#8220; ist ganz allgemein dahin zu verstehen, da\u00df Einnahmen ihrer Natur nach wiederkehren (BFH-Urteil vom 3. Juni 1975 VIII R 47\/70, BFHE 116, 147, BStBl II 1975, 696). Als Zinszahlung f\u00fcr das Kalenderjahr 1969 geh\u00f6rte der streitige Betrag wirtschaftlich zu diesem Jahr.<\/p>\n<p>b) Der streitige Zinsbetrag war auch &#8222;kurze Zeit&#8220; nach Beendigung des Jahres 1969 zugeflossen. Als kurze Zeit in diesem Sinne ist in der Regel ein Zeitraum von 10 Tagen anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 13. M\u00e4rz 1964 VI 152\/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz, \u00a7 11, Rechtsspruch 50; ferner BFHE 112, 373, 376, BStBl II 1974, 547). Der streitige Betrag ist dem Kl\u00e4ger am 5. Januar 1970 und somit noch innerhalb dieses Zeitraums zugeflossen.<\/p>\n<p>Der Begriff &#8222;Zuflie\u00dfen&#8220; in \u00a7 11 Abs. 1 EStG ist wirtschaftlich auszulegen. In st\u00e4ndiger Rechtsprechung nimmt der BFH einen Zuflu\u00df bei Erlangung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut an; das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der M\u00f6glichkeit, den Leistungserfolg herbeizuf\u00fchren (Urteile vom 26. Juli 1983 VIII R 30\/82, BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755; vom 14. Februar 1984 VIII R 221\/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, und vom 16. November 1984 VI R 39\/80, BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136). Ob im Einzelfall die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcbergangen ist, richtet sich nach den Umst\u00e4nden dieses Falles.<\/p>\n<p>In der Regel flie\u00dfen Geldbetr\u00e4ge dadurch zu, da\u00df sie dem Empf\u00e4nger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empf\u00e4ngers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Aber auch Leistungen an oder durch Dritte k\u00f6nnen einen Zuflu\u00df bewirken. Werden von einem Dritten als Bevollm\u00e4chtigten des Steuerpflichtigen Zahlungen entgegengenommen, so tritt damit grunds\u00e4tzlich ein Zuflu\u00df beim Vollmachtgeber ein (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1976 IV R 79\/73, BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 11 EStG Anm. 50; Heinicke in Ludwig Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., \u00a7 11 Tz. 3b; Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 14. Aufl., Bd. 1, \u00a7 11 EStG Anm. 11; Abschn. 116 Abs. 1 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien).<\/p>\n<p>c) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall ergibt sich, da\u00df der streitige Betrag dem Kl\u00e4ger bereits am 5. Januar 1970 mit der Gutschrift der Zinsen auf dem Bankkonto der Mutter zugeflossen ist. Der Kl\u00e4ger, sein Bruder und seine Mutter waren Gesamtgl\u00e4ubiger i. S. des \u00a7 428 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB). Liegt eine Gesamtgl\u00e4ubigerschaft vor, kann jeder der Gesamtgl\u00e4ubiger die ganze Leistung &#8211; ohne Mitwirkung oder Zustimmung der \u00fcbrigen Gesamtgl\u00e4ubiger &#8211; an sich selbst fordern. Der Schuldner kann grunds\u00e4tzlich nach seinem Belieben an jeden der Gl\u00e4ubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten (siehe Staudinger, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 10.\/11. Aufl., \u00a7 428 Rdnr. 6). Von der Vorschrift des \u00a7 428 BGB abweichende, die Rechtsstellung des Schuldners einschr\u00e4nkende Vereinbarungen sind jedoch m\u00f6glich. So ist es zul\u00e4ssig, da\u00df der Schuldner mit den Gesamtgl\u00e4ubigern vereinbart, er werde nur an einen bestimmten Gesamtgl\u00e4ubiger leisten, und sich so seines Wahlrechts begibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1979 VIII ZR 215\/78, Neue Juristische Wochenschrift 1979, 2038). Ist einer der Gesamtgl\u00e4ubiger befriedigt, sind die anderen auf Ausgleichsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 430 BGB angewiesen. Derjenige Gesamtgl\u00e4ubiger, an den die Leistung bewirkt worden ist, mu\u00df den anderen Gesamtgl\u00e4ubigern den ihren Anteilen entsprechenden Teil des Empfangenen herausgeben oder erstatten.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat kann dabei offenlassen, ob der Zuflu\u00df an einen von mehreren Gesamtgl\u00e4ubigern einen Zuflu\u00df bei allen Gesamtgl\u00e4ubigern bewirkt. Jedenfalls haben im vorliegenden Fall alle Gesamtgl\u00e4ubiger unter Nr. 3 des Proze\u00dfvergleichs vom 26. Februar 1969 vereinbart, da\u00df die Zahlungen zu H\u00e4nden der Mutter des Kl\u00e4gers erfolgen sollten. In dieser Vereinbarung ist ein der Erteilung einer Empfangsvollmacht i. S. des \u00a7 167 BGB vergleichbarer wirtschaftlicher Sachverhalt zu sehen. Der Kl\u00e4ger hat sich mit dieser Regelung ausdr\u00fccklich damit einverstanden erkl\u00e4rt, da\u00df alle Leistungen der Schuldnerin nur an einen ganz bestimmten Gesamtgl\u00e4ubiger &#8211; seine Mutter &#8211; erfolgen sollten. Andererseits hat sich die Vergleichsschuldnerin unter Aufgabe ihres Wahlrechts verpflichtet, ihre Leistungen, auch soweit sie den Kl\u00e4ger betreffen, nur an die Mutter zu erbringen. Diese Regelung und ihre einverst\u00e4ndliche Handhabung durch alle Beteiligten k\u00f6nnen bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nur dahingehend verstanden werden, da\u00df die Mutter des Kl\u00e4gers berechtigt sein sollte, den dem Kl\u00e4ger geb\u00fchrenden anteiligen Zinsbetrag f\u00fcr ihn &#8211; den Kl\u00e4ger &#8211; in Empfang zu nehmen. Dies rechtfertigt es im Streitfall, mit dem Eingang des (gesamten) Zinsbetrages auf dem Konto der Mutter zugleich einen (anteiligen) Zuflu\u00df beim Kl\u00e4ger anzunehmen. Stehen mehreren Steuerpflichtigen als Gesamtgl\u00e4ubiger Einnahmen zu und vereinbaren sie mit dem Schuldner, da\u00df dieser nur an einen bestimmten Gesamtgl\u00e4ubiger leisten soll, so tritt bei jedem der Gesamtgl\u00e4ubiger anteilsm\u00e4\u00dfig ein Zuflu\u00df in dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einnahmen bei dem bestimmten Gesamtgl\u00e4ubiger eingehen. Auf den Zeitpunkt der Weiterleitung der Ausgleichsbetr\u00e4ge durch den ausgleichsverpflichteten Gesamtgl\u00e4ubiger an die ausgleichsberechtigten Gesamtgl\u00e4ubiger und auf den Zeitpunkt des tats\u00e4chlichen Zahlungseingangs bei diesen, kommt es daher im Streitfall nicht mehr an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.12.1985 (VIII R 15\/83) BStBl. 1986 II S. 342 Stehen mehreren Steuerpflichtigen als Gesamtgl\u00e4ubigern Einnahmen zu und vereinbaren sie mit dem Schuldner, da\u00df dieser nur an einen bestimmten Gesamtgl\u00e4ubiger leisten soll, so tritt bei jedem der Gesamtgl\u00e4ubiger anteilsm\u00e4\u00dfig ein Zuflu\u00df in dem Zeitpunkt ein, in dem die Einnahmen bei dem bestimmten Gesamtgl\u00e4ubiger eingehen. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-12-1985-viii-r-15_83-bstbl-1986-ii-s-342\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 10.12.1985 (VIII R 15\/83) BStBl. 1986 II S. 342<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-33668","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33668","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33668"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33668\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33668"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33668"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33668"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}