{"id":33730,"date":"1985-12-11T12:58:09","date_gmt":"1985-12-11T10:58:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33730"},"modified":"2013-09-09T10:55:55","modified_gmt":"2013-09-09T08:55:55","slug":"bfh-urteil-vom-11-12-1985-i-r-31_84-bstbl-1986-ii-s-474","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-12-1985-i-r-31_84-bstbl-1986-ii-s-474\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.12.1985 (I R 31\/84) BStBl. 1986 II S. 474"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.12.1985 (I R 31\/84) BStBl. 1986 II S. 474<\/strong><\/p>\n<p>Die wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids ist von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu pr\u00fcfen. Dieses kann insoweit selbst Feststellungen treffen; es ist an die Feststellungen des FG nicht gebunden.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 122 Abs. 1, \u00a7 124 Abs. 1, \u00a7 155; FGO \u00a7 118 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und wurden in den Streitjahren (1977 und 1978) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihr damals 20j\u00e4hriger Sohn war in dem Betrieb seines Vaters als kaufm\u00e4nnischer Lehrling besch\u00e4ftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag sollte es sich bei der Lehre &#8222;weitgehend um einen formellen Akt&#8220; handeln, da der Sohn schon seit seinem 14. Lebensjahr laufend in den Ferien und zu anderen Zeiten im Betrieb t\u00e4tig gewesen sei. Der Sohn sei &#8222;als volle Arbeitskraft&#8220; besch\u00e4ftigt und erhalte auch einen h\u00f6heren Lohn. F\u00fcr seine T\u00e4tigkeit erhielt der Sohn 1977 einen Arbeitslohn von 15.000 DM und 1978 von 20.000 DM. Dar\u00fcber hinaus erhielt er aufgrund des Arbeitsvertrags Tantiemen (1977: 20.644 DM; 1978: 25.727 DM). Diese waren vereinbarungsgem\u00e4\u00df ebenso wie ein 1977 geschenkter Betrag von 30.000 DM &#8222;im Betrieb als Darlehen stehengelassen&#8220; und mit 7 % j\u00e4hrlich verzinst worden. Die Darlehensbetr\u00e4ge sollten dem Arbeitsvertrag entsprechend zum Erwerb einer k\u00fcnftigen Beteiligung des Sohnes am Betrieb dienen.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Tantiemen und die f\u00fcr das entsprechende Darlehen bezahlten Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben an und behandelte den geschenkten Betrag von 30.000 DM als Privatentnahme.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage gegen den \u00c4nderungssammelbescheid blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Aus den Einkommensteuerakten, auf deren Inhalt das FG in seinem Urteil u. a. verwiesen hat, ergibt sich, da\u00df die Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre nur vom Kl\u00e4ger und nicht von der Kl\u00e4gerin unterschrieben worden sind. Die an die Kl\u00e4ger gemeinsam adressierten Einkommensteuerbescheide wurden in einfacher Ausfertigung versandt; ebenso der aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangene \u00c4nderungssammelbescheid f\u00fcr die Streitjahre.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Die Revision ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 120 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mu\u00df die Revision das angefochtene Urteil angeben. Das Urteil mu\u00df so genau bezeichnet werden, da\u00df ein Irrtum ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. Mai 1973 I R 187-188\/71, BFHE 109, 422, BStBl II 1973, 684). Dieser Anforderung gen\u00fcgt die Revisionsschrift der Kl\u00e4ger. Zwar geht aus dieser das Datum des angefochtenen Urteils des FG nicht hervor. Auch ist statt des (richtigen) Aktenzeichens des finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahrens das des Aussetzungsverfahrens angegeben. Dieses Aussetzungsverfahren wurde jedoch durch einen Beschlu\u00df abgeschlossen. Da sich die Revision ausdr\u00fccklich &#8222;gegen das Urteil&#8220; des FG wendet, ist ausreichend erkennbar, welche Entscheidung mit dem Rechtsmittel angefochten werden sollte.<\/p>\n<p>Die Revisionsbegr\u00fcndung gen\u00fcgt auch den Anforderungen des \u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO. Nach dieser Vorschrift mu\u00df die Revisionsbegr\u00fcndung oder die Revision u. a. die verletzte Rechtsnorm angeben. Zwar wurde diese von den Kl\u00e4gern nicht ausdr\u00fccklich durch Benennung einzelner Paragraphen des Gesetzes bezeichnet. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH gen\u00fcgt jedoch, da\u00df &#8211; wie im Streitfall &#8211; eindeutig erkennbar ist, welche Norm der Kl\u00e4ger f\u00fcr verletzt h\u00e4lt (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1968 II R 118\/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84). Die Revisionsbegr\u00fcndung setzt sich auch in ausreichender Weise mit den Gr\u00fcnden des FG-Urteils auseinander.<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Die Revision ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchrt &#8211; aus anderen als den von den Kl\u00e4gern vorgebrachten Gr\u00fcnden &#8211; zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung und des \u00c4nderungssammelbescheids \u00fcber Einkommensteuer f\u00fcr 1977 und 1978.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG zu Recht die Tantiemezahlungen sowie die Schenkung und die f\u00fcr die entsprechenden Darlehen geleisteten Zinsen nicht als betrieblich veranla\u00dft angesehen und deren Abzug als Betriebsausgaben versagt hat. Im Streitfall fehlt es bereits an einer wirksamen Steuerfestsetzung. Die Bescheide \u00fcber Einkommensteuer 1977 und 1978 sowie der \u00c4nderungssammelbescheid \u00fcber Einkommensteuer f\u00fcr 1977 und 1978 vom 27. November 1981 sind mangels ordnungsm\u00e4\u00dfiger Bekanntgabe nicht wirksam geworden.<\/p>\n<p>Ein nach dem 31. Dezember 1976 erlassener Steuerbescheid wird dadurch wirksam, da\u00df er demjenigen, f\u00fcr den er bestimmt ist, bekanntgegeben wird (\u00a7 122 Abs. 1, \u00a7 124 Abs. 1, \u00a7 155 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). Nach \u00a7 155 Abs. 3 AO 1977 k\u00f6nnen gegen mehrere Steuerpflichtige zusammengefa\u00dfte Steuerbescheide ergehen, wenn sie eine Steuer als Gesamtschuldner schulden. Dies gilt auch f\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten, weil diese Gesamtschuldner sind (\u00a7 44 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. \u00a7\u00a7 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -; vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1985 VI R 204\/82, BFHE 144, 121, BStBl II 1985, 583). Zusammengefa\u00dfte Steuerbescheide sind eine in einem Bescheid zusammengefa\u00dfte Mehrheit inhaltsgleicher Steuerfestsetzungen gegen\u00fcber mehreren Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 24. November 1967 III 2\/63, BFHE 91, 1, 8, BStBl II 1968, 163). Solche Steuerbescheide sind jedem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben (\u00a7 157 Abs. 1, \u00a7 122 Abs. 1 AO 1977), um ihm gegen\u00fcber wirksam zu werden (\u00a7 124 Abs. 1 AO 1977). Nach \u00a7 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 ist die Bekanntgabe auch gegen\u00fcber einem Bevollm\u00e4chtigten m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat das FA die Bescheide jeweils nur in einer Ausfertigung an beide Ehegatten gemeinsam \u00fcbersandt. Die Bescheide wurden damit nicht wirksam bekanntgegeben (BFH-Urteil vom 16. August 1978 I R 26\/78, BFHE 126, 5, BStBl II 1979, 58). Zwar l\u00e4\u00dft die Rechtsprechung die Zusendung nur einer Ausfertigung an beide Ehegatten dann gen\u00fcgen, wenn eine stillschweigende gegenseitige Bevollm\u00e4chtigung der Ehegatten angenommen werden kann, weil die gemeinsame Einkommensteuererkl\u00e4rung von beiden unterschrieben wurde (BFH-Urteil vom 13. August 1970 IV 48\/65, BFHE 100, 171, BStBl II 1970, 839). Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Die \u00dcbersendung nur einer Ausfertigung eines zusammengefa\u00dften Steuerbescheids an die Ehegatten gemeinsam gen\u00fcgt auch nicht zur (wirksamen) Bekanntgabe einem der Betroffenen gegen\u00fcber (BFH-Beschlu\u00df vom 22. Oktober 1975 I B 38\/75, BFHE 117, 205, BStBl II 1976, 136).<\/p>\n<p>Der BFH kann seine Entscheidung im Revisionsverfahren grunds\u00e4tzlich nur auf solche Tatsachen st\u00fctzen, die in dem angefochtenen Urteil festgestellt wurden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO). Zwar hat das FG in seinem Urteil die Tatsache, da\u00df nur von einem Ehegatten unterschriebene Steuererkl\u00e4rungen vorliegen, nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Dies ergibt sich &#8211; aufgrund entsprechender Feststellungen des Senats &#8211; vielmehr aus den Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 1977 und 1978 in den vorliegenden Einkommensteuerakten. Diese Feststellungen hatte der Senat selbst zu treffen. Bei dem Erfordernis der wirksamen Bekanntgabe eines Bescheids handelt es sich um Sachurteilsvoraussetzungen, die von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu pr\u00fcfen sind. Der Senat ist insoweit nicht an Feststellungen des FG gebunden.<\/p>\n<p>Mit der Aufhebung des \u00c4nderungssammelbescheids werden auch nicht \u00a7 121 i. V. m. \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verletzt, wonach das Gericht nicht mehr zusprechen darf, als der Kl\u00e4ger mit der Klage begehrt hat. Diese Begrenzung gilt dann nicht, wenn der Kl\u00e4ger &#8211; wie hier &#8211; nur die Herabsetzung der Steuer begehrt hat, der Bescheid aber insgesamt rechtswidrig ist (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1970 II 167\/64, BFHE 100, 56, 65, 66, BStBl II 1970, 826). Etwas anderes gilt auch nicht f\u00fcr den Fall, da\u00df ein wirksamer Bescheid mangels Bekanntgabe nicht vorliegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.12.1985 (I R 31\/84) BStBl. 1986 II S. 474 Die wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids ist von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu pr\u00fcfen. Dieses kann insoweit selbst Feststellungen treffen; es ist an die Feststellungen des FG nicht gebunden. AO 1977 \u00a7 122 Abs. 1, \u00a7 124 Abs. 1, \u00a7 155; FGO \u00a7 118 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-12-1985-i-r-31_84-bstbl-1986-ii-s-474\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 11.12.1985 (I R 31\/84) BStBl. 1986 II S. 474<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-33730","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33730","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33730"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33730\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33730"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33730"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33730"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}