{"id":33690,"date":"1985-12-12T12:58:13","date_gmt":"1985-12-12T10:58:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33690"},"modified":"2013-09-09T10:55:13","modified_gmt":"2013-09-09T08:55:13","slug":"bfh-urteil-vom-12-12-1985-iv-r-225_83-bstbl-1986-ii-s-392","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-12-1985-iv-r-225_83-bstbl-1986-ii-s-392\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.12.1985 (IV R 225\/83) BStBl. 1986 II S. 392"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.12.1985 (IV R 225\/83) BStBl. 1986 II S. 392<\/strong><\/p>\n<p>Geht ein Landwirt mit dem Eintritt in die Buchf\u00fchrungspflicht von der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13a EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 EStG \u00fcber, so hat er die in die \u00dcbergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlageg\u00fcter zu sch\u00e4tzen. Dazu sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Anlageg\u00fcter um die \u00fcblichen Absetzungen zu mindern, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen sind. Das Wesen der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen schlie\u00dft Abweichungen von den sich hiernach ergebenden AfA-S\u00e4tzen aus.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 7, \u00a7 13a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr 1979 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger (Ehemann) betreibt eine Landwirtschaft mit einer Fl\u00e4che von 30,74 ha. Bis zum Wirtschaftsjahr 1974\/75 ermittelte er seinen Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 12 des Gesetzes \u00fcber die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnitts\u00e4tzen (GDL) und \u00a7 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) a. F. Nach Aufforderung durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) ging der Kl\u00e4ger zum 1. Juli 1975 zur Buchf\u00fchrung \u00fcber und ermittelte seinen Gewinn f\u00fcr das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni durch Bestandsvergleich.<\/p>\n<p>Bei einer die Wirtschaftsjahre 1976\/77 bis 1979\/80 umfassenden Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte das FA u.a. fest, da\u00df der Kl\u00e4ger die vorhandenen Maschinen und Ger\u00e4te in der Anfangsbilanz zum 1. Juli 1975 mit den um die Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) gek\u00fcrzten Anschaffungskosten angesetzt hatte; bis auf drei Ausnahmen war der Kl\u00e4ger dabei von einer l\u00e4ngeren Nutzungsdauer ausgegangen, als sie sich aus den amtlichen AfA-Tabellen ergab. Ausgehend von der den AfA-Tabellen zu entnehmenden betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer entwickelte der Pr\u00fcfer die Bilanzwerte der einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter zum 1. Juli 1975 neu, so da\u00df sich durchweg geringere Anfangswerte ergaben; die Beibehaltung der den amtlichen AfA-Tabellen entnommenen h\u00f6heren Abschreibungss\u00e4tze f\u00fchrte darauf in den ersten Jahren des Bestandsvergleichs zu Gewinnminderungen und erst im letzten Wirtschaftsjahr des Pr\u00fcfungszeitraums, dem Wirtschaftsjahr 1979\/80, zu einer Gewinnerh\u00f6hung.<\/p>\n<p>Das FA folgte dem Pr\u00fcfer und \u00e4nderte die Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr die Jahre 1975 bis 1979. Darauf wandte sich der Kl\u00e4ger mit dem Einspruch nur gegen den Einkommensteuerbescheid 1979. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, beim \u00dcbergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13a EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG sei die Aufstellung einer Er\u00f6ffnungsbilanz erforderlich. Dabei seien die f\u00fcr die Zeit der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen fiktiv zu ber\u00fccksichtigenden Abschreibungen grunds\u00e4tzlich aus den amtlichen AfA-Tabellen abzuleiten. Im \u00fcbrigen habe der Kl\u00e4ger keine nachpr\u00fcfbaren Umst\u00e4nde dargetan, die bei Anschaffung der Wirtschaftsg\u00fcter die Sch\u00e4tzung einer l\u00e4ngeren betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer gerechtfertigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Mit seiner wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger mangelnde Sachaufkl\u00e4rung und die Verletzung der \u00a7\u00a7 6 und 7 EStG. Er tr\u00e4gt vor, das FG habe es unterlassen, sich durch ein Gutachten, die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung des Pr\u00fcfers davon zu \u00fcberzeugen, da\u00df die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer tats\u00e4chlich die sich aus den amtlichen Tabellen ergebenden Zeitr\u00e4ume \u00fcbersteige. Entsprechende Beweisantr\u00e4ge habe das FG \u00fcbergangen. Weder der Umstand, da\u00df der landwirtschaftliche Betrieb eine \u00dcberkapazit\u00e4t an Maschinen aufgewiesen habe noch die Darlegung technischer Einzelheiten, aus denen sich der geringere Nutzungsgrad ergebe, seien in der m\u00fcndlichen Verhandlung im notwendigen Umfang gew\u00fcrdigt worden.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen sei die Gleichsetzung des bei der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen unterstellten durchschnittlichen Aufwands mit einer durchschnittlichen betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer unzutreffend. Die amtlichen AfA-Tabellen gingen von einer Vielzahl von Bedingungen aus, die im Einzelfall aufgrund besonderer Verh\u00e4ltnisse die Annahme einer abweichenden Nutzungsdauer rechtfertigen k\u00f6nnten. Auch der Bundesminister der Finanzen (BMF) habe die amtlichen AfA-Tabellen ausdr\u00fccklich als rechtlich unverbindlich bezeichnet (BT-Drucks. 10\/1.453), so da\u00df Abweichungen dann m\u00f6glich seien, wenn der Steuerpflichtige eine andere betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer glaubhaft mache.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und unter \u00c4nderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 1979 die Einkommensteuer auf &#8230; DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. a) Geht ein Landwirt mit dem Eintritt in die Buchf\u00fchrungspflicht von der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13a EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG \u00fcber, so ist bei Beginn des ersten Wirtschaftsjahres mit Bestandsvergleich eine Anfangsbilanz (\u00dcbergangsbilanz) aufzustellen, die das im Zeitpunkt des \u00dcbergangs vorhandene Betriebsverm\u00f6gen ausweist. Dabei sind die der Abnutzung unterliegenden Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach \u00a7 7 EStG, anzusetzen. Da f\u00fcr die Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen &#8211; soweit es nicht die Ermittlung der Gewinne aus Sondernutzungen und anderen Betriebsvorg\u00e4ngen nach \u00a7 13a Abs. 6 EStG a. F. (=\u00a7 13a Abs. 8 EStG) betrifft &#8211; tats\u00e4chlich keine AfA vorzunehmen waren, sind die in die \u00dcbergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlageg\u00fcter im Sch\u00e4tzungswege zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ebenso wie bei dem fiktiven Bestandsvergleich zur Berechnung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei vorangegangener Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 oder \u00a7 13a EStG (BFH-Urteil vom 3. Juni 1965 IV 180\/61 U, BFHE 83, 213, BStBl III 1965, 579) um die \u00fcblichen AfA zu mindern. Als \u00fcbliche AfA in diesem Sinne ist bei beweglichen Anlageg\u00fctern eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die AfA in gleichen Jahresbetr\u00e4gen anzusehen, wobei die betriebliche Nutzungsdauer den einschl\u00e4gigen von der Finanzverwaltung unter Mitwirkung der jeweiligen Fachverb\u00e4nde aufgestellten AfA-Tabellen zu entnehmen ist.<\/p>\n<p>b) F\u00fcr den Senat folgt dies aus dem Wesen der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen, bei der es sich um eine eigenst\u00e4ndige typisierende Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Reinertrags handelt (BFH-Urteile vom 21. August 1952 IV 92\/52 U, BFHE 56, 676, BStBl III 1952, 259, und vom 3. Juni 1965 IV 351\/64 U, BFHE 83, 207, BStBl III 1965, 576). Da mit dem j\u00e4hrlich gleichbleibenden, auf der land- und forstwirtschaftlichen Einheitsbewertung aufbauenden fiktiven Gewinn alle normalen Aufwendungen eines Landwirts abgegolten sind (BFHE 83, 213, BStBl III 1965, 579), ist es dem Steuerpflichtigen auch verwehrt, f\u00fcr den Zeitraum der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen Abweichungen von der amtlichen AfA-Tabelle geltend zu machen. Zwar k\u00f6nnen nach den Vorbemerkungen zu den amtlichen AfA-Tabellen f\u00fcr die Land- und Forstwirtschaft besondere Verh\u00e4ltnisse zu einer k\u00fcrzeren oder l\u00e4ngeren Nutzungsdauer f\u00fchren, wobei dem Steuerpflichtigen insbesondere dann gefolgt wird, wenn er die in den Tabellen angegebene Nutzungsdauer nicht unterschreitet (Ziff. 5 und 7 der allgemeinen Vorbemerkungen zur amtlichen AfA-Tabelle; BMF-Erla\u00df vom 15. August 1957 IV A\/5 &#8211; S 1.479-229\/57, Die Information 1957, 339 ff.); f\u00fcr die fiktive Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen ist die Geltendmachung derartiger Besonderheiten jedoch ausgeschlossen, so da\u00df weder der Steuerpflichtige noch die Finanzverwaltung aufgrund besonderer Verh\u00e4ltnisse eine l\u00e4ngere oder k\u00fcrzere Nutzungsdauer annehmen k\u00f6nnen. Betrieblichen Besonderheiten kann daher bei der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen nur insoweit Rechnung getragen werden, als sie bereits bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Ber\u00fccksichtigung gefunden haben.<\/p>\n<p>2. a) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FA bei \u00dcberpr\u00fcfung der \u00dcbergangsbilanz des Kl\u00e4gers zum 1. Juli 1975 unter Anwendung der amtlichen AfA-Tabellen zutreffend f\u00fcr die meisten Wirtschaftsg\u00fcter jeweils eine k\u00fcrzere Nutzungsdauer und damit einen geringeren Buchwert als der Kl\u00e4ger ermittelt. Der Kl\u00e4ger kann demgegen\u00fcber nicht mit Erfolg einwenden, tats\u00e4chlich sei von einer l\u00e4ngeren Nutzungsdauer und damit von h\u00f6heren Buchwerten f\u00fcr die einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter in der \u00dcbergangsbilanz auszugehen. Die vom Kl\u00e4ger mit der Revision geltend gemachten betrieblichen Besonderheiten sind f\u00fcr den Zeitraum der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen unerheblich, so da\u00df sich damit auch die R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung als unbegr\u00fcndet erweist. Nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen konnte die Vorinstanz auch ohne gutachtliche Stellungnahme, Einnahme des Augenscheins und Vernehmung des Pr\u00fcfers zur Klageabweisung gelangen.<\/p>\n<p>b) Auch der Hinweis des Kl\u00e4gers auf die rechtliche Unverbindlichkeit der AfA-Tabellen vermag den Senat nicht zu \u00fcberzeugen. Im Streitfall kann es dahinstehen, ob diese Bewertung der amtlichen AfA-Tabellen der Bedeutung gerecht wird, die diesen Tabellen in der Praxis zukommt, weil es sich ersichtlich um die Anwendung der AfA-Tabellen bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 4 Abs. 3 EStG handelt. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen, nach der nicht die tats\u00e4chlich erzielten, sondern nur unterstellte Eink\u00fcnfte ermittelt werden, ist bei der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter zwingend von durchschnittlichen Absetzungen auszugehen, weil diese auch der landwirtschaftlichen Einheitsbewertung zugrunde liegen, auf der die Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen aufbaut.<\/p>\n<p>3. Zwar h\u00e4tte der Kl\u00e4ger nach Eintritt in die Buchf\u00fchrungspflicht unter Beibehaltung der vom FA ermittelten \u00dcbergangsbuchwerte von einer l\u00e4ngeren Nutzungsdauer ausgehen und so noch im Streitjahr Absetzungen vornehmen k\u00f6nnen. Selbst wenn man jedoch das Begehren des Kl\u00e4gers in dieser Weise auslegen w\u00fcrde, k\u00f6nnte die Revision keinen Erfolg haben. Da der Kl\u00e4ger die Steuerfestsetzungen 1975 bis 1978 nicht angefochten hat, w\u00e4ren die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren zu Unrecht beanspruchten \u00fcberh\u00f6hten AfA-Betr\u00e4ge im Streitjahr erfolgswirksam hinzuzurechnen, so da\u00df sich in keinem Fall Gewinnminderungen in den f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgebenden Wirtschaftsjahren 1978\/79 und 1979\/80 ergeben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bleibt der Revision auch insoweit der Erfolg versagt, als die Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung einer \u00c4nderung der Steuerfestsetzungen 1975 bis 1978 ausdr\u00fccklich zugestimmt haben. Da die Einkommensteuerbescheide 1975 bis 1978 nicht Gegenstand des Verfahrens sind, ist dem Senat eine \u00c4nderung dieser Steuerfestsetzungen verwehrt.<\/p>\n<p>4. Da die vom FA ge\u00e4nderte Anfangsbilanz zum 1. Juli 1975 hinsichtlich der Bewertung der abnutzbaren Anlageg\u00fcter den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung unter Befolgung der Vorschriften des EStG entspricht, waren insoweit auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Bilanzberichtigung zum 30. Juni 1979 nicht gegeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.12.1985 (IV R 225\/83) BStBl. 1986 II S. 392 Geht ein Landwirt mit dem Eintritt in die Buchf\u00fchrungspflicht von der Gewinnermittlung nach Durchschnitts\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13a EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 EStG \u00fcber, so hat er die in die \u00dcbergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlageg\u00fcter zu sch\u00e4tzen. Dazu &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-12-1985-iv-r-225_83-bstbl-1986-ii-s-392\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12.12.1985 (IV R 225\/83) BStBl. 1986 II S. 392<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-33690","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33690","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33690"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33690\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33690"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33690"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33690"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}