{"id":33708,"date":"1984-11-29T13:17:58","date_gmt":"1984-11-29T11:17:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33708"},"modified":"2013-09-06T12:24:49","modified_gmt":"2013-09-06T10:24:49","slug":"bfh-urteil-vom-29-11-1984-iv-r-258_82-bstbl-1986-ii-s-431","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-11-1984-iv-r-258_82-bstbl-1986-ii-s-431\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29.11.1984 (IV R 258\/82) BStBl. 1986 II S. 431"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.11.1984 (IV R 258\/82) BStBl. 1986 II S. 431<\/strong><\/p>\n<p>Die nach \u00a7 161 Abs. 1 AO f\u00fcr einen gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb begr\u00fcndete Buchf\u00fchrungspflicht endet auch dann mit Ablauf des Pachtverh\u00e4ltnisses, wenn der Land- und Forstwirt anschlie\u00dfend einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb pachtet. F\u00fcr den neugepachteten Betrieb wird eine Buchf\u00fchrungspflicht erst begr\u00fcndet, wenn f\u00fcr ihn die Voraussetzungen des \u00a7 161 Abs. 1 AO bzw. \u00a7 141 Abs. 1 und Abs. 2 AO 1977 erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>AO \u00a7 161 Abs. 1; AO 1977 \u00a7 141.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) bewirtschaftete als Landwirt zun\u00e4chst gemeinsam mit seinem Bruder und nach dessen Tod im Jahre 1969 allein einen gepachteten Hof in A. Dieser Hof war mit einer Gr\u00f6\u00dfe von etwa 51 ha \u00fcberwiegend ein Weidebetrieb mit Viehzucht und Milchwirtschaft. Da der Kl\u00e4ger keine B\u00fccher f\u00fchrte, wurden die Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1963 bis 1973 nach \u00a7 217 der Reichsabgabenordnung (AO) gesch\u00e4tzt; dabei ergaben sich jeweils Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, die die Buchf\u00fchrungsgrenze von 9.000 DM \u00fcberstiegen.<\/p>\n<p>Nach Beendigung des Pachtverh\u00e4ltnisses f\u00fcr den Betrieb in A pachteten der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau am 31. Oktober 1973 zum 1. Mai 1974 den ca. 50 km entfernten Hof B. Dieser Hof war ein reiner Weidebetrieb mit einer Gr\u00f6\u00dfe von etwa 45 ha. Der Kl\u00e4ger zog daraufhin unter Mitnahme des ihm geh\u00f6rigen, verwendbaren lebenden und toten Inventars im Mai 1974 von A nach B um und pachtete in den Folgejahren auch weitere Fl\u00e4chen von anderen Verp\u00e4chtern hinzu, so da\u00df er im Wirtschaftsjahr 1976\/77 etwa 60 ha und im Wirtschaftsjahr 1977\/78 etwa 73 ha bewirtschaftete.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger auch f\u00fcr den Betrieb in B keine B\u00fccher f\u00fchrte, sch\u00e4tzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Gewinne wie in den vorangegangenen Jahren. Dabei wurde der Besteuerung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1975 ein Gewinn von 63.800 DM zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>Gegen den Einkommensteuerbescheid 1975 legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein und beantragte, den Gewinn nach Durchschnitts\u00e4tzen zu ermitteln, weil er weder zur Buchf\u00fchrung aufgefordert worden sei noch einen Antrag nach \u00a7 12 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnitts\u00e4tzen (GDL) vom 15. September 1965 (BGBl I, 1350) gestellt habe. Daraufhin ermittelte das FA nach \u00a7 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Gewinn in H\u00f6he von 18.133 DM und erlie\u00df am 8. Dezember 1977 einen entsprechenden \u00c4nderungsbescheid. Auch f\u00fcr 1976 ermittelte das FA den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft antragsgem\u00e4\u00df nach Durchschnitts\u00e4tzen und setzte gleichzeitig viertelj\u00e4hrliche Einkommensteuervorauszahlungen fest, beginnend mit dem 10. M\u00e4rz 1979. Dem Vorauszahlungsbescheid vom 21. Juni 1978 lagen Gewinnsch\u00e4tzungen von 0 DM f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1978\/79 und 59.100 DM f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1979\/80 zugrunde; zur Begr\u00fcndung wurde dem Kl\u00e4ger mitgeteilt, er sei ab 1. Juli 1979 zur F\u00fchrung von B\u00fcchern verpflichtet. Mit gesondertem Schreiben gleichen Datums wies das FA den Kl\u00e4ger und seine Ehefrau darauf hin, da\u00df die Buchf\u00fchrungspflicht bestehe, weil der Einheitswert des Betriebs im Kalenderjahr 1976 die Buchf\u00fchrungsgrenze des \u00a7 141 der Abgabenordnung (AO 1977) \u00fcberschritten habe.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Die Verf\u00fcgung wurde aufgehoben und der Kl\u00e4ger mit gleicher Begr\u00fcndung nunmehr zum 1. Mai 1980 zur Buchf\u00fchrung aufgefordert. Auf Weisung der Oberfinanzdirektion (OFD) wurde auch diese Verf\u00fcgung ersatzlos aufgehoben und der Kl\u00e4ger darauf hingewiesen, da\u00df die einmal gegebene Buchf\u00fchrungspflicht durch die Verlegung des Betriebs nach S nicht erloschen sei; von einer Berichtigung der auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung beruhenden, aber bestandskr\u00e4ftigen Bescheide 1975 und 1976 werde jedoch abgesehen.<\/p>\n<p>Das FA erlie\u00df daraufhin einen Einkommensteuerbescheid 1977, dem es gesch\u00e4tzte Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft von 85.000 DM zugrunde legte.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seines klageabweisenden Urteils f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) aus, die Sch\u00e4tzung sei zu Recht erfolgt, weil der Kl\u00e4ger keine B\u00fccher gef\u00fchrt habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei. In der Beendigung der Pachtung des Hofes A sei keine Betriebsaufgabe, sondern eine Verlegung des Betriebs in den neugepachteten Hof B zu sehen, die die bestehende Buchf\u00fchrungspflicht nicht ber\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger mangelnde Sachaufkl\u00e4rung und unrichtige Anwendung des \u00a7 161 AO, des \u00a7 162 AO 1977 und des \u00a7 13a EStG. Das FG habe es unterlassen, Feststellungen dar\u00fcber zu treffen, welche Inventarst\u00fccke des lebenden und toten Inventars tats\u00e4chlich in den neuen Betrieb \u00fcbernommen worden seien und welche Bedeutung ihnen bei der Bewirtschaftung des Hofes in B zugekommen sei.<\/p>\n<p>Von einem \u00dcbergang der Buchf\u00fchrungspflicht k\u00f6nne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es sich bei dem Hof B nicht um den gleichen Betrieb des Kl\u00e4gers gehandelt habe. Der Grund und Boden und die Wirtschaftsgeb\u00e4ude seien als entscheidende Betriebsgrundlage ausgetauscht worden, so da\u00df zumindest von einer Betriebsaufgabe und einer Neugr\u00fcndung i. S. des \u00a7 161 AO auszugehen sei. Dies folge auch aus der Entfernung beider Betriebe voneinander. Allein aus der \u00dcberf\u00fchrung von Wirtschaftsg\u00fctern mit stillen Reserven aus dem bisherigen Betrieb k\u00f6nne nicht auf eine Fortf\u00fchrung des alten Betriebs geschlossen werden, da die \u00dcberf\u00fchrung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen ohne Aufdeckung stiller Reserven stets m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. In \u00dcbereinstimmung mit den Beteiligten ist das FG zwar zutreffend davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger mit seinem Betrieb in A seit Jahren gem\u00e4\u00df \u00a7 161 AO buchf\u00fchrungspflichtig war; es hat jedoch zu Unrecht entschieden, da\u00df diese Buchf\u00fchrungspflicht auch nach Beendigung des Pachtverh\u00e4ltnisses in A f\u00fcr den neugepachteten Betrieb in B fortbestanden hat. Bei Pachtende ist die auf \u00a7 161 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e AO beruhende Verpflichtung zur F\u00fchrung von B\u00fcchern vielmehr erloschen. Solange der Kl\u00e4ger mit seinem Pachtbetrieb in B nicht erneut die Voraussetzungen des \u00a7 161 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder e AO bzw. des \u00a7 141 Abs. 1 Nrn. 1, 3 oder 5 AO 1977 erf\u00fcllt hat, waren seine Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr den streitigen Zeitraum nach Durchschnitts\u00e4tzen zu ermitteln. Das FA war daher nicht befugt, die f\u00fcr das Streitjahr 1977 ma\u00dfgebenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft in Anlehnung an den Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu sch\u00e4tzen. Diese Gewinne sind vielmehr nach \u00a7 13 a EStG zu ermitteln, den das FA bereits f\u00fcr die beiden dem Streitjahr vorangegangenen Jahre 1975 und 1976 zutreffend angewendet hat.<\/p>\n<p>2. Die auf \u00a7 161 Abs. 1 AO beruhende Verpflichtung eines Land- und Forstwirts zur Buchf\u00fchrung erlischt auch mit der Beendigung des Betriebs, also unter anderem dann, wenn der Landwirt seinen einzigen Betrieb aufgibt, ver\u00e4u\u00dfert oder abwickelt. Anders als im Falle des Unterschreitens der in \u00a7 161 Abs. 1 Nr. 1 a, c oder e AO aufgef\u00fchrten Buchf\u00fchrungsgrenzen bedarf es hierzu weder einer ausdr\u00fccklichen Regelung noch einer besonderen Mitteilung durch die Finanzbeh\u00f6rde (vgl. dazu \u00a7 1 Abs. 3 der Verordnung \u00fcber landwirtschaftliche Buchf\u00fchrung vom 5. Juli 1935 &#8211; LwBuchfV -, RStBl 1935, 955). Dies ergibt sich im Umkehrschlu\u00df aus \u00a7 161 Abs. 1 AO, wonach &#8222;Unternehmer und Unternehmen zur F\u00fchrung von B\u00fcchern oder Aufzeichnungen&#8220; verpflichtet sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr den P\u00e4chter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs liegt nach Auffassung des Senats auch dann eine Beendigung des Betriebs mit den oben genannten Folgen vor, wenn das Pachtverh\u00e4ltnis hinsichtlich dieses Betriebs ausl\u00e4uft, ohne erneuert zu werden. Die einmal begr\u00fcndete Buchf\u00fchrungspflicht erlischt dann ungeachtet des Umstandes, da\u00df der P\u00e4chter alsbald einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb pachtet, um dort seine bisherige Bet\u00e4tigung mit seinem eigenen lebenden und toten Inventar fortzusetzen. Dieser Vorgang ist zwar keine Betriebsaufgabe i .S. der \u00a7\u00a7 14, 16 Abs. 3 EStG. Entgegen der Auffassung des FG ist jedoch die Frage nach der Beendigung eines Betriebs im Zusammenhang mit dem Erl\u00f6schen der Buchf\u00fchrungspflicht im Rahmen des \u00a7 161 AO und der LwBuchfV nicht nach den gleichen Voraussetzungen zu l\u00f6sen, die einkommensteuerrechtlich f\u00fcr die Besteuerung der im Betriebsverm\u00f6gen enthaltenen stillen Reserven im Rahmen der \u00a7\u00a7 14, 16 EStG entscheidend sind. Ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Beendigung eines Betriebs vorliegen, kann nur nach dem jeweiligen Zweck der ma\u00dfgebenden Vorschriften beantwortet werden. Dementsprechend ist auch die Frage nach dem Fortbestand der Buchf\u00fchrungspflicht bei Ver\u00e4nderungen im betrieblichen Bereich durch eine dem Sinn und Zweck des \u00a7 161 AO entsprechende Auslegung zu entscheiden (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. Februar 1978 IV R 166\/77, BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477).<\/p>\n<p>3. Nach \u00a7 161 AO sollten, ebenso wie nach \u00a7 141 AO 1977, nur diejenigen Unternehmer zur Buchf\u00fchrung verpflichtet sein, deren Betriebe eine gewisse Gr\u00f6\u00dfe aufwiesen, die wiederum nach den drei Gr\u00f6\u00dfenmerkmalen Umsatz, Verm\u00f6gen und Gewinn zu bestimmen war. Diese Gr\u00f6\u00dfenmerkmale stehen in einer Beziehung zur Ertragskraft des Betriebs, die unmittelbar durch den Gewinn und mittelbar durch Umsatz und Verm\u00f6gen gekennzeichnet ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1979 IV R 32\/79, BFHE 129, 368, BStBl II 1980, 423). Entscheidende Sachgrundlage aber f\u00fcr die Ertragskraft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist der bewirtschaftete Grund und Boden, unabh\u00e4ngig davon, ob sich dieser im Eigentum des Land- und Forstwirts befindet oder ob es sich um gepachtete Fl\u00e4chen handelt. Darin unterscheidet sich der Land- und Forstwirt wesentlich vom Gewerbetreibenden oder selbst\u00e4ndig T\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Diese Sonderstellung nimmt der Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft unabh\u00e4ngig von der Art seiner Nutzung ein. Er ist daher auch f\u00fcr einen Weidebetrieb die wesentliche, nicht austauschbare Ertragsgrundlage, von der die Buchf\u00fchrungspflicht letztlich abh\u00e4ngt. Entf\u00e4llt diese Sachgrundlage der Buchf\u00fchrungspflicht, wie etwa im Streitfall durch R\u00fcckgabe an den Verp\u00e4chter nach Ablauf des Pachtverh\u00e4ltnisses, so ist diese betriebliche T\u00e4tigkeit beendet und die durch sie begr\u00fcndete Buchf\u00fchrungspflicht erloschen. Andererseits besteht die Buchf\u00fchrungspflicht trotz Ver\u00e4nderungen im betrieblichen Bereich fort, wenn der gleiche Grund und Boden als Ertragsgrundlage weiterhin genutzt wird. So ist der Senat vom Fortbestand der nach \u00a7 161 AO begr\u00fcndeten Buchf\u00fchrungspflicht ausgegangen, obwohl der landwirtschaftliche Betrieb dergestalt von einer Personengesellschaft \u00fcbernommen wurde, da\u00df der bisherige Betriebsinhaber seinen Sohn an dem sonst unver\u00e4nderten Betrieb beteiligte (BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477). Im Anschlu\u00df daran hat der Senat ferner ein Fortbestehen der Buchf\u00fchrungspflicht auch f\u00fcr den Fall angenommen, da\u00df der in gemeinschaftlichem Eigentum von Eheleuten stehende Hof der Ehefrau zu Alleineigentum \u00fcbertragen wurde (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1981 IV R 132\/79, BFHE 134, 319, BStBl II 1982, 123).<\/p>\n<p>4. Dem durch Auslegung des \u00a7 161 AO gewonnenen Gedanken einer Verkn\u00fcpfung der Buchf\u00fchrungspflicht mit der Ertragsgrundlage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, dem Grund und Boden, ohne R\u00fccksicht darauf, ob der Betriebsinhaber dessen Eigent\u00fcmer ist, hat der Gesetzgeber in \u00a7 141 AO 1977 Rechnung getragen und die Vorschrift betriebsbezogen ausgestaltet. So ist bei Anwendung der Verm\u00f6gensgrenze des \u00a7 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I 1980, 732, BStBl I 1980, 395) der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbst bewirtschafteten Fl\u00e4chen ma\u00dfgebend. Im Gegensatz zur alten Rechtslage (vgl. dazu BFHE 129, 368, BStBl II 1980, 423) werden daher auch hinzugepachtete Fl\u00e4chen bei der Verm\u00f6gensgrenze ber\u00fccksichtigt und damit als Ertragsgrundlage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anerkannt. Dem entspricht der als Folge der Betriebsbezogenheit der Buchf\u00fchrungspflicht in \u00a7 141 Abs. 3 AO 1977 n.F. vorgesehene \u00dcbergang dieser Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger oder Nutzungsberechtigten, namentlich den P\u00e4chter. Geht daher der Gesetzgeber in \u00a7 141 AO 1977 von einem Fortbestehen der mit der Ertragsgrundlage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verkn\u00fcpften Buchf\u00fchrungspflicht aus, obwohl ein Unternehmerwechsel eingetreten ist, so folgt daraus im Umkehrschlu\u00df, da\u00df beim Fortfall der Ertragsgrundlage auch die Buchf\u00fchrungspflicht erlischt.<\/p>\n<p>Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; auch f\u00fcr die alte Rechtslage durch Auslegung des \u00a7 161 AO. F\u00fcr den neugepachteten Betrieb des Kl\u00e4gers in B wird daher erneut eine Buchf\u00fchrungspflicht erst begr\u00fcndet, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 141 Abs. 1 Nrn. 1, 3 oder 5 AO 1977 erf\u00fcllt sind und die nach \u00a7 141 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 erforderliche Mitteilung \u00fcber den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht dem Kl\u00e4ger bekanntgegeben ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die nach dem Erl\u00f6schen der Buchf\u00fchrungspflicht in dem neugepachteten Betrieb erzielten Gewinne nach \u00a7 13 a EStG zu ermitteln.<\/p>\n<p>5. Die Vorentscheidung, die mit den dargelegten Grunds\u00e4tzen nicht \u00fcbereinstimmt, ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgebenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1976\/77 und 1977\/78 sind daher antragsgem\u00e4\u00df nach \u00a7 13a EStG zu ermitteln.<\/p>\n<p>Die Ermittlung dieser Gewinne und die Berechnung der danach festzusetzenden Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 1977 wird dem FA \u00fcbertragen (Art. 3 \u00a7 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. M\u00e4rz 1978, BGBl I, 446).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.11.1984 (IV R 258\/82) BStBl. 1986 II S. 431 Die nach \u00a7 161 Abs. 1 AO f\u00fcr einen gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb begr\u00fcndete Buchf\u00fchrungspflicht endet auch dann mit Ablauf des Pachtverh\u00e4ltnisses, wenn der Land- und Forstwirt anschlie\u00dfend einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb pachtet. F\u00fcr den neugepachteten Betrieb wird eine Buchf\u00fchrungspflicht erst begr\u00fcndet, wenn &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-11-1984-iv-r-258_82-bstbl-1986-ii-s-431\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 29.11.1984 (IV R 258\/82) BStBl. 1986 II S. 431<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-33708","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33708","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33708"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33708\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33708"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33708"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33708"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}