{"id":33670,"date":"1985-12-17T12:57:20","date_gmt":"1985-12-17T10:57:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33670"},"modified":"2013-09-09T11:08:14","modified_gmt":"2013-09-09T09:08:14","slug":"bfh-urteil-vom-17-12-1985-viii-r-288_82-bstbl-1986-ii-s-346","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-12-1985-viii-r-288_82-bstbl-1986-ii-s-346\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.12.1985 (VIII R 288\/82) BStBl. 1986 II S. 346"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.12.1985 (VIII R 288\/82) BStBl. 1986 II S. 346<\/strong><\/p>\n<p>Deutsche Eichenfurnierrundh\u00f6lzer sind vertretbare Sachen i. S. von \u00a7 74 Abs. 1 EStDV i. V. m. \u00a7 91 BGB.<\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStDV \u00a7 74 Abs. 1; BGB \u00a7 91.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine OHG in X, die ein S\u00e4ge- und ein Furnierwerk betreibt.<\/p>\n<p>Sie hatte in der Handels- und Steuerbilanz zum 30. Juni 1973 eine Preissteigerungsr\u00fccklage gebildet, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -), dem Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 15. Dezember 1975 folgend, zum gr\u00f6\u00dften Teil anerkannt hatte. Die Preissteigerungsr\u00fccklage wurde in den Streitjahren 1976 und 1977 aufgestockt. Bei der im Jahre 1979 durchgef\u00fchrten Anschlu\u00dfbetriebspr\u00fcfung wurde sie f\u00fcr inl\u00e4ndisches Eichenfurnierrundholz und f\u00fcr Eichenfurniere als unzul\u00e4ssig angesehen, weil es sich nicht um vertretbare Sachen i. S. von \u00a7 91 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehandelt habe. Sie wurde in den Jahren 1974-1977 gewinnerh\u00f6hend aufgel\u00f6st. Das FA folgte der Auffassung des Pr\u00fcfers und erlie\u00df entsprechende \u00c4nderungsbescheide. Die dagegen eingelegten Einspr\u00fcche blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Klage verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren, die Aufl\u00f6sung der Preissteigerungsr\u00fccklagen r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, weiter. Das Finanzgericht (FG) hat das Klageverfahren betreffend das Streitjahr 1974 abgetrennt. \u00dcber die hinsichtlich der Preissteigerungsr\u00fccklage f\u00fcr Furnierrundh\u00f6lzer und Furniere in Tz. 3.14 des Betriebspr\u00fcfungsberichts vom 21. Dezember 1979 getroffenen Feststellungen wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Betriebspr\u00fcfers als Zeugen.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage f\u00fcr das Streitjahr 1976 (betreffend die Furnierrundh\u00f6lzer) ab und gab ihr f\u00fcr das Streitjahr 1977 (betreffend die Furniere) statt: Die Bildung einer Preissteigerungsr\u00fccklage setze nach \u00a7 74 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) voraus, da\u00df es sich um vertretbare Wirtschaftsg\u00fcter und damit um Sachen handle, die im Verkehr nach Zahl, Ma\u00df und Gewicht bestimmt zu werden pflegten (\u00a7 91 BGB). Daran fehle es bei den Furnierrundh\u00f6lzern, weil die Furniereichen als Einzelst\u00fccke angeboten und ohne vorherige Besichtigung durch den K\u00e4ufer und seine subjektive Bewertung nicht erworben w\u00fcrden. Dagegen w\u00fcrden die Furniere im Verkehr in erster Linie nach Zahl und Ma\u00df (qm) gehandelt und als Mengen, nicht als Einzelsachen, angeschafft. Sie seien daher als vertretbare Sachen anzusehen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben sowie die Gewinnfeststellung 1976 vom 31. M\u00e4rz 1980 dahin gehend zu \u00e4ndern, da\u00df der Gewinn um 325.100 DM erm\u00e4\u00dfigt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zu Unrecht hat das FG angenommen, da\u00df es sich bei den inl\u00e4ndischen Eichenfurnierrundh\u00f6lzern nicht um vertretbare Wirtschaftsg\u00fcter i. S. des \u00a7 74 Abs. 1 EStDV handelt.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7 74 Abs. 1 EStDV kann eine Preissteigerungsr\u00fccklage f\u00fcr Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, halbfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren gebildet werden, sofern es sich bei ihnen um Gegenst\u00e4nde des Umlaufverm\u00f6gens und um &#8222;vertretbare Wirtschaftsg\u00fcter&#8220; handelt. Inl\u00e4ndisches Eichenfurnierrundholz ist ein vertretbares Wirtschaftsgut i. S. dieser Vorschrift.<\/p>\n<p>a) Nach der Rechtsprechung (s. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. Juni 1977 IV R 17\/73, BFHE 123, 140, 141, BStBl II 1977, 825, 826) und der einhelligen Meinung im Schrifttum (s. z. B. Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, \u00a7 6 Rdnr. 1276; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 5 EStG Anm. 677; Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 6 Anm. 309; Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., \u00a7 6 Anm. 47b; Vogel, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1956, 32, 34; ebenso Abschn. 228 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1975) ist der Begriff &#8222;vertretbares Wirtschaftsgut&#8220; in \u00a7 74 Abs. 1 EStDV entsprechend dem Begriff der &#8222;vertretbaren Sache&#8220; in \u00a7 91 BGB auszulegen.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von diesem Auslegungsgrundsatz abzuweichen. Denn weder Wortlaut noch Zweck des \u00a7 74 EStDV gebieten, dem &#8222;vertretbaren Wirtschaftsgut&#8220; einen anderen Inhalt beizumessen als der &#8222;vertretbaren Sache&#8220; in \u00a7 91 BGB. Der Unterschied in der Formulierung &#8211; &#8222;Wirtschaftsgut&#8220; statt &#8222;bewegliche Sache&#8220; &#8211; ist rein redaktionell, denn die im ersten Halbsatz des \u00a7 74 Abs. 1 EStDV aufgef\u00fchrten beg\u00fcnstigten Gegenst\u00e4nde des Umlaufverm\u00f6gens geh\u00f6ren allesamt zu den beweglichen &#8222;k\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden&#8220; (\u00a7 91 i.V.m. \u00a7 90 BGB). Wirtschaftspolitischer Zweck des \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG und des zu seiner Ausf\u00fchrung ergangenen \u00a7 74 EStDV ist es, in Abweichung von dem das Einkommensteuerrecht beherrschenden Nominalwertprinzip (hierzu BFH-Urteil vom 14. Mai 1974 VIII R 95\/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572, m.w.N.) steuerliche Erleichterungen bei wesentlichen Preissteigerungen bestimmter Wirtschaftsg\u00fcter einzur\u00e4umen und dadurch eine Milderung der Besteuerung von &#8222;Scheingewinnen&#8220; zu erreichen (Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 5 EStG Anm. 677; Vogel, BB 1956, 32, 34). Die Begrenzung auf &#8222;vertretbare Sachen&#8220;, bei denen in aller Regel auch nur die Bildung eines B\u00f6rsen- und Marktpreises m\u00f6glich ist, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Erm\u00e4chtigung. Diese trat ab 1955 an die Stelle des von der Finanzverwaltung im Anschlu\u00df an ein Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs (OFH) vom 3. Juni 1949 I D 2\/49 S. (RFHE 54, 338, Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen &#8211; MinBlFin &#8211; 1949\/50, 333) zugelassenen Sammelpostens &#8222;Eiserner Bestand&#8220; f\u00fcr bestimmte Gegenst\u00e4nde des Vorratsverm\u00f6gens (s. Abschn. 30 Abs. 3 EStR 1953 und die Regelungen zu dessen Aufl\u00f6sung im Wirtschaftsjahr 1955 in Abschn. 36 Abs. 3 bis 6 EStR 1955; diese Regelungen bezogen sich unmittelbar auf die BFH-Urteile vom 1. M\u00e4rz 1955 I 140\/52 U, BFHE 60, 376, BStBl III 1955, 144, und vom 3. M\u00e4rz 1955 IV 203\/53 U, BFHE 61, 63, BStBl III 1955, 222, welche die Bildung &#8222;Eiserner Best\u00e4nde&#8220; nur noch bis zum 31. Dezember 1954 zugelassen hatten; vgl. Vogel, BB 1955, 63, und BB 1956, 32, 33, 34). In diesen Sammelposten &#8222;Eiserner Bestand&#8220; konnten nach dem Gutachten des OFH (RFHE 54, 338, 345, 346, MinBlFin 1949\/50, 333, 336) nur solche Wirtschaftsg\u00fcter eingestellt werden, die als vertretbare Sachen i. S. des \u00a7 91 BGB anzusehen waren. Eine Ausdehnung der Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 74 EStDV \u00fcber den Kreis der Wirtschaftsg\u00fcter hinaus, die vertretbare Sachen sind, w\u00fcrde somit den erkennbaren Zweck und das Ausma\u00df der gesetzlichen Erm\u00e4chtigung \u00fcberschreiten und au\u00dferdem zu Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung f\u00fchren, da auch die von der Kl\u00e4gerin geforderte &#8222;wirtschaftliche Betrachtungsweise&#8220; keine Beurteilungskriterien zu liefern vermag, nach denen entschieden werden kann, wann ein &#8222;vertretbares Wirtschaftsgut&#8220; i. S. des \u00a7 74 Abs. 1 EStDV gegeben ist, ohne zugleich eine vertretbare Sache i. S. des \u00a7 91 BGB zu sein.<\/p>\n<p>b) Die inl\u00e4ndischen Eichenfurnierrundh\u00f6lzer, f\u00fcr die die streitige Preissteigerungsr\u00fccklage gebildet wurde, sind vertretbare Sachen i. S. des \u00a7 91 BGB.<\/p>\n<p>Vertretbar ist hiernach eine Sache, die im Verkehr nach Zahl, Ma\u00df oder Gewicht bestimmt zu werden pflegt. Dies ist der Fall, wenn sie sich von anderen Sachen der gleichen Art nicht durch ausgepr\u00e4gte Individualisierungsmerkmale abhebt und daher ohne weiteres austauschbar ist (s. Urteile des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 29. September 1966 VII ZR 160\/64, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1966, 2307; vom 30. Juni 1971 VIII ZR 39\/70, NJW 1971, 1793, und vom 24. April 1985 VIII ZR 88\/84, NJW 1985, 2403). Dabei kommt es auf die objektive Auffassung im Handelsverkehr und nicht auf die individuelle Parteivereinbarung an.<\/p>\n<p>Eichenfurnierrundholz erf\u00fcllt diese Begriffsmerkmale. Es wird im Holzhandel, wie sich aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten &#8222;Losverzeichnis&#8220; ergibt, in erster Linie nach Ma\u00df &#8211; L\u00e4nge der St\u00e4mme, Durchmesser und Rauminhalt &#8211; und Zahl &#8211; Anzahl der Festmeter, die der jeweilige K\u00e4ufer erwerben will &#8211; bestimmt. Demgegen\u00fcber ist nicht entscheidend, da\u00df die St\u00e4mme aufgrund der Eigent\u00fcmlichkeiten des in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) \u00fcblichen Versteigerungsverfahrens von den Forst\u00e4mtern einzeln angeboten werden. Die Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang &#8211; vom FA nicht bestritten &#8211; vorgetragen, da\u00df ausl\u00e4ndische (insbesondere amerikanische) Eichenfurniere diesen Verkaufsbedingungen nicht unterliegen, sondern in gro\u00dfen Mengen zu einem einheitlichen Preis je Festmeter angekauft werden. Die Qualit\u00e4t eines Naturerzeugnisses als vertretbare Sache kann durch unterschiedliche Modalit\u00e4ten des Ein- und Verkaufs nicht grundlegend beeinflu\u00dft werden.<\/p>\n<p>Auch die vom FG hervorgehobenen Qualit\u00e4ts- und Preisunterschiede, die durch individuelle Faktoren wie Alter, Form, Astreinheit, Wachstumsverlauf u. \u00e4. bedingt sind, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu unwidersprochen ausgef\u00fchrt, da\u00df sich der Anteil der \u00e4u\u00dferlich gesund erscheinenden Mengen seinerzeit zwischen 68 v. H. und 75 v. H. bewegte, da\u00df die Preise, die f\u00fcr Erzeugnisse dieser Qualit\u00e4t w\u00e4hrend einer Versteigerungscampagne erzielt werden k\u00f6nnen, relativ konstant sind und da\u00df Spitzenqualit\u00e4ten eine Ausnahme bilden. Dabei ist auch von Bedeutung, da\u00df es der Kl\u00e4gerin und den anderen an den Versteigerungen beteiligten S\u00e4ge- und Furnierwerken nicht um die individuellen Qualit\u00e4tsunterschiede der ersteigerten Eichenst\u00e4mme geht, sondern um deren generelle Eignung zur Herstellung eines industriellen Massenprodukts: der Eichenfurniere, welche nach der zutreffenden W\u00fcrdigung des FG im Handelsverkehr nach Ma\u00df (qm) und Zahl bestimmt zu werden pflegen und daher als vertretbare Sachen i. S. des \u00a7 91 BGB anzusehen sind. Es kommt daher wie bei den Qualit\u00e4tsweinen, die der BGH zu den vertretbaren Sachen gerechnet hat (BGH in NJW 1985, 2403), nicht auf die besonderen Eigenschaften des Einzelst\u00fccks, sondern auf die allgemeinen Gattungseigenschaften der Furnierrundh\u00f6lzer an. &#8211; Da\u00df die von den Waldeigent\u00fcmern (insbesondere den bundesdeutschen Forst\u00e4mtern) angebotenen Vorr\u00e4te im vorhinein von den Kaufinteressenten auf ihre Qualit\u00e4tseigenschaften begutachtet werden, hat auf die verkehrsm\u00e4\u00dfige Bestimmung der Eichenst\u00e4mme nach Ma\u00df und Zahl und ihre gattungsm\u00e4\u00dfige Eigenschaft, der Furnierverarbeitung zu dienen, ebenfalls keinen entscheidenden Einflu\u00df. Die vorherige Besichtigung der Ware durch den fachkundigen potentiellen K\u00e4ufer zum Zwecke der Qualit\u00e4tskontrolle ist auch bei anderen land- und forstwirtschaftlichen Produkten, die vertretbare Sachen sind (z. B. Wein und Getreide), nicht un\u00fcblich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich spricht auch der Umstand, da\u00df die Nummernbezeichnung jedes Stammes beim Durchlauf durch den Betrieb der Kl\u00e4gerin weiter verfolgt werden kann und auch bei den daraus gewonnenen Furnieren verbleibt, nicht zwingend gegen die Beurteilung der Eichenfurnierrundh\u00f6lzer als vertretbare Sachen. Die Nummernbezeichnung kann eine l\u00fcckenlose Qualit\u00e4tskontrolle zum Zweck haben (so der Pr\u00fcfer und, ihm folgend, das FG); sie kann aber auch im Interesse der Kl\u00e4gerin an einer m\u00f6glichst genauen betrieblichen Kostenrechnung begr\u00fcndet sein, denn durch das von ihr gew\u00e4hlte Verfahren lassen sich die Kosten des Eingangsprodukts (Eichenstamm) und die f\u00fcr das Endprodukt (Furniere) erzielten Erl\u00f6se genau bestimmen und miteinander vergleichen.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Weil das FG die Preissteigerungsr\u00fccklage lediglich wegen fehlender Vertretbarkeit der Eichenfurnierrundh\u00f6lzer versagt hat, wird es noch zu pr\u00fcfen haben, ob auch die \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr die R\u00fccklagebildung erf\u00fcllt sind und ob die Kl\u00e4gerin die R\u00fccklage der H\u00f6he nach zutreffend berechnet hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.12.1985 (VIII R 288\/82) BStBl. 1986 II S. 346 Deutsche Eichenfurnierrundh\u00f6lzer sind vertretbare Sachen i. S. von \u00a7 74 Abs. 1 EStDV i. V. m. \u00a7 91 BGB. EStG 1975 \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStDV \u00a7 74 Abs. 1; BGB \u00a7 91. 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