{"id":33712,"date":"1985-12-03T12:59:26","date_gmt":"1985-12-03T10:59:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33712"},"modified":"2013-09-09T10:48:29","modified_gmt":"2013-09-09T08:48:29","slug":"bfh-urteil-vom-3-12-1985-vii-r-17_84-bstbl-1986-ii-s-439","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-12-1985-vii-r-17_84-bstbl-1986-ii-s-439\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.12.1985 (VII R 17\/84) BStBl. 1986 II S. 439"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.12.1985 (VII R 17\/84) BStBl. 1986 II S. 439<\/strong><\/p>\n<p>Bei einer Einfuhrhandelspr\u00fcfung kann nach den Umst\u00e4nden des Falles die Angabe des Pr\u00fcfungszeitraums mit &#8222;nichtverj\u00e4hrter Zeitraum&#8220; hinreichend bestimmt sein.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 119 Abs. 1, \u00a7 193 Abs. 1, \u00a7 196.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt ein Gro\u00dfhandelsunternehmen, das sich u. a. mit der Einfuhr und dem Weiterverkauf von Isolier- und Heizungssystemen befa\u00dft. Bis 31. Januar 1980 f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin Waren aus Vliesstoffen und Vliesstoffe als Meterware unter Vorlage von Pr\u00e4ferenznachweisen aus \u00d6sterreich ein und lie\u00df diese Waren bei einem dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt &#8211; HZA -) unterstehenden Zollamt (ZA) zum freien Verkehr abfertigen. Lieferer der Waren war die Firma X in \u00d6sterreich. Die Festsetzungsfrist bez\u00fcglich der vor 1979 eingef\u00fchrten Waren ist abgelaufen (\u00a7 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -).<\/p>\n<p>Am 5. Dezember 1980 erlie\u00df das HZA eine Pr\u00fcfungsanordnung nach \u00a7\u00a7 193 ff. AO 1977 mit dem Pr\u00fcfungsumfang &#8222;Einfuhrhandelspr\u00fcfung; insbesondere die Einfuhren von der Fa. X, wegen aufgetretener Zweifel an der Richtigkeit der von dieser Firma ausgestellten Pr\u00e4ferenznachweise&#8220;. Der Pr\u00fcfungszeitraum wurde mit &#8222;nichtverj\u00e4hrter Zeitraum&#8220; angegeben. Im Hinblick auf die Zweifel an der Richtigkeit der ausgestellten Pr\u00e4ferenznachweise veranla\u00dfte das HZA deren \u00dcberpr\u00fcfung durch die \u00f6sterreichischen Zollbeh\u00f6rden. Diese ergab, da\u00df die Nachweise f\u00fcr eine bestimmte Gruppe der eingef\u00fchrten Waren zu Unrecht ausgestellt wurden. Aus diesem Grunde wurden von der Kl\u00e4gerin Eingangsabgaben nachgefordert. Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin gegen die Pr\u00fcfungsanordnung wies die Oberfinanzdirektion zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg (Urteil des Finanzgerichts &#8211; FG &#8211; vom 21. September 1983 II 93\/81 Z, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1984, 319).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I. Die Pr\u00fcfungsanordnung nach \u00a7 196 AO 1977 ist ein schriftlicher Verwaltungsakt. Er ist wie andere schriftliche Verwaltungsakte nach \u00a7 121 Abs. 1 AO 1977 &#8222;schriftlich zu begr\u00fcnden, soweit dies zu seinem Verst\u00e4ndnis erforderlich ist&#8220;. F\u00fcr die Anordnung einer routinem\u00e4\u00dfigen Pr\u00fcfung bei Steuerpflichtigen, die unter \u00a7 193 Abs. 1 AO 1977 fallen, gen\u00fcgt es im allgemeinen, wenn als Begr\u00fcndung die Rechtsgrundlage angegeben wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. Februar 1983 IV R 104\/79, BFHE 137, 404, 406, BStBl II 1983, 286, und vom 28. April 1983 IV R 255\/82, BFHE 138, 407, 408, BStBl II 1983, 621). Die Kl\u00e4gerin unterliegt routinem\u00e4\u00dfig sowohl steuerlichen als zollrechtlichen Au\u00dfenpr\u00fcfungen. Das HZA hat auch im Bescheid die Rechtsgrundlage angegeben.<\/p>\n<p>II. Die Finanzbeh\u00f6rde ist verpflichtet, in der Pr\u00fcfungsanordnung den Umfang der Au\u00dfenpr\u00fcfung zu bestimmen (\u00a7 196 AO 1977). Zum Umfang der Au\u00dfenpr\u00fcfung rechnet auch deren Umfang in zeitlicher Hinsicht. Die Pr\u00fcfungsanordnung mu\u00df also auch den Zeitraum bezeichnen, auf den sich die Pr\u00fcfung erstrecken soll (vgl. z. B. Schick in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., Stand November 1985, \u00a7 196 AO 1977 Anm. 84). Diese Bezeichnung mu\u00df die Anforderungen des \u00a7 119 Abs. 1 AO 1977 (= \u00a7 37 Abs. 1 des Verwaltungsvefahrensgesetzes &#8211; VwVfG -) erf\u00fcllen, d. h. inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Angabe &#8222;nichtverj\u00e4hrter Zeitraum&#8220; in der streitbefangenen Pr\u00fcfungsanordnung gen\u00fcgt bei den besonderen Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles diesen Anforderungen (anderer Ansicht offenbar Schick, a. a. O., Anm. 86, der sich von der Auffassung distanziert, die das FG in der durch das vorliegende Urteil best\u00e4tigten Vorentscheidung vertreten hat).<\/p>\n<p>1. Der Senat teilt nicht die Auffassung, die die Kl\u00e4gerin in ihrer Revisionsbegr\u00fcndung vertreten hat, nur eine Eingrenzung des Pr\u00fcfungszeitraums durch die Angabe genauer Daten erf\u00fclle das Gebot hinreichender Bestimmtheit. Es entspricht allgemeiner Auffassung, da\u00df ein Verwaltungsakt auch dann hinreichend bestimmt ist, wenn sich sein Regelungsinhalt durch Auslegung entnehmen l\u00e4\u00dft. Bei dieser Auslegung kommt es nach den entsprechend anwendbaren \u00a7\u00a7 133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches darauf an, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umst\u00e4nden den materiellen Gehalt des Verwaltungsakts unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben verstehen konnte, wobei nicht am buchst\u00e4blichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden darf (vgl. BFH-Entscheidungen vom 25. August 1981 VII B 3\/81, BFHE 134, 97, 100, BStBl II 1982, 34; vom 26. August 1982 IV R 31\/82, BFHE 136, 351, 354, BStBl II 1983, 23, und vom 17. Oktober 1985 IV R 187\/83, BFHE 144, 400 bestimmt; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., \u00a7 37 Anm. 5; Stelkens\/Bonk\/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., \u00a7 37 Anm. 9, ebenso wie bei Kopp mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte). Die Auslegung mu\u00df allerdings zu einem klaren Ergebnis f\u00fchren k\u00f6nnen, d. h. die Regelung des Verwaltungsakts mu\u00df so vollst\u00e4ndig, klar und unzweideutig erkennbar sein, da\u00df der Adressat sein Verhalten danach einrichten kann (vgl. Kopp, a. a. O., Anm. 4 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Fall der Pr\u00fcfungsanordnung ist dabei auf ihre besondere Rechtswirkung Bedacht zu nehmen; sie grenzt einerseits die Rechte und Pflichten der Beh\u00f6rde, andererseits die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen im Rahmen des Pr\u00fcfungsverfahrens ein (vgl. Schick, a. a. O., Anm. 52). Insbesondere mu\u00df die Angabe des Pr\u00fcfungszeitraums so genau sein, da\u00df der Betroffene \u00fcber den Umfang seiner Mitwirkungspflichten nach \u00a7 200 AO 1977 Bescheid wei\u00df.<\/p>\n<p>2. Bei Beachtung der unter Buchst. a aufgef\u00fchrten Rechtsgrunds\u00e4tze ist die Angabe &#8222;nichtverj\u00e4hrter Zeitraum&#8220; nach den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles als hinreichend bestimmt anzusehen. Ihr konnte die Kl\u00e4gerin durch Auslegung klar entnehmen, da\u00df als Pr\u00fcfungszeitraum nur die Zeit ab 1. Januar 1979 bis zum Beginn der Pr\u00fcfung in Frage kam.<\/p>\n<p>a) Die Einfuhrhandelspr\u00fcfung betrifft keine Abschnittsteuern und nicht bestimmte Besteuerungszeitr\u00e4ume; es geht vielmehr um Eingangsabgaben. Der Pr\u00fcfungszeitraum wird durch die Fristen der Festsetzungsverj\u00e4hrung pr\u00e4judiziert. Die entsprechende Regelung findet sich in \u00a7 169 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977. Die Regelung besagt, da\u00df die Festsetzungsfrist ein Jahr betr\u00e4gt. Ebenso deutlich ergibt sich aus \u00a7 170 Abs. 1 AO 1977, da\u00df diese mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Die Eingangsabgabenschuld entstand im Zeitpunkt der Stellung des Zollantrags bei der Einfuhr (vgl. \u00a7\u00a7 35, 35a des Zollgesetzes). Daraus ergab sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, bei der nach den Feststellungen des FG schon fr\u00fcher Einfuhrhandelspr\u00fcfungen vorgenommen worden waren, mit hinreichender Deutlichkeit, da\u00df sich die Pr\u00fcfung auf die Einfuhren ab dem 1. Januar 1979 erstrecken sollte.<\/p>\n<p>b) Zu Unrecht beruft sich die Kl\u00e4gerin darauf, da\u00df nach \u00a7 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 an die Stelle der einj\u00e4hrigen Festsetzungsfrist im Falle der Steuerhinterziehung eine zehnj\u00e4hrige und im Falle der leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung eine f\u00fcnfj\u00e4hrige Frist trete. Der Normalfall ist die Einjahresfrist. Die l\u00e4ngeren Festsetzungsfristen betreffen dagegen Ausnahmef\u00e4lle. Die Kl\u00e4gerin konnte nicht davon ausgehen, da\u00df diese im vorliegenden Fall in Frage k\u00e4men. Anders w\u00e4re es nur dann gewesen, wenn die Pr\u00fcfungsanordnung entsprechende besondere Hinweise enthalten h\u00e4tte. Daran fehlt es aber hier. Der Hinweis, es best\u00fcnden Zweifel an der Richtigkeit der von der \u00f6sterreichischen Lieferfirma ausgestellten Pr\u00e4ferenznachweise, spricht nicht f\u00fcr die Annahme, das HZA sei davon ausgegangen, der Kl\u00e4gerin selbst falle eine vors\u00e4tzliche leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung zur Last. Die besondere Erw\u00e4hnung etwaiger Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten bei der \u00f6sterreichischen Firma spricht eher f\u00fcr das Gegenteil. \u00dcberdies gehen Unklarheiten eines Verwaltungsakts zu Lasten der Verwaltung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 12. Januar 1973 VII C 3.71, BVerwGE 41, 305, 306). Das bedeutet, da\u00df die Angabe &#8222;nichtverj\u00e4hrter Zeitraum&#8220; bei Fehlen besonderer, auf Verk\u00fcrzung der Steuern hinweisender Zus\u00e4tze stets im Interesse des Betroffenen einengend dahin ausgelegt werden mu\u00df, da\u00df bei der Bestimmung des Pr\u00fcfungszeitraums nur die normale kurze Verj\u00e4hrungsfrist zugrunde gelegt werden kann.<\/p>\n<p>c) Zu Unrecht sieht die Kl\u00e4gerin eine mangelnde Bestimmtheit des Pr\u00fcfungszeitraums im vorliegenden Fall in dem Umstand, da\u00df der Eintritt der Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 im Zeitpunkt des Erlasses der Pr\u00fcfungsanordung noch ungewi\u00df gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin verkennt, da\u00df diese Ungewi\u00dfheit zwangsl\u00e4ufig jeder Pr\u00fcfungsanordnung anhaftet, auch wenn diese einen durch Daten umschriebenen Pr\u00fcfungszeitraum genau benennt. Denn falls entgegen den Annahmen der die Pr\u00fcfung anordnenden Beh\u00f6rde sich der Beginn der Pr\u00fcfung \u00fcber das Jahresende hinaus verz\u00f6gert, erweist sich der in der Pr\u00fcfungsanordnung angegebene Pr\u00fcfungszeitraum trotz aller Genauigkeit als unrichtig, da Ermittlungen hinsichtlich verj\u00e4hrter Zeitr\u00e4ume nicht in Frage kommen.<\/p>\n<p>Die streitbefangene Pr\u00fcfungsanordnung war, wie oben ausgef\u00fchrt, von der Kl\u00e4gerin dahin zu verstehen, da\u00df der Pr\u00fcfungszeitraum am 1. Januar 1979 begann und mit Beginn der Pr\u00fcfung endete. Die so zu verstehende Pr\u00fcfungsanordnung bestimmt also einen genauen Pr\u00fcfungszeitraum. Diese Genauigkeit litt nicht darunter, da\u00df im Zeitpunkt des Erlasses der Pr\u00fcfungsanordnung noch nicht mit Sicherheit abzusehen war, wann eine Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 k\u00fcnftig eintreten w\u00fcrde. Jedenfalls mu\u00dfte die Kl\u00e4gerin bei den besonderen Umst\u00e4nden einer Einfuhrhandelspr\u00fcfung und in Kenntnis der f\u00fcr Eingangsabgaben geltenden kurzen normalen Festsetzungsfrist von einem Jahr damit rechnen, da\u00df die Beh\u00f6rde die Pr\u00fcfung noch im Jahre 1980 beginnen w\u00fcrde, also die Festsetzungsverj\u00e4hrung f\u00fcr die Einfuhrvorg\u00e4nge ab 1. Januar 1979 rechtzeitig gehemmt werden w\u00fcrde. Das mu\u00dfte sich der Kl\u00e4gerin insbesondere aufgrund des Hinweis in der Pr\u00fcfungsanordnung auf die m\u00f6glicherweise unrichtigen Pr\u00e4ferenznachweise der \u00f6sterreichischen Lieferfirma aufdr\u00e4ngen. Ergab sich in Zukunft dann ein anderer Sachverhalt im Hinblick auf die Ablaufhemmung, so konnte dies einen Verwaltungsakt, der den Anforderungen an seine hinreichende Bestimmtheit im Zeitpunkt seines Erlasses entsprach, nicht nachtr\u00e4glich zu einem mangels hinreichender Bestimmtheit fehlerhaften Verwaltungsakt machen. Deswegen kann es im vorliegenden Proze\u00df auch keine Rolle spielen, da\u00df wegen der Frage, ob eine Ablaufhemmung i. S. des \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 im vorliegenden Fall eingetreten ist, ein Rechtsstreit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens noch anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>d) Da die streitbefangene Pr\u00fcfungsanordnung einen genauen Pr\u00fcfungszeitraum angab, war dem Betriebspr\u00fcfungsdienst oder dem pr\u00fcfenden Bediensteten der Finanzverwaltung auch keine Dispositionsm\u00f6glichkeit hinsichtlich des Pr\u00fcfungszeitraumes einger\u00e4umt. Der Pr\u00fcfer war bei dieser Auslegung der Pr\u00fcfungsanordnung nicht etwa befugt, von sich aus &#8211; etwa nachdem die Pr\u00fcfung bestimmte Verdachtsmomente ergeben hatte &#8211; den Pr\u00fcfungszeitraum in die Vergangenheit zu verl\u00e4ngern. Eine solche Verl\u00e4ngerung h\u00e4tte vielmehr in jedem Falle einer entsprechenden Erweiterung der Pr\u00fcfungsanordnung durch das HZA bedurft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.12.1985 (VII R 17\/84) BStBl. 1986 II S. 439 Bei einer Einfuhrhandelspr\u00fcfung kann nach den Umst\u00e4nden des Falles die Angabe des Pr\u00fcfungszeitraums mit &#8222;nichtverj\u00e4hrter Zeitraum&#8220; hinreichend bestimmt sein. AO 1977 \u00a7 119 Abs. 1, \u00a7 193 Abs. 1, \u00a7 196. 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