{"id":33669,"date":"1985-12-13T12:59:09","date_gmt":"1985-12-13T10:59:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33669"},"modified":"2013-09-09T10:54:47","modified_gmt":"2013-09-09T08:54:47","slug":"bfh-urteil-vom-13-12-1985-vi-r-203_84-bstbl-1986-ii-s-344","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-1985-vi-r-203_84-bstbl-1986-ii-s-344\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.12.1985 (VI R 203\/84) BStBl. 1986 II S. 344"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.1985 (VI R 203\/84) BStBl. 1986 II S. 344<\/strong><\/p>\n<p>Als f\u00fcr die Zuordnung eines Kindes beim Vater erforderlicher Nachweis der Zugeh\u00f6rigkeit zu seinem Haushalt (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Alternative EStG) gen\u00fcgt es, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bescheinigt, da\u00df das Kind mit seinen Eltern in Hausgemeinschaft lebe.<\/p>\n<p>EStG 1979 \u00a7 32 Abs. 4 Satz 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Haushalt des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) und der Frau K, mit der der Kl\u00e4ger in ehe\u00e4hnlicher Gemeinschaft lebt, wohnt das im November 1968 geborene gemeinsame Kind M und ein weiteres Kind von Frau K aus fr\u00fcherer Ehe. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte die vom Kl\u00e4ger beantragte Eintragung des Kindes M auf seiner Lohnsteuerkarte 1979 ab. Da das Kind in der gemeinsamen Wohnung seiner Eltern gemeldet sei, sei es der Mutter zuzuordnen. Das Kreisjugendamt bescheinigte am 6. M\u00e4rz 1978, da\u00df das Kind M mit seinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft lebe, der Kl\u00e4ger die Vaterschaft anerkannt habe und die elterliche Gewalt auf die Mutter \u00fcbertragen worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 25. Januar 1979 teilte das Jugendamt mit, es k\u00f6nne keine Bescheinigung des Inhalts ausstellen, da\u00df die Haushalts- und Wirtschaftsf\u00fchrung unter Leitung des Vaters erfolge, da dies nicht beurteilt werden k\u00f6nne; statt dessen werde eine diesbez\u00fcgliche Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers an Eides Statt angeregt. Das FA hielt eine derartige Erkl\u00e4rung f\u00fcr unbeachtlich und wies den eingelegten Einspruch zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der der Kl\u00e4ger zuletzt beantragt hatte festzustellen, da\u00df die Unterlassung der Eintragung des Kindes M auf der Lohnsteuerkarte 1979 rechtswidrig gewesen sei, hatte Erfolg. Nachdem das Urteil des Finanzgerichts (FG) im ersten Rechtsgang aus formellen Gr\u00fcnden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 22. Juni 1984 VI R 246\/80, BFHE 141, 227, BStBl II 1984, 720) aufgehoben worden war, best\u00e4tigte das FG seine Entscheidung in der Sache mit den bereits in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 130 wiedergegebenen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der Revision die Verletzung von \u00a7 32 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Es macht geltend, das Gesetz weise bei nicht in intakter Ehe lebenden Eltern ein Kind im Regelfall (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 3, 1. Alternative EStG) der Mutter und nur ausnahmsweise (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Alternative EStG) dem Vater zu. Der Regelfall sei auch bei gleichzeitiger Zugeh\u00f6rigkeit des Kindes zu einem Haushalt der Mutter und einem solchen des Vaters, insbesondere bei gemeinsamem Haushalt der Eltern, gegeben. Die ausnahmsweise Zuordnung beim Vater komme nur bei ausschlie\u00dflicher Zugeh\u00f6rigkeit zum Haushalt des Vaters in Betracht.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Ein Kind eines unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen und das in der gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet ist, wird dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch eine Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde nachweist, da\u00df es zu seinem Haushalt geh\u00f6rt hat (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Alternative EStG). Es gen\u00fcgt die blo\u00dfe Bescheinigung der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit. Dar\u00fcber hinaus ist weder eine amtliche Erkl\u00e4rung des Inhalts erforderlich, da\u00df der Haushalt, zu dem das Kind geh\u00f6rt, nur ein Haushalt des Vaters und nicht gleichzeitig ein solcher weiterer Personen, etwa der Mutter, sei, noch dar\u00fcber, da\u00df das Kind die Wohnung des Vaters &#8222;unter dessen Leitung&#8220; teile (Clausen in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 32 EStG, Gr\u00fcne Bl\u00e4tter, S. 20, m. w. N.; Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 32 Anm. 54; anderer Ansicht Stolterfoht in Frotscher, Einkommensteuergesetz, \u00a7 32 Anm. 33).<\/p>\n<p>a) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch besitzt der Vater einen Haushalt dort, wo er allein oder mit anderen eine Wohnung innehat, in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem er sich pers\u00f6nlich und finanziell beteiligt. Das Kind geh\u00f6rt zu diesem Haushalt jedenfalls dann, wenn es in diesem wohnt und unterhalten wird.<\/p>\n<p>aa) Unter der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit i. S. von \u00a7 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Alternative EStG ist nicht abweichend hiervon die Zugeh\u00f6rigkeit nur zu einem Haushalt des Vaters zu verstehen. Hiergegen spricht bereits der Umstand, da\u00df die Zuordnung beim Vater aufgrund Haushaltszugeh\u00f6rigkeit gerade f\u00fcr den Fall vorgesehen ist, da\u00df das Kind in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet war (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27. Juli 1984 VI R 124\/80, BFHE 142, 119, BStBl II 1985, 8). Der Gesetzgeber wollte erkennbar eine Zuordnungsregelung f\u00fcr alle m\u00f6glichen Meldeverh\u00e4ltnisse eines Kindes treffen, also auch f\u00fcr den Fall, da\u00df das Kind mit Hauptwohnsitz dort gemeldet ist, wo beide Eltern wohnen. Sofern der Gesetzgeber f\u00fcr die Zuordnung beim Vater erschwerte Erfordernisse h\u00e4tte aufstellen wollen, w\u00e4re zu erwarten gewesen, da\u00df er dies durch entsprechende Formulierungen zum Ausdruck gebracht h\u00e4tte, etwa dergestalt, da\u00df das Kind nicht gleichzeitig zum Haushalt eines Dritten geh\u00f6ren d\u00fcrfe bzw. der Vater bei gemeinsamer Haushaltsf\u00fchrung den finanziellen Aufwand des Haushalts \u00fcberwiegend oder ausschlie\u00dflich tragen m\u00fcsse. Solche Anforderungen sind dem Begriff der blo\u00dfen Haushaltszugeh\u00f6rigkeit indessen nicht zu entnehmen. Sie widersprechen im \u00fcbrigen dem in der Gesamtregelung des \u00a7 32 Abs. 4 S\u00e4tze 2 und 3 EStG ersichtlichen Prinzip, die Zuordnung aus Gr\u00fcnden einfacher Verwaltungshandhabung an formale, leicht feststellbare Kriterien zu kn\u00fcpfen (BFH-Urteile vom 14. August 1981 VI R 33\/78, BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111; vom 4. Juni 1982 VI R 29\/79, BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733, und vom 17. September 1982 VI R 86\/79, BFHE 136, 481, BStBl II 1983, 9).<\/p>\n<p>bb) Aus den genannten Gr\u00fcnden ist entgegen Abschn. 60 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 1978 (LStR), Abschn. 181 Abs. 2 Nr. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1978 (EStR) auch keine Feststellung dar\u00fcber erforderlich, da\u00df das Kind &#8222;unter Leitung des Vaters&#8220; dessen Wohnung geteilt habe. Das Gesetz hat die Zuordnung des Kindes beim Vater nicht einmal davon abh\u00e4ngig gemacht, da\u00df dem Vater die Personensorge \u00fcber das Kind zustehen m\u00fcsse. Noch weniger kann die selbst bei massivem Eindringen in die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der Familie nur schwer zu treffende Feststellung dar\u00fcber verlangt werden, da\u00df der Vater die Personensorge \u00fcber das Kind &#8222;leitend&#8220;, also ma\u00dfgeblich, tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt hat.<\/p>\n<p>b) Das Erfordernis der Zugeh\u00f6rigkeit des Kindes ausschlie\u00dflich zum Haushalt des Vaters ergibt sich auch nicht aus einem &#8211; wie das FA meint &#8211; bei der Zuordnung des Kindes einzuhaltenden Regel-Ausnahmeverh\u00e4ltnis. Die Zuordnungsgesamtregelung (\u00a7 32 Abs. 4 S\u00e4tze 2 und 3 EStG) l\u00e4\u00dft n\u00e4mlich einen prinzipiellen Vorrang der Mutter nicht erkennen.<\/p>\n<p>Die Zuordnung h\u00e4ngt in erster Linie davon ab, in wessen Wohnung das Kind erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Das kann die Wohnung des Vaters oder die der Mutter sein. F\u00fcr den zus\u00e4tzlich regelungsbed\u00fcrftigen Fall, da\u00df das Kind entweder in der Wohnung keines Elternteiles oder in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet war, ist wiederum alternativ eine Zuordnung bei der Mutter oder beim Vater m\u00f6glich (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). Wenn auch die Zuordnung beim Vater zus\u00e4tzlich den Nachweis der Zugeh\u00f6rigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters voraussetzt, kann daraus nicht hergeleitet werden, das Kind sei vorrangig der Mutter und nur ausnahmsweise dem Vater zuzuordnen. Denn bei Erbringen der Bescheinigung \u00fcber die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit ist das Kind nur dem Vater zuzuordnen, und die Mutter hat keine M\u00f6glichkeit, ihrerseits die Zuordnung des Kindes durch den Nachweis zu erreichen, da\u00df das Kind auch zu ihrem Haushalt geh\u00f6re.<\/p>\n<p>c) Deshalb trifft es auch nicht zu, da\u00df eine nicht einschr\u00e4nkende Auslegung des Begriffs der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit zu einer Doppelber\u00fccksichtigung des Kindes f\u00fchre.<\/p>\n<p>Dem FA ist lediglich insofern zu folgen, da\u00df ein Kind eines unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 4 S\u00e4tze 2 und 3 EStG entweder dem Vater oder der Mutter zugeordnet wird. Diese Vorschriften bezwecken n\u00e4mlich &#8211; wie sich auch aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt &#8211; den Ausschlu\u00df einer Mehrfachzuordnung eines Kindes jedenfalls hinsichtlich derjenigen Personen, die zu diesem Kind in einem gleichartigen Kindschaftsverh\u00e4ltnis stehen. Auch nach Satz 3 des \u00a7 32 Abs. 4 EStG soll das Kind nicht beiden Eltern, sondern entweder der Mutter (1. Satzteil) oder dem Vater (2. Satzteil) zugeordnet werden. Das entspricht dem vom Gesetz verfolgten Zweck, das Kind nicht kumulativ, sondern alternativ zuzuordnen.<\/p>\n<p>d) Allerdings hat die Auslegung, da\u00df ein Kind, das im gemeinsamen Haushalt der Eltern wohnt, zum Haushalt des Vaters i. S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Alternative EStG geh\u00f6rt, zur Folge, da\u00df die Eltern die Zuordnung des Kindes einvernehmlich bei demjenigen Elternteil bewirken k\u00f6nnen, bei dem sich die Zuordnung steuerlich am g\u00fcnstigsten auswirkt, indem sie die Bescheinigungen der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit vorlegen oder hiervon absehen. Diese Folge ist vom Gesetzgeber indessen beabsichtigt; er hat sie zumindest in Kauf genommen.<\/p>\n<p>Offenbar in Kenntnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Oktober 1973 1 BvL 20\/72 (BVerfGE 36, 126, BStBl II 1974, 92) hat der Gesetzgeber in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 3, zweiter Halbsatz EStG ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit geschaffen, ein Kind, das mit seinen Eltern in einer gemeinsamen Wohnung lebt, auch dem Vater zuzuordnen. Dadurch wird erreicht, da\u00df in derartigen F\u00e4llen ein Kind nicht deswegen steuerlich unber\u00fccksichtigt bleibt oder nur unzureichend ber\u00fccksichtigt wird, weil die Mutter kein oder nur ein geringes Einkommen bezieht (BFH-Beschlu\u00df vom 24. Oktober 1980 VI B 78\/80, BFHE 131, 514, BStBl II 1981, 54).<\/p>\n<p>Die Eltern k\u00f6nnen bereits durch Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber der Meldebeh\u00f6rde in gewissem Umfang einvernehmlich auf die Zuordnung eines Kindes bei einem von beiden Elternteilen Einflu\u00df nehmen (vgl. BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111, und BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733). Durch die dem Vater in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Alternative EStG einger\u00e4umte Nachweism\u00f6glichkeit wird die Gestaltungsbefugnis erweitert. Die Befugnis zur Gestaltung ergibt sich aus der Tatsache, da\u00df die Zuordnung des Kindes beim Vater nicht schon zwingend an die Zugeh\u00f6rigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters ankn\u00fcpft, sondern daran, da\u00df sich der Vater eine diesbez\u00fcgliche Bescheinigung beschafft und sie dem FA vorlegt. Bereits in Art. 1 \u00a7 99 des Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes vom 9. November 1974, der die Zuordnung eines Kindes noch durchg\u00e4ngig von der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit abh\u00e4ngig machen wollte, war den Steuerpflichtigen in bestimmten F\u00e4llen die Befugnis einger\u00e4umt worden, einen von ihnen gemeinsam zum Zuordnungsberechtigten zu bestimmen (Absatz 3). Bei einem Elternpaar ergab sich eine derartige Gestaltungsm\u00f6glichkeit nach Absatz 4 der bezeichneten Vorschrift dadurch, da\u00df die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit bei der Mutter fingiert wurde, solange der Vater nicht nachwies, da\u00df das Kind zu seinem Haushalt geh\u00f6re. Demnach sollte es bei der Zuordnung des Kindes zur Mutter verbleiben, wenn der Vater &#8211; obgleich er dazu in der Lage war &#8211; die erforderliche Bescheinigung nicht vorlegte. Diese Regelung ist in modifizierter Form in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Alternative EStG \u00fcbernommen worden.<\/p>\n<p>Bei der dargelegten Auslegung greifen auch die Bedenken einer verfassungswidrigen Benachteiligung (Geier in Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., \u00a7 32 EStG Rz. 16e; Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., \u00a7 32 Anm. 5 e S. 1436; Schlarp, Finanz-Rundschau 1980, 262, 263) nicht durch, die aus der Tatsache hergeleitet werden, da\u00df der Vater gegen\u00fcber der Mutter wegen des besonderen Nachweiserfordernisses der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit schlechtergestellt sei. Denn der zus\u00e4tzliche Nachweis hat auch die endg\u00fcltige Zuordnung des Kindes beim Vater zur Folge. Eine derartige endg\u00fcltige Zuordnung verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Willk\u00fcrverbot des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes, da der Gesetzgeber f\u00fcr den Regelfall zu Recht davon ausgehen konnte, da\u00df ein Kind, das &#8211; ggf. auch &#8211; zum Haushalt des Vaters geh\u00f6rt, sich dort \u00fcberwiegend aufhalten wird und da\u00df der Vater den Unterhalt des Kindes \u00fcberwiegend tragen wird (vgl. ebenso hinsichtlich der melderechtlichen Ankn\u00fcpfung BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111). Dar\u00fcber hinaus konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, da\u00df das Kind sich regelm\u00e4\u00dfig mit Einverst\u00e4ndnis des Sorgeberechtigten im Haushalt des Vaters befinden wird und da\u00df die Vorlage der erforderlichen Bescheinigung im Regelfall erfolgen werde, um die Zuordnung bei demjenigen Elternteil herbeizuf\u00fchren, bei dem sie sich steuerlich am g\u00fcnstigsten auswirkt. Die zur Vermeidung einer Doppelber\u00fccksichtigung endg\u00fcltige Zuordnung bei einem Elternteil und die Entscheidung zugunsten des Vaters bei Zugeh\u00f6rigkeit zu seinem Haushalt ist sachgerecht, weil die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit die Vermutung nahelegt, da\u00df der Vater das Kind jedenfalls auch pers\u00f6nlich betreut und unterh\u00e4lt (vgl. BVerfG-Beschlu\u00df vom 8. Juni 1977 1 BvR 265\/75, BVerfGE 45, 104, BStBl II 1977, 526, 534).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall war das Kind dem Vater zuzuordnen, weil er die in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Alternative EStG vorgesehene Bescheinigung beigebracht hat. Die Erkl\u00e4rung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, das Kind M lebe mit seinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft, schlo\u00df die Feststellung mit ein, das Kind geh\u00f6re jedenfalls auch zum Haushalt des Vaters. Weitere Erl\u00e4uterungen \u00fcber die Intensit\u00e4t dieser Haushaltsgemeinschaft waren, wie dargelegt, nicht erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.1985 (VI R 203\/84) BStBl. 1986 II S. 344 Als f\u00fcr die Zuordnung eines Kindes beim Vater erforderlicher Nachweis der Zugeh\u00f6rigkeit zu seinem Haushalt (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Alternative EStG) gen\u00fcgt es, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bescheinigt, da\u00df das Kind mit seinen Eltern in Hausgemeinschaft lebe. 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