{"id":33689,"date":"1985-12-06T12:59:30","date_gmt":"1985-12-06T10:59:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33689"},"modified":"2013-09-09T10:47:53","modified_gmt":"2013-09-09T08:47:53","slug":"bfh-urteil-vom-6-12-1985-vi-r-56_82-bstbl-1986-ii-s-390","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-12-1985-vi-r-56_82-bstbl-1986-ii-s-390\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.12.1985 (VI R 56\/82) BStBl. 1986 II S. 390"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.12.1985 (VI R 56\/82) BStBl. 1986 II S. 390<\/strong><\/p>\n<p>Die Zusammenveranlagung eines Steuerpflichtigen, der nach marokkanischem Recht mit zwei Frauen eine g\u00fcltige Ehe geschlossen hat, mit seiner zweiten Ehefrau, kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die erste Ehefrau nicht ebenfalls unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig ist.<\/p>\n<p>EStG 1979 \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 13 Abs. 1, Art. 30.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist nach marokkanischem Recht mit zwei Frauen verheiratet, die, wie er, marokkanische Staatsangeh\u00f6rige sind. Seine erste Ehefrau lebt mit vier aus dieser Ehe hervorgegangenen, im Streitjahr 1979 noch minderj\u00e4hrigen Kindern in Marokko. Die zweite Ehefrau wohnt mit dem Kl\u00e4ger zusammen in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) legte im Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich in Gestalt der Einspruchsentscheidung zuletzt die Grundtabelle zugrunde, da er die zweite Ehe f\u00fcr unbeachtlich hielt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt, als der Kl\u00e4ger mit ihr die Anwendung der Splittingtabelle beantragt hatte. Die Gr\u00fcnde sind in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 348 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es f\u00fchrt aus, zwar sei die Rechtswirksamkeit einer nach ausl\u00e4ndischem Recht m\u00f6glichen polygamen Ehe auch im Inland anzuerkennen. Gleichwohl k\u00f6nne nur der erste Ehegatte als Ehegatte i. S. von \u00a7 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen werden. Diese Vorschrift gehe n\u00e4mlich von dem im deutschen Kulturkreis verwurzelten Begriff der Einehe aus.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat die Jahreslohnsteuer zu Recht nach den f\u00fcr zusammen veranlagte Ehegatten geltenden Regeln berechnet, da beim Kl\u00e4ger und seiner zweiten Ehefrau die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 26, 26b EStG vorgelegen haben.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 EStG ist f\u00fcr Ehegatten, die beide unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, nach ihrer Wahl eine getrennte (\u00a7 26a EStG) oder eine Zusammenveranlagung (\u00a7 26b EStG) durchzuf\u00fchren. Mangels anderweitiger Erkl\u00e4rung wird unterstellt, da\u00df die Ehegatten die Zusammenveranlagung w\u00e4hlen (\u00a7 26 Abs. 3 EStG).<\/p>\n<p>1. Welche Personen &#8222;Ehegatten&#8220; i. S. des \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 EStG sind, bestimmt sich grunds\u00e4tzlich nach b\u00fcrgerlichem Recht (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. Juni 1957 VI 115\/55 U, BFHE 65, 172, BStBl III 1957, 300 und vom 9. M\u00e4rz 1973 VI R 396\/70, BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487). Dabei gilt bei der Beteiligung von Ausl\u00e4ndern folgendes: Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschlie\u00dfung sind in Ansehung eines jeden Verlobten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, dem er angeh\u00f6rt (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Das gilt auch f\u00fcr den in Art. 13 Abs. 1 EGBGB offengelassenen Fall der nachtr\u00e4glichen Beurteilung einer Ehe, die Ausl\u00e4nder im Ausland geschlossen haben (h. M., Staudinger\/von Bar, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., Art. 13 EGBGB Rz. 4; Soergel\/Kegel, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., Art. 13 EGBGB Rz. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sind beide Ehen des Kl\u00e4gers nach marokkanischem Recht geschlossen worden. Dieses verbietet es, anders als \u00a7\u00a7 5, 20 EheG, einem verheirateten Mann nicht, eine weitere Frau zu heiraten (Staudinger\/von Bar, a.a.O., Vorbem. 20 zu Art. 13 EGBGB &#8222;Marokko&#8220;). Danach ist der Kl\u00e4ger nach ausl\u00e4ndischem Recht auch in zweiter Ehe wirksam verheiratet.<\/p>\n<p>Eine derartige Ehe wird, jedenfalls hinsichtlich ihrer verm\u00f6gens- und kindschaftsrechtlichen Wirkungen, im Inland ebenfalls als Ehe im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts anerkannt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 30. April 1985 1 C 33.81, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; Buchholz &#8211; 402.24, \u00a7 2 AuslG Nr. 68; M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, Art. 13 EGBGB Rdnr. 45; Soergel\/Kegel, a.a.O., Art. 13 EGBGB Rz. 116, Art. 14 Rz. 68; Staudinger\/von Bar, a.a.O., Art. 13 EGBGB Rz. 87, Art. 14 Rz. 71). Dem steht Art. 30 EGBGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Anwendung eines ausl\u00e4ndischen Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes versto\u00dfen w\u00fcrde. Ein solcher Versto\u00df liegt vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausl\u00e4ndischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen gesetzlichen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, da\u00df es f\u00fcr untragbar gehalten werden mu\u00df (Beschl\u00fcsse des Bundesgerichtshofes &#8211; BGH &#8211; vom 17. September 1968 IV ZB 501\/68, BGHZ 50, 370 ff., 376; vom 22. Juni 1983 VIII ZB 14\/82, BGHZ 88, 17 ff., 24; BGH-Urteil vom 12. Juni 1978 II ZR 48\/77, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1979, 488). Das ist bei der lediglich verm\u00f6gensrechtlichen Ankn\u00fcpfung an eine nach anwendbarem ausl\u00e4ndischem Recht zul\u00e4ssige Mehrehe, an der die Beteiligten im Inland einvernehmlich festhalten, nicht der Fall.<\/p>\n<p>Allerdings ist der deutsche Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 GG an das Prinzip der Einehe gebunden (Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 4. Mai 1971 1 BvR 636\/68, BVerfGE 31, 58 ff., 69, und vom 30. November 1982 1 BvR 818\/81, BVerfGE 62, 323 ff., 330). Dar\u00fcber hinaus widerspricht nach herrschender Meinung eine durch einen deutschen Standesbeamten zu schlie\u00dfende Mehrehe dem deutschen ordre public auch dann, wenn sie nach dem Heimatrecht beider Verlobten zul\u00e4ssig w\u00e4re. In diesem Fall besteht eine f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 30 EGBGB ma\u00dfgebliche starke Inlandsbeziehung, da der Abschlu\u00df einer Mehrehe im Inland zugelassen werden soll, also ein Erfolg, der inl\u00e4ndischen Rechts- und Wertvorstellungen in besonders schwerer Weise widerspricht.<\/p>\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich, wenn bei einer von Ausl\u00e4ndern im Ausland g\u00fcltig geschlossenen Ehe lediglich zu beurteilen ist, ob auch f\u00fcr sie die im Inland an jede Ehe ankn\u00fcpfenden verm\u00f6gensrechtlichen Folgen eintreten. Hierbei ist das wirksame Eingehen einer Ehe nach ausl\u00e4ndischem Recht nur Vorfrage f\u00fcr die an den Ehestatus gebundenen Rechtsfolgen. Das durch die Tolerierung einer nach ausl\u00e4ndischem Recht begr\u00fcndeten Mehrehe auf verm\u00f6gensrechtlichem Gebiet eintretende Ergebnis widerspricht den sich aus dem Prinzip der Einehe ergebenden inl\u00e4ndischen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht so wesentlich, da\u00df dieses verm\u00f6gensrechtliche Ergebnis als untragbar angesehen werden m\u00fc\u00dfte. Das gilt jedenfalls dann, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; an der Ehe nur Ausl\u00e4nder beteiligt sind, die an der Ehe festhalten, und die verm\u00f6gensrechtlichen Folgen dieser Ehe nur f\u00fcr den m\u00f6glicherweise vor\u00fcbergehenden Zeitraum eingreifen, w\u00e4hrend dessen sich die Ehegatten im Inland aufhalten.<\/p>\n<p>Steuerliche Verg\u00fcnstigungen in polygamer wie in Einehe verheirateten Personen zu gew\u00e4hren, verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen die Grundgedanken der \u00a7\u00a7 26, 26b EStG und gegen die diesen zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen derart, da\u00df das Ergebnis als unhaltbar bezeichnet werden m\u00fc\u00dfte. Zwar geht der Gesetzgeber in den genannten Vorschriften selbstverst\u00e4ndlich von der monogamen Ehe aus und kommt mit den an den Status des Verheiratetseins gekn\u00fcpften Rechtsfolgen gleichzeitig der ihm nach Art. 6 Abs. 1 GG obliegenden Verpflichtung nach, Benachteiligungen von Verheirateten gegen\u00fcber Unverheirateten zu vermeiden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 1973 VI R 150\/69, BFHE 109, 363, BStBl II 1973, 640). Daraus folgt aber nicht umgekehrt, da\u00df eine nach ausl\u00e4ndischem Recht zul\u00e4ssige polygame Ehe als Ankn\u00fcpfungspunkt schlechthin ausscheiden m\u00fc\u00dfte, zumal gleichrangige Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr eine Zusammenveranlagung neben der bestehenden Ehe die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht und die im Merkmal des Nichtdauerndgetrenntlebens enthaltene Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sind. Der Steuergesetzgeber bedient sich in \u00a7 26 EStG des aus dem Zivilrecht vorgegebenen Begriffs der Ehegatten. Daher besteht kein Anla\u00df zu der Annahme, die auf steuerrechtlichem Gebiet eintretenden Folgen einer polygamen Ehe k\u00f6nnten in h\u00f6herem Ma\u00dfe dem deutschen ordre public widersprechen, als andere verm\u00f6gensrechtliche Folgen einer derartigen Ehe.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Ansicht des FA n\u00f6tigt das Einkommensteuerrecht auch nicht dazu, bei prinzipieller b\u00fcrgerlich-rechtlicher Anerkennung von nach ausl\u00e4ndischem Recht g\u00fcltigen Mehrehen jeweils nur die zeitlich zuerst geschlossene Ehe eines unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Ausl\u00e4nders als Ehe i. S. des \u00a7 26 Abs. 1 EStG anzusehen.<\/p>\n<p>Im EStG ist der Fall zweier gleichzeitig nebeneinander bestehender Ehen eines Steuerpflichtigen nicht ausdr\u00fccklich geregelt, weil der Gesetzgeber von dem das deutsche Recht beherrschenden Grundsatz der Einehe ausgegangen ist. Insbesondere ist dem Gesetz weder ein unmittelbarer Hinweis daf\u00fcr zu entnehmen, da\u00df nur eine von zwei g\u00fcltigen Ehen zu ber\u00fccksichtigen sei, noch, welche von beiden ma\u00dfgeblich sei. Der in \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG ausgesprochene Vorrang der zeitlich sp\u00e4ter eingegangenen Ehe bei zwei in einem Veranlagungszeitraum nacheinander bestehenden Ehen kann nicht als allgemeines Prinzip auf den Fall gleichzeitig bestehender Ehen \u00fcbertragen werden. Vielmehr mu\u00df, wie im Hinblick auf zwei nacheinander bestehender Ehen in einem Veranlagungszeitraum vor Einf\u00fchrung des \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG geschehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. M\u00e4rz 1956 IV 669\/54 U, BFHE 62, 438, BStBl III 1956, 163 einerseits und vom 9. Juni 1965 VI 240\/64 U, BFHE 83, 303, BStBl III 1965, 611 andererseits), die bestehende Regelungsl\u00fccke so ausgef\u00fcllt werden, da\u00df unter W\u00fcrdigung der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Vorstellungen und Wertungen die L\u00f6sung gesucht wird, die der Gesetzgeber wahrscheinlich gew\u00e4hlt h\u00e4tte, wenn die Frage in seinen Gesichtskreis getreten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Senat braucht nicht dazu Stellung zu nehmen, wie bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht aller Ehegatten eines in g\u00fcltiger Mehrehe Verheirateten zu entscheiden w\u00e4re, insbesondere, ob alle Ehegatten oder nur bestimmte in die Veranlagung einzubeziehen seien und nach welchen Grunds\u00e4tzen die Veranlagung durchzuf\u00fchren sei. Denn im Streitfall kommt eine Besteuerung des Kl\u00e4gers nur nach den Grunds\u00e4tzen einer Einzelveranlagung oder einer Ehegattenveranlagung mit der unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Ehefrau aus zweiter Ehe in Betracht. Die vom FA geltend gemachten Bedenken bestehen bei dieser nicht, da, wie in dem in \u00a7 26 EStG vorgesehenen Normalfall, die Besteuerungsmerkmale von lediglich zwei Personen einzubeziehen sind. Ausgehend davon, da\u00df die Ehegattenbesteuerung an den zivilrechtlichen Ehegattenbegriff ankn\u00fcpft, und da\u00df auch eine zweite nach ausl\u00e4ndischem Recht zul\u00e4ssige polygame Ehe in verm\u00f6gensrechtlicher Hinsicht im Inland als wirksame Ehe zu behandeln ist, verbleibt jedenfalls dann kein durchschlagender sachlicher Grund, die Ehegattenbesteuerung zu versagen, wenn der Ehepartner aus einer weiteren Ehe nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist (im Ergebnis ebenso Geier in Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., \u00a7 26 Rdnr. 17; Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., \u00a7 26 Anm. 3; Hein, Deutsche Steuerzeitung 1983, 339; Klaus Vogel, Steuer und Wirtschaft 1982, 66 ff., 70). Es entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit, die Ehegattenbesteuerung bei der von mehreren m\u00f6glichen Ehen anzuwenden, deren Ehegatten beide unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.12.1985 (VI R 56\/82) BStBl. 1986 II S. 390 Die Zusammenveranlagung eines Steuerpflichtigen, der nach marokkanischem Recht mit zwei Frauen eine g\u00fcltige Ehe geschlossen hat, mit seiner zweiten Ehefrau, kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die erste Ehefrau nicht ebenfalls unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig ist. 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